I403 2115403-1•BVwG I403 2115403-1
I403 2115403-1Federal Administrative CourtNov 27, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Misshandlung, politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht
I403 2115403-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF. wird festgestellt, dass
XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine sudanesische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 15.01.2014 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst zu ihrer Person unter Vorlage eines gültigen sudanesischen Reisepasses sowie eines sudanesischen Führerscheins vor, dass sie in der Zeit von XXXX in XXXX die Grundschule und in der Zeit von XXXX die Universität in XXXX besucht habe. Sie sei ledig und ihr Vater sowie ihre Schwester, zwei ihrer Halbschwestern und drei ihrer Halbbrüder würden weiterhin im Sudan leben, während ihre Mutter zusammen mit ihr nach Österreich, zu einer weiteren hier in Österreich lebenden Schwester, einer österreichischen Staatsbürgerin, gereist sei.
Die Beschwerdeführerin sei am XXXX zusammen mit ihrer Mutter von XXXX nach XXXX geflogen. In XXXX sei ihr und ihrer Mutter ein Visum zum Besuch der in Österreich lebenden Schwester ausgestellt worden.
In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bis zum 13.01.2014 bei der Schwester gelebt.
Schließlich habe eine Bekannte ihrer Schwester sie und ihre Mutter am 13.01.2014 zur Asylantragstellung nach Traiskirchen gebracht.
Zum Fluchtgrund befragt brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor: "Ich habe mein Land verlassen, weil ich im Sudan aus politischen Gründen verfolgt werde. Weiters werde ich verfolgt, da ich Mitglied einer demokratischen Bewegung bin. Ich habe meine Meinung bezüglich der schlechten Frauenrechte öffentlich kundgetan. Aus diesem Grund wurde ich vom sudanesischen Geheimdienst wiederholt bedroht. Abgesehen von politischen (Anm.: Gründen) habe ich keine weiteren Fluchtgründe. Aufgrund meiner Verfolgung wurde das Haus meine Mutter und mir durchsucht. Ich war nicht anwesend. Meine Mutter war anwesend und wurde vermutlich von den unbekannten Tätern zu Boden gestoßen. Seither ist meine Mutter teilweise gelähmt. Sie kann nicht mehr für sich selbst sorgen. Sie kann weder reden noch schreiben. Deshalb stelle ich für meine Mutter ebenfalls einen Asylantrag."
An dieser Stelle des Befragungsprotokoll befindet sich der nachfolgende Vermerk: "Frage an Mutter XXXX, ob sie den Dolmetscher verstehe. Darauf nickte die Mutter XXXX. Weiters wurde die Mutter XXXX gefragt, ob sie einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen will. Antwort: Die Aw nickt wieder."
Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, replizierte diese, dass sie sich umbringen würde, weil sie dort ohnehin nichts anderes erwarte. (AS 25-27)
3. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und der Beschwerdeführerin am 15.01.2014 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt. (AS 29)
4. Mit dem am 30.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachten Schriftsatz gab Maryam Louise Alemi MA, BA, der Caritas Wien, Asyl-und Rechtsberatung, ihre Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter bekannt. (AS 33-35)
5. Am 24.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ein Arztbrief, ausgestellt am 21.02.2014 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin am Krankheitsbild "Uterus myomatosus" gelitten habe und sie sich im Februar 2014 einer Myomausschälung, Endometrium-Polyp-Abtragung und einer Defibulation unterzogen habe und eine zumindest vierwöchige Schonung erforderlich sei. Diesem Arztbrief war eine Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX, ein Kurzbrief sowie ein Situationsbericht der Krankenanstalt XXXX, jeweils vom 18.02.2014 angeschlossen.(AS 37-43)
6. Mit Schriftsatz vom 20.09.2014 gab Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, dem BFA seine Vertretungsvollmacht bekannt und ersuchte um Akteneinsicht beim BFA, welche in der Folge gewährt wurde. (AS 51-71)
7. Weitere Ermittlungsschritte von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind dem Akt nicht zu entnehmen.
8. Am 02.07.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht. In der Säumnisbeschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 22.12.2013 nach Wien gekommen und am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und seither vom BFA nicht mehr einvernommen worden sei.
Zudem wurde das Nachfolgende ausgeführt: "Im Sudan war ich politisch aktiv. Ich setzte mich vor allem für Frauenrechte ein und nahm bei demokratischen Bewegungen teil. Regelmäßig traf ich mich in einem sogenannten Abendcafé mit anderen Frauen und wir sprachen über unsere Rechte. Vor allem war die weibliche Genitalverstümmelung ein Thema, welches mir besonders am Herzen liegt, weil ich selbst Opfer einer Genitalverstümmelung geworden bin. Aus diesem Grund wurde der sudanesische Geheimdienst auf mich aufmerksam und suchte mich mehrmals zu Hause auf. Stundenlang wurde ich verhört und dabei auch sexuell belästigt. Der Geheimdienst forderte mich auf, mich nicht mehr politisch zu engagieren. Dennoch habe ich mich weiterhin politisch engagiert und habe zum Beispiel unter einem Decknamen auf Facebook-Seiten öffentlich über die Lage von Frauen im Sudan berichtet.Meine Schwester, XXXX, ist österreichische Staatsbürgerin und hat sich auch schon aktiv für die Frauenrechte im Sudan bzw. der Demokratiebewegung eingesetzt. Sie ist auch bei der Plattform für Genitalverstümmelung aktiv. Sie organisierte einige Konferenzen und hielt auch welche ab. Im XXXX hielt sie eine Konferenz unter Einbeziehung von XXXX im Parlament ab, in der schließlich eine Deklaration ausgearbeitet wurde, die sodann im Sudan umgesetzt werden sollte. Ich beteiligte mich dann aktiv im Sudan, dass diese Deklaration in allen Bezirken umgesetzt werde und die Frauen in ihren Rechten gestärkt werden. Ich empfing auch Delegationen von Österreich und traf mich mit Oppositionsparteien, sodass ich schließlich auch politisch verfolgt wurde. Auch meine Mutter, die bei einer Demonstration von Sicherheitspersonen schwer geschlagen wurde und seitdem halbseitig gelähmt ist, wurde verfolgt."
