BVwG L516 1419540-4

L516 1419540-4Federal Administrative CourtDec 3, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Gutachten, Identität der Sache, Parteiengehör, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, psychische Störung

Full text

BVwG L516 1419540-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1419540.4.00

Spruch

L516 1419540-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.05.2011 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit seit 04.05.2012 rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.04.2012 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I 38/2011 bezüglich der von der Behörde ausgesprochenen Ausweisung abgewiesen wurde. Zwei weitere Folgeanträge des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 und 03.07.2013 wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 06.02.2013 bzw 19.08.2013 rechtskräftig jeweils gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Mit am 07.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 09.10.2014 im Polizeianhaltezentrum XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, - jeweils nach Vorführung aus der Justizanstalt - am 21.10.2014 und 04.11.2014 niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung am 09.10.2014 zur Begründung seines Antrages aus, dass sich seit sieben Monaten die politische Lage in Pakistan verschlechtert habe, er um sein Leben fürchte, keinen Kontakt zu seiner Familie sowie in Pakistan keinen Wohnsitz, keine Arbeit und auch keine Bindung mehr habe. Er werde von einem privaten Verein namens "Jamatudarva" (Jihadisten) verfolgt, welcher ihn genauso wie seinen Bruder töten werde, und er werde bei seiner Rückkehr auch sofort am Flughafen von der Polizei festgenommen, da er illegal aus Pakistan ausgereist sei. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er psychisch krank.

2.2. Bei der Einvernahme am 21.10.2014 brachte der Beschwerdeführer zu Beginn vor, sich im Kopf nicht gut zu fühlen und bereits in der Haftanstalt gesagt zu haben, dass er einen Psychiater benötige. Er fühle sich geistig nicht dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wisse auch nichts mehr von seinen bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er habe jenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er von der Behörde ein Aufenthaltsverbot bekommen werde, weshalb er einen Asylantrag stellen müsse. Mehr wolle er nicht sagen. Er wolle keine Angaben zu jenem Antrag machen und in Ruhe gelassen werden.

2.3. Das BFA forderte den Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme am 21.10.2014 auf, sich hinsichtlich seiner behaupteten psychischen Beschwerden bis spätestens zum folgenden Tag selbstständig einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und für eine umgehende Vorlage des Ergebnisses zu sorgen.

2.4. Bei der weiteren Einvernahme am 04.11.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe nach der Aufforderung des BFA vom 21.10.2014, sich selbstständig einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, den Beamten in der Justizanstalt gesagt, er wolle einen Arzt, doch er habe keinen bekommen. Zu seinem Antrag wolle er noch vorbringen, dass die Situation in Pakistan schlecht gewesen sei und immer schlechter werde, es am Vortag in seinem Herkunftsbundesstaat einen Bombenanschlag mit über 60 Toten und 100 Verletzten gegeben habe. Er habe bereits seinen eigenen Bruder verloren, wie könne er in jenem Land bleiben. Ein Bombenanschlag komme nicht direkt zu ihm, man wisse nicht, wo es einen Bombenanschlag gebe, ob in seinem Dorf, in einer anderen Stadt oder irgendwo. In Österreich habe er seine Freunde, alle seine Verwandten, Eltern, die Schwester, Onkeln und Tanten, seien in Pakistan. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Lebensgefahr. Das Militär kämpfe gegen die Taliban und diese gegen das Militär. Dazwischen seien die einfachen Bürger. Er sei Schiite und 2013 habe es auch einen Kampf zwischen Sunniten und Schiiten gegeben.

3. Dem BFA wurde am 26.08.2015 von einer Hilfsorganisation die Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 13.08.2015 über die am 14.08.2015 erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers sowie einen "Vorvereinbarung für einen künftigen Arbeitsvertrag" eines österreichischen Unternehmens vom 28.05.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde um die Ausstellung einer Karte nach dem Asylgesetz sowie um Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung ersucht.

