BVwG W211 1422189-1

W211 1422189-1Federal Administrative CourtDec 1, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W211 1422189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1422189.1.00

Spruch

W211 1422189-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Eltern verstorben seien. Sie selbst habe von 1999 bis 2006 in Somalia die Grundschule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Sie habe Nigeria im Alter von zwei Jahren verlassen und sei nach Somalia gegangen. Sie sei dort aufgewachsen und habe Somalia im Jahr 2009 verlassen. Sie sei mit PKWs, teilweise mit Bootsfahrten und teilweise zu Fuß bis in den Libanon gelangt, um von dort in die Türkei zu reisen. Nach zwei Wochen in der Türkei sei sie mit einem Motorboot nach Griechenland gefahren und dort von Polizei aufgegriffen worden. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Mutter sie nach Somalia gebracht habe, weil ihre ältere Schwester dort gewesen sei. Bei den Kämpfen in Somalia habe sie ihren Vater verloren. Sie habe Somalia verlassen, um vor dem Krieg zu fliehen. Ihre Schwester sei beim Fluchtversuch gestorben.

3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 10.10.2011 durch die belangte Behörde gab diese an, in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen zu machen, gestern aber eine Kirche besucht zu haben. Sie kenne in Österreich niemanden. Sie sei gesund. Die beschwerdeführende Partei sei 1989 in Nigeria geboren worden. Ihr Vater sei aus Somalia und ihre Mutter aus Nigeria gekommen. Im Alter von zwei Jahren habe sie ihre Mutter verloren. Danach habe ihr Vater sie und ihre Schwester nach Somalia mitgenommen. In Somalia habe sie mit der Schule begonnen. Sie habe 20 Jahre in Somalia gelebt. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, Somalia im Jahr 2009 verlassen und in die Türkei geflogen zu sein. In Somalia habe sie in Mogadischu gelebt. Sie sei im Jahr 2006 mit einer Privatschule fertig gewesen, in der sie sechs Klassen besucht habe. Ihr Vater habe eine eigene Farm in Mogadischu gehabt. Auf die Frage, welche Sprachen außer Englisch sie noch spreche, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie nur Englisch spreche. Sie sei christlich. Ihr Vater spreche somalisch. Weil sie Christ sei, könne sie kein Somali sprechen. Sie sei nicht in einer somalischen Schule gewesen, sondern in einer Privatschule, in der Englisch gesprochen worden sei. Ihr Vater habe mit ihrer Schwester Somali gesprochen, nicht mit ihr. Ihr Vater habe mit ihr nicht Somali gesprochen, weil sie in Nigeria geboren sei. Auf den Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei am Anfang der Einvernahme mit dem Dolmetscher Ibo gesprochen habe, meinte diese, dass sie in Griechenland mit Leuten aus dem Ibo Stamm befreundet gewesen sei. Sie habe sie nicht richtig verstehen können, habe ein paar Worte gelernt. Auf die Frage, ob Somalia ein ruhiges Land sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie 2009 in Somalia ihren Vater verloren habe. Die Probleme in Somalia haben 1981 begonnen. Die Familie ihrer Mutter habe dem Vater vorgeworfen, seine Frau getötet zu haben. Aus diesem Grund habe er die Kinder nach Somalia mitgenommen. In der Schule habe sie auch erfahren, dass es in Somalia einige Probleme gegeben habe. In einigen Städten in Somalia sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. In Mogadischu gebe es Militante. Die Zivilisten würden gegen die Armee der Regierung kämpfen. Es gebe in Somalia keine bestimmte Regierungspartei und kein Parlament. Auf die Frage, woraus die beschwerdeführende Partei schließe, nigerianischer Staatsbürger zu sein, gab sie an, dass sie in Nigeria geboren sei. Sie habe nie in Nigeria gelebt, es sei ihr nicht möglich gewesen, nigerianische Dokumente zu bekommen. Befragt, warum sie sich nicht an eine nigerianische Botschaft gewandt habe, gab sie an, dass sie in Griechenland keine Arbeit und kein Haus gehabt habe. Sie sei nicht viel draußen gewesen und habe nicht gewusst, wo die nigerianische Botschaft liege. Sie wisse nicht, ob sie in Nigeria Verwandte habe. Ihre Mutter stamme aus Imo State, von wo genau, habe sie vergessen. Sie selbst sei in Lagos geboren worden. Ihre Schwester habe sie in Mogadischu verloren. Auf die Frage, ob sie konkret und detailliert schildern könne, was die Gründe für die Antragstellung seien, gab sie an, von Somalia über die Türkei hergekommen zu sein. Sie habe in Somalia ihre ältere Schwester verloren. Es sei ihr schlecht gegangen. Aus diesem Grund habe sie Somalia verlassen. Auf die Frage, warum sie nicht nach Nigeria zurückgegangen sei, meinte sie, dort niemanden gekannt zu haben. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie nach Österreich kommen würde. Es sei für sie nicht möglich gewesen, nach Nigeria zurückzukehren. Sie wisse nicht, ob sie in Nigeria verfolgt gewesen sei. Sie wisse nicht, ob sie in Nigeria irgendetwas zu befürchten habe. Auf den Hinweis, dass sie in der Erstbefragung angeführt habe, dass ihre Mutter sie nach Somalia gebracht habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie das so nicht gesagt habe. Auf den Vorhalt, dass sie gesagt habe, zu ihrer Schwester nach Somalia gebracht worden zu sein, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Eltern die Schwester in Somalia zur Welt gebracht haben und dann gemeinsam nach Nigeria zurückgegangen seien. Sie selbst sei in Nigeria zur Welt gekommen. Befragt, wieso sie angegeben habe, der Volksgruppe der Ibo anzugehören, gab sie an, dass ihr das ihr Vater gesagt habe. Vater habe ihr erzählt, dass sie aus dem Ibo Stamm komme. Nach Vorhalt von Länderinformationen gab die beschwerdeführende Partei an, in Nigeria niemanden zu kennen. Sie kenne dort keine Verwandten. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück. Sie wolle in Österreich bleiben und arbeiten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei nigerianischer Staatsbürger sei, englisch spreche und über geringe Kenntnisse der Sprache Ibo verfüge. Sie sei gesund. Das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei im Alter von zwei Jahren Nigeria verlassen und in Folge bis 2009 in Somalia gelebt habe, weil ihr Vater Somalier sei, könne nicht festgestellt werden. Sie habe in Nigeria keine Gefährdung oder Verfolgung vorgebracht. Festgestellt werde, dass in ihrem Fall keine Gefährdungslage in Nigeria gegeben sei bzw. sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erwarten würde. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund ihres sprachlichen Hintergrundes glaubhaft sei, dass sie nigerianischer Herkunft sei. Sie spreche englisch und ein wenig Ibo, was glaubhaft mache, dass sie aus Nigeria stamme. Insofern sie allerdings vorbringen würde, dass ihr Vater Somalier sei und sie in Somalia gelebt habe, muss dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden. Sie spreche kein einziges Wort Somalisch, wolle aber glaubhaft machen, dass sie die letzten 18 Jahre vor ihrer Reise nach Europa in Somalia gelebt habe und ihr Vater Somalier sei. Es sei nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass sich die beschwerdeführende Partei in diesen 18 Jahren nicht einmal rudimentäre erste Grundlagen der somalischen Sprache aneignen habe können. Auch wenn sie behaupte, eine englische Schule besucht zu haben, sei nicht glaubhaft, dass sie nicht alltägliche Vokabel aufnehmen habe können, und zwar schon aufgrund ihres Aufenthalts in diesem Land. Es gebe außerdem keinen vernünftigen Grund, dass ihr Vater ihr die Sprache nicht beibringen habe wollen, und andererseits soll ihr Vater mit der Schwester Somalisch gesprochen haben. Das diesbezügliche Vorbringen sei nicht ansatzweise glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei verfüge zwar über geringe Kenntnisse zu Somalia, was jedenfalls nicht darauf hindeuten müsse, dass sie dort gelebt habe. Dem Vorbringen, dass sie 18 Jahre lang in Somalia aufhältig gewesen sei, könne daher kein Glaube geschenkt werden. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstbefragung behauptet habe, dass ihre Mutter sie nach Somalia gebracht habe, während sie später meinte, dass ihr Vater sie nach Somalia gebracht habe. Dieser Widerspruch sei nicht aufgeklärt worden. Glaubhaft sei weiter, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria keine Gefahr einer Verfolgung drohen würde. Außergewöhnliche Umstände im Falle einer Rückkehr nach Nigeria haben nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei als Erwachsener die Möglichkeit haben würde, im Falle ihrer Rückkehr einen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig.

5. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei nicht Gelegenheit zur Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren gegeben worden sei. Es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, auf der Grundlage der Angaben der beschwerdeführenden Partei ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese hätte seit ihrem dritten Lebensjahr in Somalia gelebt, in Mogadischu eine englische Schule besucht und immer englisch gesprochen. Sie verstehe Somalisch sehr gut. Das Bundesasylamt habe es weiter verabsäumt, Informationen vor dem Hintergrund des Vorbringens einzuholen. Die beschwerdeführende Partei würde ohne persönliche Anknüpfungspunkte und ohne soziale Kontakte nirgendwo in Nigeria ein zumutbares Leben führen können. Die Zweifel der Erstbehörde seien der beschwerdeführenden Partei nicht vorgehalten worden. Der beschwerdeführenden Partei sei es naturgemäß schwer gefallen, das auf einem westlichen Bildungsniveau aufgebaute Fragensystem der Behörde zu verstehen und entsprechend zu antworten. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Begründung, weshalb die Angaben der beschwerdeführenden Partei unglaubwürdig seien, hielte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Auch habe sich die Erstbehörde nicht mit der Situation in Nigeria und der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Ein Leben ohne Familie oder soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria übersteige die Grenze der Zumutbarkeit einer etwaigen Niederlassungsmöglichkeit. Die beschwerdeführende Partei sei sowohl in Nigeria als auch in Somalia Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt.