Auf die dem Schriftsatz angeschlossenen Beweismitteln (Befund von XXXX; Bericht von XXXX über ihre Sudan-Reisen) wurde hingewiesen und es wurden die Anträge gestellt, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin den Status als Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen; 3. in eventu den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen; 4. in eventu festzustellen, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist. (AS 77-87)
9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurde der Gerichtsabteilung I408 des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.10.2015 übermittelt.
10. Aus dem Übermittlungsakt geht hervor, dass "eine Bescheiderlassung bis 01.10.2015 im gegenständlichen Verfahren durch das BFA nicht möglich sei" (vgl. E-Mail vom 20.08.2015; AS 89).
11. Mit Aktenvermerk vom 12.10.2015 der Gerichtsabteilung I408 des Bundesverwaltungsgerichts wurde gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes iVm § 20 AsylG 2005 (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) eine Unzuständigkeitseinrede erhoben und der Beschwerdeakt wurde sodann der Gerichtsabteilung I403 zugewiesen.
12. Am 14.10.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Arztbrief der Gynäkologie und Geburtshilfe der Krankenanstalt XXXX der Stadt XXXX vom 18.02.2014 vorgelegt, welcher an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dem Befund ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von auf ihre Defibulation zurückzuführende Beschwerden am 11.02.2014 einer Operation unterziehen musste.
13. Am 16.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sudan politisch aktiv gewesen sei, sich für Frauenrechte und demokratische Bewegungen engagiert habe. Als Opfer von Genitalverstümmelung habe sie sich im Jahr 2010 und dann im Februar 2014 aufgrund dieses Eingriffes in XXXX schweren Operationen unterziehen müssen und habe sie sich daher insbesondere gegen die Genitalverstümmelung eingesetzt. Auch ihre Schwester, XXXX setze sich aktiv für Frauenrechte ein und habe Konferenzen abgehalten. Sie habe in XXXX die Konferenz "XXXX" im Jahr XXXX, unter Einbezug der damaligen XXXX, koordiniert. Die Beschwerdeführerin habe sich dafür engagiert, die bei dieser Konferenz verabschiedete Deklaration im Sudan umzusetzen und sie habe in diesem Zusammenhang auch österreichische Delegationen empfangen. Der sudanesische Geheimdienst habe die Beschwerdeführerin verhört, geschlagen und sexuell belästigt. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Jahr XXXX sei die Mutter der Beschwerdeführerin, welche zeitgleich mit der Beschwerdeführerin in Österreich um internationalen Schutz angesucht hatte, derart misshandelt worden, dass sie seither querschnittsgelähmt sei und ständiger Pflege bedürfe. Ihre Schwester habe sie mehrmals aufgefordert, den Sudan zu verlassen, sie habe aber auf eine Besserung der Lage gehofft. Im September 2013 würden dann aber Demonstrationen stattgefunden haben, an denen sich auch die Beschwerdeführerin beteiligt habe. Sie habe sich dann versteckt gehalten. Mithilfe eines XXXX sei es dann ihr und ihrer Mutter gelungen, das Land zu verlassen. Ergänzend zu den übermittelten Länderfeststellungen, welche zeigen würden, dass die Sicherheitslage im Sudan schlecht und instabil und die Menschenrechtssituation katastrophal sei, wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass der sudanesische Geheimdienst willkürlich regimekritische Äußerungen bestrafe und insbesondere auch rückkehrende Asylwerber festnehme und misshandle. Weiters wurde auf die in den letzten zwei Jahren in Österreich erfolgte Aufenthaltsverfestigung der BescXXXXVereins Emotion, der sich im Sudan gegen Genitalverstümmelung engagiert, vom 05.01.2014 beigelegt, in welchem darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einem Besuch im Sudan im Jahr 2007 Termine und Diskussionen zu diesem Thema organisiert hatte.
14. Am 25.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin über die Gründe für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen wurde, wobei ihr auch Gelegenheit gegeben wurde, die ihr im Vorfeld übermittelten Länderfeststellungen zum Sudan zu erörtern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Sudan und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des Asylgesetzes.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund, musste sich allerdings bereits zweimal Operationen unterziehen, welche auf die bei ihr vorgenommene Genitalverstümmelung zurückzuführen sind.
1.4. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter legal in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst mit einem Visum gemeinsam mit der Mutter bei ihrer in Österreich lebenden Schwester, welche bereits österreichische Staatsangehörige ist, auf. Am 13.01.2014 stellte sie, zeitgleich mit ihrer Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer ist sohin als sehr kurz zu bewerten.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, sie hat keine Kinder und eine universitäre Ausbildung in ihrer Heimat abgeschlossen.
