W163 1419688-1•BVwG W163 1419688-1
W163 1419688-1Federal Administrative CourtNov 30, 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W163 1419688-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015, fortgesetzt am 17.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 29.03.2011 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 29.03.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 05.04.2011 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, persönlich ausgehändigt am 08.04.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit (offenbar falsch datiertem) Schriftsatz vom 10.05.2011, bei der Erstbehörde nachweislich eingelangt am 09.05.2011, stellte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen oben unter Punkt 2. genannten Bescheid ein.
4. Mit Bescheid vom 13.05.2011, Zahl: XXXX, hat das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.05.2011 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtete sich die mit Schreiben vom 01.06.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid des BAA, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 27.06.2014, Zahl W163 1419688-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben und der Bescheid des BAA vom 13.05.2011 behoben.
6. Mit Eingabe vom 19.03.2015 teilte der BF, dass er seine Identitätsdaten berichtigen wolle. Er legte einen Reisepass und eine Geburtsurkunde in Kopie vor, aus denen hervorging, dass der BF XXXX, geboren am XXXX, heiße und in XXXX(Punjab), wohnhaft sei.
Im Reisepass vermerkt waren zwei Schengenvisa für Zypern, sohin ein Studentenvisum, gültig vom 19.06.2007 bis 16.07.2007, sowie ein Touristenvisum, gültig vom 06.03.2011 bis 20.03.2011.
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der BF auf konkrete Fragen angab, dass er die Beistellung eines Rechtsberaters beantrage.
Mit Beschluss des BVwG vom 08.10.2015 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 17.11.2015 setzte das BVwG die öffentliche mündliche Verhandlung fort, an der der BF persönlich teilnahm. Weder ein Vertreter des BFA noch der Rechtsberater des BF nahmen an der Verhandlung teil. Der BF gab auf konkrete Frage an, dass er auf die Teilnahme seines Rechtsberaters an der Verhandlung verzichte.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX, geboren am XXXX. Nach Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG und laut vorgelegter Geburtsurkunde wurde er in XXXX (Punjab), geboren. Wohnhaft war der BF laut seinen Angaben im Distrikt XXXX, Punjab.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Ravidasi. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, er spricht auch Hindi und etwas Deutsch und Englisch.
Der BF ist gesund, jung und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, in Indien befinden sich noch immer seine Mutter und seine Schwester, der Vater ist bereits verstorben.
Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und war danach als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig. Nach seiner Ausreise studierte er nach eigenen Angaben Lebensmitteltechnologie in Zypern.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF spricht etwas Deutsch und arbeitet nach eigenen Angaben als selbständiger Reklame- und Zeitungsverteiler.
2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien am 09.07.2007 mit dem Flugzeug und flog von Neu Delhi nach Larnaka, Zypern.
Fest steht, dass der BF nunmehr von Zypern kommend - vermutlich über Tschechien - nach Österreich gelangte, wo er am 29.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10%) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Minderheiten:
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 8 und 9)
Ravidasi Religion
Nach den Unruhen in den 1980iger Jahren mit den Bestrebungen nach einem eigenen Staat für die Sikhs, hat sich die Lage durchwegs beruhigt, so gibt es in den letzten Jahren beinahe keine Terroranschläge mehr. Auch der Anschlag von Wien löste nur eine kurze Welle der Empörung im Punjab aus, die von den Sicherheitskräften rasch unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Der Anschlag in Wien hat mehrere Ursachen, die primär innerhalb der Sikhs-Gemeinschaft lokalisiert werden können. Die internen Konflikte waren schon immer existent, doch durch den Wegfall von äußeren Bedrohungen konzentrierte sich die Aufmerksamkeit auf interne Schwierigkeiten und Ungleichheiten, die sich in einem Auseinanderdriften der Sikhs-Gemeinschaft manifestiert. Dieses Auseinanderdriften war auch Ursache für den Anschlag in
Wien.
Die soziökonomischen Konfliktpunkte sind jedoch nicht gelöst und bleiben weiterhin virulent und können somit Anlass für künftige Konflikte bieten, die sich in den unterschiedlichen Strömungen des Sikhismus äußern.
Nach dem Anschlag auf zwei indische Gurus in Wien bleibt die Lage in ihrer nordindischen Heimat weiterhin gespannt. Wie der Internetdienst "Punjab Newsline" am Dienstag (26.5.2009) berichtete, galt in den Städten Ludhiana, Phagwara und Hoshiarpur weiterhin eine - nur stundenweise gelockerte - Ausgangssperre. In diesen und zwei weiteren Städten blieben alle Schulen geschlossen, und die indische Eisenbahn stellte ihren Verkehr in den Bundesstaat Punjab wegen der Vandalenakte der vergangenen Tage zur Gänze ein.
Am Sonntag (24.5.2009) und Montag (25.5.2009) kam es zu blutigen Unruhen in weiten Teilen des nordindischen Unionsstaates Punjab zwei Menschenleben gefordert hatten. Mehrere Dutzend Bürger wurden verletzt, die materiellen Schäden sind enorm. Die Behörden wurden der Situation nur durch den Einsatz des Militärs halbwegs Herr. Zuvor waren Polizeistationen, ein Eisenbahnzug, das Lager einer Zuckerfabrik, Dutzende Fahrzeuge und öffentliche Gebäude sowie ein Automobilsalon demoliert worden. Eisenbahnstrecken und Autobahnen wurden blockiert. Polizei versuchte die Menge mit Tränengas und Schlagstöcken zu bändigen. Über vier große Städte wurde eine Ausgangssperre verhängt. Wegen der Unruhen war das öffentliche Leben in weiten Teilen des Bundesstaats zum Erliegen gekommen, vor allem Autobusse, Züge und Tankstellen waren von Vandalenakten betroffen. Zwei Menschen starben durch Schüsse der Sicherheitskräfte, Dutzende wurden verletzt.
In der Nacht auf Dienstag (25./26.5.2009) setzten Randalierer auch eine Zuckerraffinerie in Phagwara in Brand. Nachdem am Vortag bereits der indische Innenminister P. Chidambaram den regionalen Sicherheitsbehörden vorgeworfen hatte, die Ausgangssperre nicht durchzusetzen, wuchs die Kritik an der angeblichen Laschheit der Polizei im Punjab am Dienstag weiter. "Die Polizei schaut bei diesem Terror einfach nur zu", zitierte der Internetdienst "Punjab Newsline" Einheimische. So hätten einige Personen nicht nur die Ausgangssperre missachtet, sondern auch Waffen offen zur Schau getragen.
