W209 2109423-1•BVwG W209 2109423-1
W209 2109423-1Federal Administrative CourtDec 1, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflege, Sachverständigengutachten, Selbstversicherung, Zustellung
W209 2109423-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 07.05.2015, Zl. HVBA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, am 18.04.2014 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.1988. Dem Antrag angefügt waren Geburtsurkunden, eine (Sammel)Meldebestätigung, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe, ärztliche Bestätigungen und ein ausgefülltes "Beiblatt für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes".
2. Über Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt um Überprüfung bzw. Bekanntgabe, ob eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG angenommen werden könne, teilte der chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt mit Stellungnahme vom 01.04.2015 mit, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. In einem Aktenvermerk vom 23.04.2015 wurde ergänzend festgehalten, dass bei der angegebenen Diagnose einer Zöliakie üblicherweise auch in der Kindheit keine erhöhte Pflegebedürftigkeit bestehe. Die Patienten würden zur Beschwerdefreiheit lediglich eine glutenfreie Ernährung benötigen. Ein exaktes Gutachten, welches sich auf einen Zustand beziehe, der 21 Jahre zurückliege, sei leider nicht möglich.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2015 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes sodann abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass keine erhöhte Familienbeihilfe vorliege und für die Zeiträume Mai 1985 bis April 1989 sowie Juni 1989 bis Mai 1993 bereits Kindererziehungsersatzzeiten vorlägen. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses sei zudem die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter nicht gänzlich beansprucht worden. Die Berechtigung zur Selbstversicherung sei daher nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass ihr durch die Pflege ihrer behinderten Tochter sehr wohl vermehrte Zeitaufwände in der Betreuung und Pflege entstanden seien. Besonders seien dies vielfache Arztbesuche und Klinikaufenthalte und die Zubereitung von glutenfreier Nahrung gewesen. Auch habe das Kind ständig darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass nur glutenfreie Kost aufgenommen werden dürfe. Für die täglichen Speisezubereitungen sowie für diverse Veranstaltungen, wie Geburtstagsfeiern, Kindergartenfeste, Schulveranstaltungen, Ausflüge, Urlaube etc. hätten die von ihr extra zubereiteten Speisen und selbst gebackenes Gebäck unter erheblichem Zeitaufwand hergestellt werden müssen. Im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei als Ablehnungsgrund angeführt, dass kein Bezug von erhöhter Familienbeihilfe vorliege. Dies sei nicht richtig, da bis September 2005 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2015 (eingelangt am 01.07.2015) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie ergänzend aus, dass eine Abfrage des zentralen Melderegisters ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem behinderten Kind von 20.04.1985 bis 07.09.2004 über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügt habe, für das behinderte Kind von Juni 1994 bis September 2005 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und ab 14.12.1999 ein Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin vorliege, aus welchem sich eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellte in der Pensionsversicherung ergebe. Die medizinische Beurteilung hinsichtlich des schlussendlich offenen Zeitraumes vom 01.06.1994 bis 13.12.1999 habe ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Antrag unter Punkt 7 "persönliche Voraussetzungen bei Pflege eines behinderten Kindes" selbst angegeben, dass ihre Arbeitskraft als Pflegeperson nicht durch die Pflege des Kindes gänzlich beansprucht worden sei, kein Pflegegeld bezogen worden sei und auch keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht bestanden habe. Im Beiblatt zum Antrag sei unter Punkt 1 angegeben worden, dass das Kind auch nicht ständiger persönlicher und besonderer Pflege bedurft habe und nicht bettlägerig gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin und ihre am XXXX1985 geborene Tochter XXXX verfügten von 20.04.1985 bis 06.09.2004 über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Von Juni 1994 bis September 2005 wurde für die Tochter erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Seit 14.12.1999 ist die Beschwerdeführerin im Rahmen eines der Pflichtversicherung nach dem ASVG in der Pensionsversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses als Angestellte beschäftigt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an Zöliakie und unterlag von 01.09.1991 bis 30.06.2000 der allgemeinen Schulpflicht. Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht lagen nicht vor.
Am 18.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.1988.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht lediglich in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten eine Laienrichterbeteiligung vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994 (Geltung von 01.07.1993 bis 31.12.2001)
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669. (1) bis (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) bis (8) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis somit in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109)
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0037)
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Die belangte Behörde begründete die Ablehnung zwar teilweise zu Recht damit, dass im vorliegenden Fall die Selbstversicherung im Zeitraum 01.01.1988 bis 30.05.1994 bereits an der Voraussetzung des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind bzw. am Vorliegen von Kindererziehungsersatzzeiten und ab 14.12.1999 am Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin scheitert.
Da Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht unstrittig nicht vorliegen, ist für den Anspruch auf Selbstversicherung im verbleibenden Zeitraum von 01.06.1994 bis 13.12.1999 aber entscheidend, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, die in diesem Zeitraum der allgemeinen Schulpflicht unterlag und mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte, im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte.
Sonstige Ausschließungsgründe für die Zuerkennung der Selbstversicherung im oben angeführten Zeitraum bestehen keine, da im fraglichen Zeitraum unstrittig eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ersatzzeiten vorliegen oder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bestand.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, indem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar den chefärztlichen Dienst befasst. Die medizinischen Feststellungen erschöpften sich jedoch in der pauschalen Mitteilung, dass bei der angegebenen Diagnose einer Zöliakie üblicherweise auch in der Kindheit keine erhöhte Pflegebedürftigkeit bestehe und die Patienten zur Beschwerdefreiheit lediglich einer glutenfreien Ernährung bedürften. Zwar liegen damit unbestritten Ermittlungsschritte vor. Sie erweisen sich aber als ungeeignet bzw. unzureichend. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung, in welchen Belangen das Kind der Beschwerdeführerin der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nicht.
Die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, dass ihre Arbeitskraft als Pflegeperson nicht gänzlich beansprucht worden sei, stehen der Zuerkennung der Selbstversicherung nicht entgegen, weil bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 2 ASVG die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft unwiderleglich gesetzlich vermutet wird (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, 99/08/0353) und diese Angaben der Zuerkennung der Selbstversicherung daher selbst dann nicht entgegenstünden, wenn sie sich als zutreffend erweisen würden.
Den Angaben im Beiblatt zum Antrag, wonach das Kind keiner ständigen persönlichen und besonderen Pflege bedurft habe, stehen nicht nur die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen. Wie bereits oben erwähnt, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Beurteilung, ob die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen und besonderen Pflege bestand, eine medizinische Frage ist, die nur im Rahmen eines medizinischen Gutachtens zu klären ist.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG für erforderlich. Die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, liegen im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.) noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), letzteres vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann und im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen daher wesentlich rascher, effizienter und kostengünstiger nachholen kann.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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