W128 1427349-1•BVwG W128 1427349-1
W128 1427349-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015
Blutrache, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W128 1427349-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 04.081-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.01.2001 in XXXX, im Distrikt XXXX[Provinz Kabul] in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Von 2010 bis 2012 habe er in XXXX die Koranschule besucht (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel mütterlicherseits seine Mutter und seinen Bruder nach Pakistan geschickt und entschieden, dass der Beschwerdeführer nach Europa gehe. Vor ca. sieben bis acht Monaten (sohin im Herbst 2011) habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gefahren, von wo aus er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gebracht worden sei. In Griechenland sei er drei Monate in einem Lager gewesen und habe sich danach vier Monate in Athen aufgehalten. Vor ca. fünf Tagen habe ihm sein Onkel einen Schlepper organisiert, mit dem der Beschwerdeführer versteckt in einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei, wo er am 02.04.2012 von der Polizei aufgegriffen worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten, da dieser für die Briten Treibstoff transportiert habe. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass die Taliban auch ihn töten würden und habe ihn daher weggeschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban töten würden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei. Seine Mutter, mit der er telefonischen Kontakt habe, sei bei seinem Onkel mütterlicherseits in Peshawar, Pakistan. Sie werde aber zurück nach Afghanistan fahren, weil sie nur zu Besuch bei seinem Onkel [= der Bruder der Mutter] sei. An Geschwistern habe er noch einen Bruder, der sich bei seiner Mutter in Pakistan aufhalte. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer immer in seinem Heimatdorf XXXX, im Distrikt XXXX gelebt und sei dort auch zwei Jahre in die Koranschule gegangen.
Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wie alt er sei. Er denke, er sei ca. elf Jahre. Dokumente habe er keine. In seinem Heimatdorf lebe noch ein Onkel mütterlicherseits. Sonst habe er keine Verwandten. Wenn seine Mutter nach Afghanistan zurückkehre, könne sie im Haus der Familie leben und ihr Bruder gebe ihr Geld. Wann sein Vater gestorben sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Onkel habe ihn aus Afghanistan wegen der Taliban weggeschickt. Er habe gemeint, die Taliban würden auch den Beschwerdeführer umbringen. Der Vater des Beschwerdeführer habe mit den Taliban Probleme gehabt, weil er den Amerikanern Benzin geliefert habe. Er sei von den Taliban gewarnt worden, habe seine Arbeit jedoch weitergeführt. Dann sei er umgebracht worden. Der Beschwerdeführer könne sich nur wenig an den Tod seines Vaters erinnern, weil er damals noch sehr jung gewesen sei. In die Koranschule sei er damals noch nicht gegangen. Seine Mutter und sein Onkel hätten ihm gesagt, dass die Taliban nach dem Tod seines Vaters auch nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls für die Engländer arbeiten würde, wenn er erwachsen sei. Er sei jedoch nie mit seinem Vater mitgefahren, wenn dieser Benzin transportiert habe. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrmals in Pakistan auf Besuch gewesen. Die Taliban hätten auch auf das Haus der Familie geschossen. Ob das einmal oder öfter geschehen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, wann das gewesen sei und könne nicht sagen, ob es in seinem Heimatdorf Taliban gebe.
Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers verzichtet in der Folge auf die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 36 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht entsprochen hätten. Wenn die Taliban tatsächlich ein so großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, hätten sie wohl genügend Möglichkeiten gehabt, seiner habhaft zu werden. Immerhin sei er nach dem Tod seines Vaters mehrfach nach Pakistan und wieder nach Afghanistan gefahren. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban bei einem elfjährigen Kind schon davon ausgehen würden, dass dieses dieselbe Tätigkeit wie sein Vater ausüben würde, wenn es erwachsen werde. Selbst wenn man die Ungereimtheiten und die vage Schilderung im Vorbringen des Beschwerdeführers auf sein junges Alter zurückführe, lasse sich dem Vorbringen keine Asylrelevanz entnehmen, da es sich bei einer Verfolgung durch die Taliban um eine Verfolgung durch kriminelle Personen und nicht um eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen handle. Auch versuche der afghanische Staat gegen derartige Machenschaften vorzugehen. Allein daraus, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit für ausländische Truppen bestritten habe, könne keine politische Gesinnung und somit auch keine Anknüpfung an die Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsland zwar keine Verfolgung, jedoch sei die Tatsache, dass er als minderjährige Person einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliege, der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers derzeit von der realen Gefahr einer Bedrohung gemäß § 8 AsylG ausgegangen sei, da der Beschwerdeführer eine unbegleitete, unmündige Person sei und auch der tatsächliche Aufenthalt seiner Mutter nicht feststehe. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 08.06.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens und des Verfahrensganges begründend ausführte, dass die Erstbehörde einige wesentliche Punkte unberücksichtigt gelassen habe: Der Beschwerdeführer fürchte, wegen der Ermordung seines Vaters durch die Taliban als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie mit asylrechtlich relevanter Intensität bedroht zu werden. Weiters seien die Sicherheits- und Justizorgane Afghanistans nicht in der Lage, den minderjährigen Beschwerdeführer gegen Übergriffe der Taliban zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch habe die Behörde die besondere Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt. Regierungsfeindliche Gruppierungen wie Taliban würden Kinder zwangsrekrutieren. Da der Vater des Beschwerdeführers für die ausländischen Truppen tätig gewesen sei, sei er an der Stärkung der Zentralregierung im Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen, was für die Aufständischen gleichbedeutend mit einem Verrat an den Zielen des Islam und einer Unterstützung der Feinde sei. Aus der beruflichen Tätigkeit des Vaters könne daher sehr wohl eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der in der GFK genannten Fluchtgründe abgeleitet werden. Nach einem Abzug der ISAF Truppen scheine eine neue Machtübernahme durch die Taliban zunehmend wahrscheinlich, was sich aller Voraussicht nach auch auf die Hauptstadt Kabul erstrecken werde. Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei auch ersichtlich, dass die Rechtspflege in Afghanistan nur sehr eingeschränkt funktioniere. Sohin könne der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass ihm staatliche Autoritäten vor willkürlichen Übergriffen der Taliban Schutz bieten würden. Ebenso lasse sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass es für den elfjährigen Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte an einem anderen Ort außerhalb seiner unmittelbaren Wohngegend in Afghanistan niederzulassen. Ferner habe es die Behörde unterlassen, die besondere Verletzlichkeit von Kindern in der stark patriarchalisch strukturierten afghanischen Gesellschaft in die Entscheidung einfließen zu lassen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stelle zwar per se keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dar, solle jedoch bei der konkreten Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, da dabei vordringlich die Glaubwürdigkeit und die Dichte des Vorbringens bewertet würden. Unter Verweis bzw. Zitierung einiger Berichte über die Rechte von Kindern wurde weiters ausgeführt, dass bei der Antragstellung von Kindern von den Behörden tendenziell zu hohe Maßstäbe an die Darstellung der jeweiligen Fluchtgeschichten angelegt würden und habe der Asylgerichtshof festgestellt, dass Verfahren von Minderjährigen mit besonderer Sensibilität zu führen seien. Die vom Beschwerdeführer erlebten dramatischen Ereignisse in seiner Kindheit hätten Spuren hinterlassen, was die entscheidende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entsprechend seines jungen Alters nach seinem Wissens- und Informationsstand erstattet. Der Beschwerdeführer habe seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der gegen ihn und seine Familie gesetzten Verfolgungshandlungen von asylrechtlich relevanter Intensität seinem Alter und seiner psychischen Entwicklung entsprechend begründet.
4. Am 02.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der minderjährige Beschwerdeführer sowie sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 17.06.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, sich momentan nicht in medizinischer Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Die Daten auf seinem Ausweis seien richtig. Dokumente könne er jedoch keine vorlegen. Der Beschwerdeführer sei nicht sicher, ob in Afghanistan Dokumente vorhanden seien. Er werde diesbezüglich Rücksprache halten. Dem Beschwerdeführer wurde sohin eine einmonatige Frist zur Vorlage von Dokumenten bzw. zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist weder eine Stellungnahme eingelangt noch wurden (Identitäts)dokumente vorgelegt.