6. Ein Auszug aus dem Strafregister der beschwerdeführenden Partei vom 14.07.2015 führte die folgenden Verurteilungen an:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 15, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und § 15 StGB §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

7. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle und relevante Länderinformationen zur Situation in Nigeria (siehe unten unter 2.) im Wege der Gewährung von Parteiengehör mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und Vorlage eventueller sonstiger Unterlagen zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich zugeschickt.

8. Am 16.09.2015 langten eine handschriftliche und eine maschinenschriftliche kurze Stellungnahme ein. Aus ersterer geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria keine Zukunft mehr gesehen habe. Sie habe eine Freundin und Wohnung in XXXX. Die beschwerdeführende Parte bitte um eine Chance in Österreich. In der zweiten wurde erwähnt, dass die beschwerdeführende Partei eine Freundin und ein Kind in Griechenland habe. Es sei für sie gefährlich, nach Nigeria zurückzukehren.

9. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 geladen.

10. Am 03.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und einer Rechtsberaterin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Einvernahme dabei auszugsweise und um Rechtschreibfehler korrigiert an, wie folgt:

" [...] R: Wo sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?

P: Ich bin in Nigeria geboren und in Somalia aufgewachsen.

R: Können Sie mir kurz erzählen, wann und wie Sie aus Afrika ausgereist sind und nach Österreich gekommen sind?

P: Ja. Ich war zunächst nicht in Österreich. Ich bin aus der Türkei kommend nach Griechenland eingereist. Ich war 2 Jahre alt, als ich Nigeria verließ und nach Somalia kam. Denn mein Vater ist Somali und meine Mutter Nigerianerin. Ich habe dann in Mogadischu an der Adresse ‚John Kahn' 15 (phonetisch) gewohnt.

R: Wann ca. sind Sie ausgereist, von wo sind Sie ausgereist und wie war Ihr Reiseweg in die Türkei?

P: Im Alter von ca. 6 Jahren bin ich von Somalia nach Tunesien ausgereist.

R: Sind Sie sicher?

P: Ja. Ich war 6-7 Jahre alt. Ich bin zusammen mit meiner Schwester weg.

R: Das ist nicht das, was Sie bisher im Verfahren gesagt haben.

P: Ich erinnere mich, dass ich noch klein war, als ich mit meiner älteren Schwester ausgereist bin. Wir sind zu zweit ausgereist.

R: Ist Ihnen klar, dass Sie jetzt andere Angaben machen, als bisher im Verfahren?

P: Ja.

R: Ich bitte Sie nochmals zu sagen, wann Sie von wo nach Europa ausgereist sind?

P: Ich war damals noch sehr klein, als wir Somalia verlassen haben. Das 1. Land außerhalb Somalias, das ich dann in Erinnerung habe, ist Tunesien.

R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Tunesien gekommen sind?

P: Ich war sehr jung, als ich in Tunesien ankam. Ich weiß es nicht genau, so um die 7 Jahre, schätze ich. Ich war noch ein Kind.

R: Wie lange haben Sie in Somalia gelebt insgesamt?

P: Ich war noch sehr klein, als ich nach Somalia kam. Ich war noch sehr klein, als ich Somalia verließ. Ich weiß erst mein genaues Alter ab dem Zeitpunkt, an dem ich in der Türkei ankam. Da war ich 15-16 Jahre alt.

R: Wie lange waren Sie in Tunesien?

P: Das kann ich nicht genau sagen. Ich erinnere mich, dass ich in Tunesien gearbeitet habe, um für mich und meine Schwester die Überfahrt in die Türkei zu schaffen.

R: Es ist nicht richtig, dass Sie 20 Jahre lang in Somalia gelebt haben und es stimmt nicht, dass Sie dort von 1999 bis 2006 die Schule besucht haben?

P: Ich machte die Schule 5-6 Jahre lang in Somalia, aber nicht bis 2006.

R: Sie können nicht als 6jähriger in Tunesien sein und vorher 5 Jahre in Somalia in die Schule gegangen sein.

P: Ich war jung.

R: Bitte denken Sie nochmals nach, was Sie mir heute sagen wollen.

P: Ja. Ich habe wirklich in Somalia gelebt. Ja, ich bin von der Türkei nach Europa eingereist.

R: Habe ich das richtig verstanden: Sie sind als kleines Kind von Nigeria nach Somalia gegangen, haben dort einige Jahre gelebt und auch die Schule besucht und sind dann als 6jähriger oder 7jähriger mit Ihrer Schwester nach Tunesien weiter gereist. Ist das jetzt richtig?

P: Ja. Ich bin sicher.

R: Ihr Vater hat Sie nach Somalia gebracht?

P: Ja.

R: Wo war die Schwester; gemeinsam mit Ihrer Schwester?

