BVwG W191 2110767-1

W191 2110767-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015

Regest

Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Rückkehrsituation, Vergewaltigung

Full text

BVwG W191 2110767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2110767.1.00

Spruch

W191 2110767-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1002040502-14123170,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. folgenden Beschluss gefasst:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 21.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 20.02.2014 ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Zuge einer Asylantragsstellung am 15.01.2013 in Tayros, Griechenland.

1.2. In seiner Erstbefragung am 21.02.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Teheran, Iran, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Von 2006 bis 2011 habe er im Iran die Grundschule besucht.

Er hätte den Iran vor ca. acht Monaten verlassen und wäre schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seinem Heimatort XXXX im Iran von anderen Mitbürgern diskriminiert und misshandelt worden wäre. Jugendliche hätten sogar versucht, ihn zu vergewaltigen. Zur Polizei hätte er als illegal aufhältiger Afghane nicht gehen können, er wäre ansonsten abgeschoben worden. Die Jugendlichen hätten ihn ein paar Mal auf der Straße angesprochen und mit dem Messer bedroht. Dabei hätten sie angekündigt, ihn zu vergewaltigen. Auch hätten viele Arbeitgeber dem BF keinen Lohn für seine Arbeit bezahlt, da er illegal aufhältig gewesen wäre und sie nichts befürchten hätten müssen.

In Afghanistan wäre er noch nie gewesen, er kenne dort auch niemanden.

1.3. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, wurde am XXXX eine ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters in einem Röntgeninstitut durchgeführt.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 28.03.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF Schulzeugnisse aus dem Iran und einen iranischen Impfpass vor. Danach gab er an, dass er 15 Jahre und drei Monate alt sei. Dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters, wonach er volljährig sei, traue er nicht. Die vorgelegten Zeugnisse würden sein wirkliches Alter belegen. Abschließend bestätigte der BF den Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich seines Reiseweges und seiner Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er zu sterben. Er habe dort keinerlei Verwandte.

1.5. Im Folgenden veranlasste die Erstbehörde eine sachverständige Altersschätzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Nach dem Ergebnis der Röntgenaufnahme der linken Hand am XXXX sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregion und einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am XXXX wurde bei diesem laut Gesamtgutachten festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17,5 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei. Das vom BF angegebene Alter sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 26.05.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF zu den Ergebnissen der Altersschätzung an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge durch das BFA aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung auf den XXXX korrigiert.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.7. Bei seiner weiteren Einvernahme am 11.08.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF an, dass er Dari, Türkisch und ein wenig Griechisch, Paschtu, Urdu und Englisch spreche. Seine Wurzeln würden in Afghanistan liegen, er wäre jedoch nie dort gewesen. Er sei zwar Afghane, habe jedoch keine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) noch sonst ein Dokument aus diesem Land. Im Iran sei er in die Schule gegangen, er habe diese mit der fünften Klasse abgeschlossen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie einen Beruf erlernt?

AW [Asylwerber]: Ich habe Schuster gelernt.

LA: Wie lange haben Sie als Schuster gearbeitet?

AW: Ich habe so zwischen 3-4 Jahren gearbeitet.

LA: Bei welchem Arbeitgeber haben Sie gearbeitet?

AW: Mein Arbeitgeber war ein Iraner. Er hieß ‚XXXX'. Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich habe bei unterschiedlichen Personen gearbeitet. Als ich angefangen habe zu arbeiten, habe ich Gelegenheitsarbeiten gemacht. So wie ein Freiberufler.

LA: Können Sie etwas über Ihre Arbeit erzählen?

AW: Ich habe in einer Fabrik gearbeitet. Ich habe als Lehrling angefangen. Wir haben die Ware bekommen und produziert.

LA: War das in der Firma dieses ‚XXXX'?

AW: Ja, das war mein letzter Arbeitgeber.

LA: Wie viele Mitarbeiter hatte diese Firma?

AW: Das war kein großes Unternehmen, sondern eine kleine Firma mit sieben Mitarbeitern.

