BVwG L519 1311559-6

L519 1311559-6Federal Administrative CourtDec 4, 2015

Regest

Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, private Interessen,<br/>Reisedokument

Full text

BVwG L519 1311559-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1311559.6.00

Spruch

L519 1311559-6/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Vater der bP stellte bereits 1998 erstmalig in Deutschland einen Asylantrag, nach dessen negativer Beendigung er nach Aserbaidschan rücküberstellt wurde. Im Jahr 2005 wurde der Vater aufgrund des Dublin Abkommens von Deutschland nach Österreich überstellt, woraufhin er seinen ersten Asylantrag in Österreich stellte.

Am 01.08.2006 gelangte die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) mit ihrer Mutter und einem Bruder nach Österreich und wurde für die damals minderjährige bP von der gesetzlichen Vertretung am 10.08.2006 erstmalig ein Asylantrag gestellt. Der Antrag wurde auf die Gründe des Vaters gestützt und wurden für die bP keine eigenen Asylgründe bekannt gegeben.

Nachdem der Asylantrag des Vaters im Zeitpunkt der Einreise der bP bereits erstinstanzlich abgelehnt worden war, wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der bP und der Mutter sowie des Bruders mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 29.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan jeweils nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

Die gegen die Bescheide der bP sowie ihrer Familie erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009 jeweils in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dies insbesondere aufgrund der diversen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Eltern der bP, unter anderem zum Umstand, dass der Vater der bP mit einem Reisepass samt Visum legal und ohne Probleme von Aserbaidschan nach Deutschland gereist ist.

Die Behandlung der von der Familie dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, wurden von diesem mit Beschluss vom 30.09.2009, U 2652/09-4 u.a., abgelehnt.

I.2. Am 28.03.2010 stellte die Familie der bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der bP gaben unter anderem an, dass die Familie - um freiwillig in die Türkei ausreisen zu können - auf das aserbaidschanische Konsulat in Wien gefahren sei, um dort den jüngsten, in Österreich geborenen Bruder der bP registrieren zu lassen. Dort hätten sie Probleme bekommen, seien wegen der Asylantragstellung in Österreich bedroht worden, es wäre die Polizei verständigt worden und hätte man ihnen Unterlagen ua die Asylkarten abgenommen.

In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die Familie tatsächlich bei der aserbaidschanischen Botschaft in Wien bekannt ist und sich der Vorfall tatsächlich ereignet habe.

Diese Anfrage konnte jedoch aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs 10 AsylG nicht beantwortet werden.

Mit Bescheiden je vom 01.07.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Familie sowie der bP selbst jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden sie jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt II.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 09.07.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 gemäß §68 Abs 1 AVG, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

I.3. Am 15.09.2010 stellten die Eltern der bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz für sich und die Kinder. Der neue Asylantrag werde über Anraten des Diakons, welcher ihnen die Taufe gespendet habe. Die Familie sei aufgrund der Konversion zum Christentum gefährdet.

I.4. Mit Schreiben vom 27.10.2010 stellte die Familie über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.

Die bP führte im Rahmen ihrer Einvernahme in diesem Verfahren erstmalig aus, dass sie im Falle einer Rückkehr den Militärdienst nicht ableisten wolle, da es zu Problemen kommen könnte.

Diese Anträge wurden mit Beschluss des Asylgerichtshofes gem. § 69 AVG vom 17.01.2011 zurückgewiesen.

I.5. Mit Bescheiden des BAA vom 01.04.2011 wurden die dritten Anträge auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurden die Beschwerden der Familie bzw. der bP in ihren dritten Asylverfahren gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

In dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel in Verbindung mit den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben die Identitäten festgestellt werden konnten. Demnach ist die bP ethnischer Aserbaidschaner mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit.

Zu den Angaben der bP, im Falle der Rückkehr ihren Wehrdienst nicht leisten zu wollen, wurde festgestellt, dass sie bzw. auch ihr Bruder selbst keine Hinweise dafür vorbrachten, dass sie im Zuge der Ableistung des Militärdienstes aus asylrelevanten Motiven Benachteiligungen ausgesetzt wären. Es wurde lediglich pauschal angegeben, im Falle Ihrer Volljährigkeit und Rückkehr den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen, ohne dafür jedoch substantiierte Gründe anzugeben.

Hingewiesen wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. in diesem Zusammenhang im Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die bP (BF3), welche lauten:

"In Bezug auf die Aussagen der BF3 und 4, dass diese den Militärdienst in Aserbaidschan nicht würden ableisten wollen, ist aufzuführen, dass aus dem diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere ohne weitere konkrete Begründung, grundsätzlich kein asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten ist.

Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziert ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0257).

Aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht kommt es nicht zur zielgerichteten Auswahl von Personen mit bestimmten Eigenschaften oder Überzeugungen. Die Rekrutierung und damit auch die Bestrafung wegen Entziehung oder Verweigerung hat somit nicht erkennbar den Zweck, die Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen (Rasse, Religion, politische Überzeugung usw.) zu treffen. Staatliche Maßnahmen zur Einhaltung der Wehrpflicht sind Ausfluss des Rechtes eines jeden Staates und stellen als solche keine politische Verfolgung dar.

Außerdem ist auszuführen, dass selbst der Umstand, dass wegen einer etwaigen Desertion eine strenge Strafe zu erwarten ist, keinen asylrelevanten Grund darstellt.

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte im Wesentlichen nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).

Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Einberufung im Fall der BF3 und 4 durch ein asylrelevantes Motiv begründet wäre sondern handelt es sich bei der Wehrpflicht um eine Verpflichtung, welche alle aserbaidschanischen männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 35 Jahren betrifft. Derartiges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass diese im Zuge der Ableistung des Militärdienstes aus asylrelevanten Motiven Benachteiligungen ausgesetzt wären. Derartiges haben Sie selbst nicht einmal vorgebracht, sondern haben sie selbst lediglich pauschal angegeben, im Falle ihrer Volljährigkeit und Rückkehr den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen, ohne dafür jedoch substantiierte Gründe anzugeben. Es ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die BF dabei gegen Völkerrecht verstoßende bzw. menschrechtswidrige Handlungen vornehmen müßten, was von ihnen auch gar nicht behauptet wurde.

Sie vermochten somit im Verlauf des Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebensowenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Die Einberufung zur Militärdienstleistung stellt keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne stellt die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Beweggründe, der von den BF3 und 4 geforderten Militärdienstpflicht nicht nachzukommen, sind asylrechtlich insofern unbeachtlich, als sie für sich noch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation des Staates zulassen.

Aus den Feststellungen zur Thematik "Wehrdienst" kann somit insgesamt nicht abgeleitet werden, dass eine systematische entscheidungsrelevante Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. der Verweigerung des Militärdienstes besteht.

Im Übrigen ist den länderkundlichen Feststellungen folgend, festzuhalten, dass den BF 3 und 4 auch die Möglichkeit offen steht, sich von der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes freizukaufen. Auch steht es den BF frei, ihren Wehrdienst einfach abzuleisten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Eltern in Zusammenhang mit Problemen mit der aserbaidschanischen Botschaft in Österreich wurde - nach ausgiebiger Beweiswürdigung und Aufzählung diverser Widersprüche - festgehalten:

"Unter dem Lichte der nicht gegebenen generellen Glaubwürdigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist auch das behauptete Erlebnis bei der aserbaidschanischen Botschaft zu sehen. Diesbezüglich blieb es bei den BF bei der bloßen Behauptung und ergingen dazu keinerlei Bescheinigungen oder konkreter durchführbarer Beweisanbote. Angesichts des Umstandes, dass der Berichtslage zu entnehmen ist, dass aserbaidschanische Staatsangehörige wegen der Asylantragstellung im Ausland keine Repressalien zu befürchten (zB Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebugnsrelevante Lage in Aserbaidschan, aktuellst vom 13.10.2011 sowie auch ältere Berichte) hätten und es dem Erstbeschwerdeführer auch in den vergangenen Verfahren nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er in Aserbaidschan einer Strafverfolgung ausgesetzt sei, ist diese Behauptung zur Glaubhaftmachung dieser Ereignisse nicht geeignet. Hinzuweisen ist darauf, dass es den Asylinstanzen gem. § 57 Abs 10 AsylG 2005 nicht gestattet ist personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat oder dessen Vertretungsbehörden im Ausland zu übermitteln. Dadurch ergibt sich auch, dass die Staatendokumentation des BAA dem Ermittlungsgesuch des Organwalters nicht entsprechen konnte."

I.6. Die bP und ihre Familie erhielten in der Folge vier Monate nach negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 14.03.2012 erstmalig Aufenthaltsberechtigungen, ausgestellt von der BH XXXX .

