G306 2115439-1•BVwG G306 2115439-1
G306 2115439-1Federal Administrative CourtDec 4, 2015
Ehe, ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 2115439-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zl. 200216910-150240829, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm. 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.07.2014 ersuchte das Magistrag der Stadt
XXXX (im Folgenden: MA XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Bezugnahme auf einen vom, über fünf Vorverurteilungen verfügenden, Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß § 25 NAG.
2. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015, setzte das BFA den BF, unter Verweis auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie eine anhängige Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahls und der Stellung bezughabender Fragen, über den geplanten Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis. In einem wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme bis 25.03.2015 eingeräumt.
3. Mit handschriftlicher am 24.03.2015 bei der belangten Behörde eingebrachter Eingabe nahm der BF unter Vorlage bezughabender Unterlagen Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, seit drei Jahren eine Beziehung mit einer namentlich genannten Dame zu führen und die Hochzeit für Sommer geplant sei, er im Alter von sieben Jahren, unwissend hinsichtlich der Umstände seiner seinerzeitigen Ausreise aus Serbien, gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gereist zu sein und eine Wohnanschrift in Serbien nicht zu kennen.
Zudem spreche der BF die Sprache seines Herkunftsstaates nicht, habe in Österreich die Schule besucht und sei ebendort berufstätig gewesen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.09.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seines Verhaltens, insbesondere hinsichtlich seiner bereits fünfmaligen Verurteilungen, dessen tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft aufgezeigt habe. Selbst dessen Erwerbstätigkeiten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hätten den BF nicht von seiner wiederholten Delinquenz abzuhalten vermocht, weshalb die Integrationsmomente hinter das Verhalten des BF zurückzutreten hätten. Angesichts der ersichtlichen extrem hohen kriminellen Energie des BF und der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit sei mit einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes vorzugehen gewesen.
Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
5. Mit per Telefax am 05.10.2015 beim BFA eingebrachtem mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Behebung des Bescheides, die Feststellung der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung sowie die ersatzlose Behebung oder angemessene Herabsetzung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung der belangten Behörde gegen Art 8 EMRK verstoße, zumal der BF bereits seit 1999 in Österreich aufhältig, bei dessen Einreise erst sechs Jahre alt gewesen und in Österreich aufgewachsen sei. Zudem verfüge er in Serbien über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, spreche die dortige Sprache nicht, sei seit XXXX mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seit 01.12.2014 erwerbstätig. Seit seiner letzten strafbaren Handlung seien bereits zwei Jahre vorfallfrei verstrichen und sei der BF bemüht sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.
In einem brachte der BF folgenden Unterlagen in Vorlage:
Stellungnahme seitens der XXXX vom 01.10.2015, wonach der BF eine positive Entwicklung durchgemacht und dessen Einstellung zu Gewalt verändert habe.
Beschäftigungsbestätigung der Firma XXXX, XXXXXXXX, wonach der BF seit 01.12.2014 ebendort beschäftigt sei und dessen Arbeitsleistung zufriedenstellend ausfalle.
Lohnabrechnungen der Monate Juli bis August des Jahres 2015
6. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015 ein.
7. Mit am 09.10.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) eine Ergänzung seiner Beschwerde vor und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, in Österreich sozialisiert worden zu sein, im Herkunftsstaat über keinerlei Anknüpfungspunkte zu verfügen, im Bundesgebiet zur Schule gegangen und ebendort berufstätig zu sein sowie eine Familie gegründet zu haben.
Der Großteil der vom BF begangenen Straftaten seien von diesem im jugendlichen Alter begangen worden und seien diese auf dessen traumatisierte Kindheit zurückzuführen. Zwischenzeitig sei der BF auf einem guten Weg, insofern sich seine Einstellung zur Gewalt positiv geändert habe. Darüber hinaus würden die Verurteilungen des BF keine derartige Schwere aufweisen, welche eine Rückkehrentscheidung begründen könnten, und erweise sich eine solche sohin als unverhältnismäßig.
Letztlich ermögliche die dem BF eingeräumte Ausreisefrist diesem keine geordnet Ausreise weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1. 2 Der BF reiste im Jahre 1999 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen rechtmäßig aufhält.
Der BF war bis XXXX im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und stellte zuletzt am 04.07.2014 einen Verlängerungsantrag, weshalb gegenwärtig bei der zuständigen Behörde, dem MA XXXX, ein bezughabendes Verfahren anhängig ist.
Der BF ging immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ehelichte am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt.
1.3. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern des BF auf und ist der BF der Deutschen sowie der Albanischen Sprache mächtig.
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und geht gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden nach.
1.5. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK seit XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 15, 12. 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB, §§ 88 Abs. 1, 83 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt auf drei Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe nachgesehen: Jugendstraftat!
LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143
2. Fall StGB: Freiheitsstrafe 18 Monate. Jugendstraftat!
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX und Anordnung der Bewährungshilfe.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung
LG. XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 136 Abs. 1, 136 ABs 2, 107 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 ABS. 1 Z 1 1. Und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 83 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 8 Monate. Jugendstraftat!
LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB: Freiheitsstrafe 7 Monate. Jugendstraftat!
o LG. XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe.
o BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung.
Freiheitsstrafe 6 Monate. Junger Erwachsener!
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF, zur Einreise ins und Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur bisherigen Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, des letzten Aufenthaltstitels und der Beantragung um dessen Verlängerung ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, einer Kopie der bezughabenden Aufenthaltskarte, einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer dem Akt beiliegenden Kopie des Verlängerungsantrages des BF.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände in Österreich sowie die Berufsausübungen des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde, der Vorlage bezughabender Unterlagen, der Einsichtnahme in einen Versicherungsdatenauszug sowie dem Zentralen Melderegister sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF in Österreich die Schule besucht und sich im bisherigen Verfahren der deutschen Sprache bedient hat sowie der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und ergeben sich die Albanischsprachkenntnisse aus dem Umstand, dass der BF den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insofern nicht entgegengetreten ist, als er bloß die Kenntnis der serbischen Sprache verneint hat.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf der Nichtvorbringung gegenteiliger Angaben sowie der vom BF vor der belangten Behörde vorgebrachten Erwerbstätigkeit.
Der Familienstand des BF beruht auf der Vorlage einer Heiratsurkunde, und ergeben sich die Verurteilungen des BF sowie dessen bedingten Entlassungen samt deren Widerrufe aus einer Ausfertigung des letzten Urteils und dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich)
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Allgemeine Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet wie folgt:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."
3.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Angesichts des Umstandes, dass der BF bisher über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügt und rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung gestellt und die zuständige NAG-Behörde (MA St. Pölten) in der Sache bis dato keine Entscheidung getroffen hat, hält sich dieser gemäß § 24 Abs. 1 NAG gegenwärtig weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die unrichtige Wiedergabe des tatsächlichen aktenkundigen Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid, nämlich dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" wäre, und nicht - korrekterweise - im Besitz eines bis XXXX gültig gewesenen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" sowie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieses gestellt hat, diesen unter die falsche Rechtsnorm subsumiert hat. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG wird als kumulative Voraussetzung eben unter anderem der Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" verlangt, welcher, nach Aktenlage, dem BF jedoch nicht zukommt. Vielmehr ist angesichts des vom BF gestellten Verlängerungsantrages und dem bis zu diesem zukommenden befristeten Aufenthaltstitels der gegebene Sachverhalt anhand der Norm des § 52 Abs. 4 FPG zu bewerten.
Angesichts des Umstandes, dass der BF vor Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, nämlich sowohl bei dessen ersten aber auch dessen - gegenständlich relevanten - letzten Verurteilung, mehr als acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 Abs. 6 BFA-VG an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dem Bestand einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gebunden.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Es steht unbestritten fest, dass der BF trotz bereits erfahrener Unbill der Strafhaft und des Empfanges von strafrechtlichen Benefizien wiederholt strafgerichtlich verurteilt wurde und damit ein aus fremdenrechtlicher Sicht nicht zu tolerierendes Verhalten an den Tag gelegt hat. So hat der BF durch dessen über Jahre hinweg zur Schau gestellten Verhaltens dessen Bereitschaft zur Negierung österreichischer Rechtsnormen bei bestehender Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht und damit dessen zu strafrechtlich relevanten Verhalten neigenden labilen Charakter unter Beweis gestellt. Zuletzt wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, womit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid allerdings nicht hinreichend dargelegt, aus welchen konkreten Umständen sich insgesamt ergeben würde, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Zur Beurteilung der gegenständlichen Sachlage bedarf es nämlich eines individuellen Blickes auf die vom BF gesetzten sowie seit seiner letzten Straftat gezeigten Verhalten. Denn strafgerichtliche Verurteilungen allein dürfen nicht zum Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet per se überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11-17)
Wenn auch dem strafrechtlichen Entwicklungsverlauf des BF entnommen werden kann, dass dieser zu Gewalt neigt, und dies in seiner letzten Tat hinreichend bewiesen hat, insofern er wiederholt auf seine Opfer eingeschlagen und getreten hat, so ist ihm dennoch sein jugendliches Alter im Großteil seiner Verfehlungen sowie sein Wohlverhalten in den letzten 2 Jahren und 9 Monaten zu Gute zu halten. Seinem zuletzt ergangenen Urteil folgend, datiert die dem BF zur Last liegende letzte Tat auf den 16.02.2013 zurück, und hat dieser seither keine strafrechtlichen Auffälligkeiten mehr gezeigt. So wurde dem BF auch seitens seines Bewährungshelfers attestiert, eine positive Wesenswandlung durchgemacht zu haben und seine Einstellung zu Gewalt eine Änderung erfahren haben.
