W152 1411052-2•BVwG W152 1411052-2
W152 1411052-2Federal Administrative CourtDec 4, 2015
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der<br/>Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W152 1411052-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zl. 791556808/150510044/EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte nach einer am 12.12.2009 illegal erfolgten Einreise ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz am 15.12.2009.
1.2. Sie wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST unterzogen, wobei sie als Geburtsdatum "XXXX" angab, und am 22.12.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, drei Kinder zu haben, wobei sie schon für das zweite Kind aufgrund der Geburtenkontrolle eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 RMB habe zahlen müssen. Beim dritten Kind sei neuerlich eine Geldstrafe, diesmal in der Höhe von 40.000 RMB, über die Antragstellerin verhängt worden. Da sie aber nicht in der Lage gewesen sei, diesen Betrag zu bezahlen, habe sie sich entschlossen, zu fliehen.
1.3. In der mit der Beschwerdeführerin am 22.12.2009 aufgenommenen Niederschrift gab diese an, demzufolge sie und ihr Ehemann nach der Geburt des zweiten Kindes von der lokalen Geburtenplanungsbehörde mit einer Geldstrafe von 30.000 RMB belegt worden seien. Diesen Betrag habe man in weiterer Folge auch bezahlt. Nach der Geburt des dritten Kindes habe die Behörde abermals eine Geldstrafe über das Ehepaar im Ausmaß von 40.000 RMB verhängt. Als Reaktion der Nichtzahlung des Strafbetrages, habe die Behörde den kleinen Gemischtwarenhandel von dem die Familie gelebt habe, zugesperrt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin keinerlei Existenzmöglichkeit mehr gesehen und sich sodann von Schleppern nach Österreich bringen lassen. Für die Reise nach Österreich habe sie insgesamt 25.000 RMB ausgelegt, die sie sich von Verwandten ausgeborgt habe.
Befragt, weshalb sie die 25.000 RMB nicht vielmehr für die Begleichung der Strafe verwendet habe, rechtfertigte sich die Antragstellerin dahingehend, wonach sie und ihr Ehegatte das Geld nicht aufbringen hätten können. Bereits das Beischaffen der 30.000 RMB für die erste Strafe sei nur mit äußerster Anstrengung gelungen. Auf Vorhalt, demzufolge die Beschwerdeführerin eben zuvor noch selbst behauptet habe, dazu in der Lage gewesen zu sein, 25.000 RMB für ihre Ausreise zu organisieren, weshalb die Argumentation befremdlich anmute, die Strafe für das dritte Kind in der Höhe von 40.000 RMB nicht zahlen zu können, verantwortete sich die Beschwerdeführerin dahingehend, demzufolge dies für ihre damalige Situation keine Bedeutung gehabt habe. So habe sie in Wahrheit von ihrem Ehemann keinerlei Unterstützung erhalten, zumal sich selbiger nur fürs Kartenspielen interessiere. Schon das Geld für die Führung dieses Ladens hätten sie sich teilweise ausborgen müssen. Das Geschäft habe real keinen Gewinn abgeworfen. Ihr Ehegatte habe sich auch nicht um den Laden gekümmert, sondern wäre stattdessen nur dem Kartenspielen nachgegangen. Den Betrieb habe selbiger im Jahr 2007 eröffnet, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt eher als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig gewesen sei.
Ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann sei zuletzt schon deutlich abgekühlt gewesen. Ihr ganzes Gefühl habe ihren Kindern gegolten, jedoch habe sie dem permanenten Druck schließlich nicht mehr standgehalten, weil sie von ihrem Ehegatten stets herablassend behandelt worden sei. Um ihr jüngstes Kind, welches fast noch ein Baby sei, kümmere sich nunmehr nach ihrer Ausreise ihr Ehegatte, welcher diesem seine besondere Aufmerksamkeit zukommen lasse, zumal es sich dabei um den für ihn lang ersehnten Sohn handle. Ihr selbst sei das Verlassen der Familie als einziger Ausweg erschienen. Zuletzt habe es zwischen den Eheleuten nur mehr Streit gegeben. Auf Vorhalt, dass ihr Mann doch damit habe rechnen müssen, dass bei Überschreitung der Höchstkinderzahl seitens der zuständigen Behörden finanzielle Sanktionen verhängt werden würden, gab diese an, wonach diesem in Wahrheit alles egal gewesen sei. Ihre diesbezüglich artikulierten Bedenken habe Letztgenannter auch in keiner Weise Ernst genommen.
