BVwG W173 2110729-1

W173 2110729-1Federal Administrative CourtDec 3, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2110729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2110729.1.00

Spruch

W173 2110729-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 21.5.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.12.2014 hat XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Als Dienstgeber nannte der BF den XXXX Zu seinen Gesundheitsschädigungen legte er nachstehend angeführte medizinische Beweismittel vor:

? Bericht über die Untersuchung in der Gefäßambulanz der XXXX vom 7.4.2006,

? Ambulanzkarte der XXXX vom 14.6.2009,

? Ärztliches Attest von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.4.2011,

? Bericht über den stationären Aufenthalt des BF im XXXX vom 28.07.2011,

? Befund der XXXX vom 13.7.2011,

? Befund der XXXX vom 18.03.2014

? Bericht der XXXX über den stationären Aufenthalt vom 11.02.2014 bis 21.02.2014

? Patientenbrief des XXXX vom 9.5.2014

? Hörgeräte Anpassbericht vom 22.10.2014

? Röntgenbefund vom 17.11.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.2.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: OP: TE, AE, knöch. Sehnenausriss des rechten Daumens 1987 während der BH- Zeit, Erstversorgung und op.san. im XXXX , keine bleib. Schäden, KTEP rechtes Bein 2011 im XXXX mit Erfolg, bleib.

Schäden: Schmerzen, endlagige Funktionsstörung, stechende Schmerzen beim Stiegensteigen, Sakraldermoid op.san. im XXXX und in der XXXX und im XXXX , bis auf narbige Veränderungen keine bleib. Schäden, Nierenop. links wegen Nephrolith. 2007 in XXXX und insgesamt links 6* und 4* Lithotrypsie in KH in der Zeit von 2008 bis 2010, dzt. steinfreier Befund, Hallux valgus links, op. san. im XXXX 2012 ohne Folgeschaden, Koma wegen Vergiftung unbekannter Substanz, Nierenversagen mit Dialysepflicht, Erstversorgung im XXXX , intensivmed. Betreuung von 6.4. bis 24.4.2014, Entlassung aus dem KH 9.5.2015, bleib. Schäden: Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts, Vit B 12 Mangel, sonst treten Kopfschmerzen auf, auch Schwindel beim Zurücklehnen des Kopfes, Magen op. 2014 mit Sleeve-Resection wegen Adipositas, willkürliche Gewichtsred. - 40 kg, sonst keine Beschwerden, Med.: Nexium 40 1-0-0, Schulterschmerzen links seit 11/2014, keine OP, Med.: Deflamat 75 bei Bed., Injektionen durch den orth. FA, Bluthochdruck seit 2008,

Med.: Concor 2,5 1-0-1, Aquaphoril jed. 2. Tag 1-0-0, unter Therapie norm. PR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, Diab.Mell. seit 1997,

Med.: Galvus 50 1-0-1, Insulatrad 20-0-0 IE, unter Therapie NBZ: 95 - 135 mg%, HpA1c: 6,7% lt.Bef. 02/2015, Augen- und Nierenbefund bland, mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links lt Audiometriebef. vom 22.10.2014, Nik. 0, Alk:0,

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Ii. Schultergelenk und rechten Kniegelenk,

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Nexium 40, Deflamat 75, Concor 2,5, Aqauaphoril, Galvus 50, Insulatrad, Arca Be

Sozialanamnese: erl. Beruf: EH-Kaufmann, dzt. als XXXX Lader am XXXX beschäftigt, letzter längerer Krankenstand vom 6.4.2014 bis 20.8.2014 wegen Koma, verh., drei Kinder von denen zwei im Alter von 14 bis 17 Jahren im gem. HV leben, Gattin: Filialleiterin,

Zusammenfassung relevanter Befunde (incl. Datumsangaben):

Befund der Gefäßambulanz des XXXX vom 7.4.2006, Befund der XXXX vom 14.6.2009, hausärztliche Bestätigung vom 28.4.2011, orth. Bef des XXXX vom 28.7.2011, diabetologischer Befund des XXXX vom 13.7.2011, chir. Bef. des XXXX vom 18.3.2014, Befund des XXXX vom 9.5.2014, Audiometriebef. vom 22.10.2014, Röntgenbef. li. Schultergelenk und Sonographie der li. Schulter vom 17.11.2014