Betroffen von den Unruhen war auch der indisch-pakistanische "Freundschafts"-Express (Samjhauta Express), der seine Fahrt in Amritsar einstellen musste. 105 pakistanische Passagiere strandeten in Amritsar, weil die Polizei ihnen aus Sicherheitsgründen das Verlassen des Bahnhofs untersagte. Sie könnten nämlich während der Unruhen zu Schaden kommen, hieß es. Am Dienstagabend sollte ein Sonderzug die Pakistanis nach Neu-Delhi bringen. Die Zugverbindung zwischen Neu-Delhi und Lahore, die erst im Jahr 2000 aufgenommen wurde, ist von großer symbolischer Bedeutung für die beiden früheren Erzfeinde. Im Februar 2007 kamen bei einem Anschlag auf den Samjhauta Express in Indien 67 Menschen, mehrheitlich Pakistanis, ums Leben.
Bei der Schießerei in einem Sikh-Gebetshaus in Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus war am Sonntag der Anführer einer hauptsächlich von Dalits (Unberührbaren) getragenen Glaubensrichtung, Sant Niranjan Dass, schwer verletzt worden. Der ihn begleitende Prediger Sant Rama Nand (Anand) erlag in der Nacht auf Montag seinen schweren Verletzungen. Urheber des Blutbads waren offenbar orthodoxe Sikhs, die mit den religiösen Ansichten der beiden Prediger und der Sikh-Glaubensströmung "Shri Guru Ravidas Sabha" nicht einverstanden waren. Sie kämpft gegen das auch bei den Sikhs unterschwellig immer noch verbreitete Kastensystem und nimmt es mit den fünf "K"-Regeln, die alle männlichen Sikhs beherzigen sollen (darunter das Tragen eines Turbans und eines Krummsäbels), nicht so genau. Die Ravidasis sind gerade dabei, sich von den Sikhs abzuspalten. Sie verehren in erster Linie den mittelalterlichen indischen Mystiker Ravidas. Von Ravidas sind 41 Hymnen im Guru Granth Sahib, dem heiligen Buch der Sikhs,überliefert. Er gehörte der Chamar-Kaste der Gerber und Schuster an, die am untersten Ende der Kastenhierarchie steht.
(siehe Conclusio der Länderinformation zum Punjab [Die Sikhs im Punjab] der Staatendokumentation des Bundesasylamtes Stand Februar 2010, siehe auch ÖIF Länderinfo Nr. 4, Jänner 2010)
Im Februar 2012 berichtet die englischsprachige, indische Tageszeitung The Indian Express, dass die Anhänger der neugegründeten Ravidassia-Religion bezüglich des neuen Granth (heiliges Buch) weiterhin gespalten seien. In einem vorhergegangenen Artikel vom Februar 2012 berichtet The Indian Express, dass Mitglieder der Gemeinschaft Dera Sach Khand Ballan, die zwei Jahre zuvor die Ravidassia Religion gegründet habe, das neue heilige Buch, Amrit Bani, als Teil einer Shobha Yatras (Prozession, Anm. ACCORD) präsentiert hätten.
In einer Kolumne der politischen Autorin und Redakteurin Aditi Phadnis zu Wahlen in Uttar Pradesh, die von der englischsprachigen, indischen Zeitung Business Standard im Mai 2014 veröffentlicht wurde, wird erwähnt, dass es in der Vergangenheit in Uttar Pradesh zu zahlreichen Zusammenstößen zwischen Dalits und MuslimInnen gekommen sei. Dalits seien etwa davon abgehalten worden, an Jahrestagen von Dalit-Ikonen, wie Guru Ravidass, Prozessionen abzuhalten. Auch sei es etwa bei Hochzeitszügen durch muslimische Gebiete zu Spannungen gekommen. Aus dem Artikel geht nicht hervor, ob es sich bei den erwähnten Dalits um AnhängerInnen der Gemeinschaft der Ravidassia handelt.
Die indische Tageszeitung The Times of India schreibt im März 2014, dass der Minister für Gefängnisse im Bundesstaat Punjab, Sarwan Singh Phillaur, es verabsäumt habe, in Jalandhar staatliche Feierlichkeiten zum Jahrestag von Guru Ravidass zu organisieren, obwohl die Regierung des Bundesstaates dies angekündigt habe. Mitglieder der Partei Shiromani Akali Dal (SAD) hätten angegeben, dass dies für die regierende Koalition kontraproduktiv sein könnte, da die Gemeinschaft der Ravidassia in der Region Doaba stark präsent sei. Im Artikel wird weiters angeführt, dass die Regierung des Bundesstaats versuche, eine Balance zwischen Dera Sachkhand Ballan (auch Dera Sach Khand, Anm. ACCORD), die vor vier Jahren eine eigene Religion gegründet habe und der Sri Guru Ravidass Sadhu Sampardai Society beizubehalten.
The Times of India berichtet im März 2014 zudem, dass im Bundesstaat Punjab unter anderem der religiöse Führer der Sri Guru Ravidass Sadhu Sampardai Society, Sant Nirmal Dass, gefordert habe, dass politische Parteien Umweltthemen in ihre Wahlprogramme aufnehmen sollen und dieser zudem die WählerInnen aufgefordert habe, Parteien zu boykottieren, die sich dieses Themas nicht annehmen würden.
Das englischsprachige indische Wochenmagazin Indiatoday schreibt im Mai 2014, dass die Gemeinschaft der Dalits von sozialer Ausgrenzung betroffen sei, nachdem es im Bundesstaat Punjab zu einem "Krach" mit Grundstückseigentümern, die oberen Kasten angehören würden, gekommen sei. Die Eigentümer hätten Dalits mutmaßlich über Lautsprecher bedroht. Die Versorgung mit Trinkwasser sei unterbrochen worden. In dem Artikel wird auch die Gesellschaft Guru Ravidas Welfare in Bopur erwähnt. Deren Vorsitzender, Raj Kumar, habe angegeben, dass die Organisation den stellvertretenden Kommissar aufgefordert habe, angemessene Maßnahmen gegen die beteiligten Personen einzuleiten. Die Mitglieder der Gemeinschaft seien laut Angaben des Vorsitzenden nach dem Vorfall geschockt.
In einem Artikel der Zeitung The Times of India vom Mai 2014 wird ebenfalls über den oben genannten Vorfall berichtet. Raj Kumar der Gesellschaft Guru Ravidas habe angegeben, dass die Grundstückseigentümer den Zugang zu Feldern, zum Teich der Ortschaft und zum Wassertank verweigert hätten.
