BVwG W208 2111864-1

W208 2111864-1Federal Administrative CourtNov 26, 2015

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Verfahrensfortsetzung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W208 2111864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2111864.1.01

Spruch

W208 2111864-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch XXXX, jeweils gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 09.07.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Das mit Beschluss des BVwG vom 18.09.2015, W208 2111864-1/2Z gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der jeweilige Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 19.08.2013 des Landesgerichtes XXXX(im Folgenden: LG), Zahl: XXXX, beantragte die XXXX als betreibende Partei beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zur Zahl: XXXX gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend: BF) als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution samt Verhängung einer Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns, welche bewilligt wurde.

2. Mit dem als 41. Strafantrag bezeichneten Schriftsatz vom 13.05.2015 stellte die betreibende Partei beim BG am 15.05.2015 einlangend (Druckdatum) den Antrag, gegen die BF für die am 11.05.2015 erfolgte Verletzung des Exekutionstitels eine Strafe in Höhe von jeweils € 100.000,- zu verhängen. Es seien an diesem Tag acht Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung vorgefunden worden, die ohne Bewilligung betrieben worden seien (ON 1 [ON 66 des exekutionsgerichtlichen Verfahrens]).

3. Mit Beschluss vom 15.05.2015, Zahl: XXXX, bewilligte das BG den genannten Strafantrag gegen die BF, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden (ON 2).

4. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 10.06.2015, schrieb die Kostenbeamtin des LG namens der Präsidentin den BF die mit Beschluss vom 15.05.2015 verhängte Geldstrafe iHv jeweils €

100. 000,- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,-, insgesamt daher den Betrag von je € 100.008,- zur Zahlung vor (der

XXXX [folgend: 1. BF] am 17.06.2015 zugestellt, dem XXXX [folgend:

2. BF] am 17.06.2015 dem Mitbewohner zugestellt).

5. Mit einem am 23.06.2015 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz (datiert 22.06.2015) erhoben die BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtmittel der Vorstellung (bei der belangten Behörde am 24.06.2015 um 07:11 ausgedruckt).

Dabei führten die BF aus, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des BG jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten.

Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gäbe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei dem Beschluss, mit welchem die angebliche Strafe verhängt worden sei, nicht zu entnehmen, über welche Person, die (angebliche) Geldstrafe verhängt worden sei bzw. zu welchen Teilen die Geldstrafe von den Verpflichteten zu tragen wäre. Hieran vermöge auch der Zusatz "jeweils" nichts zu ändern, sei jedoch im zugrundeliegenden Strafantrag nur ein Zuwiderhandeln inkriminiert. Eine andere Auslegung scheitere bereits daran, dass andernfalls die höchstzulässige Strafe je Antrag um 100% überschritten würde. Dies treffe jedoch nicht zu, sondern sei auch hieran wiederum ersichtlich, dass gerade keine Geldstrafe verhängt worden sei.

Die BF monierten im Weiteren, dass auch der Inhalt des angefochtenen Mandatsbescheides unklar sei. Es sei nicht verständlich, weshalb der

2. BF zur Zahlung der gesamten (angeblich verhängten) Geldstrafe aufgefordert worden sei. Die BF beantragten der Vorstellung Folge zu geben und die angefochtenen Mandatsbescheide ersatzlos zu beheben (ON 6).

6. Mit je an die BF gerichteten angefochtenem Bescheid vom 09.07.2015 (Abfertigungsdatum vom selben Tag; ON 7 und ON 8), dem Rechtsvertreter der BF am 13.07.2015 zugestellt, sprach die Präsidentin des LG unter Spruchpunkt 1) aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu ON 66 vom 10.06.2015, erlassen durch die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG, aufgrund der Erhebung der Vorstellung vom 22.06.2015 am 07.07.2015 außer Kraft getreten sei.

In Spruchpunkt 2) wurden sowohl die Geldstrafe für die 1. BF als auch den 2. BF bescheidmäßig mit € 100.000,- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,-, sohin je BF mit €

100. 008,- lt. Beschluss vom 15.05.2015, ON 66, festgestellt.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Beschluss des BG vom 15.05.2015, mit dem der Exekutionsantrag bewilligt worden und dass die Einhebung der Geldstrafe von der zuständigen Richterin angeordnet worden sei. Rechtlich führte die Präsidentin des LG aus, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei.

7. Mit einem am 23.07.2015 beim LG eingelangten und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zogen die BF die Bescheide in Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Vorstellung wiederholten und im Weiteren ausführten, dass gegenständlich keine rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht vorliegen würde, da ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO, ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne. Die BF beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (ON 9).

8. In der Folge legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 06.08.2015).

9. Aufgrund der Anhängigkeit einer außerordentlichen Revision derselben BF beim VwGH - die ähnlich begründet war - setzte das BVwG mit Beschluss vom 18.09.2015, W208 2111864-1/2Z gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH aus.

10. Der VwGH entschied die oa. Rechtssache mit Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057-5. Der ao. Revision wurde insofern Berechtigung zuerkannt, dass das Erkenntnis W208 2017797-1 gegenüber dem 2.BF, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund eines Zustellmangels aufgehoben wurde. Hinsichtlich der 1.BF wurde die Revision zurückgewiesen.

