BVwG W198 2103745-1

W198 2103745-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W198 2103745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2103745.1.00

Spruch

W198 2103745-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF von Herrn XXXX, SV XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 11.11.2014 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.11.2014 bis 21.12.2014 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der verbindlichen Vorgabe zur Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung nicht nachgekommen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im 56. Lebensjahr und seit ca. 10 Jahren arbeitslos sei. Die letzte aktive Beschäftigung sei im Verkauf bei XXXX gewesen. Bei XXXX sei er vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt gewesen. Die zuletzt überwiegend ausgeübte Tätigkeit sei die eines Handelsvertreters gewesen. Aufgrund des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX zu Zahl GZ XXXX sei ihm im Rahmen eines Vergleiches eine befristete Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.01.2008 zuerkannt worden, woraus schon ersichtlich sei, dass er gravierende gesundheitliche Problemen habe. Eines seiner Hauptprobleme sei, dass die Feinmotorik, wie aus den Gutachten hervorgehe, gestört sei und er ein Zittern habe, weswegen er beispielsweise nicht schreiben könne (Computer-/Maschineschreiben sei nicht möglich). Deswegen sei es auch für ihn nicht möglich, dass er selbst Bewerbungsschreiben oder Lebensläufe verfasse. Das würde er durch eine Bekannte machen lassen, ebenso wie sonstige Eingaben. In einem zuletzt abgeführten Verfahren wegen Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld vor dem Landesgericht XXXX zur GZ XXXX (und XXXX) seien Sachverständigengutachten eingeholt worden, darunter auch ein arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten vom 04.07.2013, das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführervertreter ging in der Folge näher auf das Gutachten ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer von seinem Betreuer am 20.08.2014 den Auftrag bekommen habe, eigeninitiativ Bewerbungen zu machen. Da ihm das via Internet, weil er sich mit dem Internet nicht auskennt, via E-Mail, eben nicht möglich sei, allerdings in den meisten Bewerbungen schon Bedingung sei, dass diese nur noch per E-Mail durchzuführen sind, habe er keine Möglichkeit, Bewerbungen so zu platzieren. Aufgrund dessen habe ihm der Betreuer letztlich aufgetragen, dass er sich persönlich an Firmen wendet, das heißt sich physisch zu Firmen hinbegibt, um sich vor Ort spontan zu bewerben. Der Betreuer habe vermeint: "Sie sind ohnehin in XXXX, wo es viele Firmen gibt. Sie gehen dann einfach von Tür zu Tür." Das habe er dann auch gemacht. Dazu sei zu betonen, dass aufgrund seiner Neigung zu Panikattacken, das für ihn eine immense psychische Belastung bedeutet, weil er zu zittern anfängt, einen Druck in der Brust verspürt und die sonstigen schon auch im Sachverständigengutachten dargestellten Leiden zutage treten. Er fange auch am ganzen Körper an zu zittern und nicht nur mit den Händen. Das sei dem Betreuer auch von vornherein bewusst gewesen. Er kenne die ihm vorliegenden Sachverständigengutachten aus dem ASG-Verfahren. Es sei ja auch vor dem Betreuer schon zu solchen Situationen gekommen. Es müsse bzw. könne nicht unerwähnt bleiben, dass der Betreuer ihn ganz offensichtlich bewusst in diese Situation geschickt habe. Er sei dann aber trotzdem, wie aufgetragen, in XXXX zu 5 oder 6 Firmen gegangen, darunter auch eine Schlosserei. Er könne die Firmen zeigen, bzw. via Internet rekonstruieren; dies über eine Hilfestellung durch dritte Personen. Irgendwo sei ein Portier und irgendwo anders eine Empfangsdame gewesen. Weiter sei er nicht vorgedrungen. In der Schlosserei habe es zum Beispiel geheißen, der Chef sei nicht da. Er habe dann ersucht, im Hinblick auf die Absagen bzw. dass er nicht vordringen konnte, einen Stempel der Firma beizubringen um die Sache für den AMS-Betreuer zu dokumentieren. Das sei naturgemäß nicht möglich gewesen. Diese "Bewerbungen" seien an einem Tag, an dem der Beschwerdeführer von Tür zu Tür gegangen ist, absolviert worden. Der Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs 2 AVG auf. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweismittel und welcher Beweiswürdigung die Behörde erster Instanz zur Annahme käme, dass er einer Eigeninitiative nicht nachgekommen sei. Da die erstinstanzliche Entscheidung nicht begründet worden sei, könne ihr letztlich nicht inhaltlich argumentativ entgegengetreten werden. Er sei daher durch diese Methode der Behörde erster Instanz in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wodurch die Zweifel an der Arbeitswilligkeit begründet sind. Der erstinstanzliche Bescheid verstoße gegen § 60 AVG. Im Zuge des "Berufungsverfahrens" würden konkrete Gründe, zu denen ihm dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, zu benennen sein. Die Vorgangsweise verwirkliche eine schwerwiegende Verletzung des zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Trotz Ersuchens stehe ihm kein vollständiger Verwaltungsakt, insbesondere auch nicht die Niederschriften vom 10.09.2014 und 21.10.2014 zur Verfügung. Er müsse sich daher nach Verschaffung einer vollständigen Aktenkenntnis, die offenbar erst beim Bundesverwaltungsgericht möglich sein wird, eine Stellungnahme für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht vorbehalten. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung der Verwaltungsbehörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer sehr wohl, und zwar mehr als ihm aufgrund des Gesundheitszustandes (insbesondere trotz Panikattacken) zusinnbar, konkret eigeninitiativ Bewerbungen versucht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreuer des Beschwerdeführers nicht nur trotz des ihm bekannten Gesundheitszustandes, der dieses Bewerbungsprocedere unzumutbar mache, diesem auch einem insofern unfairen Verfahren unterworfen habe, als der Auftrag, einen schriftlichen Nachweis über die erfolgten Bewerbungen zu führen, unmöglich erbracht werden könne. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge das vom AMS aufgetragene Procedere durch den/die Vorsitzende/Vorsitzenden inkognito bei den nach der Sachverhaltsdarstellung festzustellenden konkreten Firmen in XXXX durchführen, um festzustellen, dass von dem Betreuer erster Instanz ihm eine so genannte probation diabolica, eine Beweisführung, die nicht erbracht werden könne, auferlegt worden sei, sofern nicht gerichtsnotorisch sein sollte, dass es von vornherein völlig lebensfremd sei, dass Firmen gleich Hausierern um Arbeit vorsprechenden Personen Zugang zu Personalverantwortlichen gewähren geschweige denn Bestätigungen über eine solcherart vorgenommene Bewerbung ausstellen. Vorsichtshalber werde zu diesem Beweisthema auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde beantragt.

