W213 1432201-1•BVwG W213 1432201-1
W213 1432201-1Federal Administrative CourtNov 26, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W213 1432201-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 21.03.1994, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, GZ. 12 18.882-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2016 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 30.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, war es langem sein Wunsch gewesen wäre nach Europa zu reisen. Er wurde keinen Grund erfinden. Er sei illegal nach Österreich eingereist da er kein Visum erhalten habe.
Am 07.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an aus der Stadt XXXX , zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor: "Eigentlich wollte ich immer schon nach Europa Reisen. Das war schon immer mein Wunsch. Aber da mein Vater nicht mehr lebt, bin ich gezwungen, meine Familie zu unterstützen. Wenn ich Leute sehe, die wie Sie am Computer arbeiten, habe ich große Sehnsucht so etwas zu machen. Seit 5 Jahren habe ich die größte Sehnsucht nach Europa zu reisen. Ich habe es einige Male meinem Onkel gesagt, aber er wollte nicht, dass ich ausreise. Ich habe deshalb mit ihm gestritten. Er hat mich deshalb rausgeschmissen. Meine Mutter hat meinen Onkel angefleht, mir zu erlauben nach Europa zu reisen, weil sie Angst um mich hatte, dass ich auf falsche Bahnen gerate. "
Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe. Aber davon könne man nicht wirklich leben. Eine richtige Arbeit, mit der man Geld verdiene könne er nicht. Das sei einfach müde von dem Leben gewesen, das er bis jetzt gelebt habe und habe raus wollen. Er habe seine Mutter und seinen Bruder versorgen müssen. Bei befinden sich nach wie vor in XXXX . Derzeit würden sie von einem Onkel versorgt.
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass die 9 Monate auf dem Weg nach Europa schlimm gewesen seien. Er sei von Schleppern, Polizisten und Türken geschlagen worden, habe Wälder durchquert und im Freien übernachtet. Trotzdem habe er sich seinen Wunsch erfüllt und sei nach Europa gekommen. Und jetzt soll er wieder zurückkehren?
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.01.2013, Zl. 12 18. 882-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung schenkte das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers Glauben, gelangte jedoch in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe die ihr durch § 18 Abs. 1 AsylG auferlegte Verpflichtung von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden, vernachlässigt habe. Die Länderfeststellungen seien einseitig und unrichtig, wobei auf diverse Berichte verwiesen wurde, aus denen hervorgeht das gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Sicherheitslage deutlich schlechter geworden sei.
Die Beweiswürdigung sei insoweit mangelhaft gewesen, als die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Verfolgung drohe. Er habe jedoch angeführt, dass er in seinem Heimatland von seinem Onkel mütterlicherseits geschlagen worden sei und deshalb das Heimatland verlassen habe müssen. Diese Misshandlungen hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Als dies zu starke Züge angenommen habe, sei er mit Wissen seiner Mutter geflüchtet. Er habe keine Familie außerhalb von Nangarhar und könne daher auf kein soziales Netzwerk außerhalb seiner Heimatprovinz bauen. Er habe weder studiert noch gearbeitet und sei Analphabet. Als ungebildete Person gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative ohne soziale Anbindung. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisiko nicht möglich sei ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass der staatliche Schutz in Afghanistan nicht funktioniere.
Zu Spruchpunkt II wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dort herrschenden innerstaatlichen Konflikte einer ernsthaften Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es hätte ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht, versuche die deutsche Sprache zu lernen und halte sich an die österreichischen Gesetze.
Es werde daher beantragt
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid zu beheben, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die subsidiäre Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und seine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären;
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Am 24.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"VR: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin im Jahr 1373= 1994 geboren. Mein Geburtsdatum lautet:
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich bin in XXXX geboren.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
VR: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht?
BF: Nein.
VR: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe wenige Zeit als Kfz-Mechaniker und Tischler gearbeitet.
VR: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt?
BF: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, habe ich für die Familie gesorgt.
