BVwG W121 2013262-1

W121 2013262-1Federal Administrative CourtNov 25, 2015

Regest

Berichtigung, Erkennbarkeit, Krankheit, minderer Grad eines<br/>Versehens, Notstandshilfe, Rückforderung, Wiedereinsetzung

Full text

BVwG W121 2013262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2013262.1.00

Spruch

W121 2013262-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien XXXX vom XXXX , XXXX , (Spruchpunkt 1.) sowie gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 21.01.2014, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend die rückwirkende Berichtung der Bemessung der Notstandhilfe (Spruchpunkt 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , mit welchem dem von der Beschwerdeführerin gestellten Wiedereinsetzungsantrag keine Folge gegeben wurde und der Vorlageantrag vom XXXX , eingelangt beim AMS am XXXX , als verspätet zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid behoben.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 21.01.2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird

a) betreffend die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandhilfe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 und § 38 AlVG keine Folge gegeben und

b) hinsichtlich der Rückforderung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide insoweit (bezogen auf die Rückforderung) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im XXXX , seit XXXX wurde die Witwenpension auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin angerechnet und hatte die Beschwerdeführerin die tägliche Notstandshilfe in folgender Höhe bezogen:

01.11. 08 bis 31.12.08 € 4,02

01.01. 09 bis 30.04.09 € 3,98

01.05. 09 bis 19.08.09 € 2,77

07.01. 10 bis 31.01.10 € 3,60

01.02. 10 bis 26.06.10 € 3,40

04.10. 10 bis 31.01.11 € 5,06

01.02. 11 bis 31.12.11 € 4,86

01.01. 12 bis 31.01.12 € 4,90

01.02. 12 bis 12.10.12 € 4,51

Am 02.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe (für den 13.10.2012), anlässlich dieser Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Antrag ihre Witwenpension an.

Vom Arbeitsmarktservice XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 13.10.12 angewiesen. Bei dieser Anweisung hat das Arbeitsmarktservice XXXX der Beschwerdeführerin irrtümlich die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,85 angewiesen, statt wie bisher die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 4,51, da das AMS vergessen hatte, die Witwenpension zu berücksichtigen.

Erst bei der nächsten Antragstellung auf Notstandshilfe im Oktober 2013 wurde der Fehler bemerkt und die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.10.2012 bis 30.9.2013 berichtigt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.1.2014 wurde die für die Zeit vom 13.10.2012 bis 30.9.2013 bezogene Notstandshilfe teilweise rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den entscheidungsrelevanten Zeitraum in einer Höhe bezogen habe, die ihr nicht gebührt habe und dies hätte sie erkennen müssen laut Einschätzung der belangten Behörde.

In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weder unwahre Angaben gemacht habe, noch Tatsachen verschwiegen habe. Dem Arbeitsmarktservice sei die Höhe der Witwenpension, welche die Beschwerdeführerin bezieht, immer bekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden Nachweise immer vorgelegt habe. Dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Notstandshilfe der Höhe nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte, habe sie nicht erkennen können.

Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 10.3.2014 im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie immer alles dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Es sei richtig, dass sie eine Witwenpension erhalte, diese habe sie immer dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Der Beschwerdeführerin sei im Oktober 2012 zwar aufgefallen, dass die Notstandshilfe höher sei, aber sie hätte gedacht, es sei alles in Ordnung. Sie habe dem Arbeitsmarktservice alle Belege erbracht und wisse nicht, wie die Notstandshilfe berechnet werde. Sie habe vom 26.2.2013 bis zum 5.4.2013 einen Kurs besucht, auch in dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe in unveränderter Höhe erhalten. Sie habe sich gedacht, dass ein Berater vom Arbeitsmarktservice dies ausgerechnet habe und alles seine Richtigkeit habe. Auch nach dem Kurs haben sie die Notstandshilfe in derselben Höhe erhalten. Weiters habe sie geglaubt, dass sich die Notstandshilfe auch mit zunehmendem Alter erhöhe, sie habe sich immer auf die Berechnung des Arbeitsmarktservice verlassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkennen können, dass ihr die Notstandshilfe ab Oktober 2012 nicht in diesem Ausmaß gebühre.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde vom 06.02.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 21.01.2014 betreffend rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe vom 13.10.2012 bis 30.9.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Differenzrückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von €

XXXX gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen. Festgehalten wurde, dass von ihrem Leistungsbezug bereits € 335,79 einbehalten worden wären. Der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von € XXXX werde mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben müsse. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine Witwenpension gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen darstelle. Weiters würden die gesetzlichen Bestimmungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen (im Gegensatz zur Anrechnung bei einem Partnereinkommen) keine Gewährung von Freigrenzen vorsehen und könnten daher auch keine Freigrenzen gewährt werden. Der ungekürzte Anspruch auf Notstandshilfe betrage €

