BVwG W135 2011061-1

W135 2011061-1Federal Administrative CourtNov 30, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2011061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2011061.1.00

Spruch

W135 2011061-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.11.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres amerikanischen Passes, einen CT-Befund des XXXX vom 03.09.2013 sowie einen OP-Bericht des XXXX vom 26.07.2011 vor.

Auf Ersuchen der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres gültigen Aufenthaltstitels, gültig bis 25.04.2019, nachgereicht.

Die belangte Behörde gab ein aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag, in welchem ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin ein "Zustand nach Dünndarmteilresektion sowie Exstirpation einer Lebermetastase infolge eines mesenchymalen Dünndarmtumors im Übergang Jejunum-Ileum" bestehe. Das Leiden der Beschwerdeführerin wurde der Funktionseinschränkung "Zustand nach Dünndarmteilentfernung wegen Tumorbildung Juli 2011", Position 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes dieser Positionsnummer wird damit begründet, dass ein Rezidiv und Progressionen nicht belegt seien. Seitens des Gutachters wurde eine Nachuntersuchung im Juli 2016 empfohlen, da nach Ablauf der fünf Jahre Heilungswährungsfrist, eine Leidenskonsolidierung wahrscheinlich sei. Weiters wird angegeben, dass der CT-Befund vom 03.09.2013 keinen Hinweis mehr auf Vorliegen von Lebermetastasen ergebe.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2014 wurde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten, welches den Bestandteil der Begründung bilde, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.08.2014 Beschwerde und ersuchte um erneute Feststellung des Grades ihrer Behinderung. Begründend führte sie an, dass bereits bei der Erstdiagnose im Juli 2011 Metastasen festgestellt worden seien, weshalb sie mit der Feststellung im Sachverständigengutachten vom 29.06.2014 "unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Rezidiv und Progressionen nicht belegt sind" nicht einverstanden sei. Diese Läsionen seien derzeit zwar unter Kontrolle, aber sie seien - was auch der vorgelegte CT Befund vom 17.06.2014 bestätige -vorhanden.

Die Beschwerde vom 11.08.2014 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den Akt der Beschwerdeführerin und die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen mit Schreiben vom 23.04.2015 dem zuvor von der belangten Behörde herangezogenen Arzt für Allgemeinmedizin vor und ersuchte um Stellungnahme, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin eine Änderung der Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 29.06.2014 rechtfertigen.

In der Stellungnahme vom 06.07.2015 führt der ärztliche Sachverständige dazu Folgendes aus:

"Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass eine zwischenzeitlich neuerliche CT-Untersuchung des Thorax und des Abdomens am 16.Juni 2014 durchgeführt wurde.

Da bei Fr. Mag. B. L. im Rahmen dieser Untersuchung befundmäßig Läsionen in der Leber festgestellt wurden, wird das Ausmaß der Einschätzung vom 29.Juni 2014 beeinsprucht.

Bei der Erstellung des Gutachtens am 29.Juni 2014 war das Untersuchungsergebnis der CT-Thorax und Abdomenuntersuchung vom 16. Juni 2014 noch nicht bekannt.

Bei Vergleich des CT-Befundes von Abdomen und Thorax vom 16. Juni 2014 mit dem CT-Befund Abl. 6-7 vom 03. September ist hinzuweisen, dass einen Absiedelung in der Leber derzeit nicht nachgewiesen ist. Auch findet sich kein Hinweis auf ein Rezidiv bei Zustand nach Dünndarmteilresektion. Die multiplen kleinen Leberläsionen werden im Befund vom 03. September 2013 (Abl. 6-7) als kleine Zysten beschrieben, welche nicht als Zeichen einer sekundärblastomatösen Absiedlung zu werten sind. Aus diesem Grund kann eine geänderte Einschätzung nicht getroffen werden."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde entsprechend den Zustellnachweisen jeweils am 07.10.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe eine Stellungnahme binnen zwei Wochen, verständigt.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie "die Entscheidung" akzeptiere, sie aber festhalten möchte, dass die zystische Umwandlung von Lebermetastasen während einer Imatinib-Therapie (Chemotherapie) in der Fachliteratur ausreichend belegt sei. Leider sei auch in der Fachliteratur belegt, dass diese Umwandlung nicht mit einem völligen Verschwinden von Sekonärblastomen (Metastasen) gleichzusetzen sei. In 90 % der Fälle komme es zu einer Resistenz der Krankheit gegen die Therapie und zu einer Progression der Krankheit, auch nach fünf Jahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der USA und verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie brachte am 18.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H. Die Beschwerdeführerin gehört ab 18.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der USA ist und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, basieren auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien des amerikanischen Reisepasses und der vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert auf dem Akteninhalt.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2014, das sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Dünndarmteilentfernung wegen Tumorbildung" wurde nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erhobenen Einwendungen und der vorgelegte CT-Befund vom 17.06.2014 wurden dem ärztlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt und der Sachverständige um Überprüfung der vorgenommen Beurteilung ersucht. Der Sachverständige hält dazu für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar fest, dass bei der Erstellung des Gutachtens für die belangte Behörde am 29.06.2014 das Untersuchungsergebnis der CT-Thorax und Abdomenuntersuchung vom 16.06.2014 noch nicht bekannt war. Der Vergleich des CT-Befundes von Abdomen und Thorax vom 16.06.2014 mit dem CT-Befund vom 03.09.2013 durch den Sachverständigen ergab, dass eine Absiedelung in der Leber derzeit nicht nachgewiesen ist. Auch findet sich kein Hinweis auf ein Rezidiv bei Zustand nach Dünndarmteilresektion. Die multiplen kleinen Leberläsionen werden im Befund vom 03.09.2013 als kleine Zysten beschrieben, welche nicht als Zeichen einer sekundärblastomatösen Absiedlung zu werten sind. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Befundes konnte keine geänderte Einschätzung getroffen werden.

Das Ergänzungsgutachten vom 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ist von ihr nicht bestritten worden.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das von der belangten Behörde eingeholte und im Beschwerdeverfahren ergänzte Sachverständigengutachten vom 29.06.2014 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Aus dem schlüssigen Gutachten geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

13 Malignome

Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.

Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.

...

13.01. 03 Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 50 - 100 %

Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)"

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und ist daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.06.2014, ergänzt durch das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten vom 06.07.2015, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 50 v. H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, gehört die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ab 18.11.2013 (Datum des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegte Befund wurden dem Sachverständigen nochmals zu Überprüfung der erfolgten Beurteilung vorgelegt und vermochten keine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Das ergänzende Sachverständigengutachten vom 06.07.2015 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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