BVwG W116 1439334-1

W116 1439334-1Federal Administrative CourtDec 4, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W116 1439334-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1439334.1.00

Spruch

W116 1439334-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.11.2013, Zl. 13 02.828-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört, stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor dem Krieg und den dortigen Unruhen verlassen habe. Er sei in der Heimat nicht aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt worden, sein Asylgrund würde sich ausschließlich auf die allgemeine Gefährdungslage in der Heimat gründen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sich vor den Taliban und vor Selbstmordattentätern fürchten.

1.2. Am 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Kabul, im Bezirk XXXX geboren sei und ab dem siebenten Lebensjahr vier Jahre lang die Schule besucht habe. Als sein Vater gestorben sei, habe er angefangen als Straßenverkäufer zu arbeiten und Kunststoffsachen zu verkaufen. Er habe gemeinsam mit den Großeltern, seiner Mutter und seinen drei Schwestern im Elternhaus gewohnt. Er habe drei Onkel und eine Tante mütter- und zwei Tanten väterlicherseits. Die Onkel würden in Maydan Wardak und die Tanten in Kabul wohnen. Seine Onkel hätten eine eigene Landwirtschaft. Zu seinen Tanten habe es Kontakt gegeben. Aktuell habe er nur mit seiner eigenen Familie Kontakt.

Er sei nicht vorbestraft, sei nie von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden und habe in seiner Heimat nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe weder Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.), noch mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, habe aber immer Probleme wegen seiner Religion gehabt.

Zur Schilderung seiner Gründe aufgefordert, die ihn zum Verlassen seiner Heimat und zur Antragstellung veranlasst hätten, führte er aus, er habe in Afghanistan sehr viele Probleme gehabt, weil er Hazare und Schiite sei. Er habe in Afghanistan keine Arbeit bekommen, Angst vor den Taliban bzw. vor Selbstmordattentätern und auch die Angst gehabt, entführt zu werden. Er habe in Afghanistan kein ruhiges Leben führen können und sei hierhergekommen, um ein ruhiges Leben zu haben. Er habe weder einen Vater noch einen Bruder und daher niemand gehabt, der sich um ihn kümmern würden. Er habe in Afghanistan kein Familienoberhaupt und immer Angst gehabt, dass er umgebracht werde.

Auf Hinweis, wonach den Länderinformationsblätter zufolge in Afghanistan Schiiten ihren Glauben frei ausüben könnten, erklärte er, das würde überhaupt nicht stimmen. Er habe als Schiite und Hazare immer Probleme gehabt. Angehörige dieser Konfession bzw. Volksgruppe hätten mit den Taliban und den Kuchinomaden Probleme. Darauf hingewiesen, dass die Kuchinomaden mangels Weideland nicht nach Kabul kommen würden, antwortete er, die Hazare würden allgemein von den Kuchi unterdrückt werden. Auf die Frage, ob es aufgrund seines schiitischen Glaubens konkrete Vorfälle gegeben habe, berichtete er, dass er vor zwei Jahren in der Moschee gewesen sei und es dort zu einem Selbstmordattentat gekommen wäre. Er habe daraufhin Angst bekommen und sei danach nicht mehr in die Moschee gegangen. Er habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen.

Darauf aufmerksam gemacht, dass er im Zuge seiner Erstbefragung eine Verfolgung aus politischen, ethnischen und religiösen Gründen in seiner Heimat verneint und angegeben habe, dass sein Asylgrund sich ausschließlich mit der allgemeinen Gefährdungslage in der Heimat begründen würde, gab er an, dass ihn die Polizei nicht über die Fluchtgründe gefragt habe. Er sei festgenommen worden und 24 Stunden in Schubhaft gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass entgegen seinen bisherigen Aussagen die Rechte der schiitischen Minderheit in der afghanischen Verfassung geschützt und die schiitischen Ashura-Feierlichkeiten im Jahr 2011 zwar Ziel einer Anschlagsserie gewesen seien, die Taliban eine Verwicklung aber selbst verneint hätten und sich schließlich eine pakistanische Gruppe dazu bekannt hätte, wobei die Regierung und Islamgelehrte deeskalierend und mit nachhaltigem Erfolg dagegen vorgegangen seien. Daraufhin erwiderte er, er sei Schiite und Hazare und habe in Afghanistan gelebt. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da er dort unterdrückt worden sei.

Zu seinem Vorbringen, wonach er in Afghanistan kein Familienoberhaupt und niemanden gehabt hätte, der sich um ihn kümmert, erklärte er auf die Frage, wie seine Familie die letzten acht Jahre nach dem Tod des Vaters in Kabul leben habe können bzw. wie er es bis jetzt, er sei nun 16 Jahre alt, geschafft habe, dass er Angst vor weiteren Kriegen in Afghanistan hätte. Auf Nachfrage, wie die Mutter es mit ihm und seinen drei Schwestern bewerkstelligen habe können, teilte er mit, er hätte Angst, in Afghanistan weiter zu leben. Er habe Angst vor den Taliban, da er Hazare und Schiite sei.

