W225 2108805-1•BVwG W225 2108805-1
W225 2108805-1Federal Administrative CourtNov 25, 2015
Befangenheit, Bewilligung, Gutachten, Präjudizialität, Rechtsfrage,<br/>Rechtskraft, Sachverständigengutachten, Teilbarkeit,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag
W225 2108805-1/6E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX", vertreten durch XXXX, vom XXXX, gegen den Bescheid der XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. 1. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vomXXXX, wurde der XXXX(XXXX), vertreten durch die XXXX XXXX die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße, das sich auf burgenländischem Gebiet in die Baulose 5, 6, 7, 8 und 9 gliedere und zwei Eingriffsräume umfasse nach Maßgabe verschiedener Auflagen erteilt.
2. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die XXXX" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel mehr zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf drei neu hervorgekommene Beweismittel: Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen und die gutachterliche Stellungnahme derXXXX Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange vom September 2013 und die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen vom Februar 2014 seien der Beschwerdeführerin vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 18.02.2014 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Zur fachlichen Überprüfung des Konzeptes sowie der Stellungnahme habe die XXXX eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Die Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei somit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Konzepts der XXXX und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen sowie der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX erfolgt und somit rechtzeitig.
Mit Erkenntnis vom XXXX habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesministerin XXXX (im Folgenden: XXXX) vom 29.09.2011 aufgehoben. Wenn nun im Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und in der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen die Meinung vertreten werde, dass nach wie vor die im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. im Umweltverträglichkeitsteilgutachten dargestellte Bewertung aufrechterhalten werde, könne dem, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX ergebe, fachlich nicht gefolgt werden. Zudem sei der Verlauf der Trasse der geplanten Fürstenfelder Schnellstraße S7 aktuell nicht in rechtlich verbindlicher Weise festgelegt, sodass die Auswirkungen dieses Vorhabens nicht verlässlich beurteilt werden könnten. Aufgrund der neu hervorgekommen Beweismittel sei der Antrag der XXXX auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens Fürstenfelder Schnellstraße S7 abzuweisen. Unter einem wurde dem Schriftsatz die gutachterliche Stellungnahme von Frau Mag. Saskia Küng vom 02.03.2014 beigefügt.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die aufgrund des Bescheides der XXXX Landesregierung vom XXXX, bestellte ökologische ihrer Tätigkeit zu entheben. Die ökologische Bauaufsicht stehe mit der XXXX in Geschäftsbeziehungen. Die Naturschutzbehörde habe sicherzustellen, dass als ökologische Bauaufsicht nur jemand tätig werden könne, der weder mit der Behörde noch mit dem Projektwerber in Geschäftsbeziehungen stehe.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, abgeschlossenen Verfahrens und führte aus, dass gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX (im Folgenden: XXXX) vom XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am XXXX durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.
Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" sei vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom XXXX den UVP-Bescheid der Bundesministerin XXXX (im Folgenden: XXXX) vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien.
Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX vom XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der XXXX vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, abgeschlossenen Verfahrens und führte aus, dass gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX (im Folgenden: XXXX) vom XXXX, sei der Bescheid des Bezirkshauptmannes XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des XXXX sei der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.
Das XXXX habe festgestellt, dass der Bescheid der XXXX vom XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des Bezirkshauptmannes XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des XXXXverdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und dem Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX. Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der XXXX vom XXXX die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom 24.07.2012 darstelle. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der XXXXaufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG Säumnisbeschwerde und führte aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX betreffend das von der XXXX Landesregierung mit Bescheid vom XXXX, abgeschlossene Verfahren nicht entschieden worden sei. Der XXXX Landesregierung sei ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung anzulasten, da aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX die Rechtslage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren abschließend geklärt sei.
7. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, wurden die Wiederaufnahmeanträge der Beschwerdeführerin vom 16.07.2014, vom
XXXX und vom XXXX gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. 1, 2 und 3) und der Antrag vom XXXX, die ökologische Bauaufsicht als befangen zu erklären gemäß § 7 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen gewesen sei, da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf ein zwischen anderen Parteien ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stürzen könnte. Der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX sei abzuweisen gewesen, da die Aufforstungsbewilligung des Bezirkshauptmannes Hartberg-Fürstenfeld und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das XXXX nicht Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens der XXXX Landesregierung sei. Auch der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX sei abzuweisen gewesen, da der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, betreffend das Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln, nicht vorliege. Überdies hätten Parteien und Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Bei der ökologischen Bauaufsicht handle es sich nicht um ein Verwaltungsorgan. Sie stelle kein Organ einer Behörde dar und sei von dieser unabhängig. Der Beschwerdeführerin komme weder ein Anspruch auf Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nach ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom XXXX, worin die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX in seinen Punkten I. 1 und 2 des Spruches in ihren subjektiven Rechten verletze und deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sei. Mit Erkenntnis vom
XXXX habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der XXXX vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH XXXX). Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der XXXX Landesregierung abgeschlossenen Verfahrens, in dem neben dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) auch das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Enthält der bekämpfte Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (VwGH 27.03.2012, 2011/10/0089; VwGH 01.06.2007, 2006/10/0118). Ein Teilabspruch der in Rechtskraft erwachsen kann, kommt nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein, ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten, einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (VwGH 27.03.2012, 2011/10/0089).
Im gegenständlichen Verfahren, hatte die XXXX Landesregierung über die Wiederaufnahmeanträge vom XXXX, betreffend das mit Bescheid vom XXXX, abgeschlossene Verfahren sowie über den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX, betreffend die Enthebung der ökologischen Bauaufsicht XXXX, zu entscheiden. Über jeden dieser Anträge entschied die belangte Behörde durch jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Spruchpunkte (I. 1, 2, 3 und II. - AS 1914). Jeder dieser Bescheidpunkte war für sich allein einem gesonderten Abspruch zugänglich, zumal die belangte Behörde jeden dieser Anträge auch durch abgesonderte Bescheide erledigen hätte können und kein innerer Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten besteht.
In der gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX, erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der Bescheid in seinen Punkten I. 1 und 2 des Spruches in ihren subjektiven Rechten gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 verletze und mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet sei (AS 1927), weshalb die Beschwerdeführerin den Antrag stelle, den Bescheid in seinen Punkten I. 1 und 2 des Spruches aufzuheben (AS 1929). Die eingebrachte Beschwerde richtet sich sohin ausdrücklich gegen Spruchpunkt I. 1 und 2 des Bescheides. Da der Bescheid lediglich in seinen Spruchpunkten I. 1 und 2 angefochten wurde, sind die unangefochten gebliebenen Spruchpunkte in Teilrechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 27.03.2012, 2011/10/0089; VwGH 01.06.2007, 2006/10/0118).
Zu Spruchpunkt I.:
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Antragstellerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX Landesregierung abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.05.2014 den Bescheid des XXXX vom XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe. Die belangte Behörde hat - in Anlehnung an die Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015, W225 2017796-1/2E - den Antrag auf Wiederaufnahme vom 16.07.2014 zu Recht als unbegründet abgewiesen:
Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 1; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.03.1999, 97/19/0066; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 14).
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder der VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.09.1993, 93/02/0173).
Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX. Aufgrund der Beschwerde der "Alliance for Nature" gegen den Bescheid des XXXX vom 02.10.2013, Zl. UW.4.1.6/0438-I/5/2013, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2013/03/0144, auf.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014 erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXX Landesregierung abgeschlossenen Verfahren, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße auf. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.
Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann (vgl. auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Zu Spruchpunk II.:
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX Landesregierung abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des Bezirkshauptmannes XXXX vom XXXX. Auch dieser Wiederaufnahmeantrag wurde von der Behörde - unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVwG vom XXXX - in zutreffender Weise als unbegründet abgewiesen:
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.09.1986, 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 02.07.1990, 90/19/181; VwGH 12.02.1999, 96/19/3525).
Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 mwN). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0020 mwN).
Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX Landesregierung war die Entscheidung über Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend das Projekt der XXXX für die Errichtung S7 Fürstenfelder Schnellstraße, das sich auf burgenländischem Gebiet in die Baulose 5, 6, 7, 8 und 9 gliedert und zwei Eingriffsräume umfasst.
Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes XXXX erteilte Bewilligung zur Aufforstung eines Teiles des Grundstückes Nr. 272 und 273 in der KG Altenmarkt. Mit Erkenntnis des XXXX wurde der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes XXXX behoben.
Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX, aufgehobene - Entscheidung des XXXX stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX Landesregierung keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.
Die erteilte Aufforstungsbewilligung des Bezirkshauptmannes XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von XXXX Landesregierung geführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermag auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der Fürstenfelder Schnellstraße S7, ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (der Bezirkshauptmann XXXX einerseits und XXXX Landesregierung andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; VwGH 08.03.1994, 92/05/0080). Die belangte Behörde hat daher auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.09.1993, 93/02/0173;
VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; VwGH 08.03.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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