W170 2000772-2•BVwG W170 2000772-2
W170 2000772-2Federal Administrative CourtNov 24, 2015
Beschwerdelegimitation, Liegenschaftseigentum, Parteistellung,<br/>Rechtsnachfolger, Unterschutzstellung, Zurückweisung
W170 2000772-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael M. GINHART M.B.L.-HSG, als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Berufungswerberin XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, in Bezug auf das Haus in XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee beschlossen (weitere Parteien: der Landeshauptmann von Oberösterreich, die Bürgermeisterin der und die Gemeinde Steinbach am Attersee):
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, in Verbindung mit § 26 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles "XXXX" in XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, je Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990 und BGBl. Nr. 785/1995, als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde den Eigentümern und den Amtsparteien am 17.06.1996 bzw. 18.06.1996 zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt stellten sich die Eigentumsverhältnisse der drei Häuser laut im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen vom 30.01.1996 sowie vom 25.10.1999 folgendermaßen dar:
XXXX
1/6 sowie 1/18 XXXX
1/27 XXXX
1/27 XXXX
1/28 XXXX
XXXX
1/6 sowie 1/18 XXXX
1/27 XXXX
1/27 XXXX
1/28 XXXX
XXXX: 1/2 sowie 1/6 XXXX
1/9 XXXX
1/9 XXXX
1/9 XXXX
Mit Schriftsatz vom 28.06.1996 erhob XXXX durch ihren Rechtsvertreter Berufung hinsichtlich aller drei Häuser, seitens der anderen Eigentümer wurde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben.
Nunmehr steht die gegenständliche Liegenschaft XXXX gemäß Grundbuchsauszug vom 30.07.2015 im Alleineigentum von KXXXX.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, Zl. W170 2000772-2/2Z, wurde bekannt gegeben, dass das Verfahren nunmehr in Bearbeitung genommen worden und die ehemalige Berufungswerberin zum Berufungszeitpunkt nicht (Mit)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes gewesen sei. Daher sei diese nicht berechtigt gewesen, Berufung in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt zu erheben und das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Beschwerde in Bezug auf dieses Objekt als unzulässig zurückzuweisen. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben binnen Frist darauf Stellung zu nehmen.
Mit weiterem Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, Zl. W170 2000772-2/6Z, wurde die Beschwerdeführerin von folgendem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt: Nachdem aufgefallen sei, dass die Adressbezeichnungen des gegenständlichen Objektes in den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen nicht übereinstimmen würden, sei vom Vermessungsamt Vöcklabruck folgende Auskunft erteilt worden: Die Grundstücke des Ensembles - insbesondere das gegenständliche Grundstück in XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee - sowie deren Adressbezeichnungen - insbesondere XXXX - hätten sich seit 1984 nicht verändert und die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Grundbuchsauszüge vom 30.01.1996 würden einer unrichtigen Adressbezeichnung unterliegen. Die aktuellen Eintragungen im Grundbuch würde der unveränderten Situation seit 1984 entsprechen, woraus sich weiterhin ergeben würde, dass die ehemalige Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels nicht berechtigt gewesen sei, Berufung in Bezug auf das gegenständliche Objekt zu erheben und das Bundesverwaltungsgericht sohin weiterhin beabsichtige, die Beschwerde in Bezug auf das gegenständliche Objekt als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben binnen Frist darauf Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.10.2015 brachte diese vor, der erste Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides weise darauf hin, dass die im Spruch beschriebenen Objekte im Miteigentum von XXXX stünden. Der Spruch beziehe sich auf die Erhaltung des Ensembles "Wolterhäuser" und dabei weiter lediglich auf die Objekte mit Adressen und die jeweiligen Grundstücksnummern. Eine genaue Zuordnung der Eigentümerpositionen zu den jeweiligen Grundstücksnummern sei dem Spruch nicht zu entnehmen. Unter Hinweis auf einen beigelegten aktuellen und historischen Grundbuchsauszug zum gegenständlichen Objekt ergebe sich zweifellos, dass sich seit dem Zeitpunkt des Erlassens des nunmehr bekämpften Bescheides die Eigentumsverhältnisse insoweit geändert hätten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin alleinige Eigentümerin des gegenständlichen Objektes sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Zuordnung der jeweilig unter Schutz zu stellenden Objekte je Grundstücknummer und die jeweiligen Eigentümer vorgenommen habe, bilde der Spruch eine Einheit sämtlicher Bescheidadressaten und wirke die erhobene Berufung für sämtliche Bescheidadressaten. Eine Zurückweisung der Berufung wäre jedenfalls gesetzwidrig, widerspreche dem Rechte auf Parteiengehör und stelle in Anbetracht der langen Verfahrensdauer überdies auch einen Verstoß des Art. 6 EMRK dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Da dies hier der Fall ist, ist das gegenständliche Verfahren somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, sowie des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid war die ehemalige Berufungswerberin XXXX nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin der Liegenschaft XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee.