I.7. Mit Antragsformular für Subsidiär Schutzberechtigte vom 21.05.2015 beantragte die bP erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Die bP stellte den Antrag unter den im Spruch genannten Personalien, StA. Aserbaidschan, da ihr die Botschaft des Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstelle. Die bP benötige aber gemäß vorgelegtem Schreiben des Arbeitgebers berufsbedingt einen Reisepass. Neben dem Schreiben des Arbeitgebers vom 28.04.2015 (bP seit 14.07.2014 im Transportorganisationsunternehmen beschäftigt, Geschäftsreisen zu internationalen Kunden und Transportpartnern sei Teil des Aufgabengebiets der bP) und dem Dienstvertrag wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte sowie eine Meldebestätigung vorgelegt.

I.8. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde der bP von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine positive Erledigung des Antrages daran scheitere, dass kein wie auch immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erblickt werden könne und auch keine Nachweise oder Beweismittel vorgelegt worden wären, aus welchen ein sonstiger Anspruch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könnte. Die Voraussetzungen des § 88 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses wurden dargestellt. Bereits der Antrag vom 03.06.2014 sei abgewiesen worden, da die bP keinen Nachweis erbracht habe, der die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 - 5 FPG bzw. § 88 Abs. 2 FPG rechtfertige. Bei dem nunmehr gestellten Antrag seien keinerlei neue Vorbringen erkennbar, weshalb der bP nunmehr eine Frist von 2 Wochen eingeräumt werde, Nachweise zu erbringen und eine Stellungnahme abzugeben.

I.9. Am 22.06.2015 langte eine Mail von XXXX , Diakon von XXXX und Betreuer der Familie der bP ein. Die bP habe außer einer Kopie der Geburtsurkunde kein Originaldokument, bei der Einreise im Jahr 2006 sei der russische Reisepass des Vaters einbehalten worden in Thalham und sei ein Eintrag in den Pass des Vaters für Kinder damals nicht üblich gewesen. Der Verbleib der Dokumente der Familie sei nicht bekannt. Der Vater der bP habe bei der Botschaft von Aserbaidschan in Wien einen neuen Pass 2006 zu beantragen versucht, ein Mitarbeiter der Botschaft habe aber die Polizei gerufen, um den Vater verhaften zu lassen. Dies aus dem Grund, da der Vater der bP in Aserbaidschan ein höherer Polizeibeamter gewesen sei und im Zusammenhang mit einem Korruptionsvorfalles eines Politikers Probleme bekommen habe. Dies sei auch der Fluchtgrund gewesen, die Mutter und Brüder seien noch Benachteiligungen ausgesetzt. Die bP habe die Handelsschule abgeschlossen, hole die Matura nach und arbeite in einem internationalen Betrieb, wofür Auslandsreisen hohe Wichtigkeit hätten. Er sei für Länder in Europa zuständig, welche er auch zu bereisen habe, eine Verweigerung des Passes würde die Zukunft eines voll integrierten freundlichen Mannes zerstören. Die Familie sei sehr gut integriert, insbesondere auch in der Pfarre. Ein Schreiben von LKW XXXX , dem Arbeitgeber würde folgen.

I.10. Mit Mail vom 23.06.2015 wurde ein Schreiben zum Thema Reisenotwendigkeit / Mobilität der bP in Zusammenhang mit seinen Aufgaben im Unternehmen vom Arbeitgeber der bP übermittelt.

Festgehalten wurde im beigelegtem Schreiben vom 22.06.2015, dass die bP als Speditionsangestellter im Unternehmen beschäftigt ist und Geschäftsreisen zu internationalen Kunden und Transportpartnern Teil des Aufgabengebietes wären. Konkret würden in den nächsten Monaten zu angeführten Zwecken Geschäftsreisen (Ausbildungsreise zu Kunden, Reisen zur Zentrale in XXXX über das Große Deutsche Eck, in weiterer Folge selbstständige Geschäftsreise zu Kunden und Transportunternehmen) durchgeführt werden. Sollte die bP über die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht verfügen, würde dies eine Beeinträchtigung der weiteren beruflichen Entwicklung nach sich ziehen.

I.11. Der gegenständliche Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP aserbaidschanische Staatsangehörige und rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.

Sie falle nicht in den taxativ in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG aufgezählten Personenkreis, für welchen Fremdenpässe ausgestellt werden könnten. Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung sei nicht nachgewiesen worden und habe sie keinen Nachweis vorgelegt, dass sie vom Herkunftsstaat kein Reisedokument erlangen könnte, vielmehr könne sie ein Reisedokument des Herkunftsstaates erhalten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass trotz des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG der Nachweis über das positive Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erbracht worden sei. Auch sei trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht worden, dass vom Herkunftsstaat kein Reisedokument erlangt werden kann. Aufgrund der fehlenden Nachweise ginge die belangte Behörde davon aus, dass die bP ein Reisedokument des Herkunftslandes erhalten könne.