19,85, die Witwerpension betrage ab 01.01.2012, monatlich € 468,05, das sei ein täglich anrechenbares Einkommen in Höhe von € 15,34. Dieser Betrag sei daher auf den Anspruch auf Notstandshilfe von täglich € 19,85 anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von täglich € 4,51 ergebe. Ihre Witwerpension betrage ab 01.01.2013 monatlich € 475,25, das sei ein anrechenbares Einkommen von täglich € 15,61. Diese € 15,61 täglich seien daher auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe von täglich € 19,85 anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von tgl. €

4,24 ergibt. Es sei daher die Notstandshilfe vom 13.10.2012 bis 30.9.2013 aufgrund der nachträglichen Anrechnung der Witwenpension zu berichtigen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung nicht nur dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, sondern auch dann, wenn der Leistungsbezieher erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang die Notstandshilfe in einer sehr geringen Höhe ausbezahlt bekommen. Selbst unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie die Notstandshilfe berechnet werde, hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die Notstandshilfe ab 13.10.2012 viel höher gewesen sei, als die bisher bezogene Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführerin sei bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen aber das Vierfache (an Notstandshilfe) vom Arbeitsmarktservice angewiesen worden. Statt einen Tagsatz von €

4,51 habe die Beschwerdeführerin plötzlich einen Tagsatz von € 19,85 erhalten. Zu ihren Angaben, dass sie sich auf die Berechnung des Arbeitsmarktservice verlassen habe, wurde vom AMS entgegengehalten, dass auch der Leistungsempfänger verpflichtet sei, die Auszahlungen des Arbeitsmarktservice auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Es hätte der Beschwerdeführerin daher auffallen müssen, dass ihr die Notstandshilfe in einem zu hohen Ausmaß gewährt worden sei. Eine nochmalige Überprüfung ihrer Angelegenheit habe ergeben, dass bei einer plötzlichen Änderung des Tagsatzes der Notstandshilfe um das Vierfache die Beschwerdeführerin sehr wohl erkennen hätte müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührt. Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX wurde in der Entscheidung wie folgt aufgegliedert:

"Zeitraum Tage NH alt NH neu Differenz

13.10. 12 bis 31.12.12 80 € 19,85 € 4,51 € XXXX

01.01. 13 bis 31.01.13 31 € 19,85 € 4,47 € XXXX

01.02. 13 bis 30.09.13 242 € 19,85 € 4,24 € XXXX "

Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt werde, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebühre.

Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung und einen Vorlageantrag, welcher an das BVwG weitergeleitet wurden. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie am 06.02.2014 binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2014, zugestellt am 28.01.2014, eingebracht habe. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe sie angeführt, dass sie weder unwahre Angaben getätigt habe, noch habe sie Tatsachen verschwiegen. Dem AMS sei die Höhe der Witwenpension im entscheidungsrelevanten Zeitraum bekannt gewesen, weil sie die entsprechenden Nachweise immer vorgelegt habe. Dass die ihr zuerkannte Notstandshilfe der Höhe nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, habe sie nicht erkennen können. Sie begehre daher die Aufhebung des Bescheides. Wie sie bereits in ihrer Beschwerde vom 06.02.2014 vorgebracht habe, erhalte sie seit XXXX Witwenpension. Diese und jede Änderung habe sie dem AMS immer bekanntgegeben. Richtig sei auch, dass sie am 02.11.2012 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Auch hier sei sie davon ausgegangen, dass ihre Witwenpension auf die Notstandshilfe angerechnet werde. Was aber hinzugekommen sei, dass sie zum Zeitpunkt ihres Antrags bereits das fünfzigste Lebensjahr erreicht habe. Ab 13.10.2012 sei ihr nun die Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 19,85 angewiesen worden. Sicherlich sei ihr der Unterschied aufgefallen, jedoch sei sie der Meinung gewesen, dass ihr ab einem gewissen Alter mehr Notstandshilfe zustehe. Ihr könne somit nicht vorgeworfen werden, dass sie erkennen hätte müssen, dass es ihr nicht zustehe. Nach Verweis auf VwGH-Judikatur in ähnlich gelagerten Fällen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder unwahre Angaben gemacht habe, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte sowie erkennen hätte können, dass ihr die Leistung nicht in der Höhe gebühre. Es liege daher kein Rückforderungstatbestand vor. Weil sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte sie aus, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am XXXX zustellt und diese hinterlegt worden sei. Der nächste Abholtermin sei der 18.03.2014 gewesen. Die Beschwerdeführerin verwies auf eine beigelegte mit 18.03.2011 datierte nervenärztliche Bestätigung, welche die Betreuung der Beschwerdeführerin seit Oktober XXXX bestätigte. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Störung mit Somatisierungstendenz, vegetativer Erschöpfung und Konzentrationsherabsetzung im Sinne einer Pseudodemenz. Zur Behandlung dieser Störung nehme die Beschwerdeführerin starke Antidepressiva, die jedoch ihre Müdigkeit und Konzentrationsschwäche zum Teil verstärken, sodass sie nicht voll aufnahmefähig sei und manchmal Dinge vergesse zu erledigen. Die Benachrichtigung der Hinterlegung sei der Beschwerdeführerin vom Zusteller im Postkasten zwischen das Werbematerial gelegt worden. Aufgrund der Vielzahl an Werbeprospekten sei ihr die Benachrichtigung nicht aufgefallen. Auch ihre beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit und Wahrnehmung aufgrund der starken Medikamente seien ein Grund dafür, dass ihr die Benachrichtigung nicht aufgefallen sei. Erst ihre Schwester XXXX , welche die Beschwerdeführerin rund alle zwei Wochen besuche und sie unterstütze, habe die Hinterlegungsbenachrichtigung zwischen den Werbeprospekten bemerkt. Umgehend habe die Beschwerdeführerin am 01.04.2014 den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX bei der zuständigen Postfiliale abgeholt. Ihre Schwester könnte diese Angaben bestätigen. Aufgrund der Hinterlegung sei jedoch bereits am XXXX die zweiwöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen leide, habe sie die Benachrichtigung unter den vielen Werbeprospekten nicht gesehen, sodass sie dadurch keine Kenntnis von der Hinterlegung hätte erlangen können. Dieses unabwendbare Ereignis habe nicht verhindert werden können und treffe sie nur ein minderer Grad des Versehens. Deshalb beantragte die Beschwerdeführerin den Wiedereinsetzungsantrag binnen der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes stattzugeben und weiters beantragte sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Entscheidung des BVwG, GZ: XXXX , vom XXXX wurde XXXX der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag vom XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 15 Abs. 3 VwGVG betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX an das AMS weitergeleitet. Begründet wurde dies mit der Zuständigkeit des AMS hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX führte das AMS aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX (datiert mit XXXX ) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben werde (Spruchteil 1). Zudem wurde der Vorlageantrag vom XXXX (datiert mit XXXX ) gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe vom 13.10.2012 bis zum 30.09.2013 gemäß § 24 Abs. 2 und Differenzrückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR XXXX gemäß

