W141 2113935-1•BVwG W141 2113935-1
W141 2113935-1Federal Administrative CourtDec 1, 2015
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W141 2113935-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 (Zl. RAG/05661/2015;
RAG/A05661/2015), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 30.06.2015 wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes untersagt. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die getroffene Entscheidung im Widerspruch zum Arbeitslosenversicherungsgesetz stehe. Die Begründung der belangten Behörde im Bescheid vom 30.06.2015, dass keine Erfüllung der Anwartschaft gem. § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG vorliege, berücksichtige nicht die rahmenverlängernden Tatbestände des § 15 AlVG. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben. Während dieser Zeit seien für den Beschwerdeführer Arbeitslosenentgeltbeiträge bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe seit 1992 bis 2011 sodann eine freiberufliche Tätigkeit als
XXXX ausgeübt. Seit dem 01.01.1998 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 ASVG freiwillig pensionsversichert.
Daher habe die belangte Behörde unrichtig keine Auskünfte bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und diese nicht der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass im vorliegenden Fall von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG auszugehen sei. Aufgrund der Zugehörigkeit zur XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1992 in der Liste der XXXX eingetragen.
Er habe seit dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge an die XXXX bezahlt. Von der ab 01.01.1998 von der XXXX eingeführten "Zusatzpension neu" habe sich der Beschwerdeführer befreien lassen. Anstatt dessen habe er ab 01.01.1998 aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG Beiträge an die PVA bezahlt.
Weiters sei der Beschwerdeführer seit seiner selbständigen Tätigkeit bei der XXXX Gebietskrankenkasse freiwillig krankenversichert, da der Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtend sei.
Aus all dem ergebe sich laut Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Anwartschaft) erfüllt seien.
Die Begründung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können, könne daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht richtig sein.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Mitteilung über Versicherungs- bzw. neutrale Zeiten, PVA XXXX vom 30.07.1998
? Schreiben der XXXX vom 16.06.1998
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2015 als unbegründet ab.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Am 04.09.2015, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer führt in seinem Vorlageantrag aus, es sei bei der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 unberücksichtigt geblieben, dass er in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben und Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt hat. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im vorliegenden Fall sei laut Beschwerdeführer von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG auszugehen. Die Erstbehörde habe sich mit den geltend gemachten Gründen nicht abschließend auseinandergesetzt. Mit Bescheid der XXXX vom 29.11.2011 sei dem Beschwerdeführer gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 4 RAO die XXXX untersagt worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 18.01.2012 sei gegen den Beschwerdeführer das eröffnete Insolvenzverfahren gemäß § 123 b IO aufgehoben worden. Dieser Beschluss habe die Wirkung ex tunc, das heißt dieser wirke auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zurück. Mit Antrag vom 20.02.2012 habe der Beschwerdeführer bei der XXXX die weitere Ausübung der XXXX beantragt. Über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Diese Umstände könnten jedoch laut Beschwerdeführer auf die unbefristete Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG keinen Einfluss haben.
Die gesetzlichen Bestimmungen seien daher auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet worden.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid vom 30.06.2015 seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Dazu wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:
1. Es liege Nichtigkeit gemäß § 57 AlVG vor.
Die getroffene Entscheidung stehe im Widerspruch zum Arbeitslosenversicherungsgesetz und/oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung und/oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ermessensakt gesetzt wurde. Daher liege ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
Die belangte Behörde begründe die abweisende Entscheidung damit, dass keine Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 AlVG vorliegen würde. Die Erstbehörde habe nicht geprüft, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach § 15 AlVG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben. Während dieser Zeit seien für den Beschwerdeführer Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt worden. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer habe seit 1992 bis 2011 sodann eine freiberufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt.
Seit dem 01.01.1998 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 ASVG freiwillig pensionsversichert. Unrichtig habe die belangte Behörde keine Auskünfte bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und diese nicht der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Weiters sei von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG auszugehen. Hierbei zitiert der Beschwerdeführer die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
Aufgrund der Zugehörigkeit zur XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1992 in der Liste der XXXX eingetragen. Er habe seit dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge an die XXXX bezahlt. Von der ab 01.01.1998 von der XXXX eingeführten "Zusatzpension neu" habe sich der Beschwerdeführer befreien lassen. Anstatt dessen habe er ab 01.01.1998 aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG Beiträge an die PVA bezahlt.
Weiters sei der Beschwerdeführer seit seiner selbständigen Tätigkeit bei der XXXX Gebietskrankenkasse freiwillig krankenversichert. Der Abschluss einer Krankenversicherung sei verpflichtend. Aus all dem ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Anwartschaft) erfüllt seien. Die Begründung des AMS, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe könne, könne daher laut Beschwerdeführer nicht richtig sein.
Bereits vorgelegte Unterlagen (Mitteilung über Versicherungs- bzw. neutrale Zeiten, PVA XXXX vom 30.07.1998 und ein Schreiben der XXXX vom 16.06.1998) werden als Beweismittel angeführt.
Am 09.09.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Die belangte Behörde hat vor Erlassung des Bescheides keinerlei Ermittlungstätigkeit gesetzt, vor allem hat sie nicht geprüft, ob die Voraussetzung für eine Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach § 15 AlVG gegeben ist.
Nach Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt, hat während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben und es wurden für ihn Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde es unterlassen zu prüfen, ob vor der selbstständigen Tätigkeit eine mindestens fünfjährige unselbständige Beschäftigung vorlag, auf Grund derer der Beschwerdeführer unbefristet seine Anwartschaft auf seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld behalten hätte. Es wurden keine Auskünfte bei den zuständigen Behörden eingeholt, ob die Voraussetzungen einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG vorliegen oder nicht.
Es liegt daher nahe, dass die belangte Behörde sämtliche Ermittlungstätigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen wollte.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem
Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Fall einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
"§ 15 (5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit."
§ 15 Abs. 5 AlVG sieht für bestimmte Zeiten selbstständiger Tätigkeit im Inland eine unbegrenzte Rahmenfristerstreckung vor. Satz 1 dieser Bestimmung legt fest, dass die selbstständige Tätigkeit zu einer unbegrenzten Rahmenfristerstreckung führt, wenn davor zumindest fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Nach Satz 2 ist in allen anderen Fällen selbstständiger Tätigkeit die Rahmenfristerstreckung für derartige Zeiten auf höchstens fünf Jahre begrenzt. (Vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2014) § 15, Erl. 3.1.8.)
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob zumindest fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können; nur dann wird die Rahmenfrist aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne zeitliche Begrenzung erstreckt. (Vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2015) §15, Rz 378)
3.6. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend, da das heranzuziehende Einkommen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Im vorliegenden Fall liegen einerseits - wie oben bereits ausgeführt - derartige Ermittlungslücken vor, dass der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da die belangte Behörde wesentlich kostengünstiger und vor allem wesentlich rascher die Ermittlungen vor Ort durchführen kann, da sie wesentlich mehr technische Möglichkeiten hat, die geforderte Abfrage im Bezug der Rahmenfrist bereits auf Knopfdruck durchführen zu können sowie hat sie auch den Zugang zu den Unterlagen der die Anwartschaftszeiten für den relevanten Zeitraum betreffen. Andererseits liegen im vorliegenden Fall auch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)". Nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde in keinster Weise die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Zeiten geprüft habe, im Gegenteil die belangte Behörde ist hier wieder nach dem Schema vorgegangen, dass Sie nur die aktuellen Anwartschaften prüfte und nicht die Zeiten, welche eventuell eine Rahmenfristerstreckung bewirken könnten. All diese noch offenen Punkte sind von der belangten Behörde noch durchzuführen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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