Weder sei die Staatsangehörigkeit der bP unklar, noch liege Staatenlosigkeit vor. Da die bP Aserbaidschanischer sei, könne auch § 88 Abs. 2 FPG nicht angewendet werden.

Nur weil für eine bestimmte Arbeitsstelle die Möglichkeit zu Reisen erforderlich ist, sei das Interesse der Republik nicht gegeben. Dies setze ein besonderes, positives Interesse voraus.

Trotz Interventionen des Arbeitgebers sowie des Diakons könne die Behörde nicht erkennen, dass es sich bei der Tätigkeit der bP um wirtschaftliche, soziale, kulturelle oder politische Interessen der Republik Österreich handeln würde. Persönliche Interessen seien bei der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 nicht zu berücksichtigen.

Der Diakon beschreibe, dass es sehr wohl einen Reisepass des Vaters und auch eine Geburtsurkunde der bP selbst gäbe und hätte wohl erklären wollen, dass die bP keinen Reisepass erhalten könne, da sie keine Dokumente vorlegen könnte. Es sei aber die Frage offen, ob sich die Eltern der bP wegen den im Asylverfahren angeblich vorgelegten Dokumenten erkundigt hätten. Jedenfalls habe die bP den Nachweis nicht erbracht, dass sie keine Dokumente des Heimatstaates erhalten könne.

I.12. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.13. Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde vom Arbeitgeber der bP nochmals das bereits vorgelegte Schreiben übermittelt und ausgeführt, dass sich die Dringlichkeit erhöht habe. Die bP benötige die Möglichkeit, ins Ausland zu reisen für ihre Tätigkeit und um sich Weiterzuentwickeln.

Diese Schreiben wurden am 16.11.2015 nochmals vorgelegt und wurde mit Mail vom 15.11.2015 um rasche Entscheidung gebeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Aserbaidschans und lebt seit der Asylantragstellung im Jahr 2006 in Österreich.

Drei Asylverfahren der bP sowie ihrer Familie wurden negativ entschieden.

Die bP verfügt seit 14.03.2012 über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, letztmalig ausgestellt am 16.03.2014 mit Gültigkeit bis 16.03.2017.

Die bP arbeitet seit 14.07.2014 bei LKW XXXX XXXX .

Nicht festgestellt werden konnte ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die bP.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. In Bezug auf die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP aserbaidschanischer Staatsbürger ist.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im letzten Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht nicht den Ausführungen der bP anschließen.

II.2.2.1. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Integration der bP in der Beschwerde sowie im Schreiben des Diakons können letztlich dahingestellt bleiben, da es darauf nicht ankommt. Aufenthaltsdauer in Österreich, Schulabschlüsse, Sprachkenntnisse, Steuerzahlungen oder Fortbildung sind im Rahmen einer Prüfung nach § 88 FPG grundsätzlich nicht relevant. Genauso wenig ist gegenständlich relevant, dass sich die bP wie in der Beschwerde ausgeführt als "Österreicher" fühle, da sie nach wie vor unbestritten aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit ist.

II.2.2.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die bP keine Dokumente - mit Ausnahme einer Geburtsurkunde - habe. Während im Schreiben des Diakons vom 22.06.2015 festgehalten ist, dass im Reisepass des Vaters die bP nicht vermerkt gewesen sei, da dies damals nicht üblich gewesen wäre, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die bP damals im Reisepass des Vaters mit eingetragen gewesen wäre. Außerdem habe sich der Vater über den Verbleib der Dokumente in Thalham erkundigt und sei von dort nach Innsbruck verwiesen worden. Auch dort hätte der Vater aber ein "Nein erhalten", zurückbekommen habe er die Dokumente nicht. Unabhängig davon ist letztlich auch der Verbleib des Reisepasses des Vaters nicht von Belang, da die bP volljährig ist und sich damit eigene Dokumente zu beschaffen hat. Die Identität wurde bereits festgestellt und verfügt sie auch über eine Geburtsurkunde.

