W128 1425901-1•BVwG W128 1425901-1
W128 1425901-1Federal Administrative CourtNov 27, 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W128 1425901-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 09 15.912-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er gelangte gemeinsam mit seinen Eltern legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet, wo er am 02.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenso stellten seine Eltern am selben Tag gleichlautende Anträge. Der ältere, zum Zeitpunkt seiner eigenen Antragstellung noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers war bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 14.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 im § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 16.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren des Beschwerdeführers verbunden mit den Verfahren seiner Eltern statt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer angab, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die asylrelevante Stellung seiner Eltern beziehe. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der gemeinsam mit seinen Eltern legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste und - gemeinsam mit den mitgereisten Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der ältere, zum Zeitpunkt seiner eigenen Antragstellung noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers reiste bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2008 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2008, Zl. 08 05.176-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und ledige Sohn der XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. W128 1425900-1XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.07.2015 sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigen anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da die unverheirateten [nunmehr: ledigen] minderjährigen Kinder definitionsgemäß diese Voraussetzung lediglich im Zeitpunkt der Antragstellung aufweisen müssen, hindert der später eingetretene Wegfall dieser Eigenschaften - also etwa die Eheschließung und der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes - die Eigenschaft der Familienangehörigkeit nicht. Der Begriff "Antragstellung" umfasst Anträge im Familienverfahren sowohl gemäß § 34 als auch gemäß § 35 (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtsnovelle 2008, 4. Auflage, K41 zu § 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, ledige Sohn der XXXX und erfüllt somit die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Da der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Mutter gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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