L503 2116084-1•BVwG L503 2116084-1
L503 2116084-1Federal Administrative CourtNov 24, 2015
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft, Verjährung
L503 2116084-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVA vom 7.7.2015 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 € 2830,25, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 € 4900,00 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 €
2558,08 beträgt (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von € 459,92, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von €
857,50 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von €
447,66 zu leisten.
Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 €
216,51, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 € 374,85 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 € 195,69.
In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass der BF verpflichtet war, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2150,04 bis zum 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet war, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den zweiten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2150,04 bis zum 31.5.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 8.5.2014 habe der BF die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma T. beantragt, da nach Ansicht des BF durch die Heranziehung der Gewinnausschüttungen die Prinzipien des Rechtsstaats verletzt seien.
Da auch bei der Bildung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung herangezogen worden sei, werde mit dem vorliegenden Bescheid über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 abgesprochen.
Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Firmenbuch sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 50 %) der kammerzugehörigen Firma T. eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.4.2012 (eingelangt am 13.6.2012) seien Einkünfte des BF aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 14723,24 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2010 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von €
4239,72 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29.3.2013 (eingelangt am 28.5.2013) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 36940,56 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 5919,48 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5.3.2014 (eingelangt am 5.5.2014) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 17622,50 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 9074,40 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 17.4.2012 sei der BF um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma T. ersucht worden; weiters sei er mit Schreiben vom 28.5.2014 um Übermittlung der im Jahr 2010 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma T. ersucht worden.
In den daraufhin seitens des BF am 8.5.2014 eingelangten Umlaufbeschlüssen der Firma T. sei ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T. im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 21200 brutto und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 4000 brutto zugeflossen sei. Weiters sei aus dem im Jahr 2010 gefassten Umlaufbeschluss ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T. im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 15000 brutto zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Mit Schreiben vom 9.4.2015 sei der BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben; seitens des BF seien keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen des BF über die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2010 bis 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen führte die SVA wie folgt aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)."
Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma T. GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma T. GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Davon ausgehend würden sich - näher begründet - die spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010, vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ergeben.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 8.5.2015 replizierte der BF auf eine Aufforderung der SVA vom 17.4.2014, allfällige Gewinnverteilungsbeschlüsse vorzulegen, da bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Berechnung der Beiträge die Einkünfte als Geschäftsführer und als Gesellschafter herangezogen würden. Konkret führte der BF dazu aus, dass eine allfällige Vorgangsweise der SVA, eine Sozialversicherungsabgabe auf Gewinnverteilungsbeschlüsse einzuheben, seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Konkret würde eine derartige Vorgangsweise gegen das Gleichheitsgebot, gegen das Willkürverbot, gegen das Überraschungsverbot, gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen. Er werde daher, sollten die Gewinnausschüttungen der vergangenen Jahre dennoch zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden, die Begleichung aufgrund der Rechtswidrigkeit verweigern und den Gerichtsweg beschreiten.
Beigelegt sind diesem Schreiben des BF jeweils Umlaufbeschlüsse der T. GmbH betreffend Gewinnausschüttungen für die Jahre 2011 und 2012 unter anderem an den BF.
2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der SVA an den BF vom 28.5.2014, in welchem die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dargestellt werden und in welchem betont wird, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG Kapitaleinkünfte wie Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch dann, wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten sein sollte, zu berücksichtigen seien.
Aufgrund der Einwendungen des BF in seinem Schreiben vom 8.5.2014 werde mitgeteilt, dass dieses Schreiben als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage nach GSVG sowie der daraus resultierenden Beitragspflicht für die Jahre 2011 und 2012 gewertet werde. Da im Falle einer bescheidmäßigen Feststellung auch entsprechende Vorjahre zu überprüfen seien, werde der BF ersucht, binnen 14 Tagen noch den Gewinnverteilungsbeschluss der T. GmbH das Jahr 2010 betreffend zu übermitteln.
2.3. Im Akt befindet sich sodann weiters der vom BF - nach entsprechender Urgenz seitens der SVA - am 29.8.2014 übermittelte Umlaufbeschluss (Gewinnausschüttung) der T. GmbH das Jahr 2010 betreffend.
2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 