L509 1437539-1•BVwG L509 1437539-1
L509 1437539-1Federal Administrative CourtNov 27, 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
L509 1437539-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 23.06.2013 per Flugzeug in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 24.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 26.06.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 erstbefragt und am 07.08.2013 bei der Asylbehörde niederschriftlich einvernommen.
Zum Reiseweg befragt gab sie an, am 21.06 2013 mit dem Zug Richtung Peking gefahren zu sein und am 22.06 2013 ein Flugzeug einer unbekannten ausländischen Fluglinie Richtung Wien bestiegen zu haben. Die Reisedokumente hätte während der gesamten Reise der Schlepper in der Hand gehabt und die Beschwerdeführerin habe diese daher nicht gesehen. Nach der Ankunft in Wien habe der Schlepper die Beschwerdeführerin allein gelassen. Später habe sie eine Chinesin getroffen, der sie die Situation geschildert habe. Aus Mitleid habe sie diese bei ihr übernachten lassen und am nächsten Tag zum genannten Anwalt gebracht. Dort habe sie ein Schreiben unterschrieben und sei sie danach mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren.
Zur Begründung ihres Antrags machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, ihr Ex-Ehemann sei spielsüchtig und habe Verluste gemacht, weshalb sich die Beschwerdeführerin selbständig machen habe wollen. Dazu habe sie Schulden in der Höhe von 1 000 000 RMB gemacht. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie sich deswegen nur mehr gestritten, weshalb sie sich im Jahr 2011 scheiden ließ. Viele Gläubiger seien zu ihr gekommen und hätten Geld von ihr verlangt. Sie habe allerdings nichts zahlen können, da sie kein Geld gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen.
2. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 07.08.2013 hat die Beschwerdeführerin den bisher geschilderten Sachverhalt dem Grunde nach wiederholt. In einigen Details wich sie jedoch von dem bisher geschilderten Sachverhalt ab.
3. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) hat der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und schließlich mit Bescheid vom 13.8 2013 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchteil I). Auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchteil II). Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchteil III).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von der Volksrepublik China sowie von der Volksgruppe der Han und christlichen Glaubens sei. Sie sei in XXXX geboren und habe dort gelebt. Am 24.06 2013 sei sie illegal nach Österreich eingereist. Ihre Identität stünde nicht fest. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung.
Das von ihr vorgebrachte Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Bedrohung ausgesetzt ist. Abschiebungshindernisse seien nicht festzustellen und die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige Kontakte, lebe alleine und gehe keiner Beschäftigung nach.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben zu schenken sei, da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Die Feststellungen zur Einreise würden sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den Mitteilungen der Sicherheitsbehörden ergeben. Da keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, stünde die Identität nicht fest. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ergäbe sich aus ihren eigenen Angaben.
Das Fluchtvorbringen entspreche nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe ein Steinmetzgeschäft eröffnen wollen, was jedoch aufgrund der fehlenden Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit eines solchen Betriebes nicht glaubwürdig sei. Ebenso habe die Beschwerdeführerin zu einem von ihr angegebenen Geschäftspartner keinerlei Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe auch unterschiedliche Gründe genannt, warum sie Schulden hätte. Der geschilderte Fluchtgrund sei daher eine reine Erfindung. Sie habe auch anfangs angegeben, keinen Onkel zu haben und später jedoch habe sie erklärt, dass sich für einen kleinen Teil der Schulden die Tochter ihres Onkels gebürgt habe. Auch habe sie gesagt, mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist zu sein und später habe sie gemeint, Reisepass und Visum seien vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin habe die von ihr behaupteten bedrohlichen Umstände weder in einem konkreten Handlungsablauf der Geschehnisse, der Bedrohungssituation, der Verletzungsgefahr und so weiter detailliert beschreiben können. Dies seien jedoch Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst und nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details und den damit verbundenen Gefühlen schildern könne. Die Angaben seien als vage und wenig detailreich zu bezeichnen, weshalb sich die Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erwiesen hätte.
Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihre Ausreise bei ihrer Familie gewesen und hätte dort Unterkunft gehabt. Sie haben sich auch mit Putzen und Abwaschen Geld verdient. Es sei kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen sie nach der Rückkehr dies nicht wieder tun könne, zumal sie eine arbeitsfähige, erwachsene Frau sei. Sie könne auch von ihrer Familie und insbesondere von humanitären Organisationen unterstützt werden.