Die Aufforderung der Behörde, 40.000 RMB zu bezahlen, habe sie im Jahr 2009 erhalten, als jemand von der Geburtenplanungsbehörde zu ihnen nach Hause gekommen sei. Diese Aufforderung sei auf mündlichem Wege geschehen. Inwiefern darin eine Frist für die Bezahlung des noch offenen Betrages eingeräumt worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen. Zu dem Zeitpunkt, als der erwähnte Besuch von der Behörde stattgefunden habe, habe sie ihren Mann bereits verlassen gehabt und sich bei Freunden in Shanghai versteckt gehalten. Ihre Kinder seien mit ihrem Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung geblieben. Befragt, wann sie genau ihre Familie verlassen habe, gab diese an, dass dies so eine Art gleitender Übergang gewesen sei. So habe sie sich ab März 2009 überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufgehalten. Richtig getrennt habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem Mann am 03.09.2009, jedoch sei sie in der Zeit zwischen März und September 2009 immer wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt um sich Kleidungsstücke und Ähnliches zu holen. Ihre Kinder habe sie in dieser Zeit nur selten zu Gesicht bekommen. Ob sie ihre Familie im März 2009 auch verlassen hätte, wenn die Leute von der Behörde nicht bei ihnen zu Hause vorstellig gewesen wären, könne sie weder bestätigen noch ausschließen.
Inwieweit ihr Ehemann Spielschulden aufweise, könne sie nicht sagen, aber gehe sie von deren Existenz aus. So habe sie in der Vergangenheit auf indirektem Wege von einem hohen Schuldenstand erfahren. Die einzige Einnahmequelle, welche ihr und ihrer Familie ein Überleben ermöglicht habe, sei der zuvor genannte Laden gewesen.
Auf Vorhalt, demzufolge es absolut unlogisch erscheine, dass die Behörde zwecks Durchsetzung ihrer Forderung ausgerechnet ihren Laden zusperre, welcher jedenfalls eine Einnahmequelle ihrer Familie darstelle und durch dessen Auflassung die Eintreibung dieser Geldstrafe dauerhaft unmöglich würde, verwies die Beschwerdeführerin auf Shanghai, wo die Behörden so vorgehen würden. Wertgegenstände würden dann als Pfand herangezogen.
Mit dem Umstand konfrontiert, wonach die Beschwerdeführerin zuvor aber nicht die Pfändung des Ladens behauptet habe, sondern vielmehr dessen Schließung, führte diese aus, dass dies wohl stimme, jedoch sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Behörde nach der Schließung des Geschäftslokals selbiges auch veräußert hätte. Dies hätten ihr nicht näher genannte Freunde erzählt.
Schwierigkeiten mit Polizeibehörden oder anderen staatlichen Institutionen wegen der Geburten ihrer Kinder habe sie in ihrem Herkunftsland ebensowenig gehabt wie eine Haftstrafe verbüßen müssen.
