W155 2100905-1•BVwG W155 2100905-1
W155 2100905-1Federal Administrative CourtNov 30, 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrollbericht, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W155 2100905-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, BNr. XXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Vertretungsbefugte der XXXalm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXX, für welche sie, ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 für 25,09 ha Almfutterfläche gestellt hat.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.560,96 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,00 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 14.11.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei für die XXXalm eine Korrektur der Almfutterfläche in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 25,09 ha nur mehr eine Almfutterfläche von 20,98 ha zu Grunde zu legen sei und korrigierte die Fläche am 29.04.2013 auf 15,89 ha.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.306,78 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 254,18 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,60 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung. Die beschwerdeführende Partei beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufzuschieben,
4. sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen,
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beschwerdeführende Partei erhob die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der XXXalm mit der BNr. XXX zum Inhalt der Berufung (siehe Pkt. 5.2.).
5.1. Die beschwerdeführende Partei gab an, dass frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren mangelhaft berücksichtigt worden seien. Die Ergebnisse der Vorortkontrolle (VOK) aus dem Jahr 2007 für die Feststellung der Futterfläche auf der Alm seien nicht berücksichtigt worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsschatz. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen, was die belangte Behörde unterlassen habe.
Nach INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet zur Referenzparzelle zählen. Im Zuge der VOK 2012 seien diese Landschaftselemente generell nicht berücksichtigt worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen, da Abs. 2 cit. leg. die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regle. Die Referenzflächenfeststellung für Almen sei daher in Abs. 2 nicht abschließend geregelt. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen erfolge in Abs. 3 der oben angeführten Bestimmung, wobei nicht zwischen Almen und anderen Referenzflächen unterschieden werde. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Da diese Differenzierung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wäre die Auslegung der INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden im Sinne der VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 73 Abs. 1 iVm. INVEKOS-GIS-V 2011 § 9 Abs. 2. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Die belangte Behörde habe eine VOK auf der Alm durchgeführt und beurteile ihre früheren Erhebungen als fehlerhaft. Es habe aber keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft seien könnten. Die beschwerdeführende Partei dürfe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertrauen und habe die Antragstellung daran orientiert. An einer allfälligen Überbeantragung treffe sie daher kein Verschulden. Die Ergebnisse der ehemaligen VOK seien für den Beschwerdeführer absolut glaubwürdig und entsprechen auch der Feststellung des Ausmaßes der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen. Diese Feststellungen würden auch mit den Feststellungen des Almbewirtschafters und der Almfutterflächenfeststellungen anderer Auftreiber übereinstimmen.
Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten VOK orientiert. Bei der Digitalisierung 2007 sei die Antragsfläche aufgrund der Veränderung der Almaußengrenzen, der Änderung der Überschirmungsstufe auf den Schlägen sowie durch Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen, verringert worden.
Sollte die belangte Behörde bei der VOK 2012/2013 ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche feststellen, fordere die beschwerdeführende Partei, dass dieses Ergebnis auf die vorrangegangenen Jahre übertragen werde. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen in der Regel 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, auch dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe unterlassen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012/2013 liegende Wirtschaftsjahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer VOK zu begründen.
Es läge ein Irrtum der Behörde vor, da frühere VOK nicht berücksichtigt worden seien. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).
Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen habe die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellte Berechnungselemente verwendet, die keine andere Berücksichtigung erlauben würden.
Die beschwerdeführende Partei erläuterte, dass sie aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters mangelndes Verschulden treffe. Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ab 2010 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da der Almbewirtschafter den Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt wäre. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Der Almbewirtschafter hat seine Sorgfaltspflicht auch immer gegenüber der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei, als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für den Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
Gemäß VO (EG) 796/2004 Art. 19 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die belangte Behörde offensichtlich Irrtümer anerkennte. Nach der Rechtsprechung des VwGH 2007/17/0109 schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahre ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestünden demnach keine Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2009.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderungen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die 4 Jahre bereits abgelaufen gewesen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien.
Würde der beschwerdeführenden Partei ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, würde die verhängte Sanktion unangemessen hoch sein und stehe in einem extremen Missverhältnis und würde nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig sein (VfSlg. 12151/1989).
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen ihres Parteiengehörs die Zustellung der Prüfbericht sämtlicher VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.
5.2. Mit 30.09.2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei in der Rolle des Almbewirtschafters die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung der gegenständlichen Alm seit dem Jahre 2000 an die AMA.
Im Jahre 2007 habe eine VOK auf der XXXalm eine Almfutterfläche von 25,09 ha vorgefunden. Diese Almfutterfläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Auf den beigelegten Luftbildern des Jahres 2004 und des letzten aktuellen Luftbildes der AMA sei ersichtlich, dass die Futterflächen auf der XXXalm in etwa gleich seien. Da der Almleitfaden des Jahres 2000 weiterhing die Grundlage der Almfutterflächenfeststellung darstelle, sei es für den Almbewirtschafter (beschwerdeführende Partei) unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle auf der gleichen Alm nur eine Futterfläche von 16,97 ha vorfände.
Gemäß INVEKOS-GIS VO 2011 § 9 Abs. 2a dürfte die belangte Behörde keine Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern vornehmen, weswegen diese für alle Auftreiber auf die XXXalm aufzuheben wären.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden sei. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden.
Der Almbewirtschafter (beschwerdeführende Partei) habe alle Möglichkeiten, die die AMA und die Bezirkslandwirtschaftskammer seit dem Jahre 2000 angeboten haben genutzt um noch eine genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können, wie etwa Farbluftbilder im Jahr 2004 von der Landwirtschaftskammer oder die GIS-Bearbeitung im AMA-GIS bei jedem neuem Luftbild.
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriteren (NLN-Faktoren) eingeführt worden. Die Futterflächen seien mit Hilfe eines Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer überprüft worden und in den Förderungsantrag übernommen worden.
Der Almbewirtschafter (beschwerdeführende Partei) versichert, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden seien.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit 18.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP und eine anteilige Futterfläche für die XXXalm von 12,00 ha für welche sie als Almbewirtschafter eine Futterfläche im Ausmaß von 25,09 ha beantragt hat.
Als Almbewirtschafter der XXXalm hat die beschwerdeführende Partei am 14.11.2012 eine Korrektur der Almfutterfläche von 25,09 ha auf 20,98 ha und korrigierte diese am 29.04.2013 auf 15,89 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,60 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 4,4 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei in ihrer Rolle als Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Da der Antrag somit von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden sind, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei.
Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet werden. Es hat eine solche Vor-Ort-Kontrolle nicht stattgefunden, die Almfutterfläche wurde ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die beschwerdeführende Partei reduziert und ein gewisser Betrag von ihr rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch dem Antrag auf Übermittlung eines Vor-Ort-Kontrollberichtes nicht stattzugeben und auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder der Saldierung der Über- und Untererklärungen einzugehen.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 von der AMA auszusprechen war, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.
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