BVwG W162 2111849-1

W162 2111849-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W162 2111849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2111849.1.00

Spruch

W162 2111849-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 22.06.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.

Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 19.02.2015 zugrunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Bei einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwände vom 19.03.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservices erfolgt und es sei festgestellt worden, dass seine Einwendungen nicht geeignet waren, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - mit Schreiben einlangend am 05.08.2015 -durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurden die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und es wurde beantragt, den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen und ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie einzuholen, somit insgesamt dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht - am 06.08.2015 einlangend - vom Sozialministeriumservice vorgelegt und in der Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Am 28.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Niederschrift des Sozialministeriumservice vom 21.09.2015 ein. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am selbigen Tag in der Landesstelle Burgenland erschienen sei und zu Protokoll gegeben habe, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice zurückziehe. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind aktenkundig und werden nicht angezweifelt. Sie gehen im wesentlichen Punkt auf die persönlichen Äußerungen des Beschwerdeführers im Zuge der Zurückziehung seiner Beschwerde am 21.09.2015 zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine derartige eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde durch persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.09.2015 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In der Folge hat der Beschwerdeführer die Niederschrift hinsichtlich der Zurückziehung seiner Beschwerde eigenhändig unterschrieben.

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.4. Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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