VR: Womit haben Sie Ihr Geld verdient?
BF: Ich habe einige Zeit als Lehrling gearbeitet. Ich war zeitweise Straßenverkäufer. Ich habe diverse Artikel z.B. Handtücher, Stifte oder andere Kleinigkeiten am Straßenrand verkauft.
VR: Haben Sie noch Angehörige im Heimatland?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, haben meine Mutter und mein Bruder in Afghanistan gelebt. Ich kenne den derzeitigen Aufenthaltsort meiner Familie nicht, weil ich keinen Kontakt zu ihr habe.
VR: Lebt Ihre Mutter und Ihr Bruder auch in XXXX ?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, haben meine Mutter und mein Bruder in XXXX gelebt. Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie während der Regierungszeit der Taliban für ca 5 Jahre in Pakistan gelebt hat. Ich kann mich an diese Zeit nicht erinnern, weil ich noch ein kleines Kind war. Nachdem die Taliban gestürzt wurden und Präsident Karzai regiert hat, sind wir von Pakistan wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
VR: Wie alt ist Ihr Bruder?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, war er ca. 13 Jahre alt.
VR: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Mutter und Ihren Bruder?
BF: Ich wünschte, ich wüsste es. Ich habe dazu leider keine Informationen. Ich weiß nicht, ob meine Angehörigen noch am Leben sind und wo sie sich aufhalten.
VR:; Vor dem BAA haben Sie von einem Onkel gesprochen? Wissen Sie, ob er noch für Ihre Mutter sorgt?
BF: Als die Sicherheitssituation von Tag zu Tag schlechter wurde, habe ich immer wieder mit meinem Onkel über eine Flucht gesprochen. Er wollte nicht, dass ich meine Familie zurücklasse, weil er gemeint hat, dass er nicht immer in der Lage sein wird, sich um sie zu kümmern. Seit ich aus Afghanistan geflüchtet bin, habe ich weder zu meiner eigenen Familie noch zu meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich halte mich mittlerweile seit 3 Jahren in Österreich auf. Ca. ein Jahr vor meiner Einreise nach Österreich, habe ich Afghanistan verlassen.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Nach dem Sturz der Taliban hatte die afghanische Bevölkerung die Hoffnung, dass sich die Situation im Land bessern würde. Alle haben daran geglaubt, dass der Krieg zu Ende war. Einige Jahre nach dem Sturz der Taliban sind wieder Taliban in Gruppen in verschiedenen Provinzen aufgetaucht. Davon war vor allem meine Herkunftsprovinz betroffen. Die Taliban wo sie die Gruppe Daesh (IS) hat sehr viel Macht. Sie sind immer wieder in unser Gebiet gekommen und haben junge Männer dazu gebracht, für sie zu kämpfen und sich für sie zu opfern. Mir ist bekannt, dass sich die derzeitige Situation in XXXX stark verschlechtert hat. Dort werden täglich junge Männer getötet. Ihnen wird die Kehle durchgeschnitten oder sie werden Selbstmordattentäter.
VR: Wurden Sie selbst auch bedroht?
BF: Ich bin immer wieder dazu aufgefordert worden, mich den Taliban anzuschließen. Sie haben meinen Onkel mütterlicherseits entführt. Ich hatte Angst davor, ebenfalls von ihnen entführt und als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden. Die Taliban haben vor allem jene jungen Männer angesprochen, die nicht gebildet waren und die sie leicht beeinflussen konnten.
VR: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 07.01.2013 haben Sie aber nichts von einer derartigen Bedrohung bzw. von der Entführung Ihres Onkels erzählt.
BF: Ich nehme an, dass ich damals nicht genau dazu befragt wurde. Ich habe damals angegeben, dass ich Probleme in Afghanistan hatte und dass ich gezwungen war zu fliehen. Wenn eine Person gemeinsam mit seiner Familie in einem sicheren Land lebt, wird sich diese Person niemals dazu bereit erklären, seine Familie zu verlassen. Wenn ich auf der Straße junge Burschen im Alter meines Bruders sehe, muss ich an meinen Bruder denken. Ich mach mir große Sorgen um meine Familie. Ich vermisse sie.
