W127 2112917-1•BVwG W127 2112917-1
W127 2112917-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015
Beitragserklärung, Beitragsrückstand, Berufungsvorentscheidung,<br/>Erhöhungsbetrag, Ermessen, Ermessensausübung, Kontrolle,<br/>Marketingbeitrag, Vorlageantrag
W127 2112917-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.07.2015, Zl. I/1/5-amb/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen, Lämmern und Schafen für die Beitragszeiträume Jänner 2009 bis einschließlich Jänner 2012 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 2.486,40 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 248,64 vorgeschrieben. Die Beitragsschuld wurde detailliert nach Beitragszeitraum, Beitrag, Zahlungen und sich daraus ergebenden Minder- bzw. Überzahlungen aufgelistet.
In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, am 29.01.2014, 06.02.2014 und 07.02.2014 hätten im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Kontrollen über die im Spruch genannten Beitragszeiträume stattgefunden, im Zuge derer sich die angeführten Beträge ergeben hätten. Eine Stellungnahme hiezu sei bis dato nicht eingebracht worden, zudem seien weitere Zahlungen unterblieben, weshalb die offene Beitragsschuld vorzuschreiben sei. Ein Erhöhungsbetrag von 10 % des Betrages sei vorgeschrieben worden, da der beschwerdeführenden Partei "das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Feststellungen im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bekannt sein musste".
In der rechtzeitig hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme nicht verlangt und mitgeteilt worden sei, dass ein Bescheid in absehbarer Zeit zugestellt werde. Es sei daher für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund 248,64 Euro zusätzlich verrechnet würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2015, Az. I/1/5-amb/2015, wurde die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Agrarmarkt Austria neuerlich auf die Vor-Ort-Kontrolle, im Zuge derer die Beitragspflicht sowie die Höhe der Beitragsschuld - exkl. erfolgter Zahlungen - für die Bezug habenden Beitragsarten und Beitragszeiträume festgestellt worden seien. Da mit der Unterschrift der beschwerdeführenden Partei die Vollständigkeit und Korrektheit der Prüfungsfeststellungen bestätigt worden seien, hätte der beschwerdeführenden Partei zumindest seit diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht bekannt sein müssen. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur bescheidmäßigen Vorschreibung keine Zahlungen geleistet und sei auch nicht mit der Agrarmarkt Austria in Kontakt getreten, um etwaige Unklarheiten zu erklären. Da die Nichtentrichtung erstmalig erfolgt sei, habe die Agrarmarkt Austria von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch gemacht, sondern einen Erhöhungsbeitrag um 10 % vorgeschrieben.
In dem hiegegen eingebrachten Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie durch ihre Unterschrift über die Vollständigkeit und Korrektheit der Prüfung auch die Beitragsschuld bestätigt habe. Bezüglich der Bezahlung sei der beschwerdeführenden Partei von den Kontrolleuren der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden, das sie über die Bezahlung des ausstehenden Betrages einen Bescheid bekomme, dass dieser jedoch höher sein werde, sei nicht gesagt worden. Die beschwerdeführende Partei hätte die Beitragsschuld auch sofort bezahlt, aber es habe kein Beleg für die Zahlung übergeben werden können. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Betrag erhöht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Betrieb von Jänner 2009 bis Jänner 2012 kontinuierlich Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe geschlachtet und hiefür Beitragserklärungen abgegeben und Beiträge geleistet. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.01.2014, 06.02.2014 und 07.02.2014 wurde festgestellt, dass zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Beitragserklärungen und den tatsächlich durchgeführten Schlachtungen bestanden. Es wurde ein Gesamtbetrag von EUR 21.959,30 errechnet, mit dem Zusatzvermerk:
"Vorbehaltlich d. Berechnung d. FA ohne Berücksichtigung bereits getätigter Zahlungen!" Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch durch ihre Unterschrift bestätigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Von der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht die Höhe der Beitragsschuld bekämpft. Bestritten wurde lediglich der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 248,46, da dieser der beschwerdeführenden Partei nicht vorab mitgeteilt worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Die Höchstbeiträge in Euro je Bezugseinheit und je Stück geschlachtetes Vieh sind in § 21d Abs. 2 Z 3 bis 7 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 aufgelistet. Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich aus der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 3 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).
Die beschwerdeführende Partei hat sich ausschließlich gegen die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages ausgesprochen. Sie hat für die Bezug habenden Beitragszeiträume Beitragserklärungen abgegeben und auch Beitragszahlungen geleistet. Jedoch haben sich anhand der Vor-Ort-Kontrolle Abweichungen ergeben und wurde sohin festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keine korrekten Beitragserklärungen abgegeben und keine korrekten Zahlungen geleistet hat. Gemäß § 21 g Abs. 3 AMA-Gesetz hat die Agrarmarkt Austria daher zu Recht einen Erhöhungsbeitrag vorgeschrieben, zumal sie anhand der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, die von der beschwerdeführenden Partei wie bereits ausgeführt auch nicht bestritten wurden, festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei die Beiträge nicht in der richtigen Höhe entrichtet hat. Eine Vorankündigung dieses Erhöhungsbeitrages ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich.
Zumal sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben und auch von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden ist, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei das Wissen über die Höhe der Beitragsschuld zugemutet werden konnte, da ihr die Stückzahl der tatsächlich geschlachteten Tiere bekannt war und sie zum Teil eine sehr niedrige Stückzahl in der Beitragserklärung angegeben hat. Beispielsweise steht im Dezember 2011 einer Zahl von 244 angegebenen geschlachteten Schweinen tatsächlich eine Zahl von 713 geschlachteten Schweinen gegenüber. Aufgrund des langen Zeitraumes, in welchem diese fehlerhaften Angaben getätigt wurden, war von der belangte Behörde zu Recht gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.
Hinsichtlich der Höhe des von der AMA verhängten Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst - vor dem Hintergrund der in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags - keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen, zumal lediglich das 1,1-fache vorgeschrieben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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