BVwG W176 2111492-1

W176 2111492-1Federal Administrative CourtNov 30, 2015

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W176 2111492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2111492.1.00

Spruch

W176 2111492-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 22.04.2015, Zl. Jv 205/15k-33 (499 Rev 131/15d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 Mit Beschluss vom 22.08.2014, Zl. 4 Cg 81/14 s - 6, erließ das Landesgericht Steyr auf Antrag der XXXX die einstweilige Verfügung, dass es der Beschwerdeführer zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, solange er oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt.

2. In Vollziehung dieses Beschlusses verhängte das Bezirksgericht

XXXX mit Beschlüssen vom 03.11.2014, Zl. 1 E 1929/14f - 5, sowie vom 18.11.2014, Zl. E 1929/14f - 7, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), Geldstrafen idHv EUR 6.000,-- bzw. EUR 10.000,--.

3. Den vom Beschwerdeführer gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse gab das Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 18.12.2014, Zl. 1 R 306/14i, 1 R 316/14k, nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2015, Zlen. E 1929/14-f-5 und 7, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Steyr für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen idHv EUR 16.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 16.008,-- zur Zahlung vor.

5. Mit einem am 22.01.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Außerdem sei der Zahlungsauftrag nur durch den Kostenbeamten in Vertretung unterfertigt worden, was "rechtlich gesehen nicht möglich" sei. Weiters könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte der Kostenbeamte die Vorstellung samt dem betreffenden Kostenakt dem Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vor.

7. Am 27.01.2015 verfügte der Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, den "Akt 1 E 1929/14f des Bezirksgerichtes XXXX bei[zu]schaffen und an[zu]hängen."

8. In einem ebenfalls vom 27.01.2015 datierenden Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Akt 1 E 1929/14f beim Landesgericht Steyr mit Rekurs eingelangt sei und sich beim Akt "! [gemeint wohl: 1] R 32/15x" befinde.

9. Mit Schreiben vom 16.02.2015 teilte der Präsident des Landesgerichtes Steyr dem Beschwerdeführer - nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - zunächst zur behaupteten Unzulässigkeit der Unterfertigung des Zahlungsauftrages durch den Kostenbeamten mit, dass dieser den Zahlungsauftrag für ihn gefertigt habe und diese Vorgangsweise in Hinblick auf § 6 Abs. 2 GEG zulässig sei. Weiters entspreche der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) den gesetzlichen Erfordernissen. Da im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes gemäß § 6b Abs. 4 nur Vorstellung erhoben werden könne, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden ist oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, werde die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein. Dem Beschwerdeführer werde daher Gelegenheit gegeben, die Vorstellung innerhalb von vier Wochen dahingehend zu ergänzen, weshalb seiner Ansicht nach der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht der gerichtlichen Entscheidung entspreche.

10. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W183 2010980-1 (mit dem ein Vorstellungsbescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien mit der Begründung aufgehoben wurde, dass der zugrundeliegende Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 [AVG], außer Kraft getreten sei) - der Antrag aufrecht erhalten werde, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid "ersatzlos zu beheben".

11. Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte der Präsident des Landesgerichtes Steyr dem Beschwerdeführer zu dessen Stellungnahme mit, dass er § 57 Abs. 3 AVG insofern Rechnung getragen habe, als durch Beischaffung des Aktes Zl. 1 E 1929/14f des Bezirksgerichtes XXXX- die deshalb notwendig gewesen sei, weil dem Gebührenteilakt nicht alle entscheidungsrelevanten Fakten entnommen werden hätten können -, rechtzeitig ein erster Ermittlungsschritt erfolgt sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

12. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass durch die Präsident des Landesgerichtes Steyr angeführte Beischaffung des Gerichtsaktes ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, da nicht ersichtlich sei, warum eine derartige Beischaffung überhaupt notwendig sein sollte. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese - nicht notwendige - Handlung nur deshalb gesetzt worden, um den gesetzlichen Voraussetzungen nachzukommen; dies könne jedoch nicht dem Sinn des § 57 Abs. 3 AVG entsprechen.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 wies der Präsident des Landesgerichtes Steyr die Vorstellung als unzulässig zurück.

In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes - in dem u.a. festgehalten wurde, dass mit Verfügung des zuständigen Organes der Rechtsprechung des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2015 iSd § 234 Abs. 1 Z 4 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo), angeordnet worden sei, die verhängten Geldstrafen einzuheben - im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei noch der bekämpfte Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche.

Sofern sich die Vorstellung gegen die Verhängung der Geldstrafen sowie deren Bemessung richte, sei der Präsident des Landesgerichtes Steyr als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen sei ihm verwehrt.

Dem in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, die Unterfertigung des Zahlungsauftrages durch die Kostenbeamtin in Vertretung sei unzulässig, wird entgegengehalten, dass der bekämpfte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 2 GEG vom Kostenbeamten im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr gefertigt worden sei.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb der Akt Zl. 1 E 1929/14f des Bezirksgerichtes XXXX beigeschafft habe werden müssen, wird festgehalten, dass dies insofern notwendig gewesen sei, als dem Gebührenteilakt nicht alle entscheidungsrelevanten Fakten entnommen werden hätten können; im gegenständlichen Fall sei u.a. zu prüfen gewesen, ob im Grundverfahren eine Anordnung des Entscheidungsorganes iSd § 234 Abs. 1 Z 4 Geo erfolgt sei.

14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.

Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.

15. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Steyr die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu der unter Punkt I.7. dargestellten Verfügung der belangten Behörde auf Beischaffung des Aktes 1 E 1929/14f des Bezirksgerichtes XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde in diesen Akt Einsicht genommen hat, da sich dem (ihr vom Kostenbeamten vorgelegten) Gebührenteilakt tatsächlich nicht entnehmen lässt, dass am 07.01.2015 die Einhebung der Geldstrafen vom gerichtlichen Entscheidungsorgan angeordnet worden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine Einsicht in den genannten Gerichtsakt in Wahrheit unterblieben sei.

2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen von dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.11.2014, Zl. 1 E 1929/14f - 5, sowie vom 18.11.2014, Zl. E 1929/14f - 7, mit denen über den Beschwerdeführer Geldstrafen von EUR 6.000,-- bzw. EUR 10.000,-- verhängt wurden) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX keine Folge gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (im Ergebnis) keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag somit bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es liege wegen Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages ein "Verfahrensfehler" (gemeint: die Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vor, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag nicht gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist: Denn der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass sie durch die Beischaffung des Aktes des gerichtlichen Grundverfahrens zwecks Abklärung der Frage, ob das Entscheidungsorgan gemäß § 234 Abs. 1 Z 4 Geo die Einhebung der verhängten Geldstrafen angeordnet hat, rechtzeitig einen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt hat (vgl. etwa VwGH 23.01.2001, 2000/11/0058, wonach die [Verfügung der] Beischaffung eines Aktes hinreichend ist). Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Handlung, die nur deshalb gesetzt werde, um den gesetzlichen Voraussetzungen nachzukommen, könne kein Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG sein, die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bloßen "Alibihandlungen" - wie etwa das Ersuchen um Mitteilung eines Verfahrensausganges, obwohl die Antwort der Behörde bereits bekannt ist (vgl. VwGH 04.12.1987, 87/11/0115) - entgegenzuhalten.

3.2.2.2. Auch ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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