Die Frage, ob es ihn betreffende konkrete Vorfälle mit den Taliban gegeben habe, verneinte er und gab auf Nachfrage an, dass er persönlich mit den Taliban keine Probleme gehabt hätte. Es sei ihm aber der Fall eines Kindes aus seiner Volksgruppe bekannt, das von diesen mitgenommen worden sei. Seit damals wisse man nichts von dem Kind. Er habe dann nach einiger Zeit erfahren, dass das Kind von den Taliban misshandelt und geschlagen sei. Deswegen habe er Angst gehabt, dort zu bleiben.

Zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in die Heimat sagte er aus, er hätte in Afghanistan immer Angst gehabt, nicht arbeiten und nicht hinausgehen können. Wenn er arbeiten oder in die Moschee gegangen sei, habe er dies immer bloß sehr kurz getan. Er hätte immer Angst gehabt. Anschließend machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß §°3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstadt Afghanistan gemäß §°8 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass das jugendliche Alter des Beschwerdeführers mit ins Kalkül gezogen und der Dolmetscher entsprechend instruiert worden sei, die von Minderjährigen verwendete unterschiedliche Ausdrucks- und Argumentationsweise zu berücksichtigen und so exakt wie möglich wiederzugeben bzw. die Sprachebene von Minderjährigen nicht zu verlassen und die Kinder- oder Jugendsprache nicht zu verändern. Auch seitens der Behörde seien an das jugendliche Alter des Beschwerdeführers angepasste Fragen formuliert worden. Er habe jedoch nicht darlegen können, dass er in Afghanistan einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Problemen wegen seiner Konfession bzw. zu den Problemen von Schiiten und Hazara mit den Taliban und den Kuchinomaden wurde seitens der Behörde auf Berichte verwiesen, aus welchen sich ergeben würde, dass die im Gebiet Hazarajat vorkommenden Kämpfe zwischen den Kuchinomaden und der dort ansässigen Bevölkerung, vorwiegend Hazare, nicht wegen der Abstammung bzw. der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazare oder aus persönlichen Rachegefühlen, sondern wegen der Knappheit von Weideland und Auffassungsunterschieden über Besitzrechte geführt würden. Es würde sich zudem um einen zeitlich (Frühjahr) und räumlich begrenzten Konflikt handeln. Außerdem habe der Beschwerdeführer in einem näher genannten Bezirk in der Hauptstadt Kabul gewohnt. Der Beschwerdeführer habe mit der vorgebrachten Verfolgung durch Kuchinomaden den Eindruck erweckt, dass er über Vorfälle und Ereignisse berichten würde, von welchen er lediglich gehört habe. Es sei ihm aber nicht gelungen, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung zu schildern. Sein Asylvorbringen sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass er die teilweise im Gebiet des Hazarajat tatsächlich stattfindenden Konflikte zwischen Kuchinomaden und Hazare und die darüber kolportierten Geschichten für sein eigenes Asylbegehren nutzbar gemacht habe. Ferner habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft, besonders für die traditionell diskriminierten Hazara tatsächlich verbessert. Hinsichtlich seiner religiösen Probleme habe er keine konkreten, ihn betreffenden Vorfälle schildern können, sondern lediglich ein vor zwei Jahren in der Moschee erfolgtes Selbstmordattentat ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe aber keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine derartige Verfolgung festgestellt werden können. Davon abgesehen würde er über ein familiäres und soziales Netz in Afghanistan verfügen, könnte die Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen bzw. sich an die staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen in Kabul wenden. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 26.11.2013 zugestellt.

2.2. Am 22.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein und machte inhaltliche und Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Erstbefragung trotz Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Rechtsvertreter anwesend gewesen sei. Diese sei auch nicht rückübersetzt und ein Abgleich der Niederschrift erst in der Außenstelle nachgeholt worden. Trotzdem habe man dem Minderjährige Aussagen, die er so nicht getätigt haben könne, zur Last gelegt. Nach Ansicht des gesetzlichen Vertreters sei die Ausdrucksweise zum Fluchtgrund nämlich dem anwesenden Dolmetscher zuzuordnen, zumal der Minderjährige mangels entsprechender Schulbildung nicht mit einem derartigen Vokabular ausgestattet sei.

Ferner seien keine individuellen Ermittlungen getätigt worden und habe die Behörde behauptet, dass die Lage für den Minderjährigen in Kabul absolut ungefährlich bzw. sicher sei und er einer Arbeit nachgehen könnte. Gleichzeitig werde jedoch von fehlenden Programmen für Rückkehrer und von deren Problemen bei der Arbeitssuche ohne entsprechende Ausbildung berichtet. Auch der Vorhalt, wonach die Rechte der schiitischen Minderheit in der afghanischen Verfassung geschützt seien, würde ins Leere gehen, zumal sich - ebenso wie bei den Kinderrechten - niemand daran halten würde.

