BVwG W156 2104444-1

W156 2104444-1Federal Administrative CourtNov 27, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>geringfügige Änderung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W156 2104444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2104444.1.00

Spruch

W156 2104444-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011.2011, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXXXXXX) sowie Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die durch deren Bewirtschafter jeweils ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2007, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 917,96 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2009, AZ II/7-EBP/07-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 994,44 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 917,96 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 76,48. Dabei wurden 17,28 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha)zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

4. Am 14.10.und 16.10.2008 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 215,18 ha nur 200,13 ha betrug., was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,05 ha fiktiver Almfutterfläche bedeutet.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 18.11.2009, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.006,67 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 994,44 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 12,23. Dabei wurden 17,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,05 ha (davon Almfutterfläche vom 5,00 ha) zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 994,49 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 1.006,67 keine weitere Zahlung. Dabei wurden 17,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche von 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,88 ha (davon Almfutterfläche von 5,00 ha) zugrunde gelegt. Dies ergibt eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,22 ha.

Begründend wird darin ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden und anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.10.2008 Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien; für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden.

Aufgrund der Geringfügigkeit des Rückzahlungsbetrages wird von einer Rückforderung abgesehen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass die mit der Auszahlung 2011 mitgeteilte Rückforderung aufgrund eines Flächenabgleiches zustande gekommen sei, bei dem vermutet werde, dass in den Vorjahren nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen im MFA beantragt worden seien.

Es werde darauf hingewiesen, dass die Fläche, für die nun Rückforderungen ausgesprochen wurden, im Jahr 2007 landwirtschaftlich genutzt worden sei und beiliegendes Luftbild die landwirtschaftliche Nutzung belege. Die Beantragung der vorangegangenen Jahre (Anm.: vor 2010) sei aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Hofkarte ordnungsgemäß erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX sowie Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter jeweils ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2007, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 917,96 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2009, AZ II/7-EBP/07-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 994,44 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 917,96 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 76,48. Dabei wurden 17,28 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha)zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

4. Am 14.10.und 16.10.2008 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 215,18 ha nur 200,13 ha betrug., was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,05 ha fiktiver Almfutterfläche bedeutet.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 18.11.2009, AZ II/7-EBP/07-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.006,67 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 994,44 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 12,23. Dabei wurden 17,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche vom 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,05 ha (davon Almfutterfläche vom 5,00 ha) zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 994,49 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesene Betrages von EUR 1.006,67 keine weitere Zahlung. Dabei wurden 17,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,10 ha (davon Almfutterfläche von 5,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,88 ha (davon Almfutterfläche von 5,00 ha) zugrunde gelegt. Dies ergibt eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,22 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Sache selbst:

Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet:

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen

Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres

liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen

Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

8. Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten. Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen."

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung, BGBl. II Nr. 335/2004 (INVEKOS-GIS-Verordnung), erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Sie ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 durch einen nachträglichen Flächenabgleich eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß vom 0,22 ha festgestellt, wegen Geringfügigkeit des Differenzbetrages jedoch keine Rückforderung ausgesprochen. Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der VO (EG) 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der AMA nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß gemäß Art. 50 VO (EG) 796/2004, wozu die Behörde gem. § 73 dieser VO verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund braucht ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers i.S.d. Art. 68 VO (EG) 796/2004 nicht näher geprüft zu werden. Auch die Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 vermag daher in diesem Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu entfalten.

Die Hofkarte, ein dem Landwirt übermitteltes Luftbild, sollte nur als Hilfsmittel zur Feststellung der maßgeblichen Flächenausmaße dienen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Da ferner keine Hinweise auf einen Irrtum der Behörde vorliegen, kommt auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 nicht zur Anwendung.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und das Gericht ausschließlich aufgrund des vorgelegten Aktes entscheiden konnte.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts wird auf das oben zit. Erkenntnis verwiesen werden.

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