Die Zeitung Hindustan Times berichtet im September 2013, dass in Jalandhar, im Bundesstaat Punjab, zu einem Bandh ("Streik") aufgerufen worden sei, nachdem ein Nachrichtensender "abfällige" Bemerkungen gegenüber Guru Ravidass gesendet habe. DemonstrantInnen mit Stöcken und Kirpans (Schwerter der Sikh, Anm. ACCORD) hätten den Streik ("shut down") erzwungen. Die Polizei habe vergeblich versucht, einzuschreiten. Im Gebiet Nurmahal hätten AktivistInnen des Guru Ravidass Nagar Kirtan Prabandhak Committee das Bildnis eines Nachrichtenredakteurs verbrannt, um gegen mutmaßlich abfällige Bemerkungen gegenüber Guru Ravidass im Sendeprogramm zu protestieren. Die Anführer der Kundgebung hätten die Verhaftung von Managern und Reportern wegen der Verletzung der religiösen Gefühle einer Gemeinschaft gefordert.
Im Zusammenhang mit dem oben genannten Vorfall berichtet Hindustan Times im September 2013 zudem, dass die Regierungskommission für Registrierte Kasten in Punjab ("Punjab Scheduled Castes Commission") angegeben habe, dass die religiösen Gefühle der Menschen verletzt worden seien. Der Vorsitzende der Kommission, Rajesh Bagha, habe angegeben, dass die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden müssten, damit niemand die gesellschaftliche und religiöse Harmonie stören könne.
Hindustan Times berichtet im Februar 2013, dass Hunderte AnhängerInnen von Dera Sachkhand Ballan eine Zugreise von Jalandhar nach Varanasi, dem Geburtsort von Guru Ravidass angetreten hätten. Am Bahnhof habe es strenge Sicherheitsmaßnahmen gegeben, um unerwünschte Vorfälle zu vermeiden.
Im Jänner 2013 berichtet Hindustan Times, dass die Regierung ein elfköpfiges Komitee zur Fertigstellung eines Sri Guru Ravidass-Denkmals in der Ortschaft Khuralgarh bestätigt habe.
The Indian Express berichtet im April 2014 ebenfalls über die Errichtung von Denkmälern. In Khuralgarh etwa sei ein Denkmal geplant, dass dem Leben von Guru Ravidass gewidmet sei.
Der österreichische Radiosender Österreich 1 (Ö1) berichtet im Juni 2009 Folgendes über die Ravi Dasi (hier: Ravidasi):
"Sikhs und Ravidasis
In der Presse war häufig von ‚Sikh-Tempel' als Ort des Anschlags zu lesen. Doch die Ravidasis sind gerade dabei, sich von den Sikhs abzuspalten. Sie verehren in erster Linie den mittelalterlichen indischen Mystiker Ravidas. Von Ravidas sind 41 Hymnen im Guru Granth Sahib, dem heiligen Buch der Sikhs, überliefert. Er gehörte der Chamar-Kaste der Gerber und Schuster an, die am untersten Ende der Kastenhierarchie steht, da sie die als unrein betrachtete Haut toter Tiere verarbeiteten. Chamars mussten am Dorfrand leben, besaßen kein eigenes Land und durften den Dorf-Brunnen nicht benützen. Ihre Berührung galt als rituell verunreinigend. Seit der Unabhängigkeit Indiens ist die ‚Unberührbarkeit' offiziell abgeschafft. Die ehemaligen ‚Unberührbaren' nennen sich heute ‚Dalit'. Das bedeutet soviel wie ‚Zerbrochener'.
Kastensystem auch bei den Sikhs
Obwohl der Sikh Gründer Guru Nanak, der im 15. Jahrhundert lebte, das hinduistische Kastensystem abgelehnt hat, achten viele der höherkastigen Sikhs bei der Suche nach Heiratspartnern und -partnerinnen für ihr Kinder immer noch auf die Kastenzugehörigkeit.
Dalits bauen eigene religiöse Zentren
Die Land besitzenden sogenannten Jat-Sikhs haben die Dalits Jahrhunderte lang unterdrückt und ausgebeutet. Doch seit den 1970er und 80er Jahren beginnen die Dalits, sich verstärkt gesellschaftlich zu behaupten und auf Veränderungen zu drängen. Auch im religiösen Bereich suchen die Dalits nach einer neuen Identität. Während die Dalits lange die Sikh-Tempel besuchten, haben sie im Laufe der letzten Jahrzehnte zahlreiche eigene religiöse Zentren gebaut, in welchen Ravidas besondere Verehrung zuteil wird. Der Sitz der beiden nach Wien gereisten Gurus, Dera Sachkhand Ballan, ist das einflussreichste Zentrum der Ravidasi-Gemeinschaft. Einen guten Teil seiner Einkünfte verdankt es den vielen Anhängern und Anhängerinnen im Ausland.
Ehemalige Eliten verlieren ihre Macht
Tendenziell hat sich die ökonomische Situation der einst dominanten Jat-Sikhs verschlechtert. Viele Familien haben drei oder vier Söhne, die sich das Land teilen müssen. Das heißt, schon nach wenigen Generationen treten große Schwierigkeiten auf, die stark gestiegenen Ansprüche an den Lebensstandard durch die Landwirtschaft zu befriedigen. Die Situation vieler Ravidasis hingegen hat sich verbessert. Die Stadt Jalandhar, in deren Nähe das Zentrum der zwei nach Wien gereisten Gurus liegt, und wo auch die Ausschreitungen nach dem Anschlag in Wien stattgefunden haben, hat sich zum Zentrum einer einträglichen Lederwarenindustrie entwickelt. Von dort werden zum Beispiel Schuhe nach Österreich exportiert.
