BVwG W151 2104421-1

W151 2104421-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W151 2104421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2104421.1.00

Spruch

W151 2104421-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, LL.M., Schwefel 93/7 , 6850 Dornbirn, wegen Zahlung offener Beitragsrückständen gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.01.2015, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) vom 27.01.2015, Zl. XXXX wurde XXXX (in Folge: BF) gemäß §§ 67 Abs. 10, 83 ASVG iVm § 153d StGB als Vertreter des Beitragsschuldners XXXX verpflichtet, der WGKK den auf dem Beitragskonto BE XXXX des Beitragsschuldners offenen Beitragsrückstand von EUR 280.246,42 zuzüglich 7,88% Verzugszinsen ab 10.07.2013 berechnet von EUR 280.246,42 zu bezahlen.

2. Mit Schreiben vom 23.02.2015 erhob der BF, vertreten durch RA Dr. Christoph Ganahl, LL.M, fristgerecht Beschwerde.

3. Mit am 26.03.2015 einlangendem Schreiben wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sodann der Gerichtsabteilung W 151 zur weiteren Behandlung zugewiesen.

4. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem BF mit Schreiben vom 07.04.2015 die bei Beschwerdevorlage vorgelegte Stellungnahme der WGKK übermittelt.

5. Mit am 01.12.2015 einlangendem Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters wurde die Beschwerde zurückgezogen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder die Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben:

Der BF hat mit am 01.12.2015 einlangendem Schreiben seine Beschwerde zurückgezogen.

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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