BVwG W115 2005245-1

W115 2005245-1Federal Administrative CourtDec 2, 2015

Regest

Frist, Revision, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Full text

BVwG W115 2005245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2005245.1.00

Spruch

W115 2005245-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß

§ 32 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle

XXXX , hat mit Bescheid vom XXXX hinsichtlich des Antrages des Antragstellers vom XXXX festgestellt, dass die Kosten der Heilfürsorge (Selbstbehalt für Kuraufenthalt und Reisekosten) gemäß § 6 HVG nicht zu Lasten des Bundes übernommen werden.

2. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX (GZ: XXXX ) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem Bescheid beigefügt war ein Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG.

3. Am XXXX stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit vorhin genanntem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten abgeschlossenen Verfahrens. Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Es werde daher um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht, damit eine Gelegenheit zur Äußerung bestehe.

4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung des Wiederaufnahmeantrages zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

5. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX , GZ: XXXX , abgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller entsprechend der im Akt aufliegenden Zustellbestätigung durch Hinterlegung am XXXX zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist am XXXX bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte, für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die nachweisliche Zustellung und die Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden vom Antragsteller auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 88a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, und dem Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen verfahrensabschließenden Beschluss handelt, ergibt sich, dass für das gegenständliche Verfahren eine Senatszuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag nach der Bestimmung des

§ 32 Abs. 1 VwGVG ist somit, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist.

Da im gegenständlichen Fall der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten im XXXX erlassen worden ist, sind zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Bestimmungen des VwGbk-ÜG heranzuziehen.

Diesbezüglich bestimmt § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG Folgendes: Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Revision hat an diesem Tag zu laufen begonnen. Der Antrag auf Wiederaufnahme langte am XXXX bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer Revision.

Aus der in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG angeordneten sinngemäßen Anwendung des

§ 32 Abs. 1 VwGVG ergibt sich somit, dass im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten abgeschlossene Verfahrens nicht zulässig ist.

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag auf Wiederaufnahme daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.2. Aber auch wenn der gegenständliche Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme darüber hinaus auch nicht begründet ist.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten abgeschlossene Verfahren aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wiederaufzunehmen.

Laut der ständigen - insoweit auf § 32 VwGVG übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434; 04.09.2003, Zl. 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022; 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; 25.11.1994, Zl. 94/19/0145; 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; 19.02.1992, Zl. 90/12/0224 u.a.).

Bei der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich jedoch um keine "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu verweisen, wonach selbst das nachträgliche Erkennen etwaiger Verfahrensmängel keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. VwGH 29.11.1994, Zl. 94/20/0077; 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022; 03.07.2015, Zl. Ro 2015/08/0013). Auch dient die Wiederaufnahme nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (vgl. VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0003; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2000/07/0240).

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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