LA: Welche Landsmänner waren Ihre Kollegen?

AW: Die anderen waren alle Iraner.

LA: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen?

AW: Über einen Freund.

LA: Wo haben Sie davor gearbeitet?

AW: Das waren Gelegenheitsarbeiten, die ich nicht jeden Tag hatte. Meistens habe ich als Landwirt oder Bauer gearbeitet.

[...]

Fragen zu Ihren Familienangehörigen:

LA: Bitte nennen Sie den Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!

AW: Mein Vater, XXXX (ca. 50 - 55 ), meine Mutter,XXXX ( ca. 45 - 50), eine Schwester, XXXX (ca. 19).

LA: Wo halten sich Ihre Eltern und Ihre Schwester aktuell auf?

AW: In Teheran, XXXX(nach der Straße XXXX).

LA: Angenommen, man möchte einen Brief an Ihre Eltern schicken, wenn man die Adresse so angibt, kommt der Brief an?

AW: Ja, natürlich, aber ich weiß nicht, ob meine Eltern noch dort leben. Zuletzt haben sie dort gelebt.

LA: Haben Sie, als Sie noch im Iran lebten, mit Ihrer Familie zusammen gelebt?

AW: Ja.

LA: Ist Ihre Schwester verheiratet?

AW: Nein.

LA: Wie bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in der Heimatregion?

AW: Mein Vater arbeitet, um die Kosten zu decken. Mein Vater hat keine fixe Arbeit. Er ist ein Freiberufler.

LA: Ist Ihre Schwester berufstätig?

AW: Meine Schwester ist zu Hause, meine Mutter geht arbeiten. Meine Mutter bringt sich Arbeit nach Hause, sie macht Stickereien auf Gewand.

LA: Haben Ihre Eltern oder Ihre Schwester die Absicht, nach Österreich zu kommen?

AW: Wenn sie das Geld hätten, wären sie mit mir zusammen ausgereist.

LA: Haben Sie noch andere Angehörige im Iran?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) in Afghanistan?

AW: Nein.

LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in Österreich?

AW: Ich habe sonst niemanden.

LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern oder Ihrer Schwester, z.B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?

AW: Wir haben telefonisch miteinander gesprochen. Seit einiger Zeit haben wir nicht mehr miteinander gesprochen.

LA: Warum?

AW: Weil mir das Geld fehlt.

LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation Ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?

AW: Es gab große Unterschiede, damit meine ich schlecht.

LA: Wissen Sie eigentlich, warum Ihre Familie damals in den Iran gegangen ist?

AW: Weil man damals erzählt hat, dass Iran ein islamisches Land ist. Man hat damals noch nicht gewusst, dass man auch nach Europa kommen kann.

Fragen zu Ihren Lebensumständen vor Ort:

LA: Bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?

AW: Bis zu meiner Ausreise.

LA: Haben Sie immer an Ihrem Heimatort gelebt?

AW: Ja. Wir sind in XXXX oft übersiedelt. Meistens so ca. nach einem Jahr.

LA: Wann genau haben Sie Iran verlassen?

AW: Es war vor ca. einem Jahr. Vielleicht vor etwas mehr als einem Jahr.

LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?

AW: Ja.

LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land gelebt? Wenn ja, wo und wie lange?

AW: Ich bin über die Türkei und Griechenland gereist.

LA: Wie lebten Sie mit wem in ihrem Heimatort? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)

AW: Wir wohnten zur Miete.

LA: Haben Sie persönlich oder Ihre Familie Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte) in Afghanistan?

AW: Nein, nichts.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Insgesamt USD 1200,-.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

AW: Bei meiner Ausreise aus dem Iran hatte ich nicht so viel Geld, weil das, was ich verdient habe, musste ich zu Hause abgegeben. Mit USD 200,- bin ich bis in die Türkei gekommen. In der Türkei habe ich eine Zeit lang gearbeitet und mir die restliche Summe erspart.

LA: Was haben Sie denn in der Türkei gearbeitet?

AW: Als Schuster.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

AW: Nein.