Insofern, unter Beachtung des jugendlichen Alters des BF zum Zeitpunkt der überwiegenden Straftaten, den jeweils ausgesprochen Strafhöhen, dem seitherigen Wohlverhalten und der für den BF sprechenden Stellungnahme seines Bewährungshelfers, in dessen positivem Licht auch die vom BF getätigte Beteuerung sich auch zukünftig wohl zu verhalten zu sehen ist, sind durchaus für den BF sprechende Momente fassbar und scheint es daher nicht ausgeschlossen zu sein, dass dieser, insbesondere durch die erst kürzlich erfolgte Familiengründung im Bundesgebiet und der bereits erfahrenen sozialen Begleitung durch einen Bewährungshelfer, zukünftig tatsächlich in ein rechtschaffenes Leben finden wird können, weshalb dem BF durchaus eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende (gegenwärtige) und in ihrer Intensität jedenfalls als "hinreichend schwer" zu qualifizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind sohin weder aus der letzten Verurteilung noch aus den vier vorangegangenen Verurteilungen des BF, die allesamt Jugendstraftaten darstellten, noch aus dem bisherigen Gesamtverhalten des BF ersichtlich.
Dabei hat auch Beachtung zu finden, dass wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, sich der BF bereits seit dem Jahr 1999, sohin bereits seit 16 Jahren, in Österreich aufhält und über familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Ehefrau im Bundesgebiet verfügt, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen ist. Angesichts des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich erst ein Alter von 6 Jahren aufgewiesen hat und die Verwurzelung von Kindern im Aufnahmestaat unter parallelem Einhergehen einer Entfremdung vom Herkunftsstaat (vgl Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 859) schneller von Statten geht als bei Erwachsenen, erfährt die lange Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet jedenfalls bei der Bewertung seiner Integration eine Potenzierung hinsichtlich seiner Beachtlichkeit. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass der BF innerhalb seines seinerzeitigen sechsjährigen Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat eine ebendortige Sozialisation erfahren hat, muss angesichts des 2/3 seines Lebens einnehmenden Aufenthaltes dieses in Österreich dieser Umstand eine hinreichende Relativierung hinnehmen, zumal eine - die seinerzeitige herkunftsstaatliche überlagernde - Sozialisation in Österreich anzunehmen ist. So besuchte der BF in Österreich nicht nur die Schule sondern bedient sich dieser auch der deutschen Sprache auf hohem Niveau und ging, wie gegenwärtig auch, zudem immer wieder Erwerbstätigkeiten nach. Insofern kann von einer gewollten und - wie später aufgezeigt wird - bedingt erfolgten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration des BF im Bundesgebiet sowie Wahrnehmung Österreichs als neue und einzige Heimat aufgrund erfolgter Entfremdung von Serbien ausgegangen werden.
Letztlich ist festzuhalten, dass die gesamte Begründung des angefochtenen Bescheides weitestgehend sich auf die Verurteilungen des BF reduzieren und die positiven Elemente, insbesondere das seitherige Wohlverhalten des BF und dessen gesetzten bzw. erfolgten - obzitierten - Integrationsmomente, keine hinreichende Würdigung erfahren haben. Vielmehr tat die belangte Behörde diese mit dem bloßen Verweis auf das strafrechtliche relevante Verhalten des BF ab ohne eine angemessene würdigende Gegenüberstellung der für und wider den BF sprechenden Momente vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte somit unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration in Österreich eine Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen. Mangels der Ersichtlichkeit einer solchen hinreichenden Abwägung entspricht die Begründung des Bescheides damit aber nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer für den Betroffenen negativen behördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Wenn der belangten Behörde auch beizupflichten ist, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt kann gegenständlich dennoch keine in § 9 Abs. 6 BFA-VG verlangte vom BF ausgehende aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 FPG erkannt werden, sodass es schon allein aufgrund dieses Umstandes der Voraussetzungen des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung mangelt.
3.2.4. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufzuheben.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit " Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.3.2. Angesichts der - dem Wortlaut der bezughabenden Bestimmungen folgenden - Notwendigkeit des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung für die Verhängung eines Einreiseverbotes und der Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, war nach erfolgter Aufhebung dieser der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ersatzlos aufzuheben.
3.4. Insofern der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, ist anzumerken, dass dieser dabei zu übersehen scheint, dass dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 BFA-VG folgend, es zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines normativen Aktes seitens des BFA bedürfe, was im Umkehrschluss auf die einer Beschwerde ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung schließen lässt.
Mangels verfahrensgegenständlich nicht erfolgten Abspruches über die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid, was auch durch die Festsetzung einer, erst im Zeitpunkt der Rechtskraft wirksam werden würdenden, Frist zur freiwilligen Ausreise, zum Ausdruck kommt, kommt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex lege zu und war daher auf den diesbezüglichen Antrag des BF nicht weiter einzugehen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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