3. Im Beschwerdevorverfahren erging vom AMS an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.02.2015 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Dr. Pochieser,

Sie brachten in Vertretung des Herrn Michael XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 11.11.2014 ein und beantragten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Hiezu möchte Ihnen vorweg mittteilen, dass infolge geänderter gesetzlicher Bestimmungen diese Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung hat. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen wird daher die Auszahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.11.2014 bis 21.12.2014 veranlasst werden.

Des Weiteren schicke ich Ihnen die Texteintragungen vom 10.09.2014 und 21.10.2014 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2014 und die Niederschrift vom 10.09.2014, am 21.10.2014 wurde keine Niederschrift aufgenommen. Sollten Sie Akteneinsicht nehmen wollen, ersuche ich Sie, mit mir noch diese Woche einen Termin zu vereinbaren.

Zum Beschwerdevorbringen, Herrn XXXX kenne sich Internet nicht aus, weshalb ihm Bewerbungen via E-Mail nicht möglich sind, erlaube ich mir, Sie davon zu in Kenntnis zu setzen, dass er laut Aktenlage einen Tablet-PC besitzt.

Des Weiteren ersuche ich Sie jene Firmen namhaft zu machen, bei denen sich Herr XXXX eigeninitiativ im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 11.11.2014 beworben hat. Aus der Texteintragung vom 21.10.2014 geht hervor, dass er einen Zettel vorlegte, in dem ziemlich unleserlich 4 Unternehmen angeführt wurden. Da sein Berater, Herr XXXX diese Woche nicht zu erreichen ist, möchte ich Sie auf diesem Wege ersuchen, mir diesen Zettel zu übermitteln, falls Herr XXXX diesen noch hat. Des Weiteren hat er auch am 10.09.2014 dargelegt, sich bei 3 Firmen beworben zu haben, er könne jedoch keine Firmennamen nennen.

Zum Beschwerdevorbringen, er könne die Firmen zeigen bzw. via Intranet rekonstruieren, biete ich außerdem die Möglichkeit an, mit Herrn XXXX gemeinsam den Versuch zu unternehmen, via Intranet sein Vorbringen verifizieren zu können. Ich ersuche Sie daher auch diesbezüglich, mit mir noch diese Woche einen Termin zu vereinbaren.

Für den Fall, dass Sie mit mir diese Woche keinen Termin vereinbaren, ersuche ich Sie um Ihre Antwort auf diese E-Mail bis 13.02.2015, da ansonsten nach der derzeitigen Aktenlage entschieden werden muss (Beschwerdevorentscheidung)."