LA: War Österreich immer Ihr Zielland?

AW: Ja.

LA: Warum?

AW: Weil ich positive Sachen gehört habe.

Fragen zum Fluchtgrund:

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?

AW: Mein Vater ist in den Iran gezogen. Ich bin im Iran geboren. Ich war nie in Afghanistan.

LA: Warum Sind Sie aus dem Iran weggegangen?

AW: Mein Vater bzw. meine gesamte Familie ist auf Grund der Kriegssituation aus Afghanistan geflüchtet. Sie sind in den Iran gekommen, weil sie gehört hatten, dass der Iran ein islamisches Land ist, es wäre dort besser. Ich wurde dann dort geboren. Später hat mein Vater erfahren, dass Iran doch nicht das ist, was die Leute so erzählt haben. Ich bin dort aufgewachsen. Ich war dann soweit, dass ich in die Schule gehen hätte sollen. Um die Schule im Iran zu besuchen, muss man Dokumente besitzen. Ab da an habe ich angefangen, den Iran nicht zu mögen. Kinder, die eine afghanische Herkunft hatten, mussten pro Jahr Geld an die Schule bezahlen. Ich hatte keine Dokumente, und das Geld hatten wir auch nicht. Meine Eltern haben dann die afghanische Schule gefunden.

LA: Sie sagten zuvor, die ganze Familie musste aus Afghanistan flüchten, wen genau meinen Sie damit?

AW: Damit habe ich meinen Vater und meine Mutter gemeint. Meine Schwester und ich kamen im Iran auf die Welt.

LA: Bitte erzählen Sie weiter.

AW: Im Iran leben die unterschiedlichen afghanischen Völker, wie die Hazara, Tadschiken, Paschtunen und Turkmenen. Es gab Parkanlagen im Iran, wo weder Hunde noch Afghanen hineingehen durften. Bei den Hazara-stämmigen konnte man durch das Äußere gleich erkennen, dass sie nicht aus dem Iran sind.

LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?

AW: Diese Situationen erträgt man irgendwie, sie sind zum Aushalten. In manchen Stadtteilen durften keine Afghanen leben. Im Stadtteil XXXX wurden die Häuser von den Afghanen angegriffen. Einige wurden getötet. Frauen und Kinder wurden vergewaltigt. BBC hat sogar darüber berichtet. All diese Sachen gab es im Iran. Ich habe dann die 5. Klasse abgeschlossen. Mein Vater konnte die Lebenskosten alleine nicht decken. So habe ich dann angefangen zu arbeiten. Wie ich Ihnen vorhin bereits erklärt habe, habe ich diese Gelegenheitsarbeiten gemacht. Eigentlich war ich ein Tagelöhner. Dann habe ich mir überlegt, ich muss eine Arbeit machen, die es immer gibt. Einige Arbeitgeber haben mich bei der Bezahlung geärgert, weil sie wussten, dass ich Afghane bin. Es gab auch einige, die gut zu mir waren. Es gab auch Arbeitgeber, die mir meinen Lohn gegeben haben und dann eine Person nachgeschickt haben, die mich dann am Heimweg abgefangen hat und mir das Geld dann wieder weggenommen hat. Die letzte Arbeit hat mir ein Mann namens XXXX gegeben. In der Ortschaft, in der ich gelebt habe, gab es sehr viel Kriminalität. Der ganze Drogenhandel hat sich dort abgespielt. Der Herr XXXX war auch aus dieser Ortschaft. Einige Monate habe ich für ihn gearbeitet. Ich habe immer wieder gefragt, wann er mich endlich bezahlt. Er bezahlte mich aber nicht. Er hat mich hingehalten und gesagt, heute oder morgen. Ich habe gearbeitet, und das Geld hatte ich mir verdient gehabt, darüber hinaus hat meine Familie das Geld gebraucht. Weil ich meinen Arbeitgeber zur Rede gestellt habe und ihm gesagt habe, dass ich das Geld sehr dringend brauche, hat er mich aufgefordert, ihm zu folgen und in das Arbeitszimmer zu gehen. Im Arbeitszimmer haben sich zwei oder drei weitere Arbeiter befunden. Ich dachte, er wird mir dort das Geld geben. Doch dort hat er angefangen, mich zu beschimpfen. Es ist zu einer Auseinandersetzung gekommen. Ich habe ihn gefragt, warum er mich grundlos beschimpft. Sie haben mich umzingelt, in dem Moment wusste ich, dass sie die Absicht haben, mich sexuell zu missbrauchen. Sie waren nicht in einem normalen Zustand, ich weiß aber nicht, was sie genau gemacht haben. Sie haben versucht mich zu bedrängen. Ich habe versucht, sie zurückzustoßen. Ich habe mich mit Händen und Füßen gewehrt. Ich konnte davonlaufen. Im Iran habe ich es ausgehalten, ohne Dokumente zu leben. Ich habe es ausgehalten, keine richtige Schule zu besuchen. Auf der Straße wurde man angehalten, Messer wurden gezogen. Man wurde aufgefordert, das ganze Geld herzugeben, all das habe ich ertragen. Diesen Versuch der Vergewaltigung konnte ich nicht mehr ertragen. Danach habe ich den Iran gehasst.