P: Als ich in Somalia war, war sie schon in Somalia. Meine Schwester ist älter als ich.

R: Wo war Ihre Mutter?

P: Meine Mutter starb nach meiner Geburt.

R: Sie sprechen somalisch?

P: Ich spreche arabisch. Ich habe auch eine englische Schule besucht.

R: Sprechen Sie die Landessprache von Somalia?

P: Nein.

R: Wieso nicht?

P: Weil ich Somalia verlassen habe, als ich noch klein war.

R: Sie sagten, Sie waren dort in der Schule?

P: Ja, ich habe eine arabische und eine englische Schule besucht.

R: Wie haben Sie mit Ihrem Vater gesprochen?

P: Mein Vater sprach sowohl Arabisch als auch Englisch.

R: Wie kam Ihr Vater nach Nigeria?

P: Ich habe ihn das nie gefragt. Ich weiß, dass er meine Mutter in Nigeria kennen gelernt hat.

R: Sie sind Christ?

P: Ja.

R: Das war in Somalia kein Problem?

P: Nein.

R: Haben Sie noch Familienangehörige oder Verwandte in Nigeria?

P: Nein.

R: Was ist mit den Verwandten Ihrer Mutter?

P: Ich war noch klein, als ich meinen Vater in Mogadischu verlor. Er hatte meiner Schwester den Grund erzählt, warum er mich von Nigeria nach Mogadischu geholt hat.

R: Sie haben bisher immer gesagt, dass Ihr Vater 2009 verstorben ist. Das ist ungefähr vor 6 Jahren. Stimmt das nicht?

P: Ich habe nicht gesagt, dass ich sehr jung war, als mein Vater starb. Ich meinte: Ich war noch jung, als mein Vater von den Problemen in Nigeria mit meiner Mutter erzählte und über den Grund, warum er mich von Nigeria nach Somalia gebracht hat.

R: Wann ist Ihr Vater gestorben?

P: Er starb, als ich schon in der Türkei war.

R: Ich möchte Sie jetzt zu Ihren Fluchtgründen befragen: können Sie mir mit Ihren eigenen Worten schildern, warum Sie sich entschlossen haben, Somalia/Nigeria zu verlassen?

P: Ich war noch klein, als ich meinen Vater XXXXXXX in Somalia zur Arbeit als Tischler begleitete. Ich bin auch zur Schule in Somalia gegangen als ich klein war und ich lebte vor 1991 vor Kriegsbeginn mit der Schwester und mit dem Vater in Somalia. Ich bin also arbeiten gegangen, ich habe meinen Vater zur Arbeit begleitet, ich war noch sehr jung und als wir nach Hause kamen, habe ich uns etwas zum Essen und zu trinken gemacht. An diesem Nachmittag, bevor ich Somalia verließ - ich denke, ich habe Somalia 1998 oder 1999 verlassen - kam es zu einem Problem in der Kirche hinter unserem Haus in der ‚John Kahn' Straße. Ich habe erfahren, dass es eine Art Explosion war, eine Bombenexplosion und ein Brand in der Kirche. Mein Vater hat dann mich und meine Schwester genommen, zur Straße geführt und dort in einen Bus gesetzt. Wir sind dann zu irgendeiner Ortschaft gekommen. Ich weiß nicht, wie diese heißt, aber ich weiß, dass das jene Ortschaft ist, von der wir mit dem Boot nach Tunesien gefahren sind. Vor unserer Abreise hat mein Vater meiner Schwester eine Telefonnummer gegeben, die wir anrufen sollten, sobald wir in Tunesien sind. Als ich und meine Schwester dann in Tunesien ankamen, riefen wir die Telefonnummer von XXXXX an. Dieser Mann sagte, dass er ein Freund meines Vaters sei und ihn aus Mogadischu kenne. Dieser Mann versprach uns, uns in die Türkei zu bringen.

R: Sie sind wegen eines Anschlags auf die Kirche weggegangen?

P: Ja. Es hat zwar schon vorher Probleme gegeben, aber dieser Vorfall passierte in der Kirche direkt hinter dem Haus meines Vaters. Wir wohnten an der Hausnummer 15 ‚John Kahn' Straße. Die Kirche war an der Hausnummer 20 ‚John Kahn' Straße.

R: In welchem Bezirk in Mogadischu war das?

P: Ich war damals noch klein. Ich weiß, dass ich in der ‚John Kahn' Straße wohnte. Ich weiß den Bezirk nicht.

R: Welchen Beruf hatte Ihr Vater?

P: Landwirt und Tischler.

R: Wo war seine Farm in Mogadischu?

P: Er hatte die Farm ca. 15 Gehminuten von unserem Haus entfernt. Wir sind dort immer zu Fuß hingegangen.

R: Sie hatten in Mogadischu keine Freunde?

P: Nein.

R: Wieso nicht?

P: Ich bin in die Schule gegangen. Ich war noch klein, bevor ich ausgereist bin. In der Schule hatte ich Schulkameraden. Ich hatte niemanden, der mit mir befreundet war.