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 169,00 cm,

Gewicht: 92,00 kg, Blutdruck: 125/80,

Status(kopf/Fußschema)-Fachstatus: Kope: Zähne: saniert, Brillenträger, st.p. TE, Sens. frei, NAP¿s unauff., Hals: keine

Einflussstauung, Schiddrüse schluckverschieblich, LK o.b., Thorax:

symm., incip. Gynäkomastie, Cor: norm.konfig., HAT rein, keine path.

Geräusch, Pulm: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 5cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/14, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE und Laparoskopie,

Nierenlager: beids. frei, blande Narbe nach OP, links, obere

Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 30 cm (li.: 31cm),

Unterarmumfang rechts: 28,5 cm (li.:28cm), blande Narbe am dors. rechten Daumen nach OP, Globalfunktion und grober Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreugriff uneingeschränkt, untere Extremität:

frei beweglich bis auf Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes nach KTEP 0/0/130 Grad, Stützverband wird getragen, krep. Reiben beider

Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re. Kniegelenkes: 39,5 cm, (links: 39cm), geringe Verschmächtigung des rechten Oberschenkels, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur,

Umfang des rechten Unterschenkels: 37cm (links: 38cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität-Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 7.4.2015

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

1

Diabetes mellitus, insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage unterer Rahmensatz, da mit regelmäßiger Insulin- Substitution befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 02

30

2

Zustand nach Kniegelenksersatz rechts obere Rahmensatz, da nachweisbare Funktionsstörung

02.05. 18

20

3

Schulter - obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig

02.06. 02

20

4

Hypertonie, mäßige Hypertonie

05.01. 02

20

5

Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links Tab. Kolonne 2, Zeile 3

12.02. 01

20

6

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades, Cervicalsyndrom Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar

02.01. 01

10

7

Magen und Darm, Zustand nach Magenoperation unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und willkürliche Gewichtsreduktion

07.04.02.

10

8

Depression unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10

9

Morbus Raynaud Wahl diese Position, da milde Klinik

05.03.01.

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 9) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach erfolgreicher Nierensteinzertrümmerung bei derzeit steinfreiem Befund bedingt keinen Grad der Behinderung.

Zustand nach Nierenversagen 2012 ohne signifikante Klinik, ohne

einschlägiges Therapieerfordernis und ohne Nachweis pathologischer

Nierenwerte bedingt keinen Grad der

Behinderung........................

Dauerzustand

XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem

integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von

Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

...................."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.5.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Gutachten, dem der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht innerhalb der eingeräumten Frist entgegengetreten sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF am 29.6.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bezog sich der BF auf sein Alter und seine Leiden. Da er sich an die Vorschreibungen der Ärzte halte, seien seine Blutwerte zwar in Ordnung. Damit würden aber die übrigen chronischen Leiden offen bleiben. Er befürchte, bei einem nochmaligen Krankenstand seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Altersbedingt sei es für ihn schwer, wieder eine entsprechende Arbeit zu finden.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere ärztliche Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Chirurgie und der inneren Medizin eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 6.10.2015, wird im Wesentlichen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF Folgendes ausgeführt:

"Allgemeine Krankenvorgeschichte:...............

Zwischenanamnese: Infiltration in der linken Schulter durch den Orthopäden, physikalische Therapie ist geplant.