LA: Sie erwähnten in der Erstbefragung solcherlei Diskriminierungen von anderer Seite (auf der Straße, von Jugendlichen...).

AW: Ja, das ist mir passiert (Geschichte mit dem Messer), es waren nicht nur gleichaltrige, sondern auch ältere.

LA: Ist es je zu einem konkreten Missbrauch Ihnen gegenüber gekommen?

AW: Passiert ist es nicht, ich konnte davonlaufen.

LA: Hat Ihre Familie je in Erwägung gezogen, wieder nach Afghanistan zurückzugehen?

AW: Die Not hat es nicht zugelassen. Die ersten Jahre sind wir gut über die Runden gekommen. Im Iran kann man doch irgendwie Arbeit finden. In Afghanistan ist eine Rückkehr schwer, weil wir dort nichts besitzen, keine Grundstücke.

LA: Man hört immer wieder, dass Afghanen, welche vor vielen Jahren aus Afghanistan in den Iran oder nach Pakistan emigriert sind, langsam wieder zurückkehren, weil die Situation in diesen Ländern derart schlecht ist. Hat Ihre Familie nie darüber nachgedacht, wieder zurückzukehren?

AW: Wir haben in Afghanistan weder ein Haus noch ein Grundstück. Wir haben keine Besitztümer und keine Angehörigen dort. Eine Vergewaltigung ist in Afghanistan viel schlimmer als im Iran, dort misshandelt man Kinder und Jugendliche, vermutlich haben Sie von "Bacha Bazi" gehört.

LA: Aus welcher Region Afghanistans stammen Sie eigentlich?

AW: Ich glaube, dass wir aus der Provinz Bamiyan sind.

LA: Warum glauben Sie das nur, haben Sie mit Ihren Eltern nie darüber gesprochen?

AW: Ich weiß, dass wir aus der Provinz Bamiyan sind, ich weiß nur nicht, aus welchem Dorf.

LA: Wie kommen Sie darauf, dass die Männer damals in der Situation bei Ihrem Arbeitgeber Sie missbrauchen wollten?

AW: Wenn man versucht, jemandem näher zu kommen, die Gesten, das Verhalten, das merkt man.

LA: Was haben sie gesagt?

AW: Sie haben auf eine perverse Art ausgedrückt, dass sie es mit mir machen wollen. Sie haben mich festgehalten, sie haben mich auf den Boden gelegt, wie soll ich es ausdrücken. Ich konnte sie mit den Füßen wegtreten. Es ist ein ekelhafter Zustand gewesen, und ich hatte Angst.

LA: Ist es von Seiten Ihres Arbeitgebers mehrmals dazu gekommen, bzw. hat es Anzeichen gegeben?

AW: Davor hat er immer wieder indirekte Bemerkungen gemacht. Ich habe einfach nichts gesagt, weil es eine dauerhafte Arbeit war.