R: Wer war mit Ihnen in der Schule? Bitte erzählen Sie von den Schulkollegen?

P: In der Arabisch-Klasse waren nur Knaben. Ich habe neben dem Arabisch-Unterricht auch Englisch-Unterricht besucht.

R: Mit wem haben Sie gesprochen? War das ein Nachbarbub?

P: Ich erinnere mich, dass ich den Schulweg immer mit XXXXXXX gegangen bin. Er war ein Schulkamerad von mir. Jetzt, wo ich erwachsen bin, habe ich niemanden, den ich als meinen Freund in Somalia nennen könnte.

R: Ich habe große Schwierigkeiten zu glauben, dass Sie jemals in Somalia waren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie die Sprache nicht können, wenn Sie 6 Jahre dort gelebt haben, dass Sie vor Ihrem Haus nicht mit Nachbarskindern in das Gespräch kommen und ein wenig die Landessprache können, ist einfach nicht plausibel. Wieso ist die Familie nicht nach Nigeria zurückgegangen, als die Probleme begannen?

P: Das wollte ich vorher sagen. Mein Vater hat meiner Schwester erzählt, dass die Familie der Mutter glaubt, dass er meine Mutter umgebracht hat, weil er uns als Christ nach Somalia holen wollte. Ich wollte dann zurück nach Nigeria, weil ich dort geboren bin. Mein Vater sagte, dass ich in Nigeria keine Familie habe und hier mein zu Hause ist. Das ist - wie gesagt, nach den Worten meines Vaters passiert - ehe er mich nach Mogadischu brachte. Er und meine Schwester waren dann meine Familie. Er hat uns auch groß gezogen. Meine Mutter kannte mich ebenso wenig wie sonstige Familienangehörige in Nigeria.

R: Was wurde aus Ihrer Schwester?

P: Ich verlor meine Schwester.

R: Und wie?

P: Ich habe meine Schwester bei der Bootsüberfahrt verloren.

R: Wohin ging die Bootsüberfahrt?

P: Nach Griechenland.

R: Sie sagen heute, dass Sie Somalia Richtung Tunesien 1998/1999 verlassen haben? Ich möchte darauf hinweisen, dass Sie bisher immer sagten, 2009 aus Mogadischu weggegangen zu sein und 20 Jahre lang in Somalia gelebt zu haben.

P: Ich habe diese Niederschrift von meiner Ersteinvernahme. Damals habe ich nicht viel mitbekommen und verstanden. Jetzt erst verstehe ich, dass die Richterin mir sagt, ich hätte damals angeführt, 20 Jahre lang in Somalia gelebt zu haben. Das ist aber gar nicht möglich. Ich bin jetzt erst 26 Jahre alt und ich lebe schon 4 Jahre in Österreich. Ich kann nicht 20 Jahre in Somalia gelebt haben.

R: Am 04. Oktober 2011 und am 10. Oktober 2011 haben Sie gesagt, dass Sie 20 Jahre in Somalia waren und 2009 von dort weggegangen sind.

P: schweigt.

R: Welche Information und warum soll ich Ihnen nun glauben?

P: Ich war noch klein, als ich Somalia verlassen habe.

R: Ich kann das nach wie vor nicht nachvollziehen. Es gibt keinen Grund für Sie, nicht nach Nigeria zurückzugehen. Sie sind in Lagos geboren, Sie sind Christ. Sie können in den Süden zurückgehen. Wovor fürchten Sie sich, wenn Sie heute an eine Rückkehr nach Nigeria denken? [...]

P: Afrika ist ein großer Kontinent. Ich bin in Nigeria zwar geboren. Ich habe keinen offiziellen Status, der belegt, dass ich Nigerianer bin. Ich habe von mir aus immer behauptet, dass ich Nigerianer bin, wenngleich ich keine Leute aus Nigeria habe, die mir das bestätigen würden.

Zweitens: Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um hier wieder wegzugehen. Ich bin hergekommen, um hier zu bleiben und zu leben und hier eine Familie zu gründen. Mein Name ist XXXXXXXX. Ich habe mir XXX als Namen selbst gegeben. Ich wollte nicht XXXXXXX, den Namen meines Vaters, tragen, weil ich jetzt mein eigenes Leben beginnen möchte.

R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, gehen Sie in einen Deutschkurs, haben Sie gearbeitet?

P: Ja. Gleich am 1. Tag, als ich in Österreich ankam, brachte mich eine Frau nach Traiskirchen. Mein Leben hier in Österreich ist nicht stabil. Ich habe versucht herauszufinden, ob ich nicht umfassende Hilfe vom österreichischen Staat bekommen kann.

R: Haben Sie Hobbies, arbeiten Sie?

P: Ja. Ich habe einen Deutschkurs besucht, bevor ich in das Gefängnis kam. Ich habe auch eine Beschwerde bei Gericht eingereicht, weil ich ein neues Leben brauche, um leben zu können.