4. Weiters erging vom AMS an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.02.2015 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Dr. Pochieser,

Ich übermittle Ihnen anbei, jene "Bewerbungsliste", die Herr XXXX am 21.10.2014 dem Arbeitsmarktservice vorlegte.

Ich habe versucht, dazu zu eruieren, ob Bewerbungen tatsächlich stattfanden.

Nun möchte ich Ihnen mitteilen, dass die 1. Angabe -trotz Internetsuche- nicht eruierbar ist. Bezüglich der 2. Angabe Pizza Roma gibt es unter der Telefonnummer XXXX keine Pizza Roma, sondern es meldet sich eine Privatperson und keine Firma. Ich habe mehrmals auch XXXX gewählt, hier hört man ein Tonband, dass der Teilnehmer zur Zeit keine Gespräche annehmen will. Zur 3. Angabe, hier meldet sich keine Firma unter dem bekanntgegeben Namen, sondern eine Privatperson mit dem Namen "XXXX". Weiters habe ich zur 4. Angabe eine E-Mail an die bekanntgegeben Adresse gesandt. Aus dem Internet waren die Kontaktdaten besagter Firma XXXX nicht eruierbar. Es kommt eine Fehlermeldung, wenn man XXXX als E-Mailadresse anführt. Ich habe jedoch auch an die Mailadresse XXXX eine dringende Anfrage gesandt, jedoch bis dato keine Antwort erhalten.

Sie haben nunmehr Gelegenheit bis 20.02.2015 dazu Stellung zu nehmen, da ansonsten nach der derzeitigen Aktenlage entschieden werden muss (Beschwerdevorentscheidung)."

Zu diesen beiden Emails langte keine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 24.02.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt wurde. Nachsicht gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat. In der Folge wurde das ausführliche Ermittlungsverfahren, welches von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durchgeführt wurde, sowie dessen Ergebnisse umfangreich dargelegt und wurde ausgeführt, dass sich, nach Abwägung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen sein Gesamtverhalten von der Aufforderung am 20.08.2014, fünf bis zehn selbständige Bewerbungen im zeitlichen Rahmen von drei Wochen durchzuführen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.11.2014, als unzureichend erwiesen habe, um von ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung sprechen zu können.

6. Mit Schreiben vom 27.02.2015, beim AMS am 02.03.2015 eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde weiters der Antrag gestellt, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.09.2015, Zl. W198 2103745 - 1/2Z, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die beiden oben angeführten E-Mails der belangten Behörde vom 03.02.2015 und vom 17.02.2015, auf welche der Beschwerdeführer bzw. sein rechtfreundlicher Vertreter nicht reagiert hatte, vorgehalten und erging die Aufforderung, dazu bis 05.10.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer wurde zwei Jahre im Bereich Einzelhandel angelernt, war 10 Jahre im Verkauf tätig und sein letztes Dienstverhältnis war bei XXXX XXXX vom 01.12.1999 bis 30.04.2002. Vom 01.02.2007 bis 31.01.2008 erhielt er Berufsunfähigkeitspension und steht seit 01.02.2008 wieder im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen von Krankengeldbezugszeiten. Seit 13.03.2014 ist er geringfügig bei der Firma Johann Heusinger in XXXX beschäftigt.

Im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX, als Arbeits- und Sozialgericht, zu GZ: XXXX und XXXX wegen Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld wurden folgende Gutachten eingeholt:

1. Das unfallchirurgisch- orthopädische Gutachten vom 13.05.2013, wonach der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Quetschung am rechten oberen Sprunggelenk mit Hauttransplantation und geringfügiger endlagiger Bewegungseinschränkung- funktionell unbedeutend und an Spreizfüßen mit Hallux valgus leidet. Er könne von unfallchirurgisch- orthopädischer Seite leichte, mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten gehend, stehend und sitzend verrichten.

2. Das neurologisch - psychiatrische Sachverständigengutachten von 18.05.2013 mit den Diagnosen: Tremor, Verdacht auf psychosomatische Genese, leichtgradig depressive Episode und deutliche Somatisierungsstörung.

3. Das interne Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten, Innere Medizin und Arbeitsmedizin vom 06.06.2013, wonach seine Leistungsfähigkeit von interner Seite nicht, von pulmologischer Seite durch die Obstruktion der Bronchien beeinträchtigt ist und ihm leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne weitere Ausnahmen zuzumuten sind.