1.6. Es leben eine Schwester und die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit in Österreich. Ihr Vater, eine Schwester, zwei ihrer Halbbrüder sowie zwei ihrer Halbschwestern leben weiterhin im Sudan.
1.7. Die Beschwerdeführerin lebt von öffentlichen Mitteln und verfügt über eine aktuelle, gemeinsame Meldeadresse mit ihrer Mutter im Bundesgebiet.
1.8. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Die Beschwerdeführerin ist, ebenso wie ihre Schwestern, seit Jahren politisch aktiv. Sie setzt sich insbesondere für Demokratie und Frauenrechte ein und bekämpft die weibliche Genitalverstümmelung. Dieses politische Engagement der Beschwerdeführerin brachte sie in den Fokus der sudanesischen Sicherheitsbehörden und führte dazu, dass sie Verfolgungshandlungen wie Hausdurchsuchungen, Verhören durch den Geheimdienst, Körperstrafen und ähnlichen Schikanen ausgesetzt war. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit Verfolgungshandlungen von Seiten des Staatsapparates zu rechnen hätte. Das politische Engagement ihrer Schwester, einer österreichischen Staatsbürgerin, trägt dazu bei, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der sudanesischen Opposition nicht nur als untergeordnet betrachtet wird.
1.10. Folgende Feststellungen zur Situation im Sudan wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt und blieben - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen:
Allgemeine Lage
Der über 20 Jahre dauernde Bürgerkrieg zwischen dem Norden und Süden des Landes wurde mit einem Friedensabkommen ("Comprehensive Peace Agreement" - CPA) beendet. Das darin vorgesehene Referendum im Jahr 2011, in dem sich die Südsudanesen sich mit überwältigender Mehrheit für eine völlige Unabhängigkeit vom Sudan entschieden hatten, führte am 09.07.2011 zur Unabhängigkeit des Südsudans und der völligen Loslösung vom Sudan. Zwischen den beiden Staaten herrschen noch immer erhebliche Spannungen.
Die seit 15.12.2013 kontinuierlich andauernden bürgerkriegsähnlichen Unruhen haben direkte politische und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Sudan (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /sudan/ [Zugriff 08.06.2015]; kleinezeitung.at, Außenpolitik, 02.06.2015, Südsudan, Neuer Anlauf für Friedensverhandlungen im Südsudan, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik /4744856/Sudsudan_Neue-Friedensverhandlungen-im-Sudsudan [Zugriff 08.06.2015]).
Die Menschenrechtslage bleibt im gesamten Land weiterhin prekär. In den Gebieten Darfur, Südkordofan, Blauer Nil und in weiteren Grenzgebieten herrscht noch immer der Ausnahmezustand. Auch in jenen Landesteilen, in denen der Ausnahmezustand aufgehoben wurde, ist es bislang nicht gelungen, Schutzrechte und Verfahrensgarantien zu entwickeln und für justizielle Kontrollen der Polizei und andere Sicherheitskräfte zu sorgen (Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes: Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff: 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Der Sudan ist außerhalb der Hauptstadt Khartum stark unterentwickelt und viele Regionen stellen humanitäre Notstandsgebiete dar. Hierzu zählen insbesondere die gesamte Darfur-Region, der Südkordofan und das Gebiet Blauer Nil.
Von staatlicher Seite werden medizinische Versorgung und Schulausbildung außerhalb der Hauptstadt Khartum nicht, oder nur in sehr geringem Ausmaß geboten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014,
http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586 /C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Darfur - COI Compilation - Juli 2014; http://www.ecoi.net/file_ upload/90_ 1406185465_accord-darfur-coi-compilation-july-2014.pdf [Zugriff 09.06.2015]).
Der bereits im Jahr 2003 ausgebrochene bewaffnete Konflikt in den fünf Provinzen der westsudanesischen Region Darfur dauert weiter an. Im Juli 2011 wurde nach Verhandlungen zwischen der sudanesischen Regierung und der Rebellengruppe "Liberation an Justice Movement" (LJM) ein Friedenvertrag auf der Grundlage des "Doha Document on Peace" in Darfur abgeschlossen, dessen Umsetzung aber nur äußerst schleppend verläuft.
Die Rebellengruppen "Justice an Eqaulity Movement (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdula Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten kämpfenden zu Südsudan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur "Sudan Revolutionary Force" zusammengeschlossen.
Die "Sudan Revolutionary Force" lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Karthum an (Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes: Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan, http://www.ecoi.net/file_upload /4232_1427722379 _deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff: 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.
hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC 1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; kleinezeitung.at, Außenpolitik, 02.06.2015, Südsudan, Neuer Anlauf für Friedensverhandlungen im Südsudan, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik /4744856/Sudsudan_Neue-Friedensverhandlungen-im-Sudsudan [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Für den Ostsudan haben die in der "Eastern Front" vereinigten Aufständischen und die Regierung im Oktober 2006 nach dem Muster des Umfassenden Friedensabkommens das "Eastern Sudan Peace Agreement" (ESPA) unterzeichnet. Es sieht zugunsten des Ostens unter anderem eine Integration von Kämpfern in die regulären Streitkräfte, eine Beteiligung an Staatseinkünften und Regierungsämtern sowie den Erhalt von Parlamentssitzen für Vertreter des Ostens vor. Das ESPA hat den über ein Jahrzehnt dauernden bewaffneten Konflikt im Osten zunächst beendet. Vertreter der Eastern Front haben Regierungsposten und Mandate in der Nationalversammlung erhalten.
