W216 2100097-1•BVwG W216 2100097-1
W216 2100097-1Federal Administrative CourtDec 1, 2015
Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung
W216 2100097-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX,
Versicherungsnummer: XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, 1010
Wien, Babenbergerstraße 5, vom XXX, Passnummer: XXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b
StVO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit (undatiertem) Antrag, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich am 27.02.2014, stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2015 wies die belangte Behörde den am 27.02.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 27.02.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Laut ärztlicher Stellungnahme vom 10.11.2014 sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2015, bei der belangten Behörde am 16.01.2015 eingelangt, gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, mit dem Untersuchungsergebnis vom 24.11.2014 nicht einverstanden zu sein, da er trotz zehnmaliger OP am linken Knie und Patellafemorale Endoprothese keine Besserung habe und bei längeren Wegstrecken und Stufensteigen starke Schmerzen verspüre. Sein linkes Knie könne er nur mehr 90 Grad abbiegen und er habe bei längerem Sitzen mit abgewinkeltem Knie starke Krämpfe. Im rechten Knie zeige sich bereits ein leichter Knorpelschaden und zweimaliges Knochenmarksödem. Weiters bestünden noch Schmerzen in der LWS L5/S1 OP 1994. Er ersuche um eine orthopädische Untersuchung. Der Beschwerdeführer legte seinem Beschwerdeschriftsatz ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, mit dem Untersuchungsergebnis nicht einverstanden zu sein und - unter Beilegung medizinischer Befunde - seine gesundheitlichen Leiden und Einschränkungen darlegt, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem am 27.02.1014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag lediglich die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid vom 05.01.2015 abgesprochen, der auch in der Beschwerde vom 12.01.2015 vom Beschwerdeführer bekämpft wurde. Im Betreff des Beschwerde führte der Beschwerdeführer explizit auch nur den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO an ("Beschwerde, gegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines §29b Ausweises").
Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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