§ 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachwalter habe und sie daher verpflichtet sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Es sei ihr aus diesem Grund auch zuzumuten, ihre Post mit größter Sorgfalt anzuschauen und gegebenenfalls Poststücke vom Zustellpostamt auch rechtzeitig abzuholen. Die Beschwerdeführerin sei durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert worden, ihre Post rechtzeitig zu beheben. Daher sei auch ihr Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht gut Deutsch verstehe. Erneut verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie von ihrer Schwester unterstützt werde. Dass die von der Beschwerdeführerin erhaltene Notstandshilfe der Höhe nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, habe sie nicht erkennen können. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung der Abzüge von ihrer Notstandshilfe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Neben der Beschwerdeführerin wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Angestellte des AMS) sowie XXXX als Zeugin in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern ausführlich um gegenständlichen Fall befragt.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR ersucht die BF um Schilderung ihrer derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten; langzeitarbeitslos, lt. Betreuungsvereinbarung (AS 5) Betreuungspflichten, Familienstand).

VR: Das AMS hat irrtümlich vergessen die Witwenpension zu berücksichtigen (Bf erhielt 19.85 statt wie bisher 4,51 pro Tag) (AS 14).

BF: Ich bekomme die normale Notstandshilfe. Bis voriges Jahr war das in Ordnung. 2012 war das, da wurde ich 50 Jahre alt. Ich verstand nicht, wie viel Geld ich bekomme. Ich bekam 600 Euro/Monat, als mein Mann noch lebte. Ich dachte, dass das normal ist. Ich bin krank. Ich habe psychische Probleme und kann nicht ermitteln, was Recht ist und was nicht. Nach einem Kurs 2013 bekam ich das gleiche Geld weiter. Doch nach 6 Monaten passierte ein erneuter Fehler. Ich dachte, dass das Geld passt.

150, 140 Euro sind das monatlich. Im Jänner XXXX habe ich 2-3mal 17,90 Euro/Tag bekommen. Ich dachte, dass ich mehr Geld mit 50 Jahren bekomme. Ich wusste nicht, wie hoch meine Witwenpension ist. Ich nehme das Geld vom AMS. Mir ist nicht aufgefallen, dass ich mehr vom AMS bekommen habe. Mein Berater meinte, dass das normal ist. Nach 1 Jahr im Oktober wollte das AMS Geld von mir zurück. Ich habe jedes Jahr im Jänner die Witwenpension vorgelegt. Wenn diese weniger ist, bekomme ich weniger vom AMS. Ich weiß nicht, was mein Geld ist und was nicht mein Geld ist. Ich habe bei XXXX als Verpackerin in der Produktion gearbeitet (Knödel, Eis). Ich wechselte dort immer die Produktionssäle (Spinat, Kochsalat). Die letzten 3 Jahre machte ich das. Ich arbeitete auch in einer Fabrik für Autoteile. Ich musste kleine Sachen in eine Silberlösung legen und dann in eine Schachtel legen. Dann bin ich arbeitslos geworden, seit 2004 oder 2005. Ich bekam mit Kreuz und Knie Probleme. Dann verstarb mein Mann, ich bekam psychische Probleme. Ich wollte einen Pensionsantrag stellen, ich war aber noch zu jung dafür.

