G306 2116433-2•BVwG G306 2116433-2
G306 2116433-2Federal Administrative CourtDec 4, 2015
Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Rechtsmittelbelehrung,<br/>Verspätung, Zurückweisung
G306 2116433-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom gesetzlichen Vertreter am 15.10.2015 übernommen, wurde der BF (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
2. Der Bescheid des BFA wurde am 15.10.2015 rechtmäßig zugestellt. Per Telefax vom 29.10.2015, langte rechtswidriger Weise beim Bundesverwaltungsgericht die vom gesetzlichen Vertreter erhobene Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des BFA ein. Die Beschwerde wurde am 02.11.2015 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend vom BFA am 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. 1071720108/151407152 dem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter am 15.10.2015 rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 15.10.2015 endete die Beschwerdefrist am 29.10.2015 um 24:00 Uhr. Da die Beschwerde jedoch rechtswidriger Weise beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, wurde die Beschwerde am 02.11.2015 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet.
Bescheidbeschwerden sind als Schriftsatz bei der belangten Behörde einzubringen; erst ab Vorlage der Bescheidbeschwerde durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 VwGVG) sind Schriftsätze unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (§§ 12, 20 VwGVG).
Wird die Bescheidbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - entgegen §§ 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde auf "Gefahr des Einschreiters" (z.B. Fristversäumung) weiterzuleiten (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).
Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die XXXX, als gesetzlicher Vertreter, gab mit Schreiben vom 30.11.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015 zum Verspätungsvorhalt eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids zu entnehmen sei, dass die Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht zu erheben sei. Die erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.10.2015) sei am 29.10.2015, sohin innerhalb der 2-wöchigen Frist, per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Die XXXX ist bei ihren Ausführungen einen Rechtsirrtum erlegen und wird weiteres darauf hingewiesen, dass im bekämpften Bescheid unter "Rechtsmittelbelehrung" unmissverständlich folgendes im zweiten Absatz wörtlich zu lesen ist: Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.
Aufgrund des Angeführten, erwies sich die eingebrachte Beschwerde als zu spät eingebracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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