Viele Spenden für die Dalit-Tempel und Sozialprogramme
Dass sich nun die Dalits auch im religiösen Bereich emanzipieren, bedroht die Vormachtstellung der traditionellen Eliten, erklärt der Religionswissenschaftler Lothar Handrich: ‚Die Ravidasis erhalten in den letzten Jahren großen Zulauf und auch viele Spenden, da sie Krankenhäuser und Schulen für die Ärmsten einrichten. Dadurch fühlen sich die etablierten Sikhs bedroht, denn es geht um viel Geld.' Das Attentat in Wien hat das Bedürfnis nach Abgrenzung noch verstärkt. In Österreich überlegen die Ravidasis nun, die Anerkennung als eigenständige Religionsgemeinschaft zu beantragen." (Ö1, 23. Juni 2009)
Die Presse berichtet im Mai 2009 Folgendes über die Hintergründe des Anschlags auf ein Gebetshaus der Ravi Dasi in Wien im Mai 2009:
"Eigentlich hätte man erwartet, dass sich ein Terrorakt wie dieser in London oder Indien ereignet. Immerhin besteht der Konflikt zwischen der Ravi-Dasi-Sekte (einer Sikh-Gruppe, die Anhänger der niederen Kasten, vor allem der ‚Unberührbaren' anzieht) und orthodoxen Sikhs weltweit. Bei dem Streit geht es neben religiösen Differenzen, wie ob lebende Gurus verehrt werden dürfen, vor allem um soziale. Denn auch wenn die Sikhs das Kastenwesen ablehnen, spielt es wie in jeder indischen Religion eine Rolle. Warum die Situation ausgerechnet in Wien eskalierte, hat zwei Gründe. Erstens:
In der indischen Community leben überproportional viele Sikhs. Denn in den Achtzigern, als viele Sikhs aus dem Punjab fliehen mussten, konnte man in Österreich über die Ausnahmeregelung für Zeitungskolporteure relativ einfach Arbeit finden.
Zweitens: Die Ravi-Dasi-Sekte, in deren Tempel geschossen wurde, ist in Österreich sehr aktiv. Nicht jede Sikh-Gruppe hat einen Tempel oder lädt Gurus ein - wie jene, die vorgestern getötet bzw. schwer verletzt worden sind." (Die Presse, 25. Mai 2009)
(siehe ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Lage der Parteien bzw. Sekten Shiv Sena, Ravi Dasi, Dera Sacha Sauda [a-7557-5 (ACC-IND-7557-5)], 19. April 2011;
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_159927.html Zugriff am 03. Juni 2014)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener
Demographie
(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem
in Indien).
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5 ff)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes bzw. des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG und dem Inhalt der von ihm in Kopie vorgelegten Dokumente.
Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi.
Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aus der Verhandlung vor dem BVwG.
2. Die Feststellungen zur Reiseroute des BF nach Österreich und seinen Aufenthaltsorten bis zur Asylantragsstellung ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG und den Vermerken der zypriotischen und tschechischen Behörden in der vorgelegten Reisepasskopie.
Die Feststellung hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich gründet auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 29.03.2011 gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Punjab, geboren bzw. dort auch wohnhaft gewesen zu sein. Er wäre am 10.10.2010 von Delhi nach Moskau geflogen, wo er sich bis zum 12.02.2011 in einem Schlepperquartier aufgehalten hätte. Dann wäre er von dort über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt. In der Heimat wäre noch seine Mutter aufhältig, der Vater sei im Jahre 2010 verstorben.
Zum Grund seiner Ausreise aus Indien befragt, gab der BF an, dass sein Dorf direkt an der pakistanischen Grenze liege. Immer wieder wären Terroristen zuhause vorbeigekommen, denen sie Essen geben hätten müssen. Im August 2010 wäre die indische Polizei gekommen und hätte den Vater zum Verhör mitgenommen. Der Vater wäre über die Terroristen befragt worden und hätte deren Namen genannt. Am 10.08.2010 wären die Terroristen erneut vorbeigekommen und hätten den Vater erschossen. Der BF wäre zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern bei einem Freund im Dorf gewesen. Die Terroristen hätten jedoch zur Mutter gemeint, dass sie den BF auch noch umbringen würden. Aus diesem Grund hätte die Mutter beschlossen, den BF ins Ausland zu schicken. Die Namen der Terroristen wären XXXX und XXXXgewesen. Das hätte ihm seine Mutter mitgeteilt.
In der Einvernahme vor dem BAA am 05.04.2011 gab der BF an, dass er über einen eigenen Reisepass, ausgestellt im Jahre 2008 in Amritsar, verfügt hätte. Diesen hätte ihm jedoch der Schlepper abgenommen und nicht wieder zurückgegeben. Er habe am 05.10.2010 sein Heimatdorf verlassen und sei nach Delhi gefahren. Von dort wäre er am 10.10.2010 nach Moskau geflogen.
Zuletzt habe er mit seiner Mutter von Moskau aus telefoniert, sie hätte gemeint, er solle nicht zurückkehren, da die Leute noch immer nach ihm suchen würden. In Indien habe er nur mehr seine Mutter, die Geschwister seiner Eltern seien bereits verstorben. Seine Cousins würden alle in Amerika leben.
Weiters brachte der BF vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Aus welchen Gründen - geben Sie bitte alle unter der Schilderungen von allen Ereignissen in Einzelheiten, die dazu geführt haben an - haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen?
Antwort: Mein Heimatdorf liegt an der Grenze. Es kamen immer wieder Terroristen zu uns nach Hause und ließen sich von meinem Vater verköstigen. Ich war damals noch klein. Aber mein Vater und die Terroristen kannten sich dann langsam schon. Sieben bis acht Monate ging das so, bis jemand erzählte, dass Terroristen zu uns nach Hause kommen würden. Deshalb wurde mein Vater von der Polizei mitgenommen. Die Polizei hat meinen Vater geschlagen, damit er etwas gesteht. Mein Vater hat aber über die Terroristen nichts verraten, weil diese uns manchmal auch Geld dagelassen haben. Zwei bis drei Mal wurde mein Vater von der Polizei mitgenommen. Die Polizei wollte Namen von ihm erfahren. Aber die Terroristen hatten gedroht, dass sie ihn, wenn er Namen sagen würde, umbringen würden. Dann wurde mein Vater freigelassen, und er durfte nach Hause. Nach zwei bis drei Tagen kamen die Terroristen wieder zu uns. Mein Vater bat sie, nicht mehr zu kommen, weil er von der Polizei so verprügelt worden ist. Die Terroristen willigten ein und kamen aber trotzdem noch einmal zu uns. Irgendjemand aus dem Dorf hat das weitererzählt. Die Polizei kam danach und nahm meinen Vater wieder mit. Er wurde so schwer verprügelt, dass er die Namen der Terroristen der Polizei bekanntgab. Daraufhin hat die Polizei gesagt, dass er gehen könne und es keine weiteren Probleme mehr geben würde, weil er alles gestanden hätte. Nach drei Tagen kamen die Terroristen zu uns. Ich war nicht zu Hause. Sie haben meinen Vater ermordet. Sie sagten dann zu meiner Mutter, dass sie auch mich umbringen werden. Ich war an diesem Tag bei meinem Freund in XXXX. Ich ging dort nämlich in die Schule. Ich ging ins Dorf zurück. Es gab dort die Einäscherungszeremonie meines Vaters. Meine Mutter erklärte mir dann, dass ich das Dorf verlassen müsse. Ich habe mich dann bei einem Freund versteckt. Meine Mutter sprach dann mit einem Schlepper, damit er mich über Moskau nach Österreich bringt. Danach habe ich Indien verlassen.