4. Das in der Beschwerde erwähnte arbeitspsychologische Sachverständigengutachten vom 04.07.2013.

5. Das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 21.12.2013, nach dem er-unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischer Sachverständigengutachten- noch in der Lage ist, ganzzeitig und vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen, bei Kälte und Nässe, normaler Arbeitszeit und üblicher Pausierung zu verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in abstürzgefährdeter Position, Arbeiten an und mit gefährlichen Maschinen und Arbeiten, für die Feinst- und Feinmotorik benötigt wird, sind nicht mehr möglich. Er ist nicht mehr in der Lage als Handelsvertreter zu agieren. Gründe dafür sind, dass er keine Kundenkontakte haben darf, zudem sei er nicht mehr im Stande, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Beispielhaft könne er als Tischabräumer in Selbstbedienungsrestaurants- Tagesstätten, als Abwäscher in Tagesstätten, als Büroreinigungskraft arbeiten.

Am 04.02.2014 zog der Beschwerdeführer seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid über die Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag 01.06.2012 zurück.

In sämtlichen Betreuungsvereinbarungen, so auch in der vom 20.08.2014 wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch eine Stelle im allgemeinen Hilfsbereich zumutbar ist. Als Arbeitszeitausmaß wurde Voll- oder Teilzeit vereinbart. Seinen Angaben nach besitzt er keinen Pkw und ist auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Weiters wurde auch vereinbart, dass er neben den Bewerbungen auf die vom Arbeitsmarktservice übermittelten Stellenangebote, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen setzt. Über die Rechtsfolgen wurde er informiert.

Niederschriftlich wurde ihm am 20.08.2014 aufgetragen, fünf bis zehn selbständige Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen in dem zeitlichen Rahmen von drei Wochen durchzuführen und schriftliche Bestätigungen von den kontaktierten Firmen zu erbringen. Über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG wurde er nachweislich belehrt. Weiters wurde er darüber informiert, dass diese Niederschrift bis zum bis 31.12.2014 gültig ist.

Am 28.08.2014 langte beim Arbeitsmarktservice die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Niederschrift vom 20.08.2014 ein, in der er vorbrachte, es sei auf seine gesundheitliche Verfassung keine Rücksicht genommen worden. Er verweise auf die vorgelegten Sachverständigengutachten, die im Zuge seines Pensionsantrages im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX erstellt wurden. Es sei trotz seiner geäußerten Bedenken massiv unter psychischen Druck gesetzt worden.

Am 10.09.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice wieder vor und teilte mit, sich bei drei Firmen beworben, jedoch keine schriftliche Bestätigung erhalten zu haben. Er könne keine Firmennamen nennen, sei einfach in die Werkshallen hineingegangen - schriftliche Bewerbungen habe er nicht getätigt.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag des AMS, welchen er am 20.08.2014 erhalten hat, nämlich fünf bis zehn selbständige Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen im Zeitraum von drei Wochen zu tätigen, nicht nachgekommen. Er hat vielmehr lediglich eine Bewerbung aus Eigeninitiative getätigt, nämlich am 28.10.2014 hat er sich eigeninitiativ bei der Firma Hausfreund beworben. In der Zeit vom 20.08.2014 bis sowie vom 29.10.2014 bis 03.11.2014 war der Beschwerdeführer krankgeschrieben. In dieser Zeit hat er sich auf drei Vermittlungsvorschläge, die ihm in dieser Zeit vom AMS übermittelt wurden, beworben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

An den oben angeführten Gutachten sind keine Zweifel aufgekommen. Insbesondere aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 21.12.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, ganzzeitig und vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen, bei Kälte und Nässe, normaler Arbeitszeit und üblicher Pausierung zu verrichten.