Sein Geburtsdatum sei der 01.01.2001. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er elf Jahre alt sei und habe man hier den "01.01." amtlich festgestellt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan nie Probleme gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass jeden Tag "etwas Schlimmes" in Afghanistan passieren würde und die Lage immer schlechter werde.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei. Seine beiden Brüder und seine Mutter würden noch leben. Auf Vorhalt, er habe bis dato im Verfahren angegeben, nur einen Bruder zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er gedacht habe, dass sein kleiner Bruder tot sei. Dieser sei einen Monat lang verschwunden gewesen. Erst als der Beschwerdeführer von hier aus zu Hause angerufen habe, habe er erfahren, dass sein Bruder noch lebe. Als sein Vater gestorben sei, habe sein Bruder Angst bekommen, dass er getötet werde. Sein Bruder sei ca. zwei bis drei Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass ein Achtjähriger Angst habe, getötet zu werden, gab der Beschwerdeführer an, es sei in Afghanistan nicht so wie in Österreich. Als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe sein Bruder Angst bekommen und sei weggelaufen. Als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei, habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren, dass sein Bruder wieder da sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Elternhaus, das von seinem Urgroßvater gebaut worden wäre, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Derzeit würden seine Mutter und seine beiden Brüder im Elternhaus leben. Der Beschwerdeführer telefoniere regelmäßig mit seiner Mutter.
Betreffend seine Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer sein Zeugnis (Schulnachricht) einer Neuen Mittelschule vom 30.01.2015 (Beilage ./2) und im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Bericht der "Mag Elf" - Sozialpädagogische Einrichtungen vom 23.04.2012 (Beilage ./3) vor.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er keinen Beruf erlernt habe. Sein Vater habe mit den Amerikanern und den Engländern gearbeitet. Er habe Öl geliefert. Seine Familie habe ca. 60 Schafe besessen, die seine Mutter verkauft habe. Es gebe auch Grundstücke, an denen Mais und Getreide angebaut werde. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut gewesen. Seine Mutter sei nur kurz in Pakistan gewesen, um dort ihren Bruder zu besuchen. Die Taliban hätten seien Vater ermordet, da dieser mit den Ungläubigen zusammengearbeitet habe. Auch hätten die Taliban Angst, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters rächen könnte, sobald er alt genug sei. Sein Vater habe häufig Drohungen durch die Taliban bekommen. Der Beschwerdeführer sei direkt nicht bedroht worden, aber im Dorf habe es Gerüchte gegeben, dass ihn die Taliban töten wollen würden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer denke, dass die Taliban vor einem unbewaffneten Elfjährigen Angst hätten, gab er an, sein Vater habe den Amerikanern gezeigt, wo die Taliban leben würden. Die Taliban hätten Angst, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe seines Vaters, nämlich die Weitergabe von Informationen über die Taliban an die Amerikaner, übernehmen werde. Besucht hätten ihn die Taliban jedoch nie. Auf die Frage, aus welchen Gründen seine Mutter und seine Brüder dort ohne Probleme leben könnten, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter habe als Frau nichts zu befürchten und sein jüngerer Bruder sei noch zu klein. Auf Vorhalt, sein Bruder sei nun so alt wie der Beschwerdeführer als er Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass seine Brüder auch Angst hätten, aber es gebe keine Möglichkeit, sie "herauszuholen". Es sei schwer zu flüchten und der Beschwerdeführer wolle nicht, dass sein Bruder dasselbe durchmachen müsse wie er. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien zur Polizei gegangen und hätten "den Fall" gemeldet; es sei jedoch nichts geschehen. Das Leben sei hier besser als in Afghanistan; hier könne er zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer wolle seine Brüder hierherbringen, damit sie auch die Möglichkeit hätten, ein Leben zu führen wie der Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kabul, wo er in seinem Elternhaus geboren ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Die Mutter und die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers leben immer noch im Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf und erwirtschaften ihren Lebensunterhalt durch die familieneigenen Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Abgesehen von einigen Besuchen bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan war der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Afghanistan in seinem Heimatdorf aufhältig. Im Herbst 2011 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich in der Folge ca. sieben Monate aufgehalten hat. Danach ist der Beschwerdeführer wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers versteckt in einem LKW nach Österreich gefahren, wo er nach illegaler Einreise am 04.