Hinsichtlich der Feststellungen des Bundesasylamtes, welche sich auf die Aussagen des Minderjährigen beziehen, sei anzumerken, dass bei der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und die Übersetzung nicht dem Wortschatz des Minderjährigen entsprechen würde. Diese seien daher den Vermutungen der Asylbehörde entsprungen. Zudem werde festgestellt, dass auch aus den sonstigen Umständen eine Verfolgung nicht festgestellt werden hätte können, obwohl die Feststellungen des BAA veraltet seien und nicht das Geringste überprüft worden sei. Es seien von der Behörde auch keine Fragen zum Vorbringen gestellt worden, womit die Entscheidung willkürlich erscheinen würde. Obwohl die Behörde bei ihrer Entscheidung Bedacht auf das Alter genommen hätte, könnte ein Einfließen der Minderjährigkeit bzw. eine Entscheidung zum Kindeswohl nicht erkannt werden.

Überdies müsste eine GFK relevante Verfolgung nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen des Antragsstellers beruhen. Es könnte vielmehr daraus, was Freunden, Verwandten oder anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschah, geschlossen werden, dass seine Furcht, auch er werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung, wohl begründet sei [Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom Amt des hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge].

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht nur der Beschwerdeführer, sondern seine ganze Familie in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Mutter sei als Frau den Behörden gegenüber ohnmächtig, er selbst noch zu jung, um alle Familienangelegenheiten in die Hand zu nehmen, bzw. als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Schiite chancenlos. Weiters würden die Voraussetzungen des näher zitierten § 50 Abs. 2 FPG und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliegen. Ebenso würde die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 2 oder 3 der EMRK gerät, womit der Bescheid auch vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 FPG rechtswidrig sei.

Eine Abschiebung würde gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und somit gegen Völkerrecht verstoßen. Das Wohl des Kindes sei dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Behörde habe dieses im Ermittlungsverfahren und in ihrer Entscheidung jedoch in keiner Phase berücksichtigt. Die speziellen Probleme aufgrund seines jugendlichen Alters, mit denen der Beschwerdeführer nach einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konfrontiert wäre, seien nicht berücksichtigt worden.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt; in eventu subsidiärer Schutz und ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich erteilt werde; in eventu den Bescheid des Bundesasylamtes beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu die Ausweisung ersatzlos beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

3.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl auf Grund seiner Volksgruppe als auch wegen seines Glaubens in seiner Heimat nicht mehr sicher gewesen sei. Er hätte seinen Glauben nicht frei ausüben können und immer Angst gehabt auf die Straße zu gehen um zu arbeiten und sich vor Selbstmordattentätern und davor gefürchtet, von den Taliban rekrutiert zu werden. Den Länderfeststellung der Behörde zufolge würde soziale Diskriminierung gegenüber Hazara weiterhin bestehen. Seinen Aussagen nach würden Kinder und Jugendliche auch in Kabul entführt werden. Aus den täglichen Nachrichten ergebe sich, dass die Taliban seit dem Rückzug der ausländischen Truppen wieder vor und in Kabul seien. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten bzw. sein Leben wäre in Gefahr. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesasylamts zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurden neben einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 zahlreiche weitere Berichte internationaler Organisationen zur aktuellen Lage in Afghanistan, u.a. zur Sicherheitslage, zur Kindersterblichkeit, zum Missbrauch ("bache bazi") bzw. zur Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen auszugsweise angeführt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher in eine ausweglose Lage geraten; mit einem familiären Rückhalt sei im konkreten Fall nicht zu rechnen.

3.3. Mit Schreiben vom 11.12.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.4. Am 21.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern in einem näher genannten Stadtteil in der Stadt Kabul gelebt und dort Plastik gesammelt und verkauft habe. Die Mutter habe für seine Flucht ein in der Provinz Maidan Wardak gelegenes Grundstück verkaufen müssen. Sie würden ursprünglich aus dieser Provinz stammen. Er habe vier Jahre die Schule besucht, sei aber wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Familie gezwungen gewesen, diese abzubrechen und arbeiten zu gehen. Seine Familie lebe nach wie vor im zuvor genannten Stadtteil in Kabul.

Er habe noch Verwandte in der Provinz Maidan Wardak, aber zu diesen keinen Kontakt mehr. Er wisse auch nicht, ob sie sich nach wie vor dort aufhalten würden. Sein Onkel sowie seine Tante väterlicherseits hätten damals in Maidan Wardak und einen Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kabul gelebt. Zwei Tanten mütterlicherseits würden sich in Pakistan aufhalten. Befragt, nannte der Beschwerdeführer sein durchschnittliches, monatliches Einkommen in der Heimat und erklärte, dass das Geld nicht ausgereicht hätte und sie unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt hätten. Seinem Wissen nach würde seine Mutter aktuell als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe in ihrer Nachbarschaft arbeiten. Er wisse aber nicht, wie lange sie dazu in der Lage sein werde, zumal es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Seine Schwestern seien 16, 15 und 13 Jahre alt.

Weiters wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vorgelegt, worin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Obsorgeverfahren mit 25.01.1998 festgestellt wurde.