LR XXXX : Herr XXXX sagte, dass das normal ist. Wer ist das? In welchem Zusammenhang?

BF: Eine Dame kontrollierte alles, was ich sprach. Sie meinte, dass ich 19,90 Euro pro Tag bekomme. Herr XXXX /AMS sagte, dass das normal ist. Beim nächsten Mal, nach 6 Monaten, fragte ich, warum mein Anspruch anders ist.

LR XXXX : Während des Kurses hat Herr XXXX bestätigt, dass die Leistung, die Sie bekommen korrekt ist?

BF: Ja. Ich habe 4,21/Tag und dann 19,85 Euro am Tag bekommen. Es war ein AMS-Fehler und ich musste Geld zurückgeben. Ich meinte, dass das nicht mein Fehler war. Das Telefonat war das 1. Mal im Februar 2013 und dann im September 2013.

LR XXXX : Wurde Ihnen die Berechnung der Notstandshilfe erklärt?

BF: Ich bekomme 600 Euro, wenn ich arbeite.

LR XXXX : wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nicht, was Recht ist und was nicht Recht ist. 500 Euro ist die Witwenpension, ich bekam 800 Euro. Ich erhielt Sondernotstandshilfe, weil mein Sohn in meiner Wohnung lebt.

LR XXXX : Sie meinten, dass die Berechnung mit dem Sohn zusammenhängt?

BF: Er ist XXXX Jahre alt. Mein Sohn lebt alleine. Die 2 Wohnungen von uns sind jeweils 45 m², wir bekommen deswegen keine Notstandshilfe.

LR XXXX : War Ihnen bewusst, dass die Notstandshilfe so niedrig ist, wegen der Witwenpension?

BF: Ich gebe den Antrag ab. Ich wurde nicht informiert. Ich bekam nur einen Bescheid mit der Höhe, die ich bekam. Das nahm ich. Ich nehme Schlaftabletten und ich habe Depressionen. Meine Schwester zahlt meine Rechnungen.

LR XXXX : Sind Sie deswegen in Behandlung?

BF: Ja, ich habe Kreuzschmerzen und Depressionen. Ich bin derzeit in Behandlung.

BFV: Die BF ist seit XXXX , wo der Mann der BF verunglückte, in Behandlung.

BF: Das war ein Arbeitsunfall.

BFV legt diesbezügliche Unterlagen vor und das Taggeld des AMS (Beilage 1).

LR XXXX : Im vorigen Jahr, im März 2014, haben Sie auch regelmäßig Medikamente genommen?

BF: Ja, seit 6 1/2 Jahren.

LR XXXX : Fühlen Sie sich in irgendeiner Form beeinträchtigt nach diesen Medikamenten?

BF: Ja. Ich schlafe dann und schalte das Telefon ab. Mein Sohn kontrolliert die Medikamente, weil ich schon einmal Tabletten nahm und nicht mehr leben wollte. Meine Schwester ist krank und sie kommt nicht gleich. Zu jedem Termin beim AMS gehe ich nur mit Begleitung.

LR XXXX : Wie oft unterstützen Sie Ihr Sohn und Ihre Schwester?

BF: Meine Schwester wohnt in XXXX , 10 Minuten weg von mir. Eine andere Schwester kommt auch zu mir.

LR XXXX : Wie oft ist im März/April 2014 Ihre Schwester gekommen?

BF: Diese Woche kam ein Brief, dass sie Massage hatte. Ich hatte keine Lust, die Post zu kontrollieren.

LR XXXX : Damals haben beide übersehen, dass eine Benachrichtigung der Post da ist?

BF: Ja, sie sehen die Post durch. Meine Schwester fragt nach mir über Skype. Mein Sohn ließ die Sachen am Tisch. Meine Schwester wollte wissen, was das ist. ich ging mit meiner Schwester zur Arbeiterkammer.

BFV: Ihr Sohn ist berufstätig?

BF: Ja. Meine Schwester. Mein Sohn ist XXXX . Er kommt nicht täglich nach Hause. Er ist auch in XXXX usw. tätig. Er ist jung. Er ist XXXX Jahre alt. Er zahlt von XXXX Miete die Hälfte.

BFV: Wie geht es Ihnen seit XXXX gesundheitlich?