II.2.2.3. Gemäß Ausführungen in der Beschwerde müsste die bP - laut Auskunft eines Mitarbeiters der Botschaft - wenn sie jetzt bei der Botschaft von Aserbaidschan in Wien ein Reisedokument beantragen würde, sich das Dokument selbst in Aserbaidschan abholen. Dies sei aber unmöglich, da die bP in Aserbaidschan als "Fahnenflüchtiger" sofort zum Militär eingezogen werden würde. Die Regierung von Aserbaidschan gäbe sich nur nach Außen als Demokratie, daher sei ihm der Versuch dort ein Reisedokument zu erhalten, verwehrt.

Die bP ist im Besitz einer Geburtsurkunde und wäre es ihr aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit jederzeit möglich, bei entsprechender Mitwirkung einen Reisepass zu erhalten, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Gerade hinsichtlich Einwohner der Nachfolgestaaten der UdSSR kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Dabei kommt es wie erörtert auch nicht auf den Reisepass des Vaters an, wobei nicht belegt ist, dass dieser tatsächlich Nachforschungen hinsichtlich seiner Dokumente getätigt hätte.

Unbelegt ist insbesondere, dass sich die bP an die Botschaft oder sonst die Behörden ihres Heimatstaates gewandt hätte, um Dokumente bzw. einen Reisepass zu erhalten. Letztlich ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass Botschaften auch bei Nichtausstellung von Reisepässen Schreiben über die Gründe der Nichtausstellung ausstellen.

Es wurde auch bereits vom Asylgerichtshof festgehalten, dass die angeblichen Probleme der Eltern der bP mit der Botschaft nicht glaubwürdig waren und beträfen diese letztlich die Eltern bzw. den Vater. Gründe für etwaige Probleme der inzwischen volljährigen bP mit der Botschaft oder im Heimatland wurden nicht einmal behauptet und ist die bP gemäß ihren Angaben behaupteter Maßen an die Botschaft herangetreten. Angst in diesem Zusammenhang wurde nicht angeführt.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Umstand, dass die bP nicht in der Lage ist, sich einen Reisepass des Herkunftslandes zu beschaffen. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, entbunden doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77). Die bP wurde auch ordnungsgemäß aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen.

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.

II.2.2.4. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die bP binnen einem Jahr in der Firma zum "Transportmanager für Frankreich und den Benelux" aufgestiegen sei. Die Firma sei der Meinung, dass die Arbeit zum Ansehen und Wohle Österreichs durch die bP ausgeübt werde.

Im der Beschwerde beigelegten Schreiben der Firma ist festgehalten, dass die bP als Speditionsangestellter beschäftigt ist und Geschäftsreisen zu internationalen Kunden und Transportpartnern Teil des Aufgabengebietes (Internationales Transportmanagement) ist. Es wurden eine Ausbildungsreise zu Kunden im Aufgabengebiet Frankreich Benelux, Reisen zur Zentrale in XXXX über das Große Deutsche Eck sowie in weiterer Folge selbstständige Geschäftsreise zu Kunden und Transportunternehmen in der EU angeführt.

Dementsprechend ist einerseits davon auszugehen, dass die bP selbst nach knapp über einem Jahr nicht selbstständiger Transportmanager für Frankreich und Benelux ist. Andererseits stellt diese Arbeitstätigkeit lediglich ein privates Interesse der bP dar, welche nicht unter positive Interessen des Bundes oder Landes subsumiert werden kann (vgl. rechtliche Beurteilung unten). Am Rande sei erwähnt, dass die bP an einem Traineeprogramm teilnimmt, in welchem sie verschiedene Bereiche und Unternehmen der XXXX Group kennen lernt, wobei anzunehmen ist, dass es auch Tätigkeiten gibt, welche nicht mit Auslandsreisen verbunden sind.

Zur Behauptung in der Beschwerde, dass nur wenige Berufstätige in Österreich außerordentliche Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes erbringen und die bP erklärte, dass sie die ganze Arbeitskraft auch in Zukunft in den Dienst ihrer Firma stellen werde, wird ebenso auf die rechtliche Beurteilung unten sowie die dort angeführte restriktive Judikatur in diesem Zusammenhang verwiesen.

II.2.2.5. Erstmalig wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die bP nicht nach Aserbaidschan reisen könne, um sich den Reisepass abzuholen, da sie dort den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Unabhängig davon, dass gerade diese Behauptung, sie müsse sich den Reisepass in Aserbaidschan abholen, gerade indiziert, dass die bP nicht tatsächlich Kontakt mit der Botschaft aufgenommen hat (Botschaften sind gerade im Ausland, um dort Dokumente auszustellen), ist dieses Vorbringen nicht beachtlich. So könnte sich die bP einerseits - wie bereits in der rechtskräftigen Asylentscheidung festgehalten - auch vom Militärdienst freikaufen und in weiterer Folge einen Reisepass beantragen.