Zu seinen Ausreisegründen führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits sehr jung für seine Familie sorgen müssen und wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara keine gute Arbeit finden können. Außerdem sei er immer wieder belästigt und ein namentlich genannter Junge in seinem Alter sei in ihrer Nachbarschaft entführt worden. Darüber hinaus habe es in der Stadt damals auch sehr viele Selbstmordattentate gegeben, die er mit eigenen Augen gesehen habe. Seine Mutter habe ihn wegen der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor einer Entführung nach Europa geschickt. Sie habe gewollt, dass er die Chance auf ein gutes Leben habe und etwas aus sich machen würde. Er habe in Afghanistan nicht die Schule besuchen können und sei als Sohn für seine Familie verantwortlich bzw. gezwungen gewesen, zu arbeiten, um diese zu ernähren. Es hätte ihm wegen der schlechten Sicherheitslage zu jedem Zeitpunkt etwas zustoßen können. Seine Mutter habe ihren einzigen Sohn nicht verlieren wollen und habe ihn deswegen weggeschickt.

Auf die Frage nach konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen, brachte er vor, er sei wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Mutter habe ihn weggeschickt, damit ihm nichts zustoße. Er habe es damals nicht so wahrgenommen, dass Schiiten und Hazara verfolgt und bedroht worden seien. Auf Nachfrage, was er mit seiner Angabe, er sei einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, genau meinen würde, berichtete er, er sei damals noch ein Kind gewesen, weshalb ihm die konkreten Probleme seiner Volksgruppe nicht so bekannt gewesen wären. Seine Mutter habe ihn weggeschickt, damit ihm zu einem späteren Zeitpunkt wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nichts passiere. Weiters habe sie Angst gehabt, dass die Taliban ihn verfolgen oder entführen könnten, wenn er älter sei.

Darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Länderberichten Kabul nicht so unsicher sei, dass dort jedem Hazara nur wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Entführung durch die Taliban drohe, erklärte er auf die Frage nach persönlichen Problemen mit den Taliban, dass er damals zu jung gewesen sei, um selbst die Entscheidung zur Flucht zu treffen. Er wisse nur, dass er damals nicht zur Schule gehen und keine gute Arbeit finden habe können. Außerdem habe sich die Sicherheitslage damals wieder verschlechtert. Seine Mutter habe ihn nach Europa geschickt, damit er leben könne und die Chance auf eine gute Zukunft habe. Er selbst sei nicht direkt von den Taliban bedroht oder verfolgt worden.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin nach der von ihm erwähnten Entführung des Jungen aus der Nachbarschaft sagte er aus, er sei ein junger Bursche aus ihrer Nachbarschaft und ebenfalls ein Hazara gewesen. Seine Mutter habe sich nach dessen Entführung große Sorgen um sein Leben gemacht bzw. Angst gehabt, dass auch er entführt werden könnte. Aus diesem Grund habe sie ihn ebenfalls nach Europa geschickt.

Auf Hinweis des erkennenden Richters, wonach es den vorliegenden Länderberichten zufolge zwar nach wie vor einzelne Diskriminierungen von Hazara geben würde, die großen Probleme dieser Volksgruppe während der Taliban-Herrschaft jedoch mittlerweile nicht mehr bestehen würden, berichtete er auf die Frage, wie er die vorgebrachte Diskriminierung selbst wahrgenommen habe, dass in ihrer Nachbarschaft lediglich vier oder fünf Hazara-Familien gelebt hätten. Wenn die Entführer mit einer anderen Volksgruppe Probleme gehabt hätten, hätten sie keinen Hazara entführt. Er würde fast täglich in den Nachrichten lesen, dass Hazara in verschiedenen Regionen Afghanistans entführt und getötet würden. Zu Entführungen von Angehörigen anderer Volksgruppen gebe es dagegen kaum Berichte. Die Hazara würden nach wie vor in Afghanistan verfolgt werden und seine Mutter habe ihn wegen dieser Probleme aus Afghanistan weggeschickt.

Auf die Frage, von wem die Hazara seiner Ansicht nach entführt würden, gab er an, dass diese von Taliban und Kuchis entführt und sogar getötet werden würden. Außerdem seien in seiner Herkunftsprovinz die IS-Kämpfer im Vormarsch, er wisse aber nicht, ob diese ebenfalls Hazara verfolgen und töten würden.

Seitens der Rechtsvertreterin wurde vorgebracht, dass trotz gewisser Verbesserungen für die Minderheiten nach dem offiziellem Sturz der Taliban, diese nach wie vor in vielen Teilen vorherrschen bzw. an Macht gewinnen und Hazara als politische und religiöse Gegner wahrnehmen würden. Zudem würde im aktuellen UNAMA-Bericht vom August 2015 (Seite 61) von vielen Entführungsfällen auf Seiten der Hazara-Minderheit berichtet werden. Im Folgenden wies der erkennende Richter darauf hin, dass dieses Vorbringen hauptsächlich Gegenden betreffen würde, wo die Taliban tatsächlich Macht hätten, was in Kabul nicht der Fall sei. Es würde zwar auch dort immer wieder zu Anschlägen kommen, aber die Taliban hätten in Kabul jedenfalls nicht die Macht.