BF: Ich bringe vom Internisten, Neurologen, Orthopäden Unterlagen. Das wäre kein Problem. Ich nehme nachts und untertags jeweils 12 Tabletten (Venen, Blutdruck, Diabetiker, Schlaf, Hormone).

BFV: Wusste Ihr AMS-Berater, wie es Ihnen gesundheitlich geht?

BF: Er wusste alles. Ich kann nicht sitzen, ich kann mich nicht bücken und ich kann nicht aufstehen.

VR: Können Sie vom Orthopäden Unterlagen (Wirbelsäule) vorlegen?

BF: Ja.

BFV: 2011 war der Gesundheitszustand auch schon schlecht.

BFV: Seit wie vielen Jahren bekommen Sie vom AMS keine Stellen?

BF: Bis jetzt bekomme ich keine Stellen, das ist so seit XXXX . Ich bin bei XXXX .

BFV: Können Sie schreiben und rechnen, wie lange waren Sie in XXXX in der Schule?

BF: 8 Jahre machte ich die normale Grundschule. Später machte ich eine weitere Schule, diese aber nicht fertig. Eine Schule für Verkäufer war das. Es war eine Abendschule. In XXXX habe ich nicht gearbeitet. Ab XXXX bin ich in Österreich, ich kam mit meinem Mann und mit meinem Sohn.

Die Zeugin betritt nach Aufforderung der VR den Saal. Die VR beginnt mit der Befragung der Zeugin:

VR ersucht die Zeugin um Schilderung.

VR: Wie weit unterstützen Sie Ihre Schwester, wie wird das mit der Post gehandhabt?

Z: 1-2mal pro Woche komme ich zu meiner Schwester. Ich sah mir diesen Brief an. Wenn ich Zeit habe, komme ich. Meine Schwester ist krank. Ich holte den Brief von der Post. Ich arbeite 8 Stunden am Tag, von Montag bis Freitag, ich bin Bedienerin. Hin und wieder ist der Sohn der BF da. Wenn der Brief bei den Prospekten landet, wird der Brief weggeworfen.

LR XXXX : Im März 2014 sind Sie 1-2mal wöchentlich gekommen?

Z: Ja, ich hatte wegen meiner Schulter Massagen.

LR XXXX : Wenn Sie dort sind, schauen Sie die Post regelmäßig durch?

Z: Ja.

Die Zeugin wird verabschiedet und verlässt den Saal um 10.45 Uhr.

AMS: Frau XXXX hat seit XXXX die Notstandshilfe eingekürzt bezogen, weil die Witwenpension angerechnet wurde. Es gibt einen Antrag von Oktober 2009, Oktober 2010, Oktober 2011, Oktober 2012, dann gibt es den Auftrag, wo der Irrtum im Oktober 2013 aufgefallen ist. Bei jeder Antragstellung wird in den PC Notstandshilfe und ein Anberechnungsbetrag eingegeben. Im Okt. 2012 vergaß man das und die BF erhielt eine höhere Notstandshilfe. Das ist nicht aufgefallen bis zum nächsten Antrag. Die BF hat etwa 2010 unter 200 Euro im Monat bekommen. Wir haben XXXX begonnen, die Witwenpension anzurechnen. Dann hat sie im November 2012 431 Euro, 590, 615 Euro bekommen. Das war bis 02.10.2013, da war die BF auf 615 Euro im Monat/regelmäßig ausbezahlt.

Dann wurde das bei der nächsten Antragstellung berichtigt (Notstandshilfe). Dann hat die BF wieder 81 Euro, 73 Euro im Monat bekommen. Das hat sie ausbezahlt bekommen. Bei einem vollen Monat wären das 150, 160 Monat. Wenn ein Krankenstand dabei ist, dann sind es um die Tage weniger.

Der BF stünde aktuell im Monat (Februar): 51 Euro im Monat zu, abzüglich der Rückforderung.

VR: XXXX Euro - um diesen Betrag geht es nun, den die BF zurückzahlen muss.

AMS: Wir behalten die Hälfte ein. BF war bei mir im Beschwerdevorprüfungsverfahren, sie war alleine bei mir. Das war am 13. März 2014. Die BF gab an, dass Ihnen im Oktober 2012 die Notstandshilfe höher erschienen ist und sie dachten, dass alles in Ordnung sei. Ich erklärte der BF, dass ein schriftlicher Bescheid kommt. Ich hatte den Eindruck, dass mich die BF verstanden hat.

LR XXXX : Wussten Sie, dass die BF Medikamente nimmt?

AMS: 24 Tabletten am Tag wusste ich nicht.

LR XXXX : Im Juli 2014 im Bescheid wird nicht auf diese Medikamente Bezug genommen.

AMS: Das AMS geht davon aus, dass die BF arbeitsfähig ist.

LR XXXX : Es wird der Rückforderungsbetrag abgezogen. Im Feb. 2014 in der Beschwerde begehrt die BF die Einstellung der Abzüge.

