BVwG W127 2001381-1

W127 2001381-1Federal Administrative CourtNov 24, 2015

Regest

Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung,<br/>Übertragung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Full text

BVwG W127 2001381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001381.1.00

Spruch

W127 2001381-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993292, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109094293, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

3. 554,75 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass eine Übertragung (lfd.Nummer TR 9) teilweise positiv beurteilt wurde mit der Anmerkung "Aliquotierung wegen Übernutzung". Eine Fläche von 27,02 ha wurde als ermittelt gewertet.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, Az. II/7-EBP/10-110993292, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits überwiesene Prämienbetrag rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass die Übertragung mit der laufenden Nummer TR 9 wegen inhaltlicher Fehler negativ beurteilt wurde und daher keine Fläche als ermittelt gewertet werden konnte.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass am 25.03.2011 eine Korrektur bezüglich der Übertragung von Zahlungsansprüchen 2010 mit der laufenden Nummer TR 09 gemacht worden sei.

Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, Az II/7-EBP/10-113828561, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011 dahin abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 2.111,01 gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass sowohl die Übertragung mit der laufenden Nummer TR 9A als auch die Übertragung mit der laufenden Nummer TR 9 teilweise positive beurteilt wurde mit der Anmerkung "Aliquotierung wegen Übernutzung". Als Fläche von 15,01 ha wurde als ermittelt gewertet.

Hiegegen wurde rechtzeitig Einspruch (eigentlich Vorlageantrag) erhoben und begründend ausgeführt, dass die Aliquotierung wegen Übernutzung nicht nachvollziehbar sei.

Im Zuge der Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass nach Richtigstellung der Übernutzung der Zahlungsansprüche (ZA) im Hinblick auf den Bewirtschafterwechsel die Übertragung mit der laufenden Nummer TR09 mit 23,21 ZA berücksichtigt werden könne (aufgrund des Flächennachweises hätten jedoch nicht die beantragten 23,33 ZA übertragen werden können). Die Übertragung mit der laufenden Nummer TR09A könne mit allen beantragten ZA (6,73) berücksichtigt werden. Aus diesem aktuellen Datenbestand resultiere zusätzlich zum bereits gewährten Auszahlungsbetrag in Höhe von €

2. 111,01 mit Bescheid vom 28.09.2011 ein weiterer Betrag in Höhe von € 2.099,75, der am 28.02.2012 bedauerlicherweise bereits zur Auszahlung gebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus den Ausführungen der Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt auch nach Ansicht der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen eines Vorlageantrages gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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