Frage: Sind das alle Gründe, wegen der Sie Indien verlassen haben?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie genug Zeit, alle Gründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates anzugeben?
Antwort: Ja.
Frage: Ist das alles, was Sie von sich aus zu den Geschehnissen, die Sie dazu veranlasst haben würden, Ihren Heimatstaat zu verlassen, angeben können?
Antwort: Ich habe meine Mutter von Moskau aus angerufen. Sie hat mir gesagt, dass die Terroristen wieder da waren, um mich zu suchen. Die Polizei hilft uns in dieser Angelegenheit nicht.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatstaat jemals konkrete Probleme mit den dortigen Behörden oder den für diese tätigen Organen gehabt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland jemals konkrete Probleme wegen Ihrer politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt?
Antwort: Ich bin ein Adharmi der unteren Kaste. Deshalb wurde ich immer wieder von den Jat belästigt.
Frage: Wie wurden Sie belästigt?
Antwort: Als der Guru hier ermordet wurde, gab es große Probleme im Punjab.
Wiederholung der letzten Frage: Antwort: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Dann kamen die anderen mit Säbeln und es gab Auseinandersetzungen.
Frage: Gibt es in Indien noch Kasten?
Antwort: Ja.
Frage: Woher kommt es, dass es in Indien noch Kasten gibt, obwohl, wie allgemein bekannt ist, das Kastenwesen schon vor längerer Zeit abgeschafft und verboten worden ist?
Antwort: Das Attentat in Österreich hat mit dem Kastenwesen zu tun. Es hat deshalb viele Probleme im Punjab gegeben. Unser Guru, der hier ermordet worden ist, hieß XXXX.
Frage: Sind Sie aufgrund dieser Umstände im Vergleich mit anderen Personen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, schlechter gestellt?
Antwort: Ich hatte Probleme wegen meinem Vater, deshalb habe ich Indien verlassen.
Frage: Waren Sie in Indien in irgendeiner Art und Weise selbst politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie In Ihrem Heimatstaat einer verbotenen Organisation angehört?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie selbst in Ihrem Heimatstaat gerichtlich strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Ich wusste von meiner Mutter die Namen der Terroristen. Ich habe diese aber der Polizei nicht weiter gegeben.
Frage: Wurde in Ihrem Heimatstaat ein gegen Sie gerichtetes Gerichtsverfahren geführt?
Antwort: Nein.
Frage: Was befürchten Sie für den Fall der Rückkehr in Ihren Heimatstaat?
Antwort: Ich habe Angst von den Terroristen umgebracht zu werden, weil ich sie kenne bzw. erkennen würde.
Frage: Hat Ihre Mutter irgendwelche Probleme?
Antwort: Meine Mutter wurde von den Terroristen verprügelt. Die Terroristen sagten zu ihr, dass Sie alleine leben müsse, das wäre Ihre Strafe.
Frage: Wann wurden Ihre Eltern und Sie von den Terroristen zum ersten Mal aufgesucht?
Antwort: Vor ungefähr zwei Jahren.
Frage: Woran erkennt man, dass Personen, die jemanden aufsuchen, Terroristen seien?
Antwort: Sie hatten Waffen und waren vermummt. Sie sagten, dass wir niemanden sagen dürften, dass sie hier seien. Sie waren auch anders angezogen und sprachen auch anders.
Frage: Wann sind die Terroristen das letzte Mal zu Ihnen gekommen?
Antwort: Am 09. August 2010. An diesem Tag wurde mein Vater ermordet.
Frage: Wie oft sind die Terroristen insgesamt zu Ihrer Familie gekommen?
Antwort: Sieben bis acht Mal.
Frage: Von wo aus sind die Terroristen zu Ihnen gekommen?
Antwort: Aus Pakistan. Sie haben die Grenze überquert. Es ist üblich, dass viele Leute die Grenze überqueren, weil diese in Pakistan oder umgekehrt in Indien Grundstücke besitzen. Frage.
Frage: Gibt es keine Kontrollen im Grenzbereich?
Antwort: Doch. Gefälschte Personalausweise sind dort üblich.
Frage: Welche Sprache haben die Terroristen gesprochen?
Antwort: Punjabi.
Aufforderung: Geben Sie bitte die genaue Anschrift Ihres Heimatortes an.
Antwort: XXXX, Distrikt XXXX, Punjab.
Anmerkung: Während der Einvernahme wird im Internet unter dem nach genannten Link eine Lagekarte von ‚XXXX' aufgerufen und deren Ausdruck dem Akt beigefügt. Der vom AW genannte Heimatort ‚XXXX' ist auf der Karte nicht vorhanden.
Frage: Wo liegt XXXX von XXXX aus gesehen?
Antwort: In Richtung Grenze etwas nördlich.
Frage: Gibt es dort eine Straße, die nach Pakistan führt?
Antwort: Ja, es führt eine Straße von Atarri (Anmerkung: AW hat diese Schreibweise selbst so angegeben) direkt nach Pakistan zur Waga (phonetisch) Grenze.
Frage: Gibt es eine nördlich von XXXX gelegene Hauptverkehrsstraße, die aus dem indischen Punjab in jenen von Pakistan führt?
Antwort: Es gibt nur die Waga (phonetisch) Straße.
Frage: Sagt Ihnen der Name XXXX irgendetwas?
Antwort: Nein.
Frage: Aus wie viel Personen bestand die Gruppe der Terroristen jeweils, die zu Ihnen nach Hause gekommen ist?
Antwort: Manchmal drei und dann auch vier bis fünf.
Frage: Welcher terroristischen Gruppierung gehören die Personen an, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Welche Namen der Terroristen, die Sie zu Hause aufgesucht haben, sind Ihnen bekannt?
Antwort: Meine Mutter hat Sie mir gesagt: XXXX.
Frage: Gibt es in Pakistan nur jeweils eine Person die XXXX mit Vornamen heißt?
Antwort: Das weiß ich nicht. Es kann auch mehrere geben. Meine Mutter hat gesagt, dass sich diese so gerufen haben, als sie miteinander gesprochen haben.
Frage: Was wollen pakistanische Terroristen in Indien?
Antwort: Es gibt manchmal Bombenanschläge und Raubüberfälle. Es wurden im Punjab auch Banken überfallen.
Frage: Die von Ihnen angegebenen Attentate und Überfälle werden alle von pakistanischen Terroristen verübt?
