BVwG G304 2104503-1

G304 2104503-1Federal Administrative CourtNov 26, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G304 2104503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2104503.1.00

Spruch

G304 2104503-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer:

XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 40, § 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) beträgt 50 v. H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.10.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Beigelegt wurden folgende Unterlagen:

  • Sponsionsbestätigung

  • Meldezettel

  • Parkausweis

  • Operationsbericht der Privatklinik XXXX vom 08.08.2012

  • Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 11.08.2012

  • Operationsbericht der Privatklinik XXXX vom 25.01.2013

  • Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 27.02.2013

  • Bericht Unfallhergang und Behandlungsverlauf XXXX vom 19.08.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 11.12.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Cervical-, Lumbalsyndrom Begründung: Unterer RSW in Folge des Fehlens neurologischer Ausfallszeichen

020102

30

2

Gonarthrose links: Z. N. valgisierender Tibiakopfosteotomie links mit beträchtlicher Bewegungseinschränkung Einstufung entsprechend der aktuellen Situation mit der Bewegungseinschränkung und der Dauersymptomatik

020520

30

3

Z. n. Arthrodese des unteren Sprunggelenkes rechts mit ausgeprägter Fußfehlstellung Begründung: Oberer RSW in Folge der Dauerschmerzsituation und der deutlichen Fußdeformierung

020532

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass die führende GS3 durch die Veränderung 2 und 1 in Folge wechselseitiger negativer Beeinflussungen um jeweils eine Stufe gesteigert würde. Gegenüber dem Vorgutachten seien deutliche Eingriffe im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes und des linken Kniegelenkes hinzugekommen, die die Qualität der entsprechenden Gelenke und der Gangleistung deutlich beeinträchtigen würden. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2015 wurde sodann dem BF unter einem der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 15.03.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gonarthrose im linken Kniebereich und die dadurch notwendige Umstellungsosteotomie chronische Schmerzen verursachen würden, sodass in seiner derzeitigen Situation ein Fortbewegen ohne Stützhilfen überhaupt nicht mehr möglich sei. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 11.05.2009 sei bereits vor der Operation im linken Kniebereich eine 30 %-ige Behinderung festgestellt worden. Aufgrund des fast unerträglichen Dauerschmerzes und der damit verbundenen massiven Bewegungseinschränkung habe sich nach seinem Ermessen und persönlichen Empfinden der Prozentsatz der Behinderung mehr als verdoppelt. Die Arthrodese im linken Sprunggelenk habe zu einer ausgeprägten Fußfehlstellung geführt. Die Gefühllosigkeit im gesamten Mittel- und Vorfuß sowie in den Zehen wirke sich negativ auf das Gangbild aus, da kein Abrollen mehr möglich sei. Die dadurch verursache Körperfehlhaltung verstärke wiederum das chronische Cevical- und Lumbalsyndrom, welche Schmerzen im gesamten Stützapparat auslösen würden. Dieser Tatbestand werde im Gutachten XXXX nicht berücksichtigt. Auch das Carpaltunnelsyndrom in beiden Handgelenken sei im Gutachten von XXXX nicht erwähnt worden. Trotz der operativen Eingriffe im LKH XXXX würden sich seine derzeitigen Beschwerden in totaler Gefühllosigkeit manifestieren, er habe kein Tastgefühl im gesamten inneren Handflächenbereich und Schmerzen bei alltäglichen Tätigkeiten im Haushalt und beim Autofahren. Aufgrund dieser Gefühllosigkeit in beiden Händen, verbunden mit jener im gesamten Mittel- und Vorfuß sowie in den Zehen sei es in den letzten Monaten bei seinen Autofahrten zu gefährlichen Situationen gekommen. Er könne daher nicht mehr alleine mit dem Auto fahren. Aufgrund seiner derzeitigen Bewegungsbeeinträchtigung (versteiftes Sprunggelenk und Knorpelschäden in beiden Kniegelenken) könnten auch kurze Wegstrecken nur unter Verwendung von Stützkrücken zurückgelegt werden. Durch die o. a. Beschwerden in beiden Handgelenken werde folglich auch die Verwendung von Stützhilfen für ihn erschwert und nur mehr unter konstanten Schmerzen möglich.

Der BF legte seiner Beschwerde folgende ärztlichen Befunde bei:

  • Entlassungsbericht Privatklinik XXXX vom 11.08.2012

  • MRI-Befund XXXX vom 20.02.2014

5. Am 27.03.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 16.04.2015, Zl. G304 2104503-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.04.2015, Zl. G304 2104503-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 28.05.2015, um 17:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

7. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 20.07.2015, werden aufgrund der am 28.05.2015 erfolgten Begutachtung des BF folgende Diagnosen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Cervicolumbales Schmerzsyndrom Unterer RS unverändert zum Vorgutachten XXXX vom 11.12.2014 bei cervicolumbalen Beschwerden mit Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Symptomatik an den oberen und unteren Extremitäten. Trotz geringer Funktionsverschlechterung ist wegen der fehlenden neurologischen Symptomatik keine höhere Einschätzung möglich.

020102

30

2

Kniegelenksarthrose links bei Zustand nach valgisierender Tibiakopfosteotomie 2014 Unveränderter RS gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 11.12.2014 bei Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Tibiakopfumstellungsosteotomie 2014. Trotz Funktionsverbesserung wird aufgrund der Schmerzsymptomatik der unveränderte Richtsatz gewählt.

020520

30

3

Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes rechts 2013 Unveränderter oberer RS gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 11.12.2014 nach Arthrodese des unteren Sprunggelenkes rechts 2013 mit Valgusstellung des Rückfußes und Extensionsstellung der Großzehe rechts mit gestörtem Abrollverhalten.

020532

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründend für den GdB wurde ausgeführt, dass die GS1 führend sei und GS2 und GS3 jeweils wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe steigern würden. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 11.12.2014 ergebe sich keine einstufungsrelevante Änderung. Die Restbeschwerden nach der CTS-Operation beidseits würden keinen GdB erreichen. Gegenüber dem Vorgutachten zeige sich keine einstufungsrelevante Änderung. Zwischenzeitlich sei keine weitere Operation durchgeführt worden. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles L5/S1, C5/6 und C6/7 sei der Antragsteller in ambulanter Behandlung. Eine neurologische Symptomatik an den oberen und unteren Extremitäten habe auch diesmal nicht festgestellt werden können. Es handle sich um einen Dauerzustand.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 10.08.2015, Zl. G304 2104503-1/5Z, zugestellt am 17.08.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte beim BVwG bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde am 04.02.2015 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 v. H. ausgestellt.

1.2. Der GdB beträgt unverändert 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.07.2015.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 50 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das vorliegende Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde übermittelt und nicht beeinsprucht.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 20.07.2015, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen XXXX - mit 50 v. H. eingeschätzt wurde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 20.07.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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