I407 2114978-1•BVwG I407 2114978-1
I407 2114978-1Federal Administrative CourtDec 1, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung
I407 2114978-1/3E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL und die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.08.2015, Passnummer XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Formularvordruck des Sozialministeriumservice (in Folge: belangte Behörde) am 20.05.2015 eine Verlängerung seines bis 31.05.2015 befristetet ausgestellten Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis bzw. Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass).
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 führte der beauftragte Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu dessen Funktionseinschränkungen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Z.n. Speiseröhrenkrebs (ED 2009 mit neoadjuvanter Chemotherapie, Entfernung eines Speiseröhrenanteils 2010 mit Ersatzmagen) Der Rahmensatz wurde gewählt, da nach der Heilungsbewährung rezidivfreier Status mit jedoch noch maßgeblichen Einschränkungen als Dauerzustand.
analog 13.01.02
40
2
Wirbelsäulen und Gelenkserkrankungen (chron. Cervikolumbalgie inkl. Coxarthrose und Fehlstellung im V. Finger links nach Sehnenausriss.) Der Rahmensatz wurde gewählt, da maßgebliche radiologische und morphologische Veränderungen vorhanden sind, sowie die Notwendigkeit einer Dauertherapie.
analog 02.01.02
40
3
Blutzuckerstoffwechselstörung (oral eingestellter Diabetes mellitus Typ II) Der Rahmensatz wurde gewählt, mit einfacher oraler Therapie eine ausreichende Stoffwechseleinstellung möglich ist.
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung eins wird durch wechselseitig negative Beeinflussung durch die Leiden zwei und drei um jeweils eine Stufe (à 10%) erhöht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten von 2012 besteht nunmehr ein tumorfreier Status nach Abschluss der Heilungsbewährung und ist somit eine Minderung des Grades der Behinderung gegeben (bzgl. Punkt 1.)
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
? ja ? nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-; rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, weiche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Weiche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nach Studium der Aktenlage und der klinischen Untersuchung ist eine ausreichende Wegstrecke in einem Zug und ohne Hilfsmittel bewältigbar, es ist ein sicherer Ein- und Ausstieg, sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Der angeführte imperative Stuhldrang ist laut eigenen Angaben nur nach der Einnahme von Buscopan gegeben.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht
geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids
oder eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"
3. Dem Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde stattgegeben und dem Beschwerdeführer am 14.08.2015 ein neuer Behindertenpass für einen unbefristeten Zeitraum ausgestellt.
4. Mit Bescheid vom 13.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung, ab. Gestützt auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dahingehend, dass eine ausreichende Wegstrecke ohne Hilfsmittel bewältigbar sei. Ein sicherer Ein- und Ausstieg und eine sicherer Transport seien gewährleistet. Der angeführte imperative Stuhlgang sei nur nach der Einnahme von Buscopan gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 13.09.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte den Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.09.2015, den Arztbericht der Universitätskliniken Innsbruck vom 24.08.2015, Röntgenbefunde datierend vom 02.09.2015 und vom 10.04.2012 sowie einen Laborbefund vom 03.09.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren und in Österreich wohnhaft.
1.2. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) wird festgestellt. Diese Behinderung stellt einen dauerhaften Leidenszustand dar.
1.3. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeine Voraussetzungen und dem Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage des zentralen Melderegisters vom 16.11.2015.
2.2. Die Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.07.2015, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.07.2015, erstattet wurde und auf die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde und Atteste sowie die bisher im Verfahren eingeholten Gutachten gesamthaft eingeht.
2.3. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Ebenso war dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.4. Bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde die Mobilität eingehend geprüft und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zweifelsfrei festgestellt.
2.5. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine ausreichende Wegstrecke (Distanz von 300 bis 400 Metern) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfsmittel zurückzulegen. Unterbrechungen sind dabei nicht notwendig ("in einem Zug"). Unter Berücksichtigung des üblichen Niveauunterschiedes sind das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der sichere Transport gewährleistet. Der beim Beschwerdeführer festgestellte imperative Stuhlgang tritt nur unter dem Einfluss eines bestimmten krampflösenden Schmerzmittels auf. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde und unter Punkt I.5 aufgelisteten, neu eingereichten Befunde ist anzumerken, dass infolge der kurzen zeitlichen Differenz zwischen dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 und den vorgelegten Befunden (rund ein Monat) davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensbeeinträchtigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zum Untersuchungszeitpunkt bestanden haben und deshalb bereits in dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mitberücksichtigt wurden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. § 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
3.1.2. § 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
3.1.3. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin, zu entscheiden.
3.1.4. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
3.2.3. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
3.2.4. In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
3.2.5. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt und auch kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
3.2.6. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu A)
3.3.1. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
3.3.2. Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
3.3.3. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.3.4. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
3.3.5. Die für die Zusatzeintragungen maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 2, der am 01.01.2014 in Kraft getretenen, zuvor zitierten Verordnung lauten wie folgt:
§ 1. (1) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."
3.3.6. Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
3.3.7. Wie in Punkt II.2. ausführlich ausgeführt, wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht maßgebend auf die Möglichkeiten des Ein- und Aussteigens aus und ist der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich eingeschränkt. Die Erfordernisse für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind somit nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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