W201 2106156-1•BVwG W201 2106156-1
W201 2106156-1Federal Administrative CourtNov 25, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2106156-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.03.2015 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und Bedarf einer Begleitperson zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.01.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und brachte am 19.01.2014 einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie Bedarf einer Begleitperson in den Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein. Gleichzeitig legte er ein Konvolut von diversen medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.01.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes festgestellt:
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Ängstliche neurotische Symptomatik mit berichtetem episodischem Schwindel
Gesamtgrad der Behinderung
v.H.
Begründung:
Der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson ist bei erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben
Prüfung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränkten die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), dass Ein-und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. ermöglicht?
Keine
2. Besteht eine Harn-oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
4. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar. Die angegebene Schwindelsymptomatik erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein-und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmittel gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhaltend ist ebenfalls möglich. Ein sicherer Transport ist gegeben."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail vom 11.02.2015 vorgebracht, dass er nie bestritten habe, dass ihm die Mitbenützung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei, dies jedoch nur mit einer Begleitperson. Die von ihm beigebrachten Befunde seien durch den Sachverständigen ignoriert worden und er ersuche um nochmalige Überprüfung seines Antrages.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie Bedarf einer Begleitperson in den Behindertenpass abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, zur Vermeidung von einer Eigengefährdung sei für den Beschwerdeführer eine Begleitperson beim Verlassen seiner Wohnung auf ärztlichen Rat notwendig. Dies gelte auch für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei der durch den medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung sei auf diesen Umstand kein Bezug genommen worden. Des Begutachtungsverfahren habe sich auf Krankheiten bezogen, die der Beschwerdeführer nicht habe und von ihm auch nicht genannt worden seien. Die von ihm mitgebrachten Befunde seien ignoriert worden, die Feststellung, dass seine Gleichgewichtsstörungen kein Ausmaß einer Gefährdung erreichen würden, zeige, dass das Gutachten realitätsfremd sei.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14.04.2015 durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten führt wie folgt aus:
"Anamnese:
Der Beschwerdeführer kommt ohne Begleitung. Seit dem 17. Lebensjahr leide er unter Gleichgewichtsstörungen mit Drehschwindel, bisher konnte keine organische Ursache gefunden werden.
Nervenärztliche Betreuung: Dr. Stössl 3/Jahr
Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden rez. Schwindelzustände angegeben mit Gang und Standunsicherheit
Sozialanamnese: lebt seit 92 in I- Pension, lebt alleine, kein Pflegegeld
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch):Ceremin, Trittico
Neurostatus:
Rechtshängigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich Mittel lebhaft auflösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, fehlenden Spitzenstand beidseits möglich, Fersenstand beidseits möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittel -lebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig auch im Blindgang kein abweichen. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, ängstlich, somatisierend, zeigt Weise einen-und durch Schlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1. ) Es sind keine neurologischen Funktionsausfälle objektivierbar. Es liegt auch keine geistige Beeinträchtigung bzw. Orientierungsstörung vor. Es liegt mit großer Wahrscheinlichkeit eine Somatisierungsstörung vor. Diese Art der Erkrankung stellt keinen Grund für eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Begleitperson dar. Begründung: Die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztlicher Behandlung 1 Jahr, mit Ziel führender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeut. Methoden 1 Jahr). Diese Kriterien sind nicht erfüllt. Abl.27: Keine Änderung der Einschätzung, da keine objektivierbaren neurologischen Funktionsausfälle vorliegen und keine Beeinträchtigung der Orientierung vorliegt. Abl.16: Der Befund von Dr. Stössl (25.01.1993!) Bedingt keine Änderung der Einschätzung, weil die Art der Erkrankung (larvierte Depression) dem heutigen Begriff eine Somatisierungsstörung entspricht und nicht für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel oder Begleitperson macht maßgeblich ist.
2. ) Abl. 17-21: Keine Änderung der Einschätzung
Die vorliegenden Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015 zu- gemittelt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Am 23.09.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung in Begleitung gekommen, da er auf Anweisung seines Arztes ohne Begleitung das Haus nicht verlassen dürfe. Dieser Umstand habe im Gutachten keinen Niederschlag gefunden. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Begleitperson nicht möglich, da er das Gleichgewicht verliere, umfalle und damit den Fahrbetrieb störe. Die Gutachten seien für den Beschwerdeführer nicht zutreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 17.01.1994 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Er stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sowie "Begleitperson" in den Behindertenpass.
Wie aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hervorgeht, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitperson dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus einem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.01.2015 sowie einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 14.07.2015.
In den Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
So führten die medizinischen Sachverständigen übereinstimmend aus, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar ist. Die von ihm beschriebene Schwindelsymptomatik erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen oder ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie eine sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine neurologischen Funktionsausfälle objektivierbar sind. Der Sachverständige geht davon aus, dass eine Somatisierungsstörung vorliegt, die jedoch keinen Grund für eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die Notwendigkeit einer Begleitperson darstellt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 sowie vom 14.07.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2015 sowie dem Gutachten vom 07.01.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass trotz der geschilderten Beschwerden, in unregelmäßigen Abständen unter Schwindel und Gleichgewichtsstörungen zu leiden, es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, ohne Begleitperson die öffentlichen Verkehrsmittel zu nützen, sind die festgestellten Leiden als unerhebliche Einschränkung einzustufen und erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sowie die Notwendigkeit einer "Begleitperson" in den Behindertenpass rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat selbst zugestanden, dass für ihn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein Problem darstellt (siehe E-Mail vom 11.02.2015), dies aber nur unter der Voraussetzung, dass er eine Begleitperson hat. Wie der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden, oben zitierten Verordnung zu entnehmen ist, enthält diese in § 1 Abs. 1 Z 2 lit.a eine taxative Aufzählung, wann die Zusatzeintragung einer "Begleitperson" vorzunehmen ist. Unter diese taxative Aufzählung fällt der durch die Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellte Leidenszustand des Beschwerdeführers eindeutig nicht.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wobei nochmals festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall auch nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und begnügte sich in seinem Vorbringen damit, die gutächtlichen Äußerungen in Zweifel zu ziehen. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
emäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt.
Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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