4. Das BFA ersuchte am 10.11.2015 per E-Mail das Unternehmen, welches mit dem Beschwerdeführer am 28.05.2015 die "Vorvereinbarung für einen künftigen Arbeitsvertrag" abgeschlossen hatte, um Auskunft, ob der Beschwerdeführer inzwischen beschäftigt werde, was von jenem Unternehmen mit Antwort vom 11.11.2015 mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer im Falle eines positiven Bescheides beschäftigen zu wollen, verneint wurde.

5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.11.2015 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

6. Das BFA hat dem Beschwerdeführer keinen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 19.11.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 23.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

7.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

7.2. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine Ermittlungen zur Organisation Jamaat-du Dawa, von welcher der Beschwerdeführer Verfolgung fürchte, durchgeführt habe, und darüber hinaus auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers überhaupt nicht gewürdigt habe. So sei die Integration des Beschwerdeführers in XXXX sehr gut gelungen. Er habe hier seinen Freundeskreis, sei auch Mitglied eines Vereines, und habe am 05.10.2015 die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 mit gutem Erfolg bestanden. Er engagiere sich ehrenamtlich bei einer Hilfsorganisation.

7.3. Zusammen mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Bescheinigungsmittel zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor: eine Namensliste von Personen, die vom Beschwerdeführer als seine Freunde bezeichnet wurden; Nachweis über das ehrenamtliche Engagement vom 04.11.2015 und 20.11.2015;

Empfehlungsschreiben/Unterstützungsschreiben 31.10.2015, 02.11.2015, 03.11.2015, 04.11.2015, 05.11.2015, 06.11.2015; "Vorvereinbarung für einen künftigen Arbeitsvertrag" vom 05.11.2015;

Selbstversicherungsnachweis vom 11.11.2015; Bestätigung über die Finanzierung des Lebensunterhaltes vom 20.11.2015; Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 05.10.2015.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides

§ 68 AVG

2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.13. Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vgl auch schon VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (vgl VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

§ 21 Abs 3 BFA-VG

2.14. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).

2.15. Zum gegenständlichen Verfahren

2.15.1. Das BFA hat zwischen der mit dem Beschwerdeführer zuletzt durchgeführten Einvernahme am 04.11.2014 und der Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 16.11.2015 - und somit über einen Zeitraum von über einem Jahr (!) - abgesehen von einer Anfrage an ein österreichisches Unternehmen über eine etwaige Beschäftigung des Beschwerdeführers (oben Punkt I.4.) keine weiteren Sachverhaltsermittlungen, insbesondere keine weitere Einvernahme, weder zu den Antragsgründen noch zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt und dadurch bei seiner Entscheidung etwaige seit dem November 204 zwischenzeitlich erfolgten Änderungen (siehe dazu insb die Beschwerdeausführungen und die mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungsmittel, welche zum überwiegenden Teil vor dem Zeitpunkt der Bescheidausfertigung ausgestellt wurden) nicht mehr berücksichtigt, was als besonders gravierende Ermittlungslücke anzusehen ist, sodass iSd § 21 Abs 3 BFA-VG die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird daher jedenfalls der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu befragen sein; sollte sich der Beschwerdeführer dabei wie bereits am 21.10.2014 erneut aufgrund psychischer Probleme nicht dazu in der Lage sehen, wird das BFA zu einer diesbezüglichen Klärung auch eine amtswegige Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen in Betracht zu ziehen haben.

2.15.2. Des Weiteren wurde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör auch dadurch verletzt, dass ihm die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA nicht zur Kenntnis gebracht wurden und ihm keine Möglichkeit geboten wurde, zu diesen vor Erlassung des Bescheides innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

2.15.3. Schließlich hat es das BFA entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 BFA-VG idF BGBl I Nr 70/2015 verabsäumt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite zu stellen.

2.15.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - jedenfalls auch die Beschwerdeschrift mit den vorgelegten Bescheinigungsmittel (AS 341 ff) - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.15.5. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.16. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.17. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.18. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.17. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.13. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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