Dazu verwies die Rechtsberaterin auf einen Bericht der SFH vom Juli 2014 "Sicherheit in Kabul", welchem zufolge die Taliban auch in Kabul an Einfluss in der Bevölkerung gewinnen würden. Daraufhin stellte der Richter fest, es sei eine Tatsache, dass sich die Masse der berichteten Entführungsfälle nicht in Kabul, sondern in anderen Gegenden Afghanistans abspielen würden, woraufhin die Rechtsberaterin anmerkte, dass man es trotzdem nicht ausschließen könnte. Dazu hielt der Richter fest, dass es in Kabul keine derart konzentriert schlechte Sicherheitslage geben würde, dass jeder Hazara befürchten müsste, von den Taliban entführt zu werden.

Auf die Frage nach seinen konkreten Befürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit vielen Problemen rechnen müsste. Er wäre wieder verpflichtet, für seine Familie zu sorgen, könnte aber mit nur vier Jahren Schulbildung und ohne Berufsausbildung keine entsprechende Arbeit finden. Außerdem sei seiner Meinung nach die Sicherheitslage in Kabul vor allem für Angehörige seiner Volksgruppe sehr gefährlich. Er würde von Selbstmordanschlägen lesen und es würde die Möglichkeit bestehen, dass er in Kabul getötet oder sogar entführt werden würde. Er müsste wieder von Null anfangen bzw. zuerst Hilfsarbeiten für sich finden, um sich ernähren zu können. Er sei aber nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie verantwortlich. Weiters sei er der Meinung, dass sich Kabul und die Menschen verändert hätten, weshalb er sich bei einer Rückkehr nur schwer zurechtfinden würde.

Auf Hinweis, wonach er bei seiner Mutter wieder Unterkunft finden könnte, entgegnete er, sie sei seine Mutter und würde ihn natürlich wieder aufnehmen, jedoch hätte seine Familie momentan sehr viele finanzielle Probleme und sei kaum in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Seine Mutter könnte nicht für ihn sorgen. Seitens der Rechtsberaterin wurde dazu ergänzend vorgebracht, dass die Mutter nach der AsylGH-Rechtsprechung nicht als sogenannter "etablierter Haushalt" zu bezeichnen und damit keine über den Wohnraum hinausgehend Unterstützung zu erwarten sei. Darüber hinaus würde sich der Beschwerdeführer große Sorgen um den gesundheitlichen Zustand seiner Mutter machen. Es sei daher im tragischsten Fall davon auszugehen, dass sie ihm schon alleine wegen ihrer schlechten Gesundheit keinerlei Unterstützung mehr bieten könnte und somit unter Umständen auch die Unterkunft in Kabul wegfallen würde.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer seitens der Rechtsvertreterin aufgefordert, sein Leben im Bundesgebiet mit jenem in Afghanistan zu vergleichen. Dabei stellte er im Wesentlichen fest, dass er die in Österreich gebotenen Möglichkeiten, in seiner Heimat niemals bekommen hätte. Weiters berichtete er von Verhaltensweisen, die er sich in Österreich angewöhnt hätte, welche er in Afghanistan nicht ausleben dürfte bzw. Probleme bekommen würde. Dabei wies die Rechtsberaterin auf die Stellungnahme der namentlich genannten Sozialbetreuerin hin, welche darin von dem mittlerweile sehr westlichen Lebensstil des Beschwerdeführers berichten würde. Dazu wurde auch auf die diesbezügliche VwGH-Rechtsprechung hingewiesen (RA 2014/20/0017 vom 28.05.2014). Schließlich machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinen bisherigen Integrationsschritten, wobei auch festgestellt wurde, dass er mittlerweile schon gut Deutsch versteht und spricht.

Abschließend führte die Rechtsberaterin ergänzend zur Aussage des Beschwerdeführers, dass er keinen Kontakt mit den übrigen Verwandten in Afghanistan haben würde (Maidan Wardak), an, dass seine Familie und die Onkel seit längerem keinen guten Kontakt hätten, weshalb auch aus diesem Grund keinerlei Unterstützung von dieser Seite zu erwarten sei. Weiters wurde auf die Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten hingewiesen.