Ihren Mann habe die Beschwerdeführerin am 01.01.1997 geheiratet, bis zur Geburt der zweiten Tochter habe er sich auch gut gehalten und mit dem Kartenspielen erst viel später begonnen. Ihr Ehegatte sei ursprünglich Maurer gewesen und habe hauptsächlich auf Baustellen innerhalb des Stadtgebiets von Shanghai gearbeitet, manchmal auch in der Umgebung. Er sei jedenfalls bei keinem Arbeitseinsatz sehr weit von zu Hause entfernt gewesen. Zu der Gründung des Ladens in Shanghai sei es deshalb gekommen, weil ihr Ehegatte durch das viele Kartenspielen körperlich etwas abgebaut habe. Die Beschwerdeführerin habe ihm dann vorgeschlagen, ein Geschäft zu eröffnen. Die Nutzfläche des Ladens sei sehr klein gewesen, etwa 20 Quadratmeter. Ihr Ehegatte habe ausschließlich Güter des täglichen Bedarfs, also Lebensmittel, Getränke, aber auch Zahnpasta und Toilettenpapier verkauft. Immer dann, wenn ihr Mann nicht im Geschäft gewesen sei, sei sie dort zusammen mit den Kindern gesessen und habe ihn vertreten. Zum Zeitpunkt des Verlassens sei das Verkaufslokal bereits behördlich geschlossen gewesen. Wovon die Familie nunmehr den Lebensunterhalt bestreite, könne sie nicht sagen. Sie sei damals mit ihrem Mann bereits zerstritten gewesen. Das Geld für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin von Freunden, welche sie aufgenommen hätten, erhalten. Sie selbst sei ja mittellos gewesen. In China würde die Beschwerdeführerin mangels Ausbildung keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin nicht als Kindermädchen arbeiten könnte, zumal es in Shanghai zahllose Familien gebe, in denen beide Elternteile arbeiten und dementsprechend großer Bedarf an Kinderbetreuungspersonal bestehe, gab diese an, dass es darum nicht gehe. Das Problem sei vielmehr, dass im Falle eines fortgesetzten Aufenthalts in Shanghai, ihr Mann ununterbrochen hinter ihr her gewesen wäre. Dieser habe sich nicht scheiden lassen wollen. Sie habe deshalb vor ihm keine Ruhe gehabt. Auch seitens ihrer Eltern sei ihr dringend empfohlen worden, soweit wie möglich von Shanghai wegzugehen.
Befragt, wieso sich die Beschwerdeführerin nicht einfach mit ihrem familiären Problem an die Polizei gewandt habe, rechtfertigte sich diese dahingehend, wonach sie ihre Befürchtungen ohnehin bereits dem für sie zuständigen "Straßenkomitee" anvertraut habe. Dies habe allerdings nichts genutzt. Dort fürchte man sich auch vor ihrem Mann. Die Sicherheitsbehörden würden sich demgegenüber generell um keine familieninternen Auseinandersetzungen kümmern.
Damit konfrontiert, dass die Beschwerdeführerin noch explizit behauptet habe, im Zeitraum von September 2009 bis zu ihrer Ausreise am 06.12.2009 in Shanghai versteckt gewesen zu sein und offenkundig von ihrem Ehegatten nicht entdeckt worden beziehungsweise unbehelligt geblieben sei und gefragt, warum sich dies nach ihrer Ansicht in der Millionenmetropole je hätte ändern sollen, führte diese aus, demzufolge auch während dieser Zeit ihr Mann immer wieder bei ihren Eltern aufgetaucht sei und Wirbel gemacht habe. Ihre Eltern hätten ihren Aufenthaltsort allerdings nicht verraten.
Die Kinder habe sie schon "abgeschrieben"; was die Sprache betreffe, so beabsichtige sie, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, später würde sie sich gerne um Arbeit umsehen. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu erwarten habe, gab diese an, keinesfalls nach China zurückzukehren.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 15.568-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Schließlich wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, wonach das Vorbringen der Antragstellerin als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sei. Dies nicht zuletzt angesichts diverser im Detail dargestellter Widersprüche in Kombination mit einem lediglich vagen und oberflächlich präsentierten Bedrohungsbild, welches sich zudem ausgesprochen unplausibel darstelle. Im Ergebnis sei es somit der Antragstellerin in keiner Weise gelungen, eine tatsächliche Gefährdungslage glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland mit der (bloßen) Absicht verlassen habe, ein neues und besseres Leben außerhalb Chinas zu beginnen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei oder zukünftig zu erwarten habe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprächen.