Die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu den bekannt gegebenen Länderinformationen Stellung zu nehmen, habe sie nicht genützt. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren und auf die Auskünfte aus dem EKIS und dem ZMR.
Da die Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen, käme eine Asylgewährung nicht in Frage. Insoweit die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hat, könnten diese nicht zur Asylgewährung führen. Auch allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Wunsch zu emigrieren in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige keine Asylgewährung.
Es würden bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstelle.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei wegen Überwiegens der öffentlichen Interessen im Vergleich zu ihren privaten Interessen, weiterhin in Österreich zu verbleiben, gerechtfertigt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 14.08.2013 zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin.
5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, der Bescheid in allen Spruchteilen angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Schriftsatz der Beschwerde wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die Erklärungen des Bundesasylamtes in keiner Weise nachvollziehbar wären, da die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestünde. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes hätten daher keinen erkennbaren Begründungswert und große Teile der Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht zur Kenntnis genommen worden, sondern selektiv und in tendenziöser Weise herausgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, Aussagen der Beschwerdeführerin aus der Erstbefragung mit den niederschriftlichen Angaben zu vergleichen und daraus die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abzuleiten. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes würden sich nur auf völlig untergeordnete Details der Fluchtgründe beziehen, die den Kern des Vorbringens nicht betreffen. Es sei von der Beschwerdeführerin eindeutig angegeben worden, dass ihre Schulden aus zweierlei Gründen entstanden seien, zum einen wegen der Spielsucht ihres Ehemannes, zum anderen wegen des Versuches, sich selbständig zu machen und ein Geschäft aufzubauen. Reine Spekulation des Bundesasylamtes sei auch, wenn es Ausführungen zu den Sicherheiten trifft, die bei der Aufnahme von Krediten verlangt werden. Es sei auch möglich, dass die Beschwerdeführerin einem Betrüger aufgesessen ist, was ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht beeinträchtigen kann. Außerdem sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht von vertrauenswürdigen Banken sondern von "mafiosen" Wucherern Geld ausgeliehen habe, von denen nicht vergleichbare Sicherheiten schon aufgrund der illegalen Natur des Geschäftes zu erwarten oder zu verlangen seien. Als "kleine Person" können sie von den Behörden in der kommunistischen Volksrepublik China keine Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit erwarten. Dies gehe bereits aus den vom Bundesasylamt selbst verwendeten Länderberichten hervor.
In weiterer Folge wurden noch Auszüge aus den Länderberichten zitiert und ausgeführt, dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Es habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt. Dies widerspreche der Verpflichtung, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Somit werde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; darüber hinaus aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall der Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefunden hat, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China, sowie Übermittlung derselben im Rahmen des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien und Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, noch nicht vorgelegte Beweis- oder Bescheinigungsmittel, allfällige Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe, persönlichen, gesundheitlichen und individuell-wirtschaftlichen Situation seit Einbringung der Beschwerde bekannt zu geben. Zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin wurde in folgende Quellen Einsicht genommen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014
Lagebericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014 (zur Frage von Grundstücksakquisition durch staatliche bzw. städtische Behörden in China)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
1.1. Die Beschwerdeführerin führt im gegenständlichen Verfahren den im Spruch angeführten Namen sowie das Geburtsdatum; ihre Identität steht jedoch nicht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige und am 23.06.2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie am 24.06.2013.