VR: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BAA am 07.01.2013 wörtlich gesagt: Ich will nicht lügen, dass ich von den Taliban bedroht werde oder so etwas. Es war mein Wunsch, her zu kommen."
BF: Jene Probleme, die ich vorhin geschildert habe. Sind allgemeine Probleme. Mit der Bedrohung der Taliban sind sehr viele junge Afghanen konfrontiert. Jene Zeit, die ich in Afghanistan verbracht habe, war keine schöne Zeit. Die Sicherheitslage wurde von Tag zu Tag schlechter. Ich bin wegen den allgemeinen Problemen aus Afghanistan geflüchtet, um in einem sicheren Land leben zu können. Ich wollte nach Europa kommen um hier in die Schule zu gehen, einen Beruf z erlernen und hier zu arbeiten.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet und habe ich nichts mehr weiter zu fragen.
VR an BFV: Möchten Sie noch etwas ergänzen oder angeben?
BFV: Nein, danke.
VR: Es werden Ihnen jetzt nachstehende Berichte zur Situation in Afghanistan verlesen. Sie haben anschließend die Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen:
Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Nangarhar
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden.
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt.
Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden.
Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Am 10.04.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.
Am 18.04.15 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab.
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier An-greifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. In Kämpfen zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben, starben am 27.05.14 in Nangarhar (Osten) mehrere Menschen.
In der östlichen Provinz Nangarhar kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Kämpfern, die sich dem IS angeschlossen haben. Dabei wurden am 03.06.15 im Distrikt Spinghar die Häuser von zehn Taliban-Kommandanten niedergebrannt.
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten). In Nangarhar kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS. Bei einem Drohnenangriff in Nangarhar soll am 11.07.15 ein IS-Führer getötet worden sein.
In Nangarhar (Osten) starb am 25.07.15 ein Polizist bei einem Bombenanschlag, sechs weitere wurden verletzt.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Am 14.08.2015 wurde in Nangarhar (Osten) ein Schuldirektor von Taliban erschossen.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.
Am 08.09.15 stürmten Taliban ein Dorf in der Provinz Nangarhar (Osten) und nahmen bei ihrer Suche nach Anhängern des IS mehrere Zivilisten gefangen. In der Provinz soll der IS 127 Menschen an drei Orten gefangen halten.
Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.
Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.
Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein.
Am 27.09.15 griffen Kämpfer, die nach eigenen Angaben dem IS angehören, mehrere Polizeiposten in Nangarhar (Osten) an. Es soll sich dabei um die ersten koordinierten Angriffe von IS-Kämpfern in Nangarhar handeln.
In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.
Nach russischen Geheimdienstangaben sollen inzwischen rund 3.500 IS-Kämpfer in Afghanistan aktiv sein. In der Provinz Nangarhar (Osten) wurde am 07.10.15 ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet.
In den Provinzen Nangarhar (Osten) und Zabul (Süden) wurden nach offiziellen Angaben vom 19.10.15 bei Militäroperationen zehn Aufständische, darunter sechs Kämpfer des IS, getötet.
Am 20.10.15 starben in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) mindestens drei Menschen bei einem Anschlag auf ein Polizeifahrzeug.
Am 26.10.15 wurden in Jalalabad (Nangarhar) zwei Wachmänner der Unabhängigen Afghanischen Menschrechtskommission (AIHRC) bei einem Bombenanschlag getötet und zwei weitere verletzt.
Am 28.10.2015 starben bei verschiedenen Vorfällen in den Provinzen Nangarhar (Osten) und Paktia (Südosten) elf Taliban und vier Polizisten.
Im Distrikt Achin der östlichen Provinz Nangarhar erhoben sich Einwohner gegen die Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Am 31.10.15 traf eine von IS-Kämpfern abgefeuerte Rakete eine Moschee im Distrikt Achin und tötete sechs Menschen, vier wurden verletzt.