Antwort: Es waren manchmal Pakistani. Das habe ich in der Zeitung gelesen.
Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Einvernahme selbst vorgebracht, dass man den Namen der Stadt des für Rania zuständigen Postoffice mit doppel ‚rr' in der Schreibweise ‚Atarri' schreiben würde. Auf der Landkarte ist dieser jedoch nur mit einem ‚r' geschrieben, nämlich ‚Atari'. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann nicht gut Englisch. Ich weiß nur, wie man es auf Punjabi schreibt. Dort schreibt man es nur mit einem ‚r'.
Vorhalt: Auf der Landkarte ist kein Dorf mit dem Namen Rania in der Umgebung von Atari eingezeichnet. Orte mit dieser Bezeichnung gibt es nur in der Umgebung von Ludhiana und im Bundesstaat Haryana im Bereich von XXXX. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Man schreibt es sicher so. Das Dorf ist sehr groß. Dieses gibt es sicher dort. Die weiteren Dörfer in der Nähe, es sind große, heißen XXXX und XXXX.
Frage: Wie viele Einwohner haben die Dörfer?
Antwort: Unseres hat 70 Häuser, XXXX ist größer und XXXXist kleiner.
Frage: Wie weit ist Atari von Ihrem Heimatdorf entfernt?
Antwort: Zwei Kilometer.
Vorhalt: Die von Ihnen mit den Namen Rajatal und Kaunke in der Nähe gelegenen Dörfer sind auf der Landkarte nicht vorhanden. Ebenso ist Ihr Heimatort XXXX als solcher nicht ungefähr 2,5 km in nördliche Richtung von XXXX eingezeichnet. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Können Sie Ihr heutiges Vorbringen bescheinigen?
Antwort: Ich kann nur die Sterbeurkunde meines Vaters beschaffen. Das aber erst, wenn ich Kontakt zu meiner Mutter habe.
Frage: Wann ist Ihr Vater verstorben?
Antwort: Am 10. August 2010.
Frage: Wird in indischen Sterbeurkunden die Todesursache amtlich angegeben?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie durch die Vorlage der Sterbeurkunde, die angeblich gegen Sie ausgestoßenen Morddrohungen bescheinigen?
Antwort: Diese Leute haben meinen Vater umgebracht. Das beweist, dass Sie auch mich umbringen können."
Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der BF gab an, sich dazu nicht äußern zu wollen. Er hätte sich nicht in einer anderen Region Indien niederlassen können, da er Angst gehabt hätte, gefunden zu werden.
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass der BF in seinen Aussagen unplausibel und widersprüchlich geblieben wäre und sein Vorbringen gesteigert hätte, fehle es in diesen Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung des BF nach Indien als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des BF würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.
3.3. In der Beschwerde brachte der BF vor, dass die Ermordung seines Vaters ein einschneidendes Ereignis gewesen wäre, weshalb er darüber nicht detailreich berichten hätte können. Ferner hätte er nicht - wie im Bescheid ausgeführt - sein Vorbringen gesteigert, da er ausdrücklich angegeben hätte, dass seine Zugehörigkeit zu einer unteren Kaste nicht sein Fluchtgrund sei. Seine Schilderungen seinen plausibel und würden mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland in Einklang stehen.
3.4. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 gab der BF auf richterliche Befragung an, dass er Ravidazi (auch Ravidasi) sei und sich selbst als XXXX bezeichne. Dies seien Menschen, die sich mit Lederverarbeitung beschäftigen würden. Er bezeichne sich auch nicht als Sikh oder Hindu, da die Ravidasi ihre eigene Religion hätten. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet.
Weiters gab der BF an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Sie haben bei Ihrer Antragstellung, bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA und in Ihrer Beschwerde einen anderen Namen und ein anderes Geburtsjahr angegeben. Am 19.03.2015 haben Sie die Kopie Ihres indischen Reisepasses vorgelegt, aus dem sich andere Identitätsdaten ergeben. Warum haben Sie Ihre wahre Identität erst im Jahre 2015 bekanntgegeben?
BF: Der Fehler ist passiert, weil XXXX mein wirklicher Familienname ist. XXXX ist ein zweiter Vorname. In meinem Reisepass wird der Familienname XXXX nicht angeführt.
RI: Das bedeutet, dass Sie vor den Behörden Ihres Herkunftsstaates XXXX heißen und nicht XXXX?
BF: Ja.
RI: Aus der vorgelegten Kopie ergibt sich, dass der Reisepass am 22.08.2005 ausgestellt wurde und er somit bereits existierte, als Sie Ihren Antrag gestellt haben. Auch aus der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde ergibt sich, dass Sie XXXX heißen und im Jahr XXXX geboren sind. Warum haben Sie einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben?
BF: Ich war mir nicht sicher, was in meinen Dokumenten als Namen angeführt ist.
RI: Wo befindet sich dieser Reisepass?
BF: Das Original liegt bei mir zu Hause.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie jemals deswegen, weil Sie sich als RAVIDAZI bezeichnen, Probleme mit den indischen Behörden?
BF: Ja.
RI: Welche Probleme hatten Sie?
BF: Ich werde vom Staat diskriminiert.
RI: Sie durften in Indien die Schule besuchen und abschließen, es wurden Ihnen ein Reisepass und eine Geburtsurkunde ausgestellt. Inwieweit fühlen Sie sich vom Staat diskriminiert?
BF: Die Geburtsurkunde habe ich mir später ausstellen lassen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Weil beim Staat meistens die Hindus angestellt werden und nicht die Leute, die meiner Kaste angehören, die auch gut qualifiziert sind.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Im Juli 2007.
RI: Warum wissen Sie das so genau?
BF: Weil ich mich genau erinnern kann, seither bin ich nicht mehr in Indien gewesen.
RI: In welches Land sind Sie im Juli 2007 gereist?
BF: Nach Zypern.
RI: Sie haben am 29.03.2011 im Bundesgebiet den Antrag gestellt. Wo hielten Sie sich in der Zeit vom Juli 2007 bis zur Antragstellung auf?
BF: Ich bin die ganze Zeit in Zypern gewesen.
RI: Haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe dort studiert.
RI: Was haben Sie studiert?
BF: Ich habe in Zypern in Lebensmitteltechnologie ein höheres Diplom gemacht.
RI: War das der Grund warum Sie Indien verlassen haben, um in Zypern zu studieren?
BF: Ja, wegen meines Studiums habe ich Indien verlassen.
RI: Warum haben Sie nicht in Indien studiert?