1.5. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei in einem gleichzeitig eingebrachten Schriftsatz die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.01.2010, Zl. C8 411052-1/2010/2E, in sämtlichen Punkten abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde hiebei gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
1.6. Der in weiterer Folge mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. U 588/10-13, die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters ab.
1.7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.06.2012, Zl. C8 411052-1/2010/16E, wies - zuvor wurde ein Rechtsberater beigegeben - der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am 29.06.2012 und der Beschwerdeführerin am 05.07.2012 rechtswirksam zugestellt.
In seiner Begründung wurde auf den Umstand verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz keinerlei konkrete Argumente gegen die vom Bundesasylamt festgestellte Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführt oder zumindest ein substantiiertes Beweisangebot präsentiert habe, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des entscheidenden Gerichts gegeben hätte. Vielmehr würden sich sämtliche Ausführungen lediglich auf eine lapidare Wiederholung des bisherigen Vorbringens beschränken. Der Sachverhalt könne somit als hinreichend geklärt angesehen und den unplausiblen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei angesichts einer Vielzahl von Widersprüchlichkeiten keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.8. Am 15.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Schwechat von den Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Rücküberstellung von der Schweiz übernommen. Hiezu liegt auch eine Kopie einer Seite eines auf die Beschwerdeführerin ausgestellten chinesischen Reisepasses ein, der als Geburtsdatum jedoch "07.04.1969" ausweist (Seite 13 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes). Im Rahmen der daran anschließenden niederschriftlichen Befragung stellte diese am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
1.9. Von Organen des Stadtpolizeikommando Schwechat am selben Tag einer diesbezüglichen Einvernahme unterzogen, schilderte die Beschwerdeführerin ihre Motive für ihre neuerliche Antragstellung wörtlich wie folgt: "Ich möchte hier in Österreich neuerlich um Asyl ansuchen, da ich nicht zurück in meine Heimat kann. Ich habe dort sehr hohe Schulden. Meine Familie ist krank. Ich möchte nicht zurück zu ihnen" (Seite 13 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.10. Am 18.05.2015 abermals vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich einvernommen, bestätigte die Antragstellerin explizit keinerlei neue Fluchtgründe seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylrechtsganges zu haben: "Neue Asylgründe gibt es keine. Die alten Asylgründe sind noch alle aufrecht" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach Erhalt ihrer Negativentscheidung und Einziehung ihrer Asylkarte sei sie einfach in die Schweiz, konkret nach Luzern, gereist, wo sie jedoch von den dortigen Sicherheitsbehörden aufgegriffen und nunmehr nach Österreich zurückgeschickt worden sei. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung ihres Lebensstandards: "Finanziell würde es mir und meiner Familie in China sehr schlecht gehen. Außerdem bin ich auch nicht in einer sehr guten gesundheitlichen Verfassung. Meinem Mann geht es auch nicht gut, er lebt in China" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.11. In weiterer Folge wurde der Antragstellerin vor der belangten Behörde am 02.06.2015 die Gelegenheit gegeben, ihre Gründe für ihren neuerlichen Antrag im Zuge einer Befragung detailliert zu schildern. Gleich zu Beginn korrigierte diese zunächst ihre Personaldaten dahingehend, wonach ihr im Erstverfahren präsentiertes Geburtsdatum nicht der Wahrheit entspreche, sondern "07.04.1969" laute. Zudem gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, weil sie aufgrund eines Gebärmuttertumors Schmerzen verspüre. Ein nicht näher genannter Arzt, den sie diesbezüglich konsultiert habe, vermute, dass sie operiert werden müsse. Sie verfüge jedoch nicht über einen