W215 1431277-1•BVwG W215 1431277-1
W215 1431277-1Federal Administrative CourtNov 25, 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W215 1431277-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl
12 16.313-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Vater des Beschwerdeführers beantragte am 05.08.2004 die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl 04 15.841-BAE, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl
04 15.841-BAE, gerichtete fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein und wurde dem Senatsmitglied V/15 zur Erledigung zugewiesen.
Mit 01.07.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Verwaltungsakt des Vaters des Beschwerdeführers zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der Gerichtsabteilung A/8 zugewiesen.
Der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl A8 261.100-0/2008/8E, stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 30.05.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 25.02.2011, übermittelte das Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 69 abs. 1 Z 1 AVG.
Das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wieder der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
I.4. Nach der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen am 08.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 12 16.313-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und
Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012,
Zahl 12 16.313-BAL, zugestellt am 30.11.2012, wurde fristgerecht am 11.12.2012 eine Beschwerde eingebracht. Ebenso im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers.
I.5. Die Beschwerdevorlagen vom 12.12.2012 langten am 17.12.2012 beim Asylgerichtshof ein und die beiden Verfahren wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
I.6. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt, ebenso wie jener im Beschwerdeverfahren der Mutter, zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W140 zugewiesen.
Am 26.06.2015 wurde das Verfahren, ebenso wie das Beschwerdeverfahren der Mutter, der Gerichtsabteilung W140 abgenommen und der Gerichtsabteilung W161 zur Erledigung zugewiesen.
Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache, ebenso wie die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers, am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Für den 06.11.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 10). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und wurde in Österreich geboren. Aus seiner österreichischen Geburtsurkunde geht hervor, dass er der minderjährig Sohn des ehemaligen Beschwerdeführers zu Zahl A8 261.100-0/2008, ist. Dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl A8 261.100-0/2008/8E, stattgegeben und diesem gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 25.02.2011, übermittelte das Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 69 abs. 1 Z 1 AVG.
Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, Zahl W215 1261100-2, der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl
A8 261.100-0/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß
§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.
II.1.2. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 30.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, zugestellt am 30.11.2012, wurde fristgerecht am 11.12.2012 eine Beschwerde eingebracht.
Die Mutter des Beschwerdeführers zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, mit Schriftsatz vom 09.12.2013 zurück.
II.1.3. Nach der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen am 08.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 12 16.313-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und
Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 12 16.313-BAL, zugestellt am 30.11.2012, wurde fristgerecht am 11.12.2012 eine Beschwerde eingebracht.
In dem Schreiben, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012,
Zahl 09 06.396-BAL, mit Schriftsatz vom 09.12.2013 zurückzog (siehe oben II.1.2.), hielt sie die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. im Verfahren des Beschwerdeführers ausdrücklich aufrecht.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsausweises mit Lichtbild der Demokratischen Republik Kongo nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Angehörigeneigenschaft (II.1.1. und II.2.1) wurde glaubhaft gemacht durch Vorlage österreichischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche in Kopie im Akt einliegt.
II.2.2. Der Verfahrensgang in den Asylverfahren der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführer (II.1.1 und II.1.2.) ergeben sich aus den Akten der Eltern (Zahlen W215 1431276-1 und W215 1261100-2).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des
31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl A8 261.100-0/2008/8E, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, Zahl W215 1261100-2, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl
A8 261.100-0/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß
§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.
Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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