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich die befürchtete Verfolgung durch die Taliban aufgrund der behaupteten (Hilfs)tätigkeit seines verstorbenen Vaters für die ausländischen Truppen - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.2. dieses Erkenntnisses). Aus dem gleichen Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich wegen seiner (Hilfs)tätigkeit für die ausländischen Truppen von den Taliban getötet worden war.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft, seinem Aufenthaltsort und seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen sowie deren Aufenthalt im Heimatdorf des Beschwerdeführers, zum Ausreisezeitpunkt sowie zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (von einigen Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten, die jedoch im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters aufgrund des fast noch kindlichen Alters des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner kaum vorhandenen Schulbildung zu vernachlässigen sind, da diese nicht mit denselben Maßstäben zu werten sind wie im Fall eines Erwachsenen, abgesehen) ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
3.2.2.1. Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er befürchtet, von den Taliban, die bereits seinen Vater aufgrund dessen (Hilfs)tätigkeit für die ausländischen Truppen getötet haben sollen, verfolgt zu werden, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er Angst vor den Taliban hat, da sein Vater von diesen aufgrund seiner Arbeit für die ausländischen Truppen getötet worden war und der Beschwerdeführer die Vermutung hat, die Taliban würden auch ihn töten, da sie verhindern wollten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters (Öl- bzw. Benzinlieferungen für die ausländischen Truppen) weiterführt. Daher kann man dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Befürchtung entnehmen, dass er Angst hat, als Angehöriger seines Vaters und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von den Taliban verfolgt zu werden. Allerdings führt im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger der Familie seines Vaters maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger seines Vaters bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, dieser niemals persönlich und konkret von den Taliban bedroht oder verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift:
"VR: Gab es konkrete Drohungen der Taliban gegen Sie? [...] BF: Die Taliban haben mich direkt nicht bedroht aber im Dorf waren die Gerüchte schon weit verbreitet, dass mich die Taliban auch töten wollen. [...] VR: Wurden Sie jemals von Taliban besucht? BF: Nein.") eindeutig angegeben, dass er selbst von den Taliban weder bedroht noch verfolgt worden war. Wenn der Beschwerdeführer als Begründung für die von ihm befürchtete Verfolgung durch die Taliban vorbringt, dass diese Angst gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben seines Vaters übernehme, ist aus diesem Vorbringen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu erblicken, da nicht anzunehmen ist, dass die Taliban ernsthaft davon ausgehen, dass der zum Zeitpunkt seiner Ausreise elfjährige Beschwerdeführer die Tätigkeiten seines Vaters für die ausländischen Truppen übernimmt, da es sich bei diesen - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - um den Transport von Treibstoff gehandelt hat und es vollkommen lebensfremd ist, dass die "Amerikaner und Engländer" einen Elfjährigen mit dem Fahren eines Tanklastwagens beauftragen würden (vgl. AS 57: "F: Was genau hat Dein Vater gearbeitet? Was weißt Du darüber? A: Er hat mit einem Fahrzeug Benzin transportiert, er hat einen Tanker gelenkt.").
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass die Aufgabe seines Vaters die Weitergabe von Informationen über die Taliban an die Amerikaner gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10) und die Taliban nunmehr Angst hätten, der Beschwerdeführer würde diese Aufgabe übernehmen. Ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot (an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der erkennende Einzelrichter an die Angaben des Beschwerdeführers einen weitaus geringeren Glaubhaftigkeitsanspruch stellt als bei einem Volljährigen in einem vergleichbaren Fall) ist auch diese Befürchtung ausgesprochen spekulativ. Zum einen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gar nicht weiß, ob es in seinem Heimatdorf überhaupt Taliban gibt (vgl. AS 57) und zum andern leben die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers - zumindest einer der beiden Brüder ist nunmehr im selben Alter wie der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise - vollkommen unbehelligt und ohne Probleme im Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der familieneigenen Grundstücke (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers während des Verlaufs der gesamten mündlichen Verhandlung). Da sohin die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (insbesondere seine beiden Brüder) ganz offensichtlich nicht von den Taliban aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Vaters verfolgt werden, ist die Annahme einer derartigen Verfolgung auch für den Beschwerdeführer nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal auch der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters - von gelegentlichen Besuchen bei seinem Onkel in Pakistan abgesehen - ausschließlich in seinem Heimatdorf in Afghanistan aufhältig war.
Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, die Taliban hätten Angst, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters rächen könnte, sobald er alt genug sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9) und so den Beschwerdeführer töten würden, um einer etwaigen Blutrache des Beschwerdeführers zuvorzukommen, ist auszuführen, dass eine Tötung zur Vermeidung von Blutrache - also ein präventiver Mord - dem in Afghanistan verbreiteten Prinzip der Blutrache widerspricht und keine gesellschaftliche Akzeptanz finden würde (vgl. hier zu ausführlich AsylGH vom 01.03.2012, Zl. C18 401197 und vom 23.09.2010, C18 408072 unter Berufung auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.04.2005, ACC-AFG-4288, wonach nach den populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan Blutrache dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans diene). Es passt sohin nicht in das "Rechtsverständnis" der Blutrache, wenn die Täter "noch einen draufsetzen" und aus Angst vor Vergeltung einen weiteren Mord begehen würden, denn so würden die Täter Angst zeigen, was in der afghanischen Gesellschaft alles andere als erstrebenswert ist. Ein präventiver Mord würde sohin von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und hätte nichts mehr mit dem Prinzip der Blutrache zu tun. Sohin ist es auch unter diesem Aspekt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Taliban versuchen würden, den Beschwerdeführer aus dem Titel der (vorgreifenden) Blutrache zu töten, zumal eine solche Tötung - wie erwähnt - mit den afghanischen Gegebenheiten in Bezug auf Blutrache nicht vereinbar wäre und sich die Taliban durch ein solches Verhalten jedenfalls die Missbilligung der Dorfgesellschaft zuziehen würden. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Nach Lage des Falls ist für den zuständigen Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer subjektiv tatsächlich Angst vor den Taliban hat (was ja vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist), allerdings ist eine befürchtete Gefährdung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater (und sohin aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezähltem Grund) unter Berücksichtigung der von ihm selbst geschilderten Umstände derart spekulativ, dass eine objektive asylrelevante Gefährdung hiervon nicht abgeleitet werden kann.
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bei einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten der Taliban, basierend auf einem Konventionsgrund, wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen vorbringt, dass "regierungsfeindliche Gruppierungen wie Taliban" Kinder zwangsrekrutieren würden, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass seinem gesamten Vorbringen keine konkreten Übergriffe gegen seine Person durch die Taliban (bzw. durch sonstige regierungsfeindlichen Gruppierungen) zu entnehmen sind, sondern er - wie bereits oben unter Punkt II.3.2.2.1. erwähnt - eine persönliche Bedrohung seiner Person auf konkrete Nachfrage dezidiert verneint hat. Zur befürchteten Zwangsrekrutierung - eine derartige Befürchtung wurde übrigens vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht, sondern findet sich lediglich in den, vom gesetzlichen Vertreter eingebrachten, schriftlichen Beschwerdeausführungen - ist auszuführen, dass eine solche Befürchtung ebenfalls als äußerst spekulativ und nicht hinreichend wahrscheinlich zu werten ist. Wie den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (die den Verfahrensparteien mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden waren) zu entnehmen ist, kommen Zwangsrekrutierungen in Afghanistan nur sehr selten vor, da es für die Taliban sehr leicht möglich ist, freiwillige Kämpfer zu rekrutieren und zwar entweder durch Geld oder durch Sozialisierung. Insbesondere haben es sich die Taliban zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte anzuwerben, sodass - insgesamt betrachtet - für den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban nicht zu erblicken ist.
3.2.2.3. Betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass auch diese keinen Anhaltspunkt für eine Subsumierung unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe bietet. Selbst die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe "der minderjährigen Afghanen ohne familiäre Bezugspunkte" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann, wobei im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sehr wohl familiäre Bezugspunkte hat und mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt steht) bedeutet nicht, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung, weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (vgl. AsylGH vom 06.07.2009, C5 400.982-1/2008/3E). Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sondern wurde in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers per se keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus darstelle (vgl. AS 138).
3.2.2.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 5). Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.
3.2.2.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.3. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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