Der Ostsudan gilt allerdings weiterhin als weitgehend politisch und wirtschaftlich marginalisiert. Aufgrund des mangelhaften Engagements der Beteiligten ist eine weitergehende Umsetzung des Abkommens bislang nicht erreicht worden. Es besteht daher weiterhin das Risiko eines erneuten Ausbruchs des Konflikts.
Der im Jahr 2003 ausgebrochene Darfur-Konflikt, der nach Angaben der Vereinten Nationen bisher 200.000 Todesopfer gefordert und Millionen von Menschen vertrieben hat, dauert weiterhin an, wenn auch mit verminderter Intensität. Kriegshandlungen werden zunehmend durch allgemein steigende Kriminalität ersetzt. Insbesondere Stammesfehden haben jedoch 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt.
Wegen in Darfur begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) am 04.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Präsidenten al-Baschir ausgestellt, der später um den Tatvorwurf Völkermord erweitert wurde. Dieser blieb ebenso ohne Konsequenzen, wie auch der am 02.03.2012 ausgestellte Haftbefehl gegen Verteidigungsminister Abdelrahim Mohamed Hussein. Sudan verweigert weiter jede Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und lehnt insbesondere die Auslieferung der vom Gerichtshof ausgeschriebenen Personen ab. Die Chefanklägerin des IStGH, Fatou Bensouda, kapitulierte angesichts der fehlenden Unterstützung durch den UN-Sicherheitsrat stellte die Untersuchungen gegen al-Bashir und anderen Regierungsmitglieder ein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014,
http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Welle, 13.12.2014, Sudan: Untersuchungen zum Darfur-Konflikt auf Eis gelegt, http://www.dw.de/untersuchungen-zum-darfur-konflikt-auf-eis-gelegt/a-18127003 [Zugriff 08.06.2015]).
Am 05.06.2011 sind Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und dem bewaffneten Arm der SPLM-Nord, der SPLA in Südkordofan ausgebrochen. Am 01.09. 2011 haben sich die Kämpfe zwischen SAF und SPLA (Nord) von Südkordofan auf den Bundesstaat Blauer Nil ausgeweitet und der Ausnahmezustand wurde ausgerufen. Die Kämpfe dauern in beiden Gebieten an.
Internationale humanitäre Hilfe in Höhe von etwa 800 Mio. US-Dollar pro Jahr unterstützt mehr als zwei Mio. Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Die humanitäre Lage bleibt prekär, auch wegen der zunehmend unbefriedigenden Sicherheitslage und dem eingeschränkten Zugang für ausländische Helfer in die Regionen Darfur, Südkordofan, Blauer Nil und Ostsudan. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen für Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen.
Neben den ursprünglichen Bürgerkriegsparteien, den staatlichen Streitkräften einerseits und den beiden Rebellenbewegungen "Sudan Liberation Army" und "Justice and Equality Movement" andererseits agiert inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl weiterer bewaffneter Gruppen in Darfur.
Die Grenzen zu einem rein kriminellen Bandentum verschwimmen zunehmend.
Diverse Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Lösung des Darfur-Konflikts blieben jahrelang ohne greifbaren Erfolg. In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Die Justiz ist zwar formal unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es fehlt jedoch unter anderem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (Amnesty Report, Sudan 2015, ohne Datum, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ sudan?print=1 [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes:
Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migratio n-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff:
08.06. 2015]; vgl. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sudan/ [Zugriff 08.06.2015]: Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudan-country-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Politische Lage
Auf Grundlage des am "Umfassenden Friedensabkommens - Comprehensive Peace Agreement, CPA) zwischen der nordsudanesischen "Nationalen Kongresspartei ("National Congress Party", NCP) und der "Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement", SLMP) erhielt der Sudan eine Übergangsverfassung mit Staatspräsident Omar Al-Baschir (NCP). Gemäß diesem Friedensabkommen hat sich der Südsudan für seine völlige Unabhängigkeit entschieden. Die Umsetzung einiger Elemente des CPA steht weiterhin aus. Der Grenzverlauf zwischen Nord- und Südsudan ist weiterhin ungeklärt ebenso wie das Referendum in der Region Abyei zu der Frage, ob Abyei Teil des Nordsudans bleiben oder dem Südsudan zugehören soll, weiterhin aussteht.
Ein neuer, nicht im CPA identifizierter Streitpunkt ist das in Sudan gelegene Ölfeld Heglig, das auch von Südsudan beansprucht wird.
Ungeachtet seit der seit 1989 bestehenden führenden Machtstellung der NCP gibt es viele Parteien. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende politische Gegner unter Hausarrest zu stellen, zu inhaftieren oder ins Exil zu treiben, nicht gänzlich aufgegeben (Amnesty International, Koordinationsgruppe Sudan/Südsudan, Wahlen 2015, Kadidaten und Verhaftungen in der Opposition, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 09.06.2015]).
