BVwG W181 2112318-1

W181 2112318-1Federal Administrative CourtNov 25, 2015

Regest

Antragsfristen, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Sachverständigengebühr, verspäteter Antrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W181 2112318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2112318.1.00

Spruch

W181 2112318-1/5E

W181 2112319-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX, Honorarnote vom XXXX betreffend die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu XXXX sowie Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX, beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtliche Sachverständige vom XXXX und XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens bestellt. Datiert mit XXXX übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht das länderkundliche Gutachten.

2. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Sachverständige geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

3. Sodann fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Sachverständige fungierte.

4. Mit E-Mail vom XXXX und XXXX übermittelte die Antragstellerin die gegenständlichen Honorarnoten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihre mittels E-Mail am XXXX und XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Anträge für nichtamtliche Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstellten. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass die mündliche Verhandlung am XXXX stattgefunden und die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühren mit Ablauf des XXXX geendet habe.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte die Antragstellerin eine persönliche Befragung.

7. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, gab die Antragstellerin an, die Honorarnoten aufgrund der Erkrankung ihres Onkels, welche schließlich zu dessen Ableben geführt habe, nicht fristgerecht eingebracht zu haben. Während der Erkrankung des Onkels habe sie dessen ganze Familie aus XXXX betreut. Dabei sei sie nicht nur psychisch, sondern auch körperlich und zeitlich stark beeinträchtigt gewesen. Ihrem Schreiben legte die Antragstellerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX statt. Davon ausgehend, dass die Tätigkeit der Antragstellerin erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen war, begann die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühren gemäß § 38 Abs. 1 GebAG am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX.

Die am XXXX und XXXX mittels E-Mail eingebrachten Anträge für nichtamtliche Sachverständige langten somit eindeutig verspätet beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zwar brachte die Antragstellerin nach dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes ein mit "Stellungnahme" tituliertes Schreiben ein, beschränkte sich darin jedoch darauf, eine persönliche Befragung zu beantragen. Der Verspätungsvorhalt an sich blieb hingegen unwidersprochen. Auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme stellte die Antragstellerin die Fristüberschreitung nicht in Abrede, sondern räumte selbst ein, die Honorarnoten verspätet eingebracht zu haben. Soweit sie die Fristüberschreitung mit der Erkrankung ihres Onkels, welche schließlich zu dessen Ableben geführt hat, erklärt, ist festzuhalten, dass auf dieses bedauernswerte Ereignis nicht näher einzugehen ist, zumal dieses nichts an der verspäteten Geltendmachung des Gebührenanspruches durch die Antragstellerin ändert und daher im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Am Rande wird dazu lediglich angemerkt, dass nach den übermittelten medizinischen Unterlagen die Erkrankung des Onkels der Antragstellerin im August 2015 diagnostiziert worden ist und diese daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Zusammenhang mit der Überschreitung der im Juni 2015 abgelaufenen Frist stehen kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Anträge wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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