R: Arbeiteten Sie, als Sie nicht im Gefängnis waren?

P: Nein.

R: Sie besuchten eine Deutschklasse?

P: Ja.

R hält fest, dass P Deutsch gut versteht und am Beginn der Verhandlung teilweise auf Deutsch geantwortet hat.

R: Sie haben in Ihrer schriftlichen Stellungnahme einmal gesagt, dass Sie eine Freundin und Wohnung in XXXX haben; in der anderen Stellungnahme wurde gesagt, Sie haben eine Freundin und ein Kind in Griechenland. Erzählen Sie mir von Ihren privaten Bindungen in Europa, bitte.

P: Ich hatte eine Freundin, bevor ich Griechenland verlassen habe. Diese Freundin habe ich kennen gelernt, als ich bei Herrn XXXXX wohnte. Bei dieser Freundin habe ich nur wenige Monate gewohnt, ehe ich dann nach Österreich gekommen bin. Als ich in Österreich war, hat sie mitgeteilt, dass sie schwanger von mir sei. Ich habe gesagt, das sei kein Problem. Sie kann das Kind ruhig bekommen. Ich habe dann gesagt: "Wenn du die griechische Staatsbürgerschaft hast bzw. bekommst, kannst du nach Österreich kommen und gemeinsam mit mir leben". In Österreich lernte ich eine Freundin kennen, als ich aus dem Gefängnis herauskam. Dieses Mädchen habe ich in einer Diskothek XXXXXX im X. Bezirk kennen gelernt. Sie hat mich dann zu sich nach Hause mitgenommen. Bei diesem Mädchen habe ich in XXXXXX XXXX gewohnt, bis ich wieder in das Gefängnis kam.

R: Führen Sie mit diesem Mädchen in XXXX eine Beziehung?

P: Ja. Als ich draußen war, hatte ich eine Beziehung mit ihr.

R: Und jetzt?

P: Ja, wir sind immer noch in Kontakt.

R: Bitte nennen Sie mir den Namen und die Adresse Ihrer Freundin in XXXX.

P: Ich weiß ihren Familiennamen nicht. Sie schickte mir nach Suben eine Bestätigung.

R: Wissen Sie ihren ganzen Namen?

P: XXXXX (Vorname). Sie ist aus der Slowakei und nicht aus Österreich.

R: Haben Sie das Kind in Griechenland gesehen?

P: Nein. Das Kind ist in Griechenland.

R: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

P: Ich habe eine Therapie gemacht. Ich bin damit aber fertig.

R: War das wegen eines Suchtmittelmissbrauchs?

P: Ja.

R: Welche Abhängigkeit hatten Sie, wovon waren Sie abhängig?

P: Ich war süchtig auf Kokain, Alkohol und Marihuana. Jetzt bin ich clean.

R: Sie sind mehrfach vorbestraft und befinden sich gerade in Strafhaft. Diese Vorstrafen wirken sich negativ auf die Einschätzung aus, wie Sie Ihr Leben hier in Österreich führen und wie gut Sie sich eingelebt haben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ja.

P liest ein vorbereitetes Statement auf Deutsch vor.[...]

RB: Keine Stellungnahme zu den Länderberichten (die Länderberichte waren im Vorfeld für eine Stellungnahme zugeschickt worden. Allerdings sah die RB sie erst kurz in der Verhandlung. Die Inhalte des LIB sind hinreichend bekannt)."

Im Brief, den die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorlas, wird zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich leben wolle und um eine Arbeitserlaubnis und Hilfe bitte. Sie habe im Gefängnis eine Ausbildung zum Maler/Anstreicher gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 04.10.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 18.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der der rechtzeitig eingebrachten schriftlichen Stellungnahme und der mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 04.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei ist bzw. war Nigerianerin und stammt aus Imo State.

Ob der Vater der beschwerdeführenden Partei Somalier war, kann nicht festgestellt werden.

Ob die beschwerdeführende Partei in Nigeria noch über nähere oder weitere Familienangehörige verfügt, kann nicht festgestellt werden.

1.1.3. Ob und wo die beschwerdeführende Partei die Schule besuchte, kann nicht festgestellt werden.

1.1.4. Ob die beschwerdeführende Partei in Griechenland und/oder in Österreich eine Lebensgefährtin hat, kann nicht festgestellt werden. Ob die beschwerdeführende Partei in Griechenland ein Kind hat, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn das so wäre, hätte die beschwerdeführende Partei mit diesem Kind keinen Kontakt und hätte es noch nie gesehen.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht Deutsch relativ gut.

1.1.6. Das Strafregister zeigt die folgenden Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei auf:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 15, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und § 15 StGB §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich zur Zeit in Strafhaft.

1.1.7. Die beschwerdeführende Partei ist gesund; sie hat nach eigenen Angaben zur Zeit auch kein Problem mit einem Suchtmittelmissbrauch.