BF: Weil ich im Jahr 2005 meine Schule in Indien abgeschlossen habe und in Indien keinen Studienplatz bekommen habe.
RI: Wie haben Sie Ihre Ausreise aus Indien finanziert?
BF: Meine Eltern haben das finanziert. Meine Mutter hat das finanziert. Mein Vater war bereits tot.
RI: Wann ist Ihr Vater gestorben?
BF: Im Jahr 2004.
RI: Woran ist er gestorben?
BF: Er ist ermordet worden.
RI: Wer hat ihn ermordet und aus welchem Grund?
BF: Mein Vater hat in XXXX gewohnt. Er ist mit unbekannten Leuten, die über die pakistanische Grenze gekommen waren, in einen Streit geraten und ist von denen ermordet worden.
RI: Sie sagten unbekannte Leute. Sie wissen also nicht, wer für den Tod Ihres Vaters verantwortlich ist?
BF: Ich kenne die Leute nicht.
RI: Wo haben Sie damals gelebt, im Jahr 2004?
BF: Unsere Familie hat damals in XXXX gewohnt, auch ich. Später sind wir übersiedelt.
RI: Wohin sind Sie gezogen?
BF: Ich bin danach ins Ausland gegangen und meine Familie, bestehend aus Mutter und Geschwister, sind nach XXXX, in das Dorf XXXX, gezogen. Wir stammen von dort und sind mit meinem Vater nach XXXX gezogen, und kehrten wieder zurück.
RI: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?
BF: Er ist Landwirt gewesen.
RI: Hatte er eigene Grundstücke?
BF: Er hatte eine eigene kleine Landwirtschaft, zwei bis drei Hektar.
RI: Wissen Sie, warum Ihr Vater mit den Unbekannten in Streit geraten ist?
BF: Weil diese Leute immer wieder über die Grenze gekommen sind, und mein Vater wollte die Polizei darüber informieren.
RI: Wissen Sie, warum diese Leute immer wieder über die Grenze gekommen sind?
BF: Ich weiß es nicht genau. Meine Mutter hat erzählt, dass diese Leute Drogen geschmuggelt hätten.
RI: Sie haben angegeben, Ihr Vater hätte die Polizei informieren wollen. Hat er das getan?
BF: Nein. Bevor er das tun konnte, ist er ermordet worden.
RI: Das heißt, Ihr Vater hatte mit der Polizei keinen Kontakt?
BF: Nein.
RI: Das was Sie heute vorbringen, widerspricht Ihrem bisherigen Vorbringen in wesentlichen Punkten. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betreffend den Grund für Ihre Ausreise und den Tod Ihres Vaters. Bisher haben Sie angegeben, dass Ihr Vater im August 2010 von Terroristen ermordet worden wäre, weil er der Polizei die Namen der Terroristen genannt hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe damals auch gesagt, dass ich Indien im Jahr 2007 verlassen habe und mein Vater im Jahr 2004 ermordet wurde.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft, mit einem Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin?
BF: Nein, ich habe hier nur gute Freunde.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie heute schon gegessen?
BF: Heute? Frühstück, zwei Semmeln, mit Butter und Marmelade.
RI: Was haben wir heute für einen Tag?
BF: Bitte?
RI wiederholt die Frage.
BF: Dienstag.
RI: Sind Sie hier in Österreich berufstätig?
BF: Ja. Ich arbeite Reklame und Zeitungsarbeit.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Bis jetzt noch nicht.
RI: Haben Sie eine Deutschprüfung abgelegt?
BF: Noch nicht.
RI: Wie haben Sie Deutsch gelernt?
BF: Wegen ich habe Buch, von dort gelernt.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich arbeite in XXXX und arbeite als Selbständiger.
RI: Wieviel verdienen Sie im Monat?
BF: Manchmal 800,--, manchmal 900,-- Euro.
RI: Haben Sie eine eigene Wohnung?
BF: Ja, ich habe eine Mietwohnung.
RI: Wohnen Sie dort alleine?
BF: Ich wohne dort mit einem Freund.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich besuche verschiedene Veranstaltungen. Zum Beispiel Veranstaltungen am Rathausplatz und solche Programme.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie Freunde hätten. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Zum Beispiel Arbeitskollegen, die österreichische Staatsbürger sind.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein, nur Verwaltungsstrafen.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Letzte Woche am Montag habe ich mit meiner Mutter telefoniert.
RI: Wie geht es Ihrer Mutter?
BF: Es geht ihr gut.
RI: Hatten Sie jetzt die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten, oder gibt es noch etwas zu ergänzen oder zu berichtigen?
BF: Ich möchte Sie bitten, mir zu erlauben, hier zu bleiben. Ich möchte auf keinen Fall nach Indien zurückfahren.
RI: Warum möchten Sie nicht nach Indien zurück?
BF: Meine Schwester ist schon verheiratet. Meine Mutter ist alleinstehend. Ich sehe keine Zukunft, wenn ich nach Indien zurückfahre."
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst am 17.11.2015 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentlichen Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich darzulegen.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten schwerwiegende Widersprüche aufweist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das vom BF Geschilderte der Wahrheit entspricht.
Bereits in Zusammenhang mit der Identität des BF, seiner Herkunftsregion und seiner Reiseroute weichen die Angaben des BF, die er einerseits vor dem BAA und andererseits im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG machte, voneinander ab, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF massiv beeinträchtig wird.
So gab der BF im Verfahren vor dem BAA an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Vor dem BVwG jedoch legte er - im März 2015 und somit drei Jahre nach seiner Asylantragsstellung - einen Reisepass und eine Geburtsurkunde in Kopie vor, aus denen hervorgeht, dass seine Identität auf XXXX, geboren am XXXX, lautet. Befragt, weshalb er einen falschen Namen angegeben hätte, brachte der BF vor, dass XXXX sein Familienname und XXXX ein zweiter Vorname sei, er sei den indischen Behörden jedoch nur unter dem Namen XXXX bekannt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des BF, zumal diese Rechtfertigung keine Erklärung für das ebenfalls falsch angegebene Geburtsdatum darstellt und der BF offenbar - aus welchen Gründen auch immer - vor dem BAA versuchte, seine wahre Identität zu verschleiern.