Dass sie diesbezüglich Versuche unternommen habe, welche gescheitert wären, wurde nicht dargelegt. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die bP nicht in der Lage wäre, ein gültiges Reisedokument des Heimatlandes zu erlangen, da schließlich auch festzuhalten ist, dass die Wehrpflicht eine alle männlichen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht darstellt, sodass selbst eine Verpflichtung zur Ableistung letztlich zumutbar wäre. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan die bP zur Erfüllung dieser Pflicht bzw. zur Abklärung auch jedenfalls einreisen lässt.

Während die Ausführungen zum Militär grundsätzlich den in § 88 Abs. 1 FPG normierten Umstand betreffen, das der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, betrifft die für die aktuelle Arbeit notwendige Reisetätigkeit den Punkt der Interessen der Republik. Letztlich ist ohne Belang, ob die bP tatsächlich in der Lage ist oder nicht, einen Reisepass von ihrem Herkunftsstaat zu erlangen, wenn sie keine Interessen der Republik an der Ausstellung darlegen kann (vgl. rechtliche Ausführungen unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Weitere relevante Bestimmungen des FPG

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Zu A)

II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG können nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.

Die bP hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände sieht auch der VwGH darin, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es demnach nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH im Fall eines armenischen, in Österreich aufenthaltsberechtigten Geschäftsinhabers vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen des Geschäftsmannes hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint.

Selbst bei sehr weiter Auslegung dieses unbestimmten Begriffs des Interesses lassen sich die von der bP auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände nicht darunter subsumieren, sie liegen tatsächlich ausschließlich im Privatinteresse der bP. Dass die bP gerade einer Arbeit nachgehen will, welche auch Auslandsreisen bedingt, stellt ein ausschließlich privates Interesse dar. Eine Beeinträchtigung der weiteren beruflichen Entwicklung wurde zwar im Schreiben des Arbeitgebers der bP angekündigt, ist jedoch offensichtlich derzeit noch nicht eingetreten und wäre als privates Interesse auch nicht von Belang. Ebenso wenig relevant wurde schon in der zitierten Entscheidung des VwGH die - auch am Rande im Schreiben des Diakons relevierte - Reputation Österreichs bzw. des österreichischen Fremdenwesens eingeschätzt. Hier fehlt es noch dazu am Bezug zum Fall, das Gesetz verlangt, dass die Ausstellung "im Hinblick auf die Person des Betroffenen" im Interesse der Republik liegen muss. Die von der bP vorgebrachte Begründung zur Reputation könnte für jeden Antrag gleichermaßen zutreffen und betrifft nicht konkret die Person der bP. Demgemäß ist für die bP auch aus den Ausführungen nichts zu gewinnen, dass sie die ganze Arbeitskraft in Zukunft in den Dienst der Firma und somit den Dienst des Landes und des Bundes einbringen werde.

Soweit die bP ihren Vater ins Spiel bringt, welchem in gleich gelagertem Fall von der BH Salzburg ein Fremdenpass ausgestellt worden wäre, ist auszuführen:

Dass in einem anderen, geschilderten Fall ein Fremdenpass ausgestellt wurde, würde die Versagung des Fremdenpasses im Beschwerdefall selbst dann nicht rechtswidrig machen, wenn beide Fälle tatsächlich gleichgelagert wären. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).

Selbst aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).

Die bP könnte damit kein Recht auf Ausstellung aus einer etwaig zu Unrecht erfolgten Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten. Es ist schon an sich nicht möglich, aus unrechtmäßigen Entscheidungen Rechte für spätere Verfahren bzw. ein Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige Entscheidung abzuleiten. Darüber hinaus ist nicht bekannt, aufgrund welcher Umstände dem Vater der bP tatsächlich der Fremdenpass ausgestellt worden ist und stellt jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung dar.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses lagen damit gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht vor.

Im Ergebnis kann die bP mit ihrem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen, weshalb es letztlich wie bereits oben ausgeführt nicht mehr darauf ankommt, ob die bP in der Lage ist, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Festgehalten wird jedoch, dass davon auszugehen ist, dass die bP bei entsprechender Mitwirkung ein Reisedokument erlangen kann und keinerlei gegenteilige Beweismittel vorgelegt wurden.

II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.