3.5. In der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 21.09.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eindeutig zu den in den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (August 2013) gefährdeten Personengruppen gehören würde. Er wäre bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt, da er als Angehöriger der Minderheit der Hazara und Schiiten nach wie vor - auch wenn es teilweise nach dem Sturz der Taliban zu Verbesserungen der Minderheiten gekommen sei - schlechter gestellt sei und für die stark vorherrschenden Taliban, die zumeist Pashtunen seien, allein auf Grund seiner Volksgruppe als Gegner gelten würde. Zudem sei er als männlicher Jugendlicher der latenten Gefahr von Verschleppung und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in Österreich einen sehr westlichen Lebensstil angeeignet, der den Normen und Werten der Taliban oder der streng muslimischen afghanischen Gesellschaft widersprechen würde. Auch aufgrund seiner christlichen Freundin hätte er gegen die streng islamischen Normen verstoßen und mit unmenschlichen Konsequenzen zu rechnen. Diese Umstände könnten bereits ausreichen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt wäre. Es würde für den Beschwerdeführer mangels Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen kein staatlicher Schutz und mangels Relevanz (Taliban könnten Personen in ganz Afghanistan aufspüren) bzw. mangels Zumutbarkeit (keine ausreichenden familiären Anknüpfungspunkte, keine Sicherheit in anderen Teilen des Landes) auch keine interne Fluchtalternative bestehen. Auch nach der Ansicht des UNHCR sei eine interne Schutzalternative in Konfliktgebieten unabhängig vom Verfolger nicht gegeben (UNHCR Richtlinien vom 6.8.2013). Da die Länderberichte und die Judikatur (AsylGH und BVwG) die aktuelle Gefahr für Personen, wie den Beschwerdeführer bestätigen würden, wäre ihm daher internationaler Schutz zu gewähren. Zudem würde der UNHCR die Möglichkeit der begründeten Furcht vor Verfolgung auf Grund kumulativer Gründe bejahen. In Hinblick auf den Eventualantrag auf subsidiären Schutz wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheitssituation in Afghanistan (aktuell) äußerst instabil und volatil sei. Wie ein aktueller UNAMA Bericht zeigen würde, habe sich die Sicherheitslage im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Nach den UNHCR Richtlinien und vielen anderen Berichten seien früher als verhältnismäßig stabil und friedlich einzustufende Provinzen mittlerweile auch nicht mehr sicher. Ebenso werde in der vorläufigen Sachverhaltsannahme des BVwG davon berichtet, dass der Konflikt auch auf die bislang stabilsten Provinzen übergegriffen habe. Dies würde wohl auch für die Provinz Maidan Wardak gelten, wo die Familie des Beschwerdeführers herkommen würde bzw. vermutlich Verwandte leben. Selbst in Kabul sei die Sicherheitslage zurzeit sehr bedenklich. Dazu wurden exemplarisch Auszüge aus internationalen Länderberichten angeführt. Ferner wurde auf das Gutachten eines namentlich bekannten länderkundigen Sachverständigen zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, aus welchem sich die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan generell und die zunehmenden Angriffe durch die Taliban auch auf vormals relativ sichere Gegenden, wie Masar-e Scharif oder Kabul ergeben würden. Demnach sei die Sicherheitslage auch in Großstädten nicht als stabil zu bezeichnen. Schließlich würde auch die besorgniserregende Versorgungslage die Rückkehrer laut den Länderberichten besonders hart treffen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVwG in ähnlichen Fällen, in welchen jeweils der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei, wird ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Bedingungen kein menschenwürdiges Leben möglich wäre. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel zu bezeichnen, da er sich neben seiner Angehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara und Schiiten sowie seiner Minderjährigkeit bzw. des jungen Alter in vielerlei Hinsicht eine als "westlich zu bezeichnende Lebensweise" angeeignet habe (vgl. u.a. BVwG zur ZI. W109 1433100 vom 14.03.2014). Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Rückführung nach Afghanistan würde daher jedenfalls Art. 3 EMRK widersprechen. Er würde in Afghanistan über kein ausreichendes familiäres Netz verfügen, zumal von der Mutter, die mit seinen Schwestern lebe, keine Unterstützung zu erwarten sei. Die Familie würde in sehr einfachen Verhältnissen leben und die Mutter sei nunmehr zusätzlich schwer erkrankt. Diese Verwandten würden auch keinen "etablierten Haushalt" darstellen (vgl. AsylGH, C2 412.770 vom 08.08.2012). Aus den genannten Gründen könnte nicht mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Existenzsicherung bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer würde nur über eine wenige Jahre dauernde Schulbildung und über keine Berufsausbildung verfügen und hätte außer Hilfstätigkeiten keinerlei Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Abschließend wurden die vom Beschwerdeführer zwischenzeitig gesetzten Integrationsschritte näher zusammengefasst.

3.6.1. Im Verfahren wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters zahlreiche Unterlagen bezüglich seiner Integrationsmaßnahmen übermittelt. Dabei handelt es sich u.a. um ein als Stellungnahme bezeichnetes Schreiben einer namentlich bekannten Sozialpädagogin ohne Datum, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung als Betreuerin bezeichnet hat. Diese berichtet darin im Wesentlichen von den erfolgreichen Integrationsschritten (Deutschkurs, Pflichtschulabschluss und zwei Lehrstellenangeboten als Koch) des Beschwerdeführers, von seinem sozialen Engagement, von seinen persönlichen Vorzügen und seinem zwischenzeitig sehr westlichen Lebensstil. Der Beschwerdeführer habe eine Beziehung zu einem österreichischen Mädchen gehabt, welche sich durch die räumliche Trennung (Umzug von Linz nach Reichersberg) wieder gelöst habe und würde wenig an muslimischen Traditionen festhalten. Er besuche keine Moschee und würde auch die Fastenzeit nicht leben.