AMS: Mit der Beschwerdevorentscheidung ist das entschieden worden, vom 14. März 2014.

LR XXXX : Warum wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen?

AMS: Weil das inhaltlich entschieden wurde.

VR: Wie viel Geld ist noch offen?

AMS: XXXX . Herr XXXX ist in der Servicezone.

LR XXXX : Wie kann man sich erklären, dass die Beraterin und Herr XXXX die Korrektheit bestätigten?

AMS: Dazu kann ich nichts sagen.

LR XXXX : Man kann nicht ausschließen, dass das Herr XXXX als richtig berechnet angegeben hat?

AMS: Ich weiß es nicht.

LR XXXX : Die Relevanz der Witwenpension auf die Höhe der Notstandshilfe, wird das den Leuten erklärt?

AMS: BF hat jahrelang die Anträge gestellt und bringt auch Unterlagen dazu. Den genauen Wortlaut des Beraters weiß ich nicht.

BFV: Ist es so, dass Herr XXXX etwas in das System eingegeben hat? Am 09.06.2014 habe ich bei der Behörde angerufen. Herr XXXX musste einen ablehnenden Bescheid schreiben. Ich wollte nur wissen, wo der Akt ist.

AMS: Er muss, wenn ein Kunde einen Antrag stellt, Notstandshilfe und einen Anrechnungsbetrag in der EDV eingeben.

BFV: 2009, welchen Leistungsbezug hatte die BF?

AMS: 2009 Notstandshilfe 398 Euro, 277 Euro.

BFV legt vor: AMS-Tagsätze (Beilage 3).

LR XXXX : Der 50. Geburtstag ist eine Altersgrenze, ein grundsätzlich relevantes Alter, wo sich unter Umständen bei der Notstandshilfe etwas ändert.

AMS: Wenn es um Anrechnung des Partnereinkommens geht, schon, beim eigenen Einkommen nicht.

Die VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird von der BF verneint.

BFV reicht einen Befund des Orthopäden bezüglich der Wirbelsäulenerkrankung der BF nach. Es wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt."

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde vor Schluss der Verhandlung eine Kostennote über XXXX für den Verhandlungsaufwand vorgelegt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden neben der bereits vorgelegten nervenärztlichen Bestätigung vom 18.03.2011 zahlreiche Unterlagen vorgelegte, insbesondere:

Mit Schreiben vom 07.05.2015 des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin wurden insbesondere folgend Unterlagen übermittelt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen

Entscheidung zu Grunde gelegt:

Feststellungen zu Spruchteil A, Spruchpunkt 1:

Die Beschwerdeführerin, welche die deutsche Sprache nicht gut versteht, ist seit Oktober XXXX in Betreuung aufgrund ihres psychisch sehr schlechten Zustandes und ist daher auf die Unterstützung durch ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester und ihren Sohn, angewiesen, welche sie im täglichen Leben regelmäßig unterstützen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde am XXXX durch Hinterlegung einer behördlichen Verständigung im Postkasten der Beschwerdeführerin zugestellt. Der nächste Abholtermin war der 18.03.2014.

Die Benachrichtigung der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung war der Beschwerdeführerin vom Zusteller in den Postkasten gelegt worden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen leidet, hatte sie die Benachrichtigung unter den vielen Werbeprospekten nicht gesehen, sodass sie dadurch keine Kenntnis von der Hinterlegung hätte erlangen können. Ihre Schwester XXXX , welche die Beschwerdeführerin im täglichen Leben unterstützt und rund alle zwei Wochen besucht, hatte die Hinterlegungsbenachrichtigung zwischen den Werbeprospekten bemerkt. Umgehend hatte die Beschwerdeführerin am 01.04.2014 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX bei der zuständigen Postfiliale abgeholt. Aufgrund der Hinterlegung war jedoch bereits am XXXX die zweiwöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Wiedereinsetzungsantrag sowie einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , die am XXXX beim AMS einlangten.

Mit Entscheidung des BVwG, GZ: XXXX , vom XXXX wurde XXXX der am XXXX eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gemäß § 6 AVG iVm § 15 Abs. 3 VwGVG betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX an das AMS weitergeleitet. Begründet wurde dies mit der Zuständigkeit des AMS hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Feststellungen zu Spruchteil A, Spruchpunkt 2:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im XXXX , seit XXXX wurde die Witwenpension auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin angerechnet.

Am 02.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe (für den 13.10.2012), anlässlich dieser Antragstellung führte die Beschwerdeführerin im Antrag ihre Witwenpension an.