1.2. Das Vorbringen zur Begründung für die Antragstellung ist unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt war; ebenso kann dies auch nicht für den Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China festgestellt werden. Im Ermittlungsverfahren sind keinerlei Gründe hervorgekommen, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland unzulässig annehmen ließe.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war bereits vor dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich ausschließlich auf ihre Angaben, wobei als sicher angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von China ist, zumal sie Chinesisch als Muttersprache spricht und über ausreichende Lokalkenntnisse verfügt. Die Angaben zu ihrer Identität und ihren persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland China sind weder nachgewiesen noch bescheinigt. Diesbezüglich können ausschließlich ihre mündlichen Angaben im Verfahren zu Grunde gelegt werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Dokumente, Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt, die zur Untermauerung ihres Vorbringens dienen würden. Es können daher lediglich ihre Angaben herangezogen werden. Diese sind jedoch nach eingehender Würdigung nicht glaubwürdig. So hat die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, dass ihr Ex-Ehemann spielsüchtig sei und Verluste gemacht habe, weshalb sie sich selbständig machen habe wollen. Dazu habe sie einen Kredit in der Höhe von 1 000 000 RMB aufgenommen. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie sich deswegen nur mehr gestritten, weshalb sie sich im Jahr 2011 scheiden ließ. Viele Gläubiger seien zu ihr gekommen und hätten Geld von ihr verlangt. Sie habe allerdings nichts zahlen können, da sie kein Geld gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen. Dies ist insofern nicht glaubwürdig als sie bei der darauffolgenden asylbehördlichen Einvernahme in vielfacher Hinsicht abweichende bzw. steigernde Angaben gemacht hat.
Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Befragungen völlig unterschiedliche Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit und den Umständen der Geldausleihe gemacht hat, auch wenn sie ihre Erstangaben immer wieder "miteingebaut" hat. So führte sie später aus, dass sie das Geld erst ausgeliehen habe, als sie "wegfliegen" habe wollen (AS 60). Andererseits hätte sie - auf Nachfrage - aber Geld zu verschiedenen Zeiten und verschiedene Summen von verschiedenen Privatpersonen geliehen. Auf weitere Nachfrage führte sie an, dass sie einen Geschäftspartner gehabt hätte und ihm das ausgeliehene Geld übergeben hätte, der damit verschwunden sei. Es ist auch nicht plausibel, wenn sie angibt, dass sie sich Geld zur Finanzierung eines Geschäftsbetriebes geliehen hätte, obwohl sie bereits wusste, dass sie bald das Land verlassen ("wegfliegen") wird. Darüber hinaus gibt sie zu ihrer beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise an, sie hätte in einem Restaurant als Abwäscherin gearbeitet und habe sie ihren Lebensunterhalt von der Unterstützung seitens ihrer Eltern bestritten (AS 61), was wiederum ihren übrigen Angaben, einen Steinmetzbetrieb geführt zu haben, widerspricht. In der Erstbefragung hat sie angeben, dass wegen der Spielsucht ihres Ex-Ehegatten, von dem sie sich 2011 scheiden habe lassen, Schulden in der Höhe von 1.000.000 RMB gehabt und sie deswegen mit ihm gestritten hätte. Viele Gläubiger seien zu ihr gekommen und hätten die Rückzahlung der Schulden von ihr verlangt. Bei der späteren asylbehördlichen Einvernahme erwähnte sie weder die Spielsucht ihres Ex-Ehegatten noch den Umstand, dass dies der Grund für ihre Schulden gewesen sei, sondern steigerte sie die Höhe und Anzahl der geliehenen Geldbeträge und führte sei an, die Schulden hätte sie zur Finanzierung ihres Steinmetzgeschäftes gemacht (AS 60). Eine Steigerung bzw. Änderung des Vorbringens in so gravierenden Punkten spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Es spricht auch gegen ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie immer nur auf Vorhalt von Ungereimtheiten und Widersprüchen weiterführende Angaben macht und Geschehensabläufe nicht in einer zusammenhängenden Erzählung darstellt.
In der Beschwerdeschrift wird zwar versucht, die verschiedenen Darstellungen der Beschwerdeführerin zusammenzuführen und zu begründen, dass die Gründe für die Verschuldung der Beschwerdeführerin einerseits in der Spielsucht ihres Ex-Ehegatten und andererseits in der Absicht gelegen seien, sich durch Aufbau eines Steinmetzbetriebes selbständig zu machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie erwähnt, dass sie sich selbständig machen hätte wollen, sondern einerseits erklärt, dass sie einen Steinmetzbetriebt bereits geführt hätte und andererseits aber wieder angegeben, dass sie vor der Ausreise als Abwäscherin in einem Restaurant gearbeitet hätte und von der Unterstützung ihrer Eltern abhängig gewesen sei. Insofern lassen sich die Darstellungen der Beschwerdeführerin nur schwerlich in Einklang bringen. Der Verweis in der Beschwerde auf einzelne Passagen in den Länderberichten vermögen die Nachvollziehbarkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen, zumal diese Aussagen - wie eben ausgeführt - schon für sich allein bloß konstruiert und nicht glaubhaft sind.