Die im April 2010 abgehaltenen Wahlen haben zu einer weiteren Machtkonsolidierung der NCP im nationalen Parlament sowie in den meisten Bundesstaaten geführt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014,
http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b 7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
26 Jahre nach seiner Machtergreifung trat Omar al-Bashir am 13.04.2015 neuerlich zu den Präsidentschaftswahlen und gewann diese laut offiziellen Angaben mit 94% der Stimmen. Der Oberste Gerichtshof des Sudan bestätigte am 17.05.2015 die Ergebnisse der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen und wies 122 von 126 Einsprüchen politischer Parteien und unterlegenen Kandidaten zurück. In vier Fällen wurde den Einsprüchen stattgegeben. Die National Congress Party (NCP) von Omar al-Bashir gewann 323 der 426 Parlamentssitze. 19 Sitze erhielten die unabhängige Kandidaten, 25 Sitze die Democratic Unionist Party unter al-Mirghani und 15 Sitze die Democratic Unionist Party unter Jalal al-Dagair (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 18.05.2015, Briefing Notes, Sudan:
Wahlergebnisse bestätigt;
https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432206198_ deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-05-2015-deutsch.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. tagesschau.de, 13.04.2015, Ausland:
Gesuchter Verbrecher vor Wiederwahl, http://www.tagesschau.de/ausland/wahlen-im-sudan-101.html [Zugriff:
08.06. 2015]; Amnesty International, Koordinationsgruppe Sudan/Südsudan, Wahlen 2015,
http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 09.06.2015]; Deutsche Welle, 17.04.2015, Sudan: Wenige Wähler, erwartbares Ergebnis,
http://www.dw.de/sudan-wenige-w%C3%A4hler-erwartbares-ergebnis/a-18390750 [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/ report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist dennoch stark ausgeprägt. Die Gouverneure der Bundesstaaten wurden bei den Regionalwahlen im April 2010 zum ersten Mal direkt gewählt. Die Parlamente der Bundesstaaten haben kaum Gewicht. Sie verfügen auch nicht über ausreichende Budgets. Staatspräsident ist Omar al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Sudan gehört zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend. Viele Menschen sind von humanitärer Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und hemmen die. Trotz des Öls und dem Wirtschaftswachstum von 7% leidet die sudanesische Wirtschaft unter der Politik der Konfrontation mit dem Südsudan, unter Missmanagement und vor allem unter den innenpolitischen Konflikten. Etwa 80% der Sudanesen leben von der Landwirtschaft, hauptsächlich von Hirseanbau und Viehzucht, 10% von Industrie und Handel und 5% sind Verwaltungsangestellte, 5% Sonstiges. Die Ernten der Landbevölkerung sind zum Großteil abhängig vom Regen. Aufgrund der Dürren in den letzten 20 Jahren ist diese Bevölkerungsgruppe nur mit etwa 30% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) beteiligt. Der Dienstleistungssektor trägt 50% zum BIP bei, Industrie und Handel etwa 20%. Eine wichtige Devisenquelle ist die Baumwolle, die vor allem in der Gezira zwischen dem Weißen und Blauen Nil angebaut wir (Deutsche Welle, 06.04.2015, Sudan will die UN loswerden,
http://www.dw.de/sudan-will-die-un-loswerden/a-18359235 [Zugriff 10.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Sicherheitslage/Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitslage im Sudan ist mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil. Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Zu starken Protestwellen, deren Herde oft bei den Universitäten lagen, kam es aufgrund von Sparplänen der Regierung im Juni und Juli 2012 sowie im September und Oktober 2013.
Wegen Preissteigerungen kam es in der Innenstadt von Khartum, in Omdurman und in Wad Madani zu teilweise gewaltsamen Demonstrationen. Die Lage hat sich beruhigt, aber aufkommende auch gewaltsame Demonstrationen können auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Die Kriminalität in Khartum nimmt - auf für afrikanische Verhältnisse niedrigem Niveau - zu. Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr in Sudan. Terroristische Gruppieren haben zum "Dschihad" in Sudan aufgerufen und speziell westliche Einrichtungen als Ziele genannt. Dies kann auch die Form von Entführungen annehmen.
Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (Border Guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in Darfur und auch anderweitig. Die CRP besteht ebenfalls aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern (BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_ 1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]).
Die Polizei agiert häufig willkürlich und eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich und geheimpolizeilich tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. Straffreiheit von Sicherheitskräften stellt ein ernstes Problem dar (Auswärtiges Amt, 08.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicher heit.html [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]). Im bewaffneten Konflikt in Darfur sind weiterhin schwere Menschenrechtsverstöße zu verzeichnen. Die Kämpfe zwischen den kriegsführenden Gruppen, die wiederholten Übergriffe regierungsnaher Milizen bzw. bewaffneter Oppositioneller führten zur massiven Vertreibung der Zivilbevölkerung. Auch in den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile dauern die bewaffneten Konflikte zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North (SPLM-N) an. Beide Seiten bezichtigten sich willkürlicher An- und Übergriffe (BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net /file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, 08.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicher heit.html [Zugriff 08.06.2015]; Amnesty Report, Sudan 2015, ohne Datum, https://www.amnesty.de /jahresbericht/2015/sudan?print=1 [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Rechtsschutz/Justizwesen/Strafverfolgung
Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen und Kreuz-Amputation (Entfernung der rechten Hand und des linken Fußes), die Todesstrafe und die Steinigung verhängt werden (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse. org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff: 09.06.2015]).
Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen. Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen, vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig. Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Nach wie vor werden jedoch Personen von Sicherheitskräften ohne Angaben von Gründen verhaftet und manchmal monatelang ohne richterlichen Beschluss festgehalten ("Incomincado-Haft"). Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe. Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen. Die im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, sofern staatliche Sicherheitskräfte oder mit ihnen verbündete Täter involviert waren. Daran vermochte auch die Einrichtung eines Sondergerichtshofs nichts zu ändern (BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_ 1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/ fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
09.06. 2015]; Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Folter und unmenschliche Behandlung/Menschenrechte
Obwohl die Verfassung allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte einräumt und der Sudan zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifizierte ist die Lage der Menschenrechte als katastrophal einzustufen. Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wurde die systematische Missachtung grundlegender Menschenrechte vorgeworfen (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]). Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können Folter - auch mit Todesfolge - nach sich ziehen. Brutale Übergriffe der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungs-methode sind evident. Die Todesstrafe kann verhängt werden, auch durch Steinigung. Großes mediales Interesse erlangte die Verurteilung für den "Abfall vom Glauben" einer Sudanesin. Nach internationalen Protesten konnte sie jedoch das Land verlassen. Die Todesstrafe kann beispielsweise verhängt werden für Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen, den Betrieb eines Bordells und Staatsschutzdelikte Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f09 93dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]). Unter Berufung auf die Sharia-Gesetzgebung sind Körperstrafen, hier vor allem die Prügelstrafe - hier oftmals wegen Alkoholbesitzes - sehr etabliert. Auch "unschickliche Kleidung" bei Frauen kann eine Prügelstrafe nach sich ziehen. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von Blutgeld abgewendet werden (BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net /file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/ fb89b11849f 0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
Kinderarbeit ist im Sudan weit verbreitet. Rund ein halbe Million Sudanesen stehen in einem sklavenähnlichen Arbeitsverhältnis (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015] Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern /south-sudan-country-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Korruption
Es gibt keine Gesetze, die sich spezifisch mit Korruption beschäftigen. Allerdings sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht, der Fälle untersuchen und verhandeln soll. Außerdem sieht das Strafgesetzbuch Strafen für Veruntreuung vor. Alle Bankangestellten werden als öffentlich Bedienstete erachtet. Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz ist ebenfalls ein Problem. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt. Sudan rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen. Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]; United Nations Development Programme, 2015,
http://www.us.undp.org/content/undp/en/home/ourwork/democraticgovernance /focus_areas/focus_anti-corruption.html [Zugriff 09.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Haftbedingungen
Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände (Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung, mangelnde sanitäre Einrichtung, keine Geschlechtertrennung etc.) auf. Die Minimalstandards der Vereinten Nationen ("The Regulation of Prisons an Treatment of Inmates Act") werden nicht erfüllt. Die Regierung genehmigt nur in einem sehr eingeschränkten Maß Besuche durch Menschenrechtsbeobachter (BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/ volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, der Islam ist jedoch die vorherrschende Religion. Die Scharia wird nach Loslösung des Südens auf alle Staatsbürger des Landes angewandt. Die in der Hauptstadt lebenden Christen sind jedoch ausgenommen. Eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen ist nach der Loslösung des Südens klar spürbar. Insbesondere wurde mehrmals über die Zerstörung von Kirchen in Khartum berichtet, wobei die staatlichen Behörden es regelmäßig verabsäumten, ihren Schutzverpflichtungen nachzukommen. Die christliche Bevölkerung stellt inoffiziellen Schätzungen zufolge immer noch rund 7 % der Bevölkerung (vor allem in Kordofan, Blue Nile und in städtischen Ballungszentren). Über die Anzahl der Anhänger anderer Religionen oder Atheisten ist keine Schätzung bekannt. Typische Verfolgungsdelikte in diesem Zusammenhang sind Apostasie, Blasphemie (US Department of State, 28.07.2014, International Religious Freedom Report - Sudan 2013, http://www.ecoi.net/local_link/282004/412363_de.html, [Zugriff 09.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (Auswärtiges Amt, 10.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html [Zugriff 10.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www. ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt Khartum als befriedigend zu bezeichnen. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind gut ausgerüstet, aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt.
Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet. Die Mehrzahl der Sudanesen kann jedoch, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de /sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www. ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Weibliche Genitalverstümmelung ("female genital mutilation", FGM) ist unter Strafe gestellt. Über 70% der Frauen gelten landesweit als betroffen. In etwa 75% der Fälle findet die Verstümmelung vor Vollendung des 14. Lebensjahr statt. Die Regierung unterstützt grundsätzlich, Initiativen zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung, auch unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit. Trotz Bemühungen der VN und von Lobbygruppen wurde weibliche Genitalverstümmelung in dem im Dezember 2009 von der Nationalversammlung verabschiedeten Child Act nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt.
84 Prozent der Mädchen und Frauen im Sudan sind beschnitten. Unbeschnittene Frauen werden als unrein angesehen und vielerorts ausgeschlossen. Umso wichtiger ist, dass Schritt für Schritt ein Umdenken stattfindet und jedes Mädchen von Geburt an als vollkommen gilt.
Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen sind beschnitten; bei den meisten von ihnen wurde die Praktik vor ihrem
11. Geburtstag vollzogen. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt. Als Gegenbegriff hat UNICEF das Wort "Saleema" eingeführt; der arabische Begriff steht für "vollkommen, intakt, gesund, unversehrt" und ist inzwischen zu einem weit verbreiteten Synonym für unbeschnittene Frauen geworden: Denn jedes Mädchen kommt perfekt und vollkommen zur Welt. Die "Saleema-Kampagne" führt zu einem Umdenken innerhalb der sudanesischen Gesellschaft; inzwischen haben Dutzende von Dörfern öffentlich die Aufgabe der Beschneidung deklariert. Die soziale Norm, dass nur beschnittene Mädchen schön und verheiratbar sind, wird Schritt für Schritt transformiert in eine neue soziale Norm der Unversehrtheit und Vollkommenheit bei der Geburt.
Besonders in der Frühphase des Darfur-Konflikts (2003 und 2004) waren Vergewaltigungen ein gezielt eingesetztes Mittel zur Terrorisierung und Vertreibung ethnischer Gruppen, die bislang ohne strafrechtliche Ahndung blieben und weiterhin vorkommen. Ungeachtet öffentlicher Absichtserklärungen der sudanesischen Regierung, diese Straftaten zu verfolgen und der damit einhergehenden Aufforderung an die Betroffenen, die Straftaten zur Anzeige zu bringen, melden sich Vergewaltigungsopfer nur in Ausnahmefällen bei der Polizei, weil sie befürchten, des - in Sudan strafbaren und mit Steinigung sanktionierten - Ehebruchs beschuldigt zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachen die Vergewaltigungen auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Polizeidienststellen oftmals die Aufnahme von Strafanzeigen wegen Gewalt gegen Frauen verweigern. Konkrete Erfolge des Ende 2005 von der Regierung beschlossenen Aktions-Plans zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in Darfur sind bislang nicht ersichtlich.
Homosexualität und außereheliche Beziehungen stehen unter strengen Strafsanktionen. Die gesellschaftliche Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bis- oder Transsexuellen und Transgender-Personen (LGBT) ist stark verbreitet und führt auch zu behördlicher Diskriminierung (Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land/sudan/ [Zugriff 08.06.2015];
http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung-0;
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Berichte, wonach Rückkehr aufgrund eines Asylantrages im Ausland mit Repressalien zu rechnen haben, liegen nicht vor. Lediglich bekannte Oppositionelle oder Befürworter des bewaffneten Umsturzes haben mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu rechnen, ebenso Personen, die sich in Israel aufgehalten haben, zumal ein Gesetz die Einreise nach Israel mit einer langjährigen Haftstrafe bedroht. Allerdings haben Rückkehrer mit der dramatisch schlechten Versorgungslage außerhalb der Hauptstadt Khartum zu kämpfen. In der Krisenregion Darfur versorgt die Internationale Gemeinschaft zwei Millionen Menschen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015];BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Sudan bzw. in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes und den vorgelegten ärztlichen Befunden.
2.2.3. Die Beschwerdeführerin hatte konsistent und gleichbleibend erklärt, dass sie im Sudan wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden sei und im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 15.01.2014 und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.11.2015 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter gemeinsam in XXXX und arbeitete am XXXX. Der Vater hatte sich von der Familie getrennt und nochmals geheiratet. Die Beschwerdeführerin hatte sich während ihres XXXX in einer demokratischen Bewegung engagiert. Danach nahm sie an Demonstrationen teil und organisierte monatlich ein Treffen von Frauen bei sich zuhause, um über Frauenrechte zu diskutieren. Zudem war sie Ansprechpartnerin für ihre Schwester, welche von Österreich aus immer wieder Delegationen in den Sudan organisierte. Die Beschwerdeführerin geriet auch durch ihr öffentliches Auftreten in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden, so wurde sie einmal ausgepeitscht, als sie in der Öffentlichkeit Hosen trug. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin steht in Einklang mit den Länderfeststellungen und konnte sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugen.
2.2.4. Auch der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin sich öffentlichkeitswirksam für die Stärkung der Frauenrechte im Sudan und gegen die aktuelle Regierung einsetzt, stützt die Fluchtgeschichte. Die Schwester der Beschwerdeführerin ist nach eigenen Aussagen der XXXX gut bekannt und organisierte unter anderem im Jahr XXXX unter dem Motto "XXXX", zu welcher die Beschwerdeführerin durch Berichte aus dem Sudan beitrug. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin alleine schon aufgrund der Aktivitäten ihrer Schwester im Fokus der sudanesischen Behörden stand. Die Beschwerdeführerin war zudem Ansprechpartnerin für ihre Schwester, wenn es darum ging, einen Kontakt für Delegationen im Sudan herzustellen. So wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch ein Schreiben von XXXX vorgelegt, in welchem diese beschreibt, wie sie im Rahmen einer Reise für ein Sozialprojekt im Sudan im Jahr 2007 von der Beschwerdeführerin empfangen wurde und von dieser im Rahmen der Recherchen zur weiblichen Genitalverstümmelung betreut wurde.