Vom Arbeitsmarktservice XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 13.10.12 angewiesen. Bei dieser Anweisung hat das Arbeitsmarktservice XXXX der Beschwerdeführerin irrtümlich die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,85 angewiesen, statt wie bisher die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 4,51, da das AMS vergessen hatte, die Witwenpension zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hatte auch in der Beschwerdeverhandlung überaus glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ihr sehr wohl aufgefallen sei, dass ihre Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum höher gewesen sei, sie habe jedoch, weil sie ihr Antragsformular vollständig und korrekt ausgefüllt hatte, darauf vertraut, dass das AMS korrekte Berechnungen anstellt und hatte vermutet, dass der höhere Betrag damit zusammenhängt, dass sie das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

Für den erkennenden Senat hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin, welche im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis jetzt an schweren psychischen Problemen, insbesondere an Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen leidet, nicht erkennen hätte müssen, dass die zuerkannte Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum der Höhe nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2015.

Die Beschwerdeführerin vermochte durch ihre Ausführungen und ihren glaubwürdigen Eindruck, den sie in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, den dem Feststellungen zugrunde gelegten Sachverhalt, welcher durch zahlreiche ärztliche Befunde und Gutachten belegte wurde, plausibel und glaubwürdig darzulegen.

Die Beschwerdeführerin, welche die deutsche Sprache nicht gut versteht, ist seit Oktober XXXX in Betreuung aufgrund ihres psychisch sehr schlechten Zustandes und ist daher auf die Unterstützung durch ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester und ihren Sohn, angewiesen, welche sie im Alltag unterstützen. Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere aus folgenden ärztlichen Unterlagen sowie aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Im dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten wurde neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Anpassungsstörung festgestellt.

In der nervenärztlichen Bestätigung vom XXXX wurde hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX in Behandlung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie steht. Festgestellt wurden bei der Beschwerdeführerin neben einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der großen Gelenke eine rez. depressive Störung mit Pseudodemenz (Konzentrationsstörung, Rechenschwäche und Merkfähigkeitsstörung). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich rudimentär Deutsch spreche und in XXXX nur eine siebenjährige Schule absolviert habe.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde am XXXX durch Hinterlegung der behördlichen Verständigung im Postkasten der Beschwerdeführerin zugestellt.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen leidet, hatte sie die Benachrichtigung unter den vielen Werbeprospekten nicht gesehen, sodass sie dadurch keine Kenntnis von der Hinterlegung hätte erlangen können. Ihre Schwester XXXX , welche die Beschwerdeführerin regelmäßig besucht und sie unterstützt, hatte schließlich die Hinterlegungsbenachrichtigung zwischen den Werbeprospekten bemerkt. Umgehend hatte die Beschwerdeführerin am 01.04.2014 den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX bei der zuständigen Postfiliale abgeholt. Aufgrund der Hinterlegung war jedoch bereits am XXXX die zweiwöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen.

Unstrittig ergibt sich aus den Anträgen auf Notstandshilfe hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Zeitraumes, dass die Beschwerdeführerin im Antrag ihre Witwenpension angegeben und nicht verschwiegen hatte.

Aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie aufgrund der zahlreichen ärztlichen Bestätigungen hat sich für den erkennenden Senat weiters ergeben, dass die Beschwerdeführerin, welche im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis jetzt an schweren psychischen Problemen leidet (siehe Feststellungen zu Spruchpunkt A, Spruchpunkt 1:), zahlreiche Antidepressiva einnimmt und auf die Unterstützung im täglichen Leben durch ihre Verwandten angewiesen ist, nicht erkannt hatte, das die zuerkannte Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum der Höhe nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Spruchteil A, Spruchpunkt 1:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX an die nunmehrige Beschwerdeführerin erfolgte durch Hinterlegung einer behördlichen Verständigung im Postkasten der Beschwerdeführerin am XXXX . Die mit zwei Wochen festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des XXXX geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurde jedoch erst am XXXX - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - eingebracht. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Als Wiedereinsetzungsgrund wurde seitens der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch diverse ärztliche Unterlagen und durch die Aussage ihrer Schwester als Zeugin glaubhaft nachvollziehbar dargelegt, dass sie seit Oktober XXXX in Betreuung aufgrund ihres psychisch sehr schlechten Zustandes steht und ist daher auf die Unterstützung durch ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester und ihren Sohn, angewiesen, welche sie im Alltag unterstützen.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen leidet, hatte sie die Benachrichtigung unter den vielen Werbeprospekten nicht gesehen, sodass sie dadurch keine Kenntnis von der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim Postamt erlangt hatte. Ihre Schwester XXXX , welche die Beschwerdeführerin regelmäßig besucht und sie unterstützt, hatte schließlich die Hinterlegungsbenachrichtigung zwischen den Werbeprospekten bemerkt. Die Beschwerdeführerin ist somit im gegenständlichen Fall durch ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Die nunmehrige Beschwerdeführerin kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichitgung ihres psychischen Zustandes keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Im Gegenständlichen Fall kann höchstens ein Versehen minderen Grades festgestellt werden. Es habe mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern werden können.