11. Mit der oa. Entscheidung des VwGH ist der formale Aussetzungsgrund weggefallen, zumal in der Zwischenzeit auch eine weitere Entscheidung des VwGH beim BVwG eingelangt ist, welche auch die materielle Rechtsfrage gelöst hat (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Das Verfahren war daher fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 15.05.2015, (ON 66), wurde seitens der BF als verpflichteten Parteien kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschluss weist entgegen den Angaben in der Vorstellung und in der Beschwerde einen eindeutigen Bezug zum dem Beschluss beigelegten Antrag ON 66 auf, aus dem sich sowohl die Strafhöhe € 100.000,-

ergibt als auch, dass diese Strafe gegen die 1.BF und den 2.BF beantragt wurde (letzter Absatz des Antrages "... jeweils EUR 100.000,- für die Verletzung des Exekutionstitels am 11.05.2015 zu verhängen und die verpflichteten Parteien in den Kostenersatz zu verfällen."

Mit der klaren Aussage der zuständigen Richterin (von einem bloßen Stampiglienbeschluss des BG kann angesichts der ON 3 ohnehin nicht die Rede sein): "Das Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON 66)." ist für die Einbringungsbehörde unzweifelhaft welche Geldstrafe in welcher Höhe von wem einzubringen ist.

Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 10.06.2015, wurde den BF jeweils am 17.06.2015 zugestellt. Mit dem am 23.06.2015 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob dieser dagegen fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, welche bei der belangten Behörde am 25.06.2015 einlangte (Eingangsstempel). Die belangte Behörde hat binnen der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung bei der Behörde die nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheide vom 09.07.2015 erlassen, welche die Mandatsbescheide ersetzt haben. Eine formale Aufhebung war daher gar nicht notwendig.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist ausschließlich die Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.07.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem oben angeführten, in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren, Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 15.05.2015, den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden), welcher eindeutig als solche bezeichnet und von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG erlassen wurden, sowie der erhobenen Vorstellung und den angefochtenen (inhaltlichen bis auf die verpflichtete Partei gleichen) Bescheiden.

Die Feststellung, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 15.05.2015 (ON 3) über die Verhängung der Geldstrafe von je €

100. 000,- in Rechtskraft erwachsen ist. Ergibt sich daraus, dass dem Akt nicht zu entnehmen ist - und die BF auch nicht behauptet haben - dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden sei sowie den Ausführungen der belangten Behörde in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, denen die BF in der Beschwerde nicht entgegen getreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da die Bescheide am 13.07.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurden und die Beschwerde am 23.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:

"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

[...]

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl:

2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl: 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Die relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), lauten (auszugsweise):

"Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.

§ 355. (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des § 353 Absatz 2.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)

[...]

Geldstrafen.

§ 359. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 € nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zu A) - Spruchpunkt I.:

Das BVwG hatte das mit Beschluss vom 18.09.2015, W208 2111864-1/2Z ausgesetzte Verfahren aufgrund der nunmehr zur außerordentlichen Revision gegen das Erkennntnis des BVwG W208 2017797-1/3E ergangenen Entscheidung des VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057-5 fortzusetzen.

Die oa. Entscheidung des VwGH war zwar nur formalrechtlicher Natur - die belangte Behörde und das BVwG hätten es verabsäumt aufgrund des Beschwerdevorbringens, den behaupteten Zustellmangel von Amts wegen zu überprüfen oder dem BF die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt worden. Der VwGH ging auf die materielle Rechtsfrage nicht ein, weil Gegenstand des Verfahrens (Sache) vor dem BVwG ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde gewesen sei.

In der Zwischenzeit ist jedoch eine weitere Entscheidung des VwGH beim BVwG eingetroffen die auch die hier vorliegende materielle Rechtsfrage gelöst hat (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Es bestand daher kein Aussetzungsgrund mehr und war das Verfahren fortzusetzen.

Zu A) - Spruchpunkt II.:

Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

Aus den unter Punkt 3.2. dargestellten Gesetzesbestimmungen und der ständigen Judikatur des VwGH folgt, dass das Vorbringen der BF, den Bescheiden (Zahlungsaufträgen) lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der Rechtslage entspricht.

Entgegen der Stoßrichtung der Beschwerde sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes (hier Beschluss den Antrag auf Verhängung von je 100.000,- Strafe, wegen Verletzung des Exekutionstitels, zu bewilligen) gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig (oder wie hier allenfalls mangelhaft begründet) sein sollten.

Den Justizverwaltungsbehörden ist es verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (hier der Hinweis auf die Bewilligung gem. beigefügten Antrag ON 66, aus dem sich die Höhe und die zahlungspflichtigen Parteien ergeben) nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden. Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN).

Sofern die BF monieren, der Beschluss sei entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, ist dies im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit aufgrund deren - von den BF nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukommt. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand der BF, dass mehrere Unterlassungsverpflichtete nicht zur ungeteilten Hand hafteten und durch den Beschluss gar keine Strafe verhängt worden sei, sondern nur die Kosten des Antragstellers bestimmt worden sei. Ob der Hinweis auf die ON 66 bzw. den beigefügten Antrag ausreicht, ist eine Rechtsfrage die im exekutionsgerichtlichen Instanzenzug zu klären gewesen wäre, was aber - wie die Nichteinbringung von Rechtsmittel dagegen zeigt - nicht erfolgt ist.

Für das BVwG (und offensichtlich auch für die Justizverwaltungsbehörde) bestehen keinerlei Zweifel, dass durch den rechtskräftigen Beschluss der Richterin im Exekutionsverfahren - aufgrund des eindeutig hergestellten Bezuges zum beigelegten Antrag (ON 66) - jedem der BF die Bezahlung von € 100.000,- Beugestrafe auferlegt wurde, die nunmehr gem. § 1 Z 2 iVm §§ 6, 6a, 6b GEG einzubringen waren, zumal § 6b Abs. 4 GEG ausdrücklich vorsieht, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das BVwG fest, dass die BF die durch rechtskräftige Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vorgeschriebenen Geldstrafen sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen haben.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist den angefochtenen Bescheiden somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH (insb. das Erkenntnis 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) wird verwiesen.

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