Zwischen dem 05. und 07.11.15 wurden bei Militäraktionen im Distrikt Achin der Provinz Nangarhar über 30 Kämpfer des IS getötet. Die Sicherheitskräfte wollen in dem Distrikt mehr Kontrollposten einrichten.
Am 08.11.15 wurde in Jalalabad (Hauptstadt von Nangarhar, Osten) ein Fahrzeug des Norwegian Refugee Council angegriffen.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 2. März, 13. und 20. April 2015, 14. Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 8. Juni 2015, 13. Juli 2015, 27. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 28. September 2015, 12.Oktober 2015, 26. Oktober 2015, 2. November 2015, 9. November 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afgha-nen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
BF: Ich stimme den Länderberichten zu und gebe an, dass die Situation viel schlimmer ist, als in den Berichten bekannt ist.
VR: Was würde Sie erwarten, wenn Sie wieder nach Afghanistan zurück müssten?
BF: So eben wurden mir die allgemeinen Informationen zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelesen. Wenn man nur diese betrachtet, ist es für mich nicht möglich in meine Heimatregion zurückzukehren. Ich habe mittlerweile sehr lange Zeit in Europa verbracht. Bei einer etwaigen Rückkehr könnte mir unterstellt werden, ich sei zum Christentum konvertiert. Man könnte annehmen, ich sei ein Ungläubiger geworden. Abgesehen davon, weiß ich nicht wo sich meine Angehörigen aufhalten. Wenn ich nach langer Zeit wieder in meine Heimatregion zurückkehren müsste, könnten die Bewohner meines Heimatortes annehmen, ich werde nur zurückgekehrt um dort als Spion zu arbeiten. Wie Sie vielleicht aus den Medien entnehmen können, verlassen täglich 1000ende Afghanen das Land. Der Hauptgrund für die Flucht ist die schlechte Sicherheitslage. Ich habe gestern in einem Artikel gelesen, dass Mitglieder der Gruppe "Daesh" sich unter die Studenten der Universität in Nangarhar gemischt hatten. Diese Gruppe hat sehr viel Macht und sie ist in der Lage ihre Leute überall einzuschleusen.
VR: haben Sie in Österreich Angehörige?
BF: Nein.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet.
VR an BFV: Möchten Sie noch etwas angeben? Gibt es vielleicht Integrationsunterlagen?
BFV: Nein, Der BF hat einen Deutschkurs besucht. Dies war aber nur im Rahmen seines Bewohnens in einem Heim."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz Nangarhar. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken.
Der Beschwerdeführer lebte nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinem Bruder bei einem Onkel mütterlicherseits. Er hat weder Schul- noch Berufsausbildung und lebte in Afghanistan von Gelegenheitsarbeiten. Er hatte den Wunsch nach Europa zu kommen, was ihm zunächst von seinem Onkel verboten wurde. Schließlich gelang es ihm aber mit Schlepperhilfe illegal in das Bundesgebiet einzureisen.
Der Onkel, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in XXXX , auf. Der Beschwerdeführer gibt an, keinen Kontakt zu ihnen zu haben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Nangarhar
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden.
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt.
Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden.
Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Am 10.04.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.
Am 18.04.15 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab.
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier An-greifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. In Kämpfen zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben, starben am 27.05.14 in Nangarhar (Osten) mehrere Menschen.
In der östlichen Provinz Nangarhar kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Kämpfern, die sich dem IS angeschlossen haben. Dabei wurden am 03.06.15 im Distrikt Spinghar die Häuser von zehn Taliban-Kommandanten niedergebrannt.
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten). In Nangarhar kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS. Bei einem Drohnenangriff in Nangarhar soll am 11.07.15 ein IS-Führer getötet worden sein.
In Nangarhar (Osten) starb am 25.07.15 ein Polizist bei einem Bombenanschlag, sechs weitere wurden verletzt.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Am 14.08.2015 wurde in Nangarhar (Osten) ein Schuldirektor von Taliban erschossen.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.