1.2. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Alter von 2 Jahren nach Somalia übersiedelte, und dass es dort zu einem Anschlag auf eine Kirche in der Nähe ihrer Wohnung gekommen sei.

Nicht festgestellt wird, dass es in Nigeria Drohungen seitens der Familie der Mutter gegen den Vater und/oder die beschwerdeführende Partei selbst gegeben habe.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird weiter, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private oder familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.

2. Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Allgemeine Situation in Nigeria:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl, Nigeria, Stand 14.07.2015:

1. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

2.1. Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013).

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015).

Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben

26. 368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).

Quellen:

3. Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

4. Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

4.1. Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Die Angabe, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei Nigerianerin ist/war und aus Imo State stammt, wurde soweit gleichbleibend vorgebracht und hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an dieser Information zu zweifeln. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb, weil die beschwerdeführende Partei gleichbleibend vorbrachte, selbst in Nigeria geboren zu sein und von dort zu stammen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Mangel anderslautender Informationen. Dass die beschwerdeführende Partei ein Suchtproblem hatte und dieses erfolgreich überwunden hat, gab sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 14.07.2015.

3.3. Darüber hinaus muss sich die beschwerdeführende Partei vorhalten lassen, widersprüchliche Angaben und insgesamt ein wenig nachvollziehbares Vorbringen erstattet zu haben.

Zur mangelnden Plausibilität ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es tatsächlich nicht verständlich ist, warum die beschwerdeführende Partei, die nach eigenen Angaben zwischen 6 und 18-20 Jahre in Somalia verbracht haben will, und deren Vater angeblich Somalier gewesen sein soll, die Landessprache nicht zumindest rudimentär beherrscht. Die detailarmen und leblosen Schilderungen vom Schulbesuch, von Freundschaften und vom Leben in Somalia bzw. Mogadischu erhärten den Verdacht, dass dabei nicht auf Selbsterlebtes zurückgegriffen wurde.

Darüber hinaus widersprach sich die beschwerdeführende Partei in wesentlichen Punkten ihres angeblich fluchtrelevanten Vorbringens. So gab sie im Rahmen der Erstbefragung an, ihre Mutter habe sie zu ihrer Schwester nach Somalia gebracht, während bei späteren Einvernahmen die Mutter verstorben sein soll und der Vater beide Kinder gemeinsam nach Somalia gebracht haben soll. Sicher am augenfälligsten ist jedoch die Angabe, einmal 20 Jahre in Somalia gelebt zu haben und von dort 2009 ausgereist zu sein (siehe Einvernahme vom 10.10.2011); und dort bis 2006 die Schule besucht zu haben (ibid). Auch gab sie an, dass ihre Schwester in Mogadischu gestorben sei (ibid.). In der mündlichen Verhandlung führte die beschwerdeführende Partei aus, bereits 1998 oder 1999 Somalia für Tunesien verlassen zu haben, also als viel jüngeres Kind, und dass die Schwester auf einer Bootsfahrt auf der Flucht gestorben sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht betreffend den Tod der Schwester außerdem weitere Widersprüche im Vergleich der Erstbefragung (die Schwester sei beim Fluchtversuch gestorben), mit der weiteren Einvernahme am 10.10.2011 (ihre Schwester habe sie in Mogadischu verloren; sie habe in Somalia ihre ältere Schwester verloren) und der mündlichen Verhandlung (die beschwerdeführende Partei und ihre Schwester seien nach Tunesien gegangen; die Schwester sei bei einer Bootsüberfahrt nach Griechenland verloren).

Schließlich fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt des Todes des Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung wenig nachvollziehbare Angaben machte.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass detaillierte und exakte Datumsangaben bei länger zurückliegenden Ereignissen schwer erinnerlich sein können. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine nachvollziehbare Datenverwechslung, sondern um ca. 10 Jahre, die die beschwerdeführende Partei einmal in Somalia verbracht haben will und einmal in Tunesien bzw. auf der Reise nach Europa. Ein solcher Zeitraum sollte für sie doch zumindest etwas prägend gewesen sein, sodass unterschiedliche Angaben, ob sie nun sechs oder zehn Jahre oder zwanzig Jahre in Somalia verbrachte, nicht verständlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Angaben zum Vater der beschwerdeführenden Partei, zu ihrem Aufenthalt in Somalia, zu (fehlenden) Verwandten in Nigeria und zum Schulbesuch in Somalia glaubhaft sind.

3.4. Auch ihr Vorbringen, dass es in Somalia einen Anschlag auf eine Kirche in ihrer Wohngegend gegeben habe, und dass es Drohungen der nigerianischen Familie der Mutter gegen den Vater und eventuell auch gegen die Kinder gegeben habe, leidet unter den oben dargestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten und kann daher mangels sonstiger bestätigender Unterlagen oder Beweise nicht festgestellt werden.