2.2.5. Auf den ersten Blick mag es widersprüchlich wirken, dass die sudanesische Regierung laut Länderfeststellungen Initiativen im Kampf gegen die Genitalverstümmelung unterstützt, zugleich aber die Beschwerdeführerin, welche sich diesem Kampf verschrieben hat, verfolgen soll. Allerdings scheinen die Signale der sudanesischen Regierung nach außen (Unterstützung einzelner NGO¿s im Kampf gegen Genitalverstümmelung) und die tatsächlich gesetzten Maßnahmen nicht unbedingt übereinzustimmen. So war die Genitalverstümmelung 1946 von der britischen Kolonialverwaltung verboten worden, was in der Folge 1983 aber mit Einführung der Scharia aufgehoben worden war. Zuletzt wurde 2009 das Verbot von traditionellen Praktiken wieder aus dem Kinderschutzgesetz gestrichen (Quelle: Terre des Femmes, abrufbar unter
Zugriff am 27.11.2015). Es kann daher durchaus angezweifelt werden, dass die sudanesische Regierung tatsächlich ein Interesse hat, diese traditionelle Praktik zu bekämpfen.
2.2.6. Dass die Menschenrechtssituation im Sudan, insbesondere in Hinblick auf Angehörige der politischen Opposition, alarmierend ist und sich seit Anfang 2014 sogar noch weiter verschlechtert hat, wird etwa auch durch die Entscheidungen des EGMR vom 15.01.2015 (AA/Frankreich, 18.039/11 bzw. AF/Frankreich, 80.086/13) bestätigt. Bereits in einer Entscheidung von Anfang 2014 hatte der EGMR festgestellt, dass im Sudan auch niederrangige Oppositionelle Gefahr laufen, misshandelt zu werden.
2.2.7. Die Beschwerdeführerin hatte glaubwürdig berichtet, immer wieder zu Verhören vor den Geheimdienst geladen worden zu sein, und legte dem Gericht auch entsprechende Vorladungen vor. Die Flucht war ihr mithilfe XXXX möglich geworden, der als XXXX die Möglichkeit hatte, ihr den entsprechenden Ausreisestempel zu besorgen. Es wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit Misshandlung oder Inhaftierung aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu rechnen hätte.
2.2.8. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war insgesamt schlüssig, plausibel und nachvollziehbar gewesen. Ein Widerspruch tat sich allerdings in Bezug auf die Aussagen zur Behinderung ihrer mit ihr nach Österreich gereisten Mutter auf. Im Protokoll zur Erstbefragung steht diesbezüglich: "Auf Grund meiner Verfolgung wurde das Haus meiner Mutter und mir durchsucht. Ich war nicht anwesend. Meine Mutter war anwesend und wurde vermutlich von den unbekannten Tätern zu Boden gestoßen. Seitdem ist meine Mutter teilweise gelähmt." Im Widerspruch dazu findet sich in der Säumnisbeschwerde plötzlich die Behauptung, dass ihre Mutter bei einer Demonstration von Sicherheitspersonen geschlagen worden sei und seither halbseitig gelähmt sei. Die Beschwerdeführerin wies in der mündlichen Verhandlung beide Aussagen klar von sich. Bei der Erstbefragung sei es ihrer Mutter schlecht gegangen und sie hätten den Raum verlassen müssen, ohne dass es zu einer Rückübersetzung gekommen sei; hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes verwies der rechtsfreundliche Vertreter darauf, dass er auf Urlaub gewesen sei und der Schriftsatz von einem Kollegen verfasst worden sei, der sich mit dem Fall nicht gut ausgekannt habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte diesbezüglich der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werden, da sie in der mündlichen Verhandlung versuchte das Geschehen klar zu schildern und es sich dabei gerade nicht um eine Steigerung des Vorbringens handelte. Vielmehr erläuterte sie, dass ihre Mutter im Zuge einer Hausdurchsuchung zwar einmal zur Seite gestoßen worden sei, dass ihre Behinderung aber aus einem später erlittenen Infarkt herrühre.
2.2.9. Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Sudan zu erleiden hätte, insbesondere da sie bereits vor ihrer Flucht Opfer von solcher Verfolgung in Form von Schikane und Misshandlungen durch den Geheimdienst gewesen war.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen zum Sudan um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Verletzung der Entscheidungspflicht
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Die Beschwerde entspricht den Voraussetzungen der §§ 8 f. VwGVG idF BGBl. I 33/2013:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."
Der Antrag auf internationalen Schutz war am 13.01.2014 gestellt worden. Das Verfahren war am 15.01.2014 zugelassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG war am 02.07.2015 beim BFA eingebracht worden. Damit ist die sechsmonatige Frist zur Entscheidung abgelaufen.
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf
ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Zu § 73 Abs. 2 AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 133).
Das Bundesamt erklärte im Rahmen der Aktenübersendung vom 20.08.2015, dass "eine Bescheiderlassung bis 01.10.2015 im gegenständlichen Verfahren nicht möglich" sei.
Daraus gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Über die Stattgebung einer Säumnisbeschwerde muss nicht explizit abgesprochen werden (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.3. Zum Status des Asylberechtigten:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
3.3.3. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.3.4. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung wohlbegründet ist. Es wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit einer Verfolgung durch den sudanesischen Geheimdienst zu rechnen hätte, der die politische Opposition mit Vehemenz verfolgt (vgl dazu EGMR, AA/Schweiz, 07.01.2014, 58.802/12 sowie EGMR, AA/Frankreich, 15.01.2015, 18.039/11 und EGMR, AF/Frankreich, 15.01.2015, 80.086/13). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin in keinem Landesteil vor einer Verfolgung durch die Behörden sicher wäre.
3.3.5. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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