Am 08.09.15 stürmten Taliban ein Dorf in der Provinz Nangarhar (Osten) und nahmen bei ihrer Suche nach Anhängern des IS mehrere Zivilisten gefangen. In der Provinz soll der IS 127 Menschen an drei Orten gefangen halten.
Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.
Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.
Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein.
Am 27.09.15 griffen Kämpfer, die nach eigenen Angaben dem IS angehören, mehrere Polizeiposten in Nangarhar (Osten) an. Es soll sich dabei um die ersten koordinierten Angriffe von IS-Kämpfern in Nangarhar handeln.
In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.
Nach russischen Geheimdienstangaben sollen inzwischen rund 3.500 IS-Kämpfer in Afghanistan aktiv sein. In der Provinz Nangarhar (Osten) wurde am 07.10.15 ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet.
In den Provinzen Nangarhar (Osten) und Zabul (Süden) wurden nach offiziellen Angaben vom 19.10.15 bei Militäroperationen zehn Aufständische, darunter sechs Kämpfer des IS, getötet.
Am 20.10.15 starben in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) mindestens drei Menschen bei einem Anschlag auf ein Polizeifahrzeug.
Am 26.10.15 wurden in Jalalabad (Nangarhar) zwei Wachmänner der Unabhängigen Afghanischen Menschrechtskommission (AIHRC) bei einem Bombenanschlag getötet und zwei weitere verletzt.
Am 28.10.2015 starben bei verschiedenen Vorfällen in den Provinzen Nangarhar (Osten) und Paktia (Südosten) elf Taliban und vier Polizisten.
Im Distrikt Achin der östlichen Provinz Nangarhar erhoben sich Einwohner gegen die Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Am 31.10.15 traf eine von IS-Kämpfern abgefeuerte Rakete eine Moschee im Distrikt Achin und tötete sechs Menschen, vier wurden verletzt.
Zwischen dem 05. und 07.11.15 wurden bei Militäraktionen im Distrikt Achin der Provinz Nangarhar über 30 Kämpfer des IS getötet. Die Sicherheitskräfte wollen in dem Distrikt mehr Kontrollposten einrichten.
Am 08.11.15 wurde in Jalalabad (Hauptstadt von Nangarhar, Osten) ein Fahrzeug des Norwegian Refugee Council angegriffen.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 2. März, 13. und 20. April 2015, 14. Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 8. Juni 2015, 13. Juli 2015, 27. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 28. September 2015, 12.Oktober 2015, 26. Oktober 2015, 2. November 2015, 9. November 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afgha-nen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Lebensweg, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen, das auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 18.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 30.08.2011 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Wie bereits ausführlich dargelegt, erstattete der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ein durchwegs gleichlautendes Vorbringen. Schilderte seinen bisherigen Lebensweg und gab an, aus rein wirtschaftlichen Überlegungen letztlich nach Europa ausgereist zu sein. Derartige Motive haben bei der Frage der Gewährung von Asyl jedoch außer Betracht zu bleiben. Auf die konkrete Frage, ob er in seiner Heimat Afghanistan jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung keine konkrete Antwort geben, sondern verwies lediglich auf die allgemein schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatsprovinz. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel geschlagen worden sei und deshalb aus Afghanistan habe fliehen müssen, wird dies durch die (erstmalige) Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach dieser von den Taliban entführt worden sei, relativiert. Ganz abgesehen davon, dass auch daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann, erscheint dieses Vorbringen widersprüchlich und unglaubwürdig.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, zählt Nangarhar zu den volatilen Provinzen Afghanistans. So ereigneten sich in Nangarhar auch kürzlich wieder Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab.
Da der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen in Afghanistan keinen Kontakt mehr hat, könnte er daher auch auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen und wäre völlig auf sich alleine gestellt.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer auch in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).
Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, was sich aus den Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul ergibt:
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan, den fehlenden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten an die Heimat und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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