W108 2117056-1•BVwG W108 2117056-1
W108 2117056-1Federal Administrative CourtDec 3, 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W108 2017002-1/6E
W108 2017005-1/3E
W108 2017008-1/4E
W108 2117056-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alle
Staatsangehörigkeit: Syrien, mj. 2. vertreten durch die Eltern XXXX , jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.12.2014, 1. Zl.:
1030679407/14931955, 2. Zl.: 1030679810/14932051, 3. Zl.:
1030679603/14931985 und über die Beschwerde von XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Eltern XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl.: 1090445309/151521214, jeweils betreffend
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich ihres Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheiten werden zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen und deren Vertreter im Verfahren. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren gemeinsam mit ihrer minderjährigen älteren Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) im September 2014 ins Bundesgebiet gelangt, wo deren jüngere Tochter (Viertbeschwerdeführerin) geboren wurde.
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gaben der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleichlautend an, sie hätten Syrien gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gebe.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der damals 37 Jahre alte Erstbeschwerdeführer an, er habe in Syrien seinen Militärdienst geleistet und sie hätten Syrien aufgrund der Sicherheitslage/wegen des Krieges und aus Angst um ihr Leben verlassen. Es gebe dort keine Sicherheit. Sonst habe er niemals Probleme in Syrien gehabt. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben und um das seiner Tochter.
Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, es habe keine Sicherheit mehr in Syrien gegeben. Es herrsche überall Krieg. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Es habe keine Arbeit, keinen Strom, kein Wasser gegeben. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Sie sei wegen der Sicherheitslage/wegen des Krieges ausgereist. Sonst habe sie niemals Probleme in Syrien gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihr Leben und um das ihrer Tochter.
Die mitgereiste Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) habe keine eigenen Fluchtgründe.
1.2. Mit den zu 1. bis 3. angefochtenen Bescheiden jeweils vom 10.12.2014 wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde legte den Bescheiden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen der Familie zu Grunde und versagte den Asylstatus im Wesentlichen jeweils mit der Begründung, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hätten glaubhaft machen können. Glaubhaft sei, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges und der Sicherheitslage, der Kampfhandlungen, verlassen hätten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer hätten keine Probleme mit Behörden ins Treffen geführt, sie hätten selbst angegeben, in Syrien keine Probleme gehabt zu haben. Eine Verfolgung ihrer Personen oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK hätten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Es hätte daher schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen können. Überdies seien die Erst- bis Drittbeschwerdeführer legal mittels Reisepasses ausgereist.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte bei der Rückkehr der Erst- bis Drittbeschwerdeführer jeweils ein "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest. Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für die Erst- bis Drittbeschwerdeführer als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausreichend ausgeschlossen werden (weshalb den Erst- bis Drittbeschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Asylgründe aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen ergeben würden.
1.4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vorgelegt.
In einer "ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde" vom 20.05.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe den Anforderungen des § 18 AsylG nicht entsprochen. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei in gröbster Weise verletzt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, alle relevanten Fluchtgründe vorzubringen. Die Einvernahme vor der belangten Behörde habe lediglich 25 Minuten - inklusive Rückübersetzung - gedauert, was eindeutig das grobe Versäumnis der belangten Behörde zeige, sich eingehend mit der Situation des Erstbeschwerdeführers zu befassen und sich ein umfassendes Bild seiner individuellen Situation und Gefährdung in Syrien zu machen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, den Erstbeschwerdeführer abschließend zu allen relevanten Punkten zu befragen. So habe es die belangte Behörde unter anderem völlig verabsäumt, den Erstbeschwerdeführer nach einer möglichen Aufforderung zum Leisten des Wehrdienstes einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen würden. Hätte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer ihrer Ermittlungspflicht entsprechend befragt, so hätte sie feststellen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Familie entgegen der Feststellung der belangten Behörde ursprünglich nicht aus dem Ort A, sondern aus dem Ort B stamme. Auch die Familie des Erstbeschwerdeführers lebe teilweise noch immer im Ort B. Zum Beweis werde die Kopie des syrischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welcher im Ort B ausgestellt worden sei. Der Ort B habe wegen der Kontrolle und der zweijährigen Besetzung durch oppositionelle Kräfte lange Zeit als Symbol des Widerstandes und als Hochburg der Rebellen gegolten. Der Beschwerdeführer fürchte die Einziehung zum Militärdienst und in der syrischen Armee nicht nur um sein Leben, sondern er wolle auch nicht an den Menschenrechtsverletzungen der Armee teilnehmen. Bei einer Verweigerung des Militärdienstes drohten, wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, mehrere Jahre Haft. Auch wer das Land verlasse, um dem Militärdienst zu entgehen, werde vom syrischen Regime bestraft. Hätte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer ausreichend Parteiengehör eingeräumt, hätte dieser außerdem mitteilen können, dass sein jüngerer und sein ältester Bruder bereits aus der syrischen Armee desertiert seien. Es bestehe eine Sippenhaft für Familienmitglieder von Deserteuren, was sich selbst aus den Feststellungen der belangten Behörde ergebe. Überdies sei der älteste Bruder vor seiner Desertion aus der syrischen Armee XXXX gewesen. Zum Beweis hierfür würden Kopien von den ältesten Bruder des Erstbeschwerdeführers betreffenden Dokumenten, ausgestellt von der syrischen Armee, vorgelegt. Zudem drohe eine (strafrechtliche) Verfolgung wegen der Stellung des Asylantrages im Ausland. Der Erstbeschwerdeführer zähle sowohl als Wehrdienstverweigerer als auch als Familienangehöriger von Deserteuren der syrischen Armee zu den laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppen, denen die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Erstbeschwerdeführer angehalten und befragt zu werden. Dabei sei es schon aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder als XXXX aus der syrischen Armee desertiert sei, sehr wahrscheinlich, dass er zur Gewinnung von Informationen über dessen Aufenthaltsort inhaftiert und gefoltert werde.