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.08.2014 bis zur Bescheiderlassung am 11.11.2014 nur eine Bewerbungen in Eigeninitiative vorgenommen und sich auf drei Vermittlungsvorschläge des AMS beworben hat, ergibt sich nachweislich aus dem Akteninhalt. Weitere Anstrengungen in Eigeninitiative konnte er hingegen nicht glaubhaft machen. So legte der Beschwerdeführer dem AMS am 21.10.2014 eine "Bewerbungsliste" vor, in welcher er vier angeblich durchgeführte Bewerbungen anführte bzw. Firmen nannte, bei denen er sich beworben habe. Seitens des AMS wurde versucht, jene vier behaupteten Bewerbungen zu verifizieren, was jedoch nicht gelang. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Firmen zeigen bzw. via Internet rekonstruieren könnte, ist anzumerken, dass seitens des AMS dem Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdevorverfahrens die Möglichkeit geboten wurde, mit ihm gemeinsam den Versuch zu unternehmen, via Internet sein Vorbringen hinsichtlich der vier Bewerbungen zu verifizieren. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch reagierte er bzw. sein rechtfreundlicher Vertreter weder auf das Email des AMS vom 03.02.2015, mit welchem er ersucht wurde, jene vier Firmen namhaft zu machen, bei denen sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ beworben habe, noch auf das Email vom 17.02.2015, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass der Versuch zu eruieren, ob diese vier angeblichen Bewerbungen tatsächlich stattgefunden hätten, scheiterte. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.09.2015 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs diese beiden E-Mails der belangten Behörde vorgehalten und um Stellungnahme ersucht hat. Auch dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bzw. sein rechtfreundlicher Vertreter nicht nachgekommen.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er ein Zittern habe, weswegen er beispielsweise nicht schreiben könne und es deswegen für ihn auch nicht möglich sei, selbst Bewerbungsschreiben oder Lebensläufe zu verfassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Maßnahme "Bewerbungswerkstatt Hebebühne" die Möglichkeit gehabt hätte, Unterstützung bei schriftlichen Bewerbungen zu erhalten. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er an einem Tag in XXXX 5 oder 6 Firmen aufgesucht habe, jedoch nicht zu den Personalverantwortlichen durchgedrungen sei, deutet ebenfalls daraufhin, dass er nicht ernsthaft die gebotenen Anstrengungen unternahm, eigeninitiativ eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung zu finden. Weiters ist zu bemerken, dass in der Beschwerde erstmals von fünf bis sechs Bewerbungen gesprochen wurde. Diese Angabe steht im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer vor dem AMS getätigten Aussage, wonach er vier angebliche Bewerbungen durchgeführt habe. Auch auf der vom Beschwerdeführer dem AMS vorgelegten "Bewerbungsliste" sind lediglich vier Firmen, bei denen er sich angeblich beworben habe, genannt.

Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar war, die ihm aufgetragenen fünf bis zehn Bewerbungen im Zeitraum von drei Wochen vorzunehmen.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken, weder vor dem AMS noch vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgekommen ist, zumal er die in der Beschwerde angeführten fünf bis sechs Firmen, bei denen er sich angeblich beworben habe, nicht einmal namhaft gemacht hat. So hat er es unterlassen, Kontaktpersonen zu nennen bzw. konkrete Ortsangaben dieser Firmen nachvollziehbar darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) ...

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zu A): Abweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)

Die einzelnen Tatbestände in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 AlVG stellen jeweils auf konkrete Weigerungen des Arbeitslosen ab. Diese haben dann einen grundsätzlich nur vorübergehenden Anspruchsverlust zur Folge. Davon ist die generelle Arbeitsunwilligkeit zu unterscheiden, die von vornherein zum Fehlen bzw. zum Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung führt und daher einen Anspruch ausschließt bzw. zu einer Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG führt.

Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."

Beispielsweise führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069 aus, dass der Auftrag, aufgrund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen nachweislich vorzuweisen, gerechtfertigt ist.

Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS vom 20.08.2014, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er aufgefordert wurde, im zeitlichen Rahmen von drei Wochen fünf bis zehn selbständige Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen zu tätigen, nicht entsprochen. Er hat vielmehr lediglich nur eine Bewerbungen in Eigeninitiative vorgenommen und sich auf drei Vermittlungsvorschläge des AMS beworben. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder durch Eigeninitiative noch durch Tätigwerden aufgrund von Vermittlungsvorschlägen bzw. Maßnahmen des AMS ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu dem im Vorlageantrag gestellten Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen, ist auszuführen, dass im VwGVG ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.09.2015 eingeräumten Recht auf Parteiengehör hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Zu den Anträgen in der Beschwerde auf Durchführung eines Lokalaugenscheins im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in XXXX bei den vom Beschwerdeführer aufgesuchten Firmen sowie auf Rekonstruktion im Internet via Google Maps ist auszuführen, dass von der Durchführung einer solchen Verhandlung vor Ort bzw. Rekonstruktion via Google Maps Abstand genommen wird, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Wären seitens des Beschwerdeführers die Fragen, die ihm im Zuge der beiden Emails des AMS vom 03.02.2015 und 17.02.2015 gestellt und ihm mittels Parteiengehör auch durch das Bundesverwaltungsgericht nochmals vorgehalten wurden, beantwortet worden, so hätten die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht von sich aus weiter ermitteln und versuchen können, seine angeblichen Bewerbungsversuche zu verifizieren. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder auf die beiden Emails des AMS reagiert noch auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seine angeblich erfolgten Bewerbungen durch die Nennung von Adressen, Namen und Kontaktdaten offenzulegen und nachvollziehbar zu machen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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