3.6.2. Auch in einem Schreiben des Magistrats Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie vom 14.07.2014 werden die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers unterstrichen und gleichzeitig diverse Teilnahmebestätigungen übermittelt. Weiters wird berichtet, dass durch eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter sein genaues Geburtsdatum eruiert werden habe können. Laut einem Eintrag im Familienkoran sei er am 05.11.1376 (=25.01.1998) geboren. Diese Angabe würde mit der im Verfahren vorgelegten Tazkira im Einklang stehen. Ferner wird von einer TBC-Erkrankung und einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im AKH Linz berichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazare und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus einem namentlich genannten Stadtteil der Stadt Kabul, in der gleichnamigen Provinz, hat vier Jahre die Grundschule besucht und danach als Straßenverkäufer gearbeitet. Sein Vater ist bereits gestorben, seine Mutter lebt mit seinen drei minderjährigen Schwestern weiterhin an seiner Heimatadresse. Er hat in seiner Heimat noch drei Onkel sowie eine Tante mütterlicher- und zwei Tanten väterlicherseits, zu welchen seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr besteht.

Im Herkunftsstaat hat er zuletzt ausschließlich in Kabul gelebt und außerhalb davon keine tatsächlichen sozialen Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr nach Kabul müsste der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Eingriffe in seine körperliche Integrität oder eine Bedrohung seines Lebens zu erleiden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

  • Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Der UNO-Generalsekretär führt in seinem im September 2015 veröffentlichten Bericht an die

UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) (Berichtszeitraum 10. Juni bis 1. September 2015) an, dass es im Anschluss an die Bestätigung des Todes von Mullah Omar (Ende Juli 2015, Anm. ACCORD) zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen ("high profile") Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen sei. Zu den bedeutsamen Angriffen in Afghanistan während des Berichtszeitraums hätten unter anderem ein Angriff auf die Nationalversammlung am 22. Juni sowie Angriffe auf internationale Militärkonvois in Kabul am 30. Juni, am 7. Juli und am 22. August gezählt. Nach der Verkündung des Todes von Mullah Omar habe die Stadt Kabul im Zeitraum vom 7. bis 10. August eine Reihe von Angriffen erlebt, darunter Selbstmordanschläge in der Nähe einer Basis der afghanischen Armee, der Polizeiakademie, einer internationalen Militärbasis und des internationalen Flughafens. Bei diesen Angriffen seien mehr als 55 Personen getötet und mehr als 330 weitere verletzt worden.

BBC News berichtet in einem Artikel vom August 2015, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. So habe sich im Monat August die größte Anzahl ("the most intense number") an Angriffen in der afghanischen Hauptstadt ereignet. Die Realität der Situation in Kabul werde einem bewusst, wenn man auf die Straße gehe. Die Stadt sei eine Stadt im Zustand der Anspannung ("on the edge"). In Folge einer Welle von Angriffen in den letzten Wochen, bei denen Dutzende Personen getötet worden seien, seien die Sicherheitsmaßnahmen verschärft worden. Laut BeobachterInnen sei der jüngste Anstieg der Gewalt Ergebnis eines Machtkampfes innerhalb der Taliban, bei denen der neue Anführer Mullah Achtar Mansur von anderen Fraktionen herausgefordert werde. Offizielle in Afghanistan würden davon ausgehen, der neue Taliban-Anführer wolle mittels der Angriffe zeigen, dass die Aufständischen mächtig seien und weiterhin in der afghanischen Hauptstadt zuschlagen könnten. Der Artikel zitiert weiters den Kabuler Polizeichef, der von weiteren Anschlägen ausgehe. Dem Polizeichef zufolge würden die Aufständischen jetzt häufiger in der Hauptstadt zuschlagen, da sie wüssten, dass die Medien darüber berichten würden. Er erwarte weitere Anschläge, die sich zu jeder Zeit, an jedem Ort ereignen könnten.

In einem im September 2015 veröffentlichten Artikel für The Conversation, eine Nachrichten- und Informationswebsite, die von WissenschaftlerInnen und ForscherInnen gespeist wird, schreibt Haroro J. Ingram, Research Fellow an der Coral Bell School of Asia Pacific Affairs der Australian National University und Gastforscher an der Universität Kabul, dass in Afghanistan Kampfsaison sei und der Monat August in Kabul besonders blutig verlaufen sei. In den Wochen bevor er, Ingram, nach Kabul gekommen sei, seien bei Angriffen Dutzende Personen getötet und Hunderte weitere verletzt worden. Außerdem sei durch die Angriffe das Vertrauen in die Fähigkeit der Regierung, für Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen, fast zerschlagen worden.

ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage in der Stadt Kabul, 6. Oktober 2015