XXXX, der nunmehr die Rechtsnachfolge der XXXX zukommt, war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, sowie während der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides und zu deren Ende als XXXX Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee. XXXX hat jedoch keine Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, erhoben.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf den im Akt einliegenden und im Verfahrensgang erwähnten Grundbuchsauszügen, welchen die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten ist. Auch wenn diese hinsichtlich der Adressbezeichnungen im Grundbuch nicht übereinstimmen, kann der Auskunft des Vermessungsamtes Vöcklabruck gefolgt werden, nach der sich die Grundstücke seit 1984 - also einem Zeitpunkt der lange vor der Bescheiderlassung liegt - nicht verändert haben und die Adressbezeichnungen mit den aktuellen Grundbuchsauszügen übereinstimmen. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde jedenfalls von richtigen (Mit)Eigentümerverhältnissen ausgegangen ist und sich diese hinsichtlich der XXXX sowie der XXXX wie festgestellt darstellen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen gemäß § 26 Z 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), im Rahmen dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie der Gemeinde und dem Bürgermeister Parteistellung zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragenen (§ 27 Abs. 1). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt schließlich gemäß § 18 VwGVG noch dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.
Die Parteistellung umfasst grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben, dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Formalpartei (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; vgl. E 21. September 1995, 93/09/0254, VwSlg 14321 A/1995; E 15. Dezember 2003, 2000/03/0211).
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; vom 7.6.2000, 99/03/0422; vom 23.2.2005, 2001/08/0070).
Im gegenständlichen Fall folgt daraus, dass während der Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96 betreffend die gegenständlichen Liegenschaft XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee folgende Personen auf Grund ihrer Miteigentümerschaft an der gegenständlichen Liegenschaft antrags- und in der Folge auch berufungsberechtigt gewesen sind:
XXXX.
Die ehemalige Berufungswerberin XXXX hatte - wie festgestellt - an der gegenständlichen Liegenschaft zum relevanten Zeitpunkt - und auch sonst nie - ein
(Mit)Eigentumsrecht, woraus folgt, dass sie gemäß § 26 Z 2 DMSG auch keine Berufungslegitimation hatte.
Das DMSG enthält in seinem § 6 Abs 4 zweiter Satz die Regelung, dass die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, dass ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt (VwGH vom 17.07.1997, 96/09/0208). Daraus folgt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in die Rechtsposition ihrer Vorgängerin eingetreten ist. Auch wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. zum Ablauf der Rechtsmittelfrist Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war, kann ihr jedoch die Berufung der ehemaligen Berufungswerberin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee nicht zugerechnet werden und ersetzt auch nicht die eigene - nicht erhobene - Berufung der Beschwerdeführerin, die diese im Rahmen ihrer eigenen Parteirechte erheben hätte können. Daran ändert auch die ungenaue Formulierung der belangten Behörde das (Mit)Eigentum der unter Schutz gestellten Häuser nichts, zumal sich aus dem Gesetz klar und eindeutig ergibt welche Personen im Denkmalschutz Parteirechte haben. Überdies wurde im angefochtenen Bescheid - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - erwähnt, an welchen Liegenschaften gerade die ehemalige Berufungswerberin Miteigentümerin war ("Frau XXXX brachte als Miteigentümerin der Häuser XXXX [Anm. wie oben dargestellt handelt es sich tatsächlich um die Häuser Nr. XXXX] (jeweils 2/3 Anteile) in einer durch Rechtsanwalt Dr. Hellmut PRANKL, 5020 Salzburg, eingebrachten Stellungnahme vom 15.04.1996 im wesentlichen folgendes vor: ..."). Insoweit kann die Begründung zur Auslegung des allenfalls unklaren Spruches herangezogen werden.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unterschutzstellung eines Teils eines Ensembles möglich ist, da es sich bei den Objekten um zivilrechtlich abgeschlossene Sachen handelt, die auch im Rahmen der Ensembleunterschutzstellung einer Teilunterschutzstellung zugänglich wären (zur Teilrechtskraft zuletzt VwGH vom 09.09.2015, Ro 2014/03/0023 mit Hinweisen auf die Judikatur, zur Teilunterschutzstellung VwGH vom 1.7.1998, 96/09/0216, VwGH vom 3.6.2004, 2002/09/0130, VwGH vom 22.3.2012, 2009/09/0248).
Gesamthin ergibt sich daraus, dass die ehemalige Berufungswerberin nicht berechtigt war, hinsichtlich des gegenständlichen Objektes Berufung zu erheben, der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, in Bezug auf die Liegenschaft XXXX, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee in Rechtskraft erwachsen und die nun zur Beschwerde mutierte Berufung zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung von Literatur und Judikatur zur Beschwerdelegitimation dargestellt, warum der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 B-VG iVm § 26 DMSG keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist; daher ist auch die Revision unzulässig (siehe VwGH B vom 10.09.2014, Gz. Ra 2014/08/0024).
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