3.5. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen fußt auf dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zu den privaten und familiären Bindungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zu einer Partnerin und einem Kind in Griechenland keine unterstützenden Unterlagen oder Beweise gibt. Selbst bei Annahme einer ehemaligen solchen Beziehung und der Geburt eines Kindes der beschwerdeführenden Partei gab diese selbst an, dieses noch nie gesehen zu haben. Ein entsprechendes de facto-Familienleben lässt sich daher nicht feststellen.

Die beschwerdeführende Partei kennt weder den Nachnamen noch die Adresse einer in XXXX lebenden Freundin. Auch hier lässt sich daher die Feststellung einer entsprechenden familiären Bindung nicht treffen.

3.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die unter 2. angeführten Länderinformationen wurden der beschwerdeführenden Partei vor der Verhandlung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zugesendet. Eine solche Stellungnahme langte nicht ein. In der mündlichen Verhandlung nahm die Rechtsberaterin im Überblick Einsicht in die entsprechenden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt, die ihr auch grundsätzlich bekannt sind. Von einer Stellungnahme nahm sie Abstand.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen als Feststellungen zu Grunde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Aus dem Verfahren gingen keine Hinweise darauf hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, befürchten müsste.

Dabei erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass es von Drohungen seitens der Familie mütterlicherseits in Nigeria nicht überzeugt ist und diese nicht festgestellt hat.

4.2.5. Der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher nicht stattzugeben.

4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei ist nach ihren Angaben in Lagos geboren. Ihre Mutter stammte aus Imo State. Sie spricht jedenfalls Englisch, wenn nicht auch Ibo. Sie ist jung, gesund und arbeitsfähig.

4.3.5. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, warum die beschwerdeführende Partei nicht in den Süden des Landes zurückkehren könnte (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Es konnten über eine Sozialisierung in Nigeria keine Feststellungen getroffen werden, noch zu eventuell verbliebenen Familienangehörigen dort, die sie im Falle einer Rückkehr zumindest anfangs unterstützen könnten. Trotzdem muss anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage ist - so zB gesundheitlich oder psychisch -, zu arbeiten und sich im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass sie mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, sich in Nigeria zurecht zu finden und einen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch aus den unter 2. angeführten Länderberichten kann eine solche Gefahr nicht abgelesen werden. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle von Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Hinsichtlich eines Familienlebens, wie im gegenständlichen Fall zu prüfen, führt die relevante Rechtsprechung die folgenden Grundsätze an: Im Rahmen der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer allfälligen Partnerin zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal sie nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrags von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen musste. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

4.4.4. Die beschwerdeführende Partei lebt seit Oktober 2011 in Österreich und damit ca. vier Jahre.

Sie spricht vergleichsweise gut Deutsch und hat in Österreich zweifellos in dieser Zeit einige private Bindungen geknüpft.

4.4.5. Es konnte nicht mit entsprechender Sicherheit festgestellt werden, ob die beschwerdeführende Partei ein Kind mit einer ehemaligen Freundin in Griechenland hat. Jedenfalls muss gesagt werden, dass sie selbst das Kind nicht gesehen hat und nicht mit ihm oder seiner ehemaligen Freundin in einem regelmäßigen Kontakt steht. Abgesehen davon können auch familiäre Bindungen in Griechenland keine Notwendigkeit des Verbleibs in Österreich rechtfertigen, wenn es doch bei dieser Prüfung darum gehen soll, gegebenenfalls die Aufrechterhaltung eines Familienlebens zu ermöglichen. Diese angeblichen Bindungen in Griechenland bleiben also in weiterer Folge außer Betracht.

Zur Freundin in XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht oben unter

3. aus, dass die beschwerdeführende Partei weder ihren vollen Namen noch ihre Adresse in XXXX kennt. Von einem daher entsprechend engen und maßgeblichen de facto-Familienleben kann es an dieser Stelle also nicht ausgehen. Diese Beziehung wird jedoch sicher im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Privatlebens in Österreich zu prüfen sein.

4.4.6. Die beschwerdeführende Partei ist schließlich bereits vier Mal von einem Landesgericht wegen - unter anderem - Suchtmitteldelikten verurteilt worden und befindet sich zur Zeit in Strafhaft.

4.4.7. Der Aufenthaltsdauer von immerhin vier Jahren, den inzwischen geknüpften privaten Bindungen in Österreich und den Integrationsbemühungen dahingehend, dass die beschwerdeführende Partei bereits gut Deutsch lernte, stehen also vier Verurteilungen gegenüber, die gegen eine entsprechend verfestigte und gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft sprechen (siehe ua EGMR, Onyejiekwe/Österreich, Entscheidung, 20203/11, 09.10.2012, Abs. 42f).

Auch wenn keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden konnten, stellen die in Österreich geknüpften Bindungen gemeinsam mit der insgesamt in diesem Zusammenhang nicht außergewöhnlich langen Aufenthaltsdauer und im Lichte der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen keine derart starken privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, als dass die beachtlichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Wahrung der Sicherheit und Ordnung dagegen in den Hintergrund treten würden.

4.4.8. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehen, dass in dem die beschwerdeführende Partei betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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