Hiezu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: zwei Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Wie im Folgenden auseinandergesetzt wird, ist von einem bloß minderen Grad des Versehens der nunmehrigen Beschwerdeführerin auszugehen:

Ein Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659, und vom 5. März 1998, Zl. 97/18/0557).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).

Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine psychisch schwer kranke Frau, welche schwere Medikamente einnimmt und die deutsche Sprache nicht gut beherrscht. Sie ist zweifellos - zumindest in Schüben - aufgrund ihrer Erkrankung bzw. aufgrund der Einnahme der von ihr im Verfahren aufgelisteten Medikamente - dispositionsunfähig. Im gegenständlichen Fall handelt es sich laut Einschätzung des erkennenden Senates aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Unterstützung von ihren Verwandten im täglichen Leben angewiesen ist, diese auch die Post durchschauen, genau im gegenständlichen Fall jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt wurde, dass die behördliche Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung offensichtlich zwischen Werbeprospekte im Postkasten gelegt worden war, weshalb die Rechtsmittelfrist auch mit der Unterstützung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin nicht gewahrt werden konnte, um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis. Hinsichtlich des dargelegten Umstandes, dass die behördliche Verständigung übersehen wurde, weil diese zwischen andere Poststücke oder Werbeprospekte rutscht ist, wird zudem auf die hg. Entscheidung vom XXXX , verwiesen.

Im gegenständlichen Fall liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da insbesondere durch den Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung trifft.

Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

Aus diesem Grund war der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom XXXX , mit welchem der von der Beschwerdeführerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag und der Vorlageantrag vom XXXX , die am XXXX beim AMS einlangten, als verspätet zurückgewiesen wurden, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugegeben und der Bescheid zu beheben.

Spruchteil A, Spruchpunkt 2:

Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

a) Berichtigung der Notstandshilfe

Im konkreten Fall hat das AMS der Beschwerdeführerin ab 13.10.2012 bis 30.9.2013 irrtümlich Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,85 angewiesen, weil das AMS - trotz Angabe der Witwenpension im Antragsformular der Beschwerdeführerin - diese nicht berücksichtigt hatte.

Die rückwirkende Neubemessung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte zurecht, da die Witwenpension als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. A AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.

b) Rückforderung

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein dolus eventualis benötigt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum ausdrücklich angegeben, dass sie Witwenpension bezieht, dies wurde jedoch irrtümlich vom AMS nicht berücksichtigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Das Unterlassen der Meldung einer Beschäftigung verletzt beispielsweise die Meldepflicht gem. § 50 AlVG, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe hierbei zulässig ist (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Durch die Nennung der Witwenpension im Antragsformular betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum kann von einem Verschweigen maßgebender Tatbestände im konkreten Fall nicht gesprochen werden.

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren.

Schlechtgläubigkeit liegt in Fällen, in denen vermeidbare Behördenfehler unterlaufen sind, nur dann vor, wenn der Empfänger ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dabei muss ihm der Überbezug nach seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Hier genügt eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091), wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hier keinesfalls überspannt werden darf (VwGH 4.7.2007, 2005/08/0219).

Die Rückforderung eines Überbezuges, der nicht auf unrichtigen Angaben bzw. der Verschweigung von maßgebenden Tatsachen beruht, kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.

Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch dürfen überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 4.7.2007, Zl. 2005/08/0219).

Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, Zl. 2000/08/00 16), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.

Da es sich im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte handelt, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern in der Regel die Behörde selbst den Überbezug verursacht hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren (VwGH 29.10.2008, Zl. 2007/08/0131).

Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.4.1999, Zl. 97/08/0154).

Erkennenmüssen kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/08/0161).

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung überaus glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ihr sehr wohl aufgefallen sei, dass ihre Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum höher gewesen sei, sie habe jedoch, weil sie ihr Antragsformular vollständig und korrekt ausgefüllt hatte, darauf vertraut, dass das AMS korrekte Berechnungen anstellt und hatte vermutet, dass der höhere Betrag damit zusammenhängt, dass sie das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Für den erkennenden Senat ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht gut beherrscht und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen leidet, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr die Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht in voller Höhe gebührt. Somit kann im konkreten Fall von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben hat, den zuständigen Mitarbeiter des AMS (Herrn XXXX ) auf die neue Leistungshöhe angesprochen zu haben. Dieser habe die Korrektheit der Leistungshöhe bestätigt, was vom AMS in der Verhandlung nicht ausgeschlossen werden konnte. Insofern kann der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Lebensverhältnisse nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Ungebührlichkeit der Leistung erkennen hätte können.

Damit ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG hinsichtlich der Rückforderung des Überbezuges im Zeitraum vom 13.10.2012 bis 30.9.2013 zu Unrecht erfolgt.

Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche vor Schluss der Verhandlung eine Kostennote über XXXX für den Verhandlungsaufwand vorgelegt hatte, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das AlVG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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