entsprechenden Befund. In den Jahren 2014 und 2015 wäre sie insgesamt dreimal in die Schweiz gereist und umfasse die Gesamtaufenthaltsdauer ungefähr zwei Monate. Hiezu gab sie an: "Ich wollte dort in einem Massagesalon arbeiten" (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ansonsten habe sie sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Weder verfüge sie in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte noch habe sie jemals einen Deutschkurs absolviert oder sei einem Verein beigetreten. Ihren aktuellen Folgeantrag auf internationalen Schutz stelle sie auf Ratschlag der Sicherheitsbehörden: "Bei der Flughafenpolizei habe ich mich erkundigt. Man hat mir geraten, nochmals einen Asylantrag zu stellen, da mein erstes Verfahren negativ entschieden wurde" (Seite 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin verneinte weiters die Frage, ob sie neue Gründe für ihren nunmehrigen Antrag anführen könne (ebenfalls Seite 55 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes). Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland habe sie mit großen Schwierigkeiten aufgrund ihres hohen Schuldenstandes zu rechnen. Eine Anstellung sei in ihrem Fall mangels Ausbildung ebenfalls nicht realistisch und hätten ihre Angehörigen ebenfalls schwer mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. So sei etwa auch ihr diabeteskranker Ehegatte arbeitslos. "Ich hoffe auf eine neue Chance, ich möchte hier in Österreich bleiben" (Seite 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Ein mit 09.07.2015 datierter (und beim Bundesamt am 20.07.2015 eingelangter) "Vorläufiger Arztbrief" des Landesklinikum XXXX vermerkt eine am selben Tag erfolgte Loopkonisation und Curettage bei der Beschwerdeführerin (Seite 65 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes).
In einer vom Landesklinikum XXXX am 30.08.2015 für die Beschwerdeführerin ausgestellten (und am 11.09.2015 beim Bundesamt eingelangten) Aufenthaltsbestätigung wird die stationäre Krankenhausbehandlung vom 24.08. bis 31.08.2015 bestätigt, wobei als Diagnose ein "Leiomyom des Uterus" vermerkt ist (Seite 63 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes).
1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zl. 791556808/150510044 EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.10.2015 rechtswirksam zugestellt.
Begründend verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren keine neuen Gründe seit dem rechtskräftig negativen Abschluss ihres letzten Asylverfahrens geltend gemacht worden respektive hervorgetreten wären. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat seither nicht wesentlich geändert, wobei auch umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen wurden.
1.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird primär die Behauptung aufgestellt, derzufolge es sich keineswegs um eine bereits entschiedene Sache handeln könne, weil seit der Erstantragstellung im Jahre 2009 mittlerweile sechs Jahre vergangen seien und die Beschwerdeführerin zudem gesundheitliche Probleme habe. Ihre in den vorangegangenen Einvernahmen geschilderten Unterleibsschmerzen würden von zwischenzeitlich operativ entfernten Myomen auf der Gebärmutter resultieren. Hiezu wurde ein bisher noch nicht vorgelegter "Vorläufiger Arztbrief" vom Landesklinikum XXXX vom 31.08.2015 in Vorlage gebracht, wonach bei der Diagose "Uterus myomatosus" eine Exstirpation (Entfernung) des Uterus der Beschwerdeführerin am 25.08.2015 erfolgte, wobei als weitere Therapie (bloß) körperliche Schonung und allfällige Einnahme von Schmerztabletten empfohlen wurde (Seite 121 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes). Trotz des erfolgreichen Eingriffs würden nach wie vor Schmerzen und Blutungen auftreten und leide die Beschwerdeführerin zudem an einem schmerzenden und juckenden Hautausschlag. In China verfüge die Beschwerdeführerin weder über eine Krankenversicherung noch über Vermögen, weshalb ihre medizinische Versorgung im Falle ihrer Rückführung nicht in hinreichendem Maße gewährleistet sei. Im Übrigen habe sie sich auch schon einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und und nicht näher individualisierte Kontakte geschlossen.