Es ist der belangte Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, wenn die Beschwerdeführerin über keine Kenntnisse von der Geschäftstätigkeit eines Steinmetzgeschäftes verfügt und auch den Namen ihres Geschäftspartners nicht kennt oder wenn für die hohen Kreditsummen keine Sicherheiten verlangt wurden und sie unterschiedliche Gründe angibt, warum sie Schulden gemacht hat. Auch ihre Angaben zu den Familienangehörigen und zur Ausreise sind nicht gleichbleibend. Es ist somit als richtig anzusehen, wenn die belangte Behörde die Umstände, wie die Beschwerdeführerin über die Geschehnisse berichtete, als ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich wertet. Es entspricht durchaus den Denkgesetzen, dass jemand, der solche bedrohlichen Umstände erlebt hat, wie die Beschwerdeführerin schilderte, von sich aus Handlungsabläufe spontan erzählt und mit Gefühlsregungen detaillierter beschreibt als die Beschwerdeführerin es getan hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet viele Angaben der Beschwerdeführerin als vage und wenig detailliert.
Mit der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass die (beweiswürdigenden) Erklärungen des Bundesasylamtes in keiner Weise nachvollziehbar wären, unbegründet. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestünde. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen dazu, um welche Zitate und Textbausteine es sich dabei konkret handeln soll. Der Bescheid enthält neben formalisierten Ausführungen in der Begründung sehr wohl auch konkrete und auf das individuelle Vorbringen eingehende Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen. Sohin wird damit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht wirksam entgegengetreten. Die Beschwerde lässt auch offen, inwieweit ein großer Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. In der Bescheidbegründung wurden vielmehr die wesentlichen Punkte zusammengefasst und nachvollziehbare Schlussfolgerungen dargestellt.
Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde für die Beschwerdeführerin keine konkrete Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, dass in der Lage der Volksrepublik China keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung, insbesondere hinsichtlich der Situation der Frauen zu erblicken und eine Schutzwilligkeit der Behörden nicht vorhanden wäre. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich wurde lediglich angeführt, dass sich diese ihren eigenen Lebensunterhalt erwirtschafte und nicht auf Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen wäre, sowie dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund ihrer Integrationsbemühungen auf Dauer unzulässig sei. Es ist nicht erkennbar, inwieweit Integrationsbemühungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, zumal trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Hinweise, um welche konkreten Bemühungen es sich dabei handeln soll, angeführt wurden. Ebenso wurden keine Unterlagen oder Bescheinigungen vorgelegt, die sich auf Integrationsbemühungen beziehen. Was den Verweis auf die Lage in China betrifft, handelt es sich auch hier nicht um ein Vorbringen mit Substanz sondern um eine allgemeine Behauptung ohne konkreten Bezug. Mit der Stellungnahme vom 10.09.2015 gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wirksam zu entgegnen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass das Beschwerdevorbringen im Ergebnis eine andere Entscheidung bewirken würde und es ist der Sachverhalt als hinreichend geklärt anzunehmen. In der Beschwerde wurde nicht ausgeführt, was bei einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das Vorbringen ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und kann daher einer asylrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.
Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Die Frage nach ihrem Gesundheitszustand im Verfahren vor der belangten Behörde beantwortete sie damit, dass sie keine gesundheitlichen Probleme hätte. Weder in der Beschwerde noch in der zuletzt abgegebenen Stellungnahme, werden gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin behauptet.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau mittleren Alters, die eine Grundschule besucht hat und sich in China ihren Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen, z.B. als Putzfrau und Abwäscherin verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiterin in einer Arbeit nachgehen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2 1/2 Jahre. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie hat in Österreich keinerlei Kurse zum Spracherwerb besucht. Insoweit in der abschließenden Stellungnahme behauptet wird, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein, kann dies nicht als besondere Integration angesehen werden, zumal nicht einmal angegeben wurde, mit welcher Tätigkeit sie sich den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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