LA: Was befürchten Sie nun?

AW: Wenn das passiert wäre, oder so etwas je passiert, dann würde ich mein Gesicht vor meiner Familie verlieren.

LA: Hatten Sie im Iran jemals Probleme mit den Behörden?

AW: Die ganzen Afghanen, die dort leben, haben Probleme mit dem Staat. Sie bekommen keine Dokumente und dürfen keine offizielle Schule besuchen. Wenn einem das Gehalt nicht bezahlt wird oder man auf offener Straße geschlagen wird, kann man sich nicht beschweren.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Iran?

AW: Das Problem bestand nicht wegen der Religion oder der Glaubensrichtung, sondern weil man von den Äußerlichkeiten erkannt hat, dass wir Afghanen sind.

LA: Haben Ihre Eltern oder Ihre Geschwister auch jemals derlei Probleme gehabt?

AW: Ich weiß, dass sie viele Probleme hatten. Das, was ich Ihnen erzählt habe, hat speziell mich betroffen.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

AW: Eine Rückkehr nach Afghanistan würde meinen Tod bedeuten. Weil ich dort kein Geld hätte, dort gibt es auch keine Gesetze. Mörder kommen gegen Bezahlung aus dem Gefängnis heraus.

LA: Woher wollen Sie wissen, so wie Sie sagen, dass die Lage in Afghanistan so schlecht ist, wie Sie sagen?

AW: Ich schaue Fernsehen, ich habe noch nie einen Selbstmordanschlag selber erlebt, aber im Fernsehen gesehen, was so ein Anschlag anrichtet."

1.8. Mit undatierter Stellungnahme einer ihn unterstützenden Hilfsorganisation, beim BFA eingelangt am 19.08.2014, wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und verschiedene Berichte über den Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen angeführt.

1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 26.06.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "zwei Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF keine individuelle Bedrohung oder Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht habe, zumal er nie in Afghanistan gelebt habe und auch die Gründe seiner Eltern für das Verlassen der Heimat nicht genau kenne. Dass der BF im Iran Diskriminierungshandlungen durch Einheimische ausgesetzt gewesen wäre und in der Folge den Iran in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft verlassen habe, sei glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

Dazu wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid):

"Sie haben den Großteil Ihrer bisherigen Lebenszeit im persischen Raum verbracht und [sind] somit, bedingt durch Ihren familiären Hintergrund, mit den afghanischen Traditionen vertraut und kennen auch die dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten. Sie sprechen außerdem die Landessprache auf Muttersprachenniveau und sind zudem ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr durchaus möglich und zumutbar ist, in Ihrer Heimatregion nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit diversen Tätigkeiten ein für Ihren Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei Ihnen Ihre bisherigen Lebenserfahrungen zu Hilfe kommen.

[...]

Bei einer Rückkehr werden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, durch eine Tätigkeit - wenn vielleicht auch nur als Tagelöhner

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Sie im Fall der Rückkehr nach Bamyan sehr wohl in der Lage sind, sich Unterkunft und Arbeit zu suchen.

Darüber hinaus kommen Ihnen Ihre umfangreichen Sprachkenntnisse und Ihre bisherige Lebenserfahrung zu Hilfe. Sie verfügen zwar laut Ihren Angaben über kein familiäres Netzwerk in Ihrer Heimatregion, machten jedoch durchaus glaubhaft, dass Sie sich während Ihrer Reise nach Europa jedenfalls recht gut durchgeschlagen haben, Sie Ihr Überleben durch Gelegenheitsjobs sichern konnten und somit den Eindruck eines zielstrebigen jungen Mann hinterließen, der sich recht schnell an veränderte - wenn auch schwierige - Situationen anpassen kann."

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 10.07.2015 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

  • seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu

  • den Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu

  • ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls

  • die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie

  • die Abschiebung für unzulässig zu erklären.