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem¬ber 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span¬nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali¬ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac¬tices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Es haben sich im gesamten Verfahren nämlich keine Hinweise dafür ergeben, dass er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen oder einer asylrelevanten Gefährdung von privaten Personen ausgesetzt gewesen war bzw. wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden. Die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Tazkira) war nicht geeignet, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, deren Echtheit somit nicht überprüfbar war.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige asylrelevante Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Er hat vor dem Bundesasylamt zwar wiederholt behauptet, dass er wegen seiner Konfession bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan immer Probleme gehabt hätte, dabei von vagen Ängsten vor Selbstmordattentätern oder den Taliban gesprochen und allgemein die Befürchtungen geäußert, er könnte entführt oder umgebracht werden, hat dazu aber keine einzige gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung oder sonstige ihn persönlich betreffende Vorfälle vorbringen können. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er zwar allgemein behauptet, dass er wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. immer wieder belästigt worden sei, diesbezüglich aber keinen einzigen konkreten Vorfall vorgebracht, der diese Behauptungen gestützt hätte. Vielmehr hat er lediglich allgemein von der Lage der Angehörigen seiner Konfession und Volksgruppe gesprochen und von einer Entführung eines Jungen aus der Nachbarschaft berichtet, ohne dazu jedoch genauere Angaben zu den näheren Umständen oder den Hintergründen machen zu können. Schließlich hat er, als er nach konkreten Verfolgungshandlungen gefragt wurde lediglich erklärt, dass ihn die Mutter weggeschickt hätte, damit ihm zu einem späteren Zeitpunkt wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nichts passiere. Sie hätte nämlich Angst gehabt, dass ihn, sobald er älter sei, die Taliban verfolgen oder entführen könnten. Schließlich hat er eingestanden, dass er selbst nie direkt von den Taliban bedroht oder verfolgt worden ist.

Seinem Vorbringen waren damit letztlich weder eine unmittelbare Bedrohung noch irgendein körperlicher Übergriff zu entnehmen, welche seine Befürchtungen, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich aus asylrelevanten Gründen in Gefahr sein, stützen würden, sondern er hat insgesamt lediglich pauschale Befürchtungen und Vermutungen ("Ich habe Angst vor weiteren Kriegen in Afghanistan. [...] Ich habe Angst vor den Taliban, da ich Hazare und Schiite bin. [...] Wegen der schlechten Sicherheitslage hätte mir zu jedem Zeitpunkt etwas zustoßen können. [...] Es besteht die Möglichkeit, dass ich in Kabul getötet werde oder sogar entführt werde.") geäußert, welche er durch keinerlei konkrete Angaben näher konkretisieren oder mit eigenen Erfahrungen untermauern konnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsszenarien waren insgesamt nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weil seine Ausführungen dazu letztlich keine einzige nachvollziehbare Bedrohungssituation ergeben haben.

Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seine allgemeinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu einer generellen Verfolgung von Schiiten und Hazara in ganz Afghanistan waren letztlich ebenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Was die erst in der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers angeht, wonach er als männlicher Jugendlicher Gefahr laufen würde, in Afghanistan zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich dazu weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde Hinweise oder Anhaltspunkte gefunden haben, die eine derartige Gefahr aufgezeigt hätten.

Insoweit vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Kinderrechtskonvention in Spiel gebracht und ausgeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders vulnerablen Minderjährigen handeln würde, ist dazu anzumerken, dass die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind definieren, jedoch immer wieder darauf hinweisen, dass unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich beim Beschwerdeführer etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Zum Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er offenbar einen geistigen Reifegrad aufweist, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspricht und somit einer weit weniger vulnerablen Gruppe angehört, als etwa ein unmündiger Minderjähriger. Beim Beschwerdeführers handelt es sich um einen mehr als 17 Jahre alten tüchtigen jungen Mann, der den langen Weg nach Österreich selbst bewältigt hat, hier auch schon den Pflichtschulabschluss nachgeholt hat und bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht Gefahr liefe, als "Kind" asylrelevant verfolgt zu werden. Auch hinsichtlich der Ansicht seines gesetzlichen Vertreters, wonach bei der Beweiswürdigung seine Minderjährigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, ist den diesbezüglichen Richtlinien des UNHCR folgend auf den Vorrang des tatsächlichen Reifegrades der betreffenden Person hinzuweisen und dementsprechend festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die in ihrer geistigen Entwicklung gleichaltrigen Jugendlichen bereits voraus ist.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder schlüssig eine private Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es in Afghanistan deshalb zu einer konkreten staatlichen Verfolgung gekommen wäre.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung schlüssig ergeben.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

3.2.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.2.5. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses für eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat aber lediglich vier Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt und bisher bloß als Straßenverkäufer gesammeltes Plastik verkauft, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer darüber hinaus mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden familiären Kontakte mehr in Afghanistan. Sein Vater ist bereits gestorben und seine Mutter lebt alleine mit seinen drei minderjährigen Schwestern. Sie kann zurzeit als Reinigungskraft und Haushaltshilfe in der Nachbarschaft zwar gerade noch für sich und seine Geschwister den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt verdienen, jedoch ist vor dem Hintergrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht absehbar, wie lange sie die Familie damit noch über Wasser halten kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihn seine Mutter im Falle seiner Rückkehr ausreichend unterstützen kann. Zu seinen übrigen Verwandten besteht bereits seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bzw. war das Verhältnis zu diesen bereits vor seiner Ausreise angespannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist daher keinesfalls gesichert, dass seine Verwandten in der Lage oder bereit wären, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Wie sich nämlich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es bei Familien, welche Rückkehrer aufnehmen, in der Regel zu einer weiteren Verknappung der ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine hinreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann.

Davon abgesehen ist den aktuellen Länderberichten zufolge auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es ist in letzter Zeit auch in Kabul zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, was die Situation insbesondere auch für Rückkehrer weiter verschärft.

3.2.6. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher zurzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.8. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.). Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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