Ferner gab der BF vor dem BAA an, in XXXX, Bezirk XXXX, geboren worden zu sei und dort auch gewohnt zu haben. Den später vorgelegten Dokumenten ist allerdings zu entnehmen, dass der BF aus XXXX, Jalandhar, stammt. Auch vor dem BVwG nannte der BF XXXX als Geburtsort, gab jedoch an, dass er nach seiner Geburt mit seiner Familie in den Distrikt XXXX umgezogen wäre. Hier zeigt sich erneut das unstimmige und sich widersprechende Vorbringen des BF und es entsteht der Eindruck, dass der BF nur aufgrund der geographischen Nähe zu Pakistan vor dem BAA fälschlicherweise XXXX bzw. vor dem BVwG XXXX als Herkunftsorte angab, um eine Grundlage für seine Fluchtgeschichte (Terroristen bzw. unbekannte Kriminelle aus Pakistan, die den Vater ermordet haben sollen) zu schaffen.
Darüber hinaus waren auch die Aussagen des BF hinsichtlich des geschilderten Reiseweges unstimmig. So gab er vor dem BAA an, dass er von Delhi nach Moskau geflogen und danach über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt sei. Die behördlichen Eintragungen in der vorgelegten Reisepasskopie belegen jedoch, dass der BF mittels Schengenvisums von Indien nach Zypern - was der BF in der Verhandlung vor dem BVwG auch bestätigte - und später über Tschechien (laut Einreisestempel vom 09.03.2011) nach Österreich gereist ist.
Aber nicht nur bezüglich seiner Identität, seiner Herkunftsregion und seiner Reiseroute machte der BF widersprüchliche Angaben, auch in Zusammenhang mit den konkreten Fluchtgründen konnte der BF keine stimmigen Aussagen tätigen.
Insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ergaben sich bedeutende Widersprüche, die der BF nicht nachvollziehbar erklären konnte. So brachte er in der Einvernahme vor dem BAA anfangs vor, dass sein Vater am 09.08.2010 getötet worden wäre und er deshalb, aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, Indien verlassen hätte. In derselben Einvernahme jedoch behauptete er nur wenig später, der Vater wäre am 10.08.2010 ermordet worden. Übereinstimmend gab er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme an, schlussendlich am 10.10.2010 ausgereist zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.11.2015 allerdings sagte der BF - was auch die Eintragungen in der vorgelegten Reisepasskopie bestätigten - aus, dass er bereits im Juli 2007 Indien verlassen hätte und seitdem in Zypern aufhältig gewesen sei. In der Folge nannte der BF das Jahr 2004 als Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters und widersprach somit seinen vor dem BAA gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten.
Darüber hinaus gelang es dem BF nicht einmal, übereinstimmende Angaben bezüglich der angeblichen Bedrohungssituation in Indien zu machen. So gab er vor dem BAA an, dass sein Vater immer wieder Terroristen verköstigt hätte. Aus diesem Grund wäre dieser von der indischen Polizei mitgenommen und verhört worden. Da man den Vater des BF auch gefoltert hätte, hätte er den Behörden die Namen der Terroristen verraten. Aus Rache hätten ihn dann die Terroristen umgebracht und auch den BF bedroht, weshalb er ausgereist wäre. Im Beschwerdeverfahren jedoch änderte der BF diese Fluchtgeschichte in grundlegenden Punkten. So erwähnte der BF keine Terroristen mehr, sondern behauptete, die Mörder wären Kriminelle - vermutlich Drogenschmuggler - gewesen, die illegal die pakistanische Grenze überschritten hätten und mit denen der Vater in Streit geraten wäre. Ferner gab er nunmehr an, dass diese Personen ihm unbekannt gewesen seien, währenddessen er vor dem BAA drei der Personen namentlich benennen hatte können. Weiters behauptete er vor dem BVwG, dass sein Vater keinen Kontakt zur Polizei gehabt hätte, obwohl er vor dem BAA vorgebracht hatte, dieser wäre mehrmals verhaftet und auch gefoltert worden.
Schlussendlich versuchte der BF seine Fluchtgeschichte auszubauen und behauptete einerseits vor dem BAA, als Angehöriger einer unteren Kaste namens Adharmi von den Jats belästigt worden zu sein, und anderseits in der Verhandlung am 17.11.2015, als Anhänger der Ravidasi Probleme mit den indischen Behörden gehabt zu haben. Allerdings machte der BF, befragt nach möglichen Gefährdungssituationen, lediglich allgemein gehaltene Aussagen - so hätte es aufgrund der Ermordung eines Gurus Auseinandersetzungen im Punjab gegeben bzw. würden Leute als Ravidasi vom Staat nicht angestellt werden -, ohne dass er eine ihn konkret betreffende Verfolgungsgefahr nachvollziehbar schildern konnte und sich eine solche auch nicht aus den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen ergibt.
Das Vorbringen in der Beschwerde beschränkte sich darauf, die Fluchtgeschichte in der Variante, die der BF vor dem Bundesasylamt präsentierte (Verfolgung durch Terroristen, nachdem der Vater die Namen der Polizei verraten hätte) zu wiederholen.
Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen des BF unnachvollziehbar bzw. der BF zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben macht. Der BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal er diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum er dazu nicht in der Lage sein sollte.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen (so gab er in der Verhandlung vor dem BVwG an, aufgrund seiner Absicht, in Zypern ein Studium zu absolvieren, ausgereist zu sei) verlassen hat.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den in der Verhandlung am 17.11.2015 in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Seitens des BF erfolgte in der Verhandlung vor dem BVwG keine Stellungnahme zu den Länderberichten, weshalb diese unwidersprochen blieben.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.3. Letztendlich ist auch im Falle der Annahme, dass das Vorbringen des BF zuträfe, festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Gründen. Die Nachstellungen, denen der BF bei Wahrunterstellung ausgesetzt wäre, gründen sich nicht auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung des BF.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Indien ersichtlich. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die indischen Sicherheitskräfte - trotz lokaler Probleme in einigen Regionen - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und somit davon auszugehen ist, dass der BF wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne. Weiters besagen die Länderfeststellungen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den BF auf Grund seiner absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF weder der Feststellung des angefochtenen Bescheides über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden seines Herkunftsstaates, ihm erforderlichenfalls Schutz vor einer Bedrohung der im Verfahren behaupteten Art zu leisten, mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist, noch den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
3.2. Beim BF handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung samt Studium in Zypern und hat als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den Länderfeststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):
1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des BAA,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Der BF spricht zwar ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können, allerdings reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Weiters hat er im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er als Reklame- und Zeitungsverteiler arbeite. Wenn somit auch Ansätze einer sprachlichen und beruflichen Integration des BF in Österreich vorhanden sind, so sind darüber hinaus keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des BF in Österreich zum Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegenden und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Sonstige ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan bzw. belegt, wie etwa ein soziales Engagement. Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF sind daher nicht erkennbar.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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