In der Beschwerdebegründung kritisierte der BF die durchgeführte Altersschätzung und führte aus, dass er das Ergebnis bezweifle. Ferner könne er nicht nachvollziehen, weshalb er - wie im Bescheid ausgeführt - die örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan kennen solle, obwohl er im Iran zur Welt gekommen sei und keinerlei Bezugspunkte zu diesem Land habe. Er wäre in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt. Eine Unterstützung durch die Familie vom Iran aus sei nicht zu erwarten, da seine Familie illegal dort lebe, der Vater einen Unfall gehabt hätte und die Mutter krank sei. Darüber hinaus gehöre er der Volksgruppe der Hazara an, die eine Minderheit in Afghanistan darstelle und diskriminiert würde.

1.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.07.2015 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.07.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.07.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt I.:

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt.

2.2.2.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen ge-setzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin be-gründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die be-gründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

2.2.2.2. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden:

Die vom BF behaupteten Fluchtgründe - nämlich dass er aufgrund von Diskriminierungen und einer versuchten Vergewaltigung den Iran verlassen hätte - entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, zumal sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land zu beziehen hätte, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber, im Falle des BF Afghanistan, besitzt.

Im gegenständlichen Fall hat der BF lediglich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen (durch Privatpersonen) im Iran vorgebracht, jedoch keine Probleme in seinem Herkunftsland Afghanistan behauptet, zumal er dort nie gelebt habe. Allerdings ist eine Verfolgung in Bezug auf den Iran nicht asylrelevant, da eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Krieg herrscht, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche individuelle, konkretisierte Gefährdung wurde im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.

Zum Vorbringen, der BF könnte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan diskriminiert werden, ist auszuführen, dass im Hinblick auf die spezifische Situation des BF keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Länderfeststellungen dazu ist zu entnehmen, dass von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden kann.

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war ebenfalls nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

2.2.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung):

2.2.3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2.2.3.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde - wie oben unter Punkt 2.2.2. ausgeführt - ausreichend auseinandergesetzt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Hinsichtlich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall gab der BF an, seit seiner Geburt im Iran gelebt zu haben und in Afghanistan über keinerlei familiären Anschluss zu verfügen.

Dazu führte das BFA aus, dass der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit im persischen Raum verbracht habe und somit, bedingt durch seinen familiären Hintergrund, mit den afghanischen Traditionen vertraut sei und auch die dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten kenne. Allerdings verkennt die Erstbehörde dabei, dass der BF seit seiner Geburt im Iran gelebt hat, ohne jemals in Afghanistan gewesen zu sein, weshalb die Ausführungen, der BF sei - leidglich aufgrund seines Aufenthaltes im persischen Raum - mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Afghanistans vertraut, nicht nachvollziehbar sind und dem Akteninhalt widersprechen.

Zutreffend sind zwar die Ausführungen des BFA, beim BF handle es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, allerdings ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in einer Provinz wie Bamyan Möglichkeiten gäbe, sich dort ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Auch die Argumentation des BFA, dem BF würden seine umfangreichen Sprachkenntnisse, seine bisherige Lebenserfahrung und der Umstand, dass er sich während seiner Reise nach Europa recht gut durchgeschlagen habe, ein Überleben sichern, bildet keine ausreichende Grundlage dafür, davon auszugehen, dass der BF in Bamyan ohne die wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch den Familienverband ein Auskommen findet.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung - wie im Bescheid angeführt - sehr unwahrscheinlich. Auch die im Bescheid erwähnte Unterstützung durch den Familienverband vom Iran aus ist rein spekulativer Natur, zumal der BF nachvollziehbar angab, aus ärmlichen Verhältnissen zu stammen und gemeinsam mit seiner Familie illegal im Iran aufhältig gewesen zu sein.

Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des BF, zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen in seine Heimatprovinz zurückkehren und dort ohne soziales Netzwerk eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte.

Das BFA wird daher genauer zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.2.3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellt, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind.

2.2.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.2.4. Entfall der Verhandlung:

2.2.4.1. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides betreffend Spruchpunkt I. unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt betreffend Spruchpunkt I. aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

2.2.4.2. Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) in Hinblick auf die Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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