1.14. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ: W152 1411052-2/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder falls entschiedene Sache vorliegt das Rechtsmittel abzuweisen oder falls dies nicht zutrifft den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2. Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde von Seiten des Bundesasylamtes wie auch des Asylgerichtshofes im Hinblick des Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Wesentlichen dargelegt, wonach deren Angaben im Allgemeinen zu unplausibel und widersprüchlich wären, als dass die Behörde von einer Gefährdungslage überzeugt werden könnte. In einer Zusammenschau müsse daher das Vorbringen der Antragstellerin in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig qualifiziert werden.
3.1. Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat im Zuge des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz explizit an, dass ihre alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien und es keine neuen gebe. Aufgrund des rechtskräftig negativ finalisierten ersten Verfahrens und angesichts des Risikos, in die Heimat verbracht zu werden, in Kombination mit der damit verbundenen Befürchtung einer deutlichen Reduktion des in Österreich gegebenen Lebensstandards, sei der gegenständliche Folgeantrag nur gestellt worden, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gewährleisten zu können.
Im Rahmen sämtlicher der mit der Antragstellerin am 15.05., 18.05. sowie 02.06.2015 aufgenommen Niederschriften brachte diese stets gleichbleibend vor, keine neuen Fluchtgründe zu haben und nichts ergänzen zu wollen.
3.2. Bei den vorgebrachten Problemen handelt es sich somit um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben beziehungsweise die Gründe, welche die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Rechtsgang geltend gemacht hat und die bereits Gegenstand des selbigen waren sowie im Ergebnis zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren relevierten Verfolgung, auf die die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache i. S. d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlangt, so waren diese auch nicht geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung zu untermauern, wurde darin im Wesentlichen doch lediglich auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, konkret handelt es sich dabei um einen schmerzenden und juckenden Hautausschlag sowie um Schmerzen respektive Blutungen im Unterleibsbereich trotz vorangegangener operativer Entfernung der als Ursache diagnostizierten Myome der Gebärmutter, hingewiesen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die bloße Änderung des Gesundheitszustandes in nicht lebensbedrohlichem Ausmaß allein für sich genommen ohne Hinzutreten exzeptioneller Umstände, bereits abstrakt gesehen, nicht dazu hinreicht, eine relevante Sachverhaltsänderung zu begründen. So können die im gegenständlichen Fall relevierten gesundheitlichen Beschwerden, die auch bereits einer Behandlung vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesamt zugeführt wurden, keine wesentliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus dartun. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise erhebliche Kosten verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR und der ständigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht ausschlaggebend.
Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die von der Beschwerdeführerin relevierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der zuvor zitierten Form in ihrer Intensität nicht jenes Mindestmaß an krankheitsbedingter Schädigung aufweisen, als dass damit im Falle einer Rückführung der Antragstellerin in ihr Herkunftsland ein unzulässiger Eingriff in deren verfassungsrechtlich normierten Rechte zu befürchten stünde. Potentiell lebensgefährliche Aspekte der vorgebrachten Leiden lassen sich anhand der vorgelegten Beweismittel respektive der darauf aufgebauten Angaben nicht entnehmen, weshalb im Gleichklang mit der aktuellen ständigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der in diesem Kontext im Beschwerdeschriftsatz zitierten Art. 2 und 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Eine substantielle Verschlechterung der Situation im Herkunftsstaat respektive in der Heimatregion der Beschwerdeführerin im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren kann zudem basierend auf den aktuellen von der Erstinstanz herangezogenen Länderinformationen ebenso wenig verifiziert werden, womit sich auch aus diesem Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig erweist. Die Verwaltungsbehörde hat somit ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse einer substantiierten Beweiswürdigung wie auch rechtlichen Subsumtion unterzogen, sodass die entgegengesetzten Vorwürfe ins Leere gehen.
3. 3 Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführerin keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen relevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in der Volksrepublik China bezogen auf den Gesamtstaat respektive die Heimatregion in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat und auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht rechtsrelevant geändert wurde, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3.4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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