Derzeitige Beschwerden: Nach 3 Stunden Belastung schmerzt das rechte Knie, wenn ich die Schiene oben habe, ohne Schiene kann ich 100m gehen. Der rechte Oberschenkel ist dünner. Ich kann das Knie nicht ganz abbiegen. Ich habe Anlaufbeschwerden nach längerem Sitzen. Ich habe ein Stechen beim Gehen im Knie. Das Knie lässt zeitweilig aus. Ich habe ein Brennen oder Nadelstechen im Knie. Ich habe Schmerzen beim Anheben in der Schulter. Beim längeren Belasten habe ich Schmerzen im linken Oberarm. Ich habe öfters ein Reiben in den Schultern. Ich kann nicht durchschlafen, weil die Schulter brennt. Wenn ich mich länger konzentriere, habe ich Kopfschmerzen. Ich habe ein Stechen im Kopf. Ich kann die Finger nicht ganz abbiegen. Ich habe Schmerzen an den Fingergelenken.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: div. Interne Medikamente, Deflamat, Nexium

Laufende Therapie: Infiltration beim Orthopäden

Hilfsmittel: eine Knieschiene rechts

Mitgebrachte Befunde: Röntgenbilder vom 25.9.2015 beide Knie und linke Schulter wurden eingesehen.

Sozialanamnese: Arbeitet beim Catering am XXXX

Objektiver Untersuchungsbefund:

Größe: 170 cm, Gewicht: 91 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös

Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt eine Knieschiene rechts.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Insbesondere an Zeige- und Mittelfingern Heberdenarthrosen, die Hände sind sonst vom äußeren Aspekt her unauffällig. Endlagiges Beugedefizit an den Zeigefingerendgelenken. Die übrigen Finger sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Rechte Schulter: Das Eckgelenk ist etwas prominent. Kein lokaler Druckschmerz am Eckgelenk, auch nicht am Oberarmkopf. Rotation gegen Kraft nicht schmerzhaft. 0°-Abduktionstest negativ.

Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Gering Druckschmerz am Eckgelenk, mäßig am großen Rollhöcker und über der Bizepssehne. 0°-Abduktionstest ist mäßig positiv. Außenrotation gegen Kraft mäßig schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern S rechts 30/0/170, links 30/0/110, F rechts 150/0/40, links 100/0/20, R (F 90°) rechts 70/0/60, links 70/0/20, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6, links die Hand zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumen bis TH12, links bis L2. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitenglich frei beweglich.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist mäßig rechts hinkend. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind problemlos möglich, Anhocken wird zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßige Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie:

Blasse, alte, bogenförmige Narbe innen um die Kniescheibe herum. Kein intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist nicht überwärmt, nicht gerötet. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Endlagenschmerz beim Beugen.

Linkes Knie: Ergussfrei, allseits bandfest. Übrigen Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/105, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Umfang in cm (Oberschenke gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel rechts 56, links 59, Knie 40,5 beidseits, Unterschenkel rechts 38,5, links 39,5

Wirbelsäue: Schultergürte und Becken sind horizontal. Ganz zarte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt, die Rotation nach links ist endlagenschmerzhaft.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringes des BF zu seinem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde am 29.6.2015 (Abl 37) mit dem bereits vorgelegten Unterlagen (Abl 5-17) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt.

In der Abl 37 werden als orthopädische Leiden eine Knietotalendoprothese rechts und ein Schulterleiden links angeführt.

Diese geltend gemachten Leiden sind auch im GA vom 7.0.4.2015 als Leiden 2 und 3 berücksichtigt und sind im Akt Abl 8-9 (Befundbericht vom XXXX vom 28.7.2011 über Knietotalendoprothese rechts) und Abl 17 (Röntgenbefunde der linken Schulter vom 17.11.2014, der ein Engpasssyndrom beschreibt) dokumentiert.

Wenn, ja:

Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das orthopädische Krankheitsbild des BF betreffend nach der Einschätzverordnung:

1. Knietotalendoprothese rechts 02.05.18 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Totalendoprothese mit gutem operativen Ergebnis und Beugefähigkeit bis 105°

2. Geringes Engpasssyndrom an den Schultern 02.06.02 20%

links mehr als rechts, mit geringer Beweglichkeitseinschränkung.

Fixer Rahmensatz

Geringe Fingergelenksarthrosen ohne Behinderung der Greifformen bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden."

4.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Innere Medizin, vom 6.10.2015, wird im Wesentlichen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF zusammenfassend Folgendes

ausgeführt:"......................