2.1. Nach der Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich stellten ihre Eltern (der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) für diese mit Schriftsatz vom 08.10.2015 einen "Antrag auf Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG idgF". Es wurde bekannt gegeben, dass die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Gründe "für die Antragstellung auf Asyl" habe. Der Grund für die Antragstellung liege ausschließlich in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie.
2.2. Ohne Einvernahme der Eltern der Viertbeschwerdeführerin (des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) oder Einräumung einer sonstigen Mitwirkungsmöglich bei der Sachverhaltsfeststellung wies die belangte Behörde mit dem zu 4. angefochtenen Bescheid den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte hinsichtlich der Person der Viertbeschwerdeführerin deren angegebene Identität und Nationalität fest und weiters, dass die Eltern der Viertbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben würden. Der Antrag sei für die Viertbeschwerdeführerin wegen des Schutzstatus ihrer Eltern in Österreich eingebracht worden. Eigene Fluchtgründe der Viertbeschwerdeführerin seien nicht vorgebracht worden. Da den Familienangehörigen der Viertbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei dieser Status auch der Viertbeschwerdeführerin zuzuerkennen gewesen. Überdies wurden Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Versagung des Asylstatus ausgeführt, dass im Fall der Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Gründe vorlägen, sondern sie im Fall der Rückkehr von den Fluchtgründen ihrer Eltern in gleichem Maße betroffen wäre. Hinsichtlich ihrer Eltern sei jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgelegen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine solche bei der Viertbeschwerdeführerin bestehe.
2.3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) gerichtete fristgerechte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. In den vorliegenden Fällen haben der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde angegeben, ihre Flucht beziehe sich auf den Krieg in Syrien und sie hätten in Syrien keine Probleme gehabt, woraufhin eine weitere Befragung und ein weiteres (die individuellen Umstände der Beschwerdeführer betreffendes) Ermittlungsverfahren nicht stattfanden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Richtung des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zu. Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müssten oder ihnen eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist somit nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung der Beschwerdeführer bereits stattgefunden hat, sondern ob sie bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wären und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnten (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn die Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wären, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass sie bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen können (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der Verhältnisse in Syrien und der individuellen (familiären) Situation der Beschwerdeführer und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus.
Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat ausgehend davon die notwendigen weiteren Ermittlungen (insbesondere im Rahmen einer weiteren Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG) und die diesbezüglichen Feststellungen sowie die Vornahme einer prognostischen Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181) unterlassen. Die belangte Behörde hat damit den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht gelassen.
Im Verfahren des (nunmehr) 38jährigen Erstbeschwerdeführers, der angegeben hat, in Syrien seinen Militärdienst geleistet zu haben, hat es die belangte Behörde - angesichts der von ihr zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien, aus denen hervorgeht, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für eine Einberufung zum Militärdienst/Reservedienst in Betracht kommen, auch Reservisten einberufen werden, ein Mangel an Soldaten des syrischen Regimes besteht und Männer bei Kontrollen bei Checkpoints zum Wehrdienst/Reservedienst eingezogen werden, und aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) sein könnte und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung, Inhaftierung und Folterung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen könnten - insbesondere unterlassen, begründete Sachverhaltsfeststellungen zur Frage zu treffen, ob dem Erstbeschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung (neuerlich) droht und er von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es - unter Missachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen - gänzlich unterlassen, den Erstbeschwerdeführer zu seiner individuellen Situation in Bezug auf die Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee - unabhängig vom Alter - neuerlich als Reservist) zum Dienst in der syrischen Armee bzw. in einer regimefreundlichen Miliz) herangezogen zu werden oder ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die seinen (neuerlichen) Einsatz (bzw. seine Bestrafung) ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen. Da in einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. in der ablehnenden Haltung des Erstbeschwerdeführers, das syrische Regime im Rahmen der Militärdienstleistung gegen die "Opposition" zu unterstützen, eine "oppositionelle" Gesinnung des Erstbeschwerdeführers erblickt werden könnte, die geeignet sein könnte, auch Auswirkungen auf die Bedrohungssituation seiner Familienangehörigen (der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen) zu haben - zumal im Lichte der Berichtslage für eine Einstufung als "oppositionell" und für eine Verfolgung aufgrund einer derartigen Zuordnung etwa bloße familiäre Verbindungen zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" ausreichend sein können - und dazu jegliche Ermittlungen und Feststellungen fehlen, ist schon aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft zu bewerten. In diesem Zusammenhang wäre von der belangten Behörde freilich auch zu erheben und festzustellen gewesen, ob die Beschwerdeführer nicht auch bzw. umso mehr wegen --anderer - familiärer Nahebeziehungen/Verbindungen der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sein könnten. Ob die Beschwerdeführer mit (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehenden Personen (worunter etwa der Berichtslage zufolge auch Deserteure der syrischen Armee zählen) in Verbindung stehen bzw. gebracht werden könnten - was ein "Durchschlagen" der Verfolgung auf die Beschwerdeführer, sei es in Form einer den Beschwerdeführern deswegen selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung", zur Folge haben könnte - , hat die belangte allerdings nicht ansatzweise (durch entsprechende Befragung der Beschwerdeführer) erhoben und festgestellt.
Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zur "Behandlung nach Rückkehr" getroffenen länderkundlichen Feststellungen, wären Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) der Beschwerdeführer und zu den sich daraus ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer die Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositionelle angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung dahingehend gehalten gewesen und sie hätte die Beschwerdeführer bei der Einvernahme dazu befragen müssen bzw. ihnen Gelegenheit geben müssen, ihre Rückkehrbefürchtungen anhand des länderspezifischen Hintergrundes auszuführen und zu konkretisieren. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen der Beschwerdeführer auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung der Beschwerdeführer gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) sowie mit einer allfälligen oppositionellen (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführer bedurft und es wäre die Frage zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammen bzw. in Verbindung gebracht werden können, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) der Beschwerdeführer zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführer (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. Angesichts der (aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgehenden) besonderen Lage in Syrien hätte die belangte Behörde vom Amts wegen - unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführer - derartige Ermittlungen (insbesondere durch entsprechende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen.
Im Übrigen zählen nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), und etwa auch Frauen und Kinder und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit der Asylbegehren der Beschwerdeführer sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.
Die Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde erweist sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes völlig unzureichend. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde oberflächlich befragt, wesentliche Themenbereiche blieben ausgespart, auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (und der Drittbeschwerdeführerin) und auf den relevanten Sachverhalt wurde nicht sachgerecht eingegangen und der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hatten nicht die Möglichkeit, ihren Standpunkt umfassend zu vertreten. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.
Im Fall der Viertbeschwerdeführerin tritt noch hinzu, dass die belangte Behörde die Einbeziehung/Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als Eltern der Viertbeschwerdeführerin zur Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der Viertbeschwerdeführerin bzw. der asylrelevanten Gefährdung der Viertbeschwerdeführerin in Syrien, überhaupt unterlassen hat. Die belangte Behörde hat sichtlich ausgehend allein vom Inhalt des Antrages für die Viertbeschwerdeführerin, in welchem keine eigenen (für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten relevanter) Fluchtgründe der Viertbeschwerdeführerin angeführt wurden, abgeleitet, dass der Viertbeschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, und sie hat der Viertbeschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ohne weitere Erhebungen und ohne Einbeziehung der Eltern der Viertbeschwerdeführerin bei der Sachverhaltsermittlung, insbesondere ohne Durchführung einer Einvernahme zum Antrag bzw. zum Vorliegen allfälliger eigner Fluchtgründe der Viertbeschwerdeführerin, versagt. Eine derartige Ableitung bzw. das Unterlassen weiterer Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Viertbeschwerdeführerin, ist in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch verfehlt und belastet das behördliche Verfahren mit einem Mangel (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/00639). Denn jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen im Familienverfahren ist - unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrages - in erster Linie auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet, sodass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Auch dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eigene Fluchtgründe in den von den Eltern für ihr nicht handlungsfähiges Kind gestellten Antrag auf internationalen Schutz (noch) nicht enthalten sind, hat die Verwaltungsbehörde - unter Mitwirkung der Eltern des Antragstellers - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen. Die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in deren Asylverfahren konnten schon im Hinblick auf den zeitlichen vor der Geburt der Viertbeschwerdeführerin gelegenen behördlichen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Viertbeschwerdeführerin betreffenden Verfahren herangezogen werden (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063; vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Pflicht für das [damalige] Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag zu vernehmen, das zum AsylG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315).
Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist in den vorliegenden Fällen eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob das von der belangten Behörde festgestellte, bei der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien sich ergebende "Abschiebehindernis" nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In den vorliegenden Fällen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel der behördlichen Verfahren sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die - die individuellen Umstände der Familie betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, machen. Im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin ist besonders gravierend, dass der Bescheid ohne Einbeziehung/Einvernahme der Eltern der Viertbeschwerdeführerin bei der Sachverhaltsfeststellung ergangen ist. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete Parteivorbringen (insbesondere die "ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde" vom 20.05.2015) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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