Ergänzende Anamnese mit dem BF: neue Befunde kann er nicht vorlegen, das Wesentlich befindet sich im Akt.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Insulin Insulatrad, 12 Einheiten derzeit in der Früh, es ist bereits diskutiert worden, ob die Medikation nicht auf den Abend verschoben werden soll. Galvus, Diamicron, Deflamat, Concor, Nexium, Oleovit, Simvastatin, Aquaphoril, Tritace, Erycytol-Injektionen etwa alle 3 Monate.

Er legt ein Diabetes-Tagebuch vor, dieses betrifft den Zeitraum von April bis dato, die darin enthaltenen Werte wurden im Allgemeinen in der Früh und am Abend, jeweils vor der Mahlzeit gemessen, die Werte in der Früh sind meist um 150 und darunter, nur vereinzelte Werte darüber, am Abend ähnlich, gelegentlich aber über 200, dies jedoch nur selten. Die ebenfalls im Buch vermerkten Blutdruckwerte sind zunächst überwiegend im Zielbereich der Behandlung.

In der letzten Zeit sind einige höhere Werte vermerkt, er gibt dazu an, dass er das Blutdruckmessgerät gewechselt habe. Ich habe ihm empfohlen, das Gerät mit einem anderen zu vergleichen, mitgebracht hat er es leider nicht.

Befragt zu dem in Abl 22 vermerkten Morbus Raynaud gibt er an, diese Diagnose habe XXXX anhand der klinischen Untersuchung festgestellt. Ich habe ihn gefragt, ob Durchblutungsmessungen nach dem Eintauchen der Hände in kaltes Wasser, oder nach dem Berühren von kalten Flächen gemacht worden sind, dies war offensichtlich nicht der Fall, weder bei der damaligen Untersuchung, noch an sonst einer Stelle. Er klagt über Beschwerden durch Arthrosen, außerdem gibt er an, dass ein Nerv der rechten Hand eingeklemmt gewesen sei und er manchmal ein Kältegefühl hat. Vor etlichen Jahren habe sich einmal ein Finger dunkel gefärbt, er habe damals Infusionen bekommen, ein zweites Mal ist dieses Leiden nicht aufgetreten.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös, 171 cm, 90 kg, vor der Magenverkleinerungs-OP 143 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zungen: normal, Zähne: gering lückenhaft, aber gut

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR: 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch, Abdomen: adipös, Baudecken eher schlaff, blande Narben nach laparoskopischem Eingriff, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, hinsichtlich der Gefäße keine klinischen Auffälligkeiten

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Diagnose:

1. Diabethes mellitus, insulinpflichtig 09.09.02 30%

Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Verlauf unter Kombinationsbehandlung.

2. Hypertonie 05.01.02 20%

3. Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links 12.02.01 20%

Tab.Ko.2, Zeile 3

4. Zustand nach Magen-OP zur Gewichtsreduktion 07.04.02 10%

Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis mit entsprechender Gewichtsreduktion.

5. Depression 03.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht

6. Morbus Raynaud 07.03.01 10%

Wahl dieser Position, da nur geringe Ausprägung

7. Knietotalendoprothese rechts 02.05.18 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Totalendoprothese mit gutem operativen Ergebnis und Beugefähigkeit bis 105°

8. Geringes Engpasssyndrom an der Schulter links mehr als rechts, mit geringer Beweglichkeitseinschränkung 02.06.02 20%

Fixer Rahmensatz

Geringe Fingergelenksarthrosen ohne Bedeutung der Greifformen bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen:

Frage 2.1:

Eine wesentliche Änderung kann nicht objektiviert werden. (Leiden Nr. 6 des Vorgutachtens erreichte keinen Grad der Behinderung mehr)

Frage 2.3.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Frage 2.4.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Frage: 2.5.

Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Frage 2.6.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist sei der Antragstellung anzunehmen.

................"

4.3. Mit Schreiben vom 4.11.2015 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen Wochen ab Zustellung eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 19.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Angaben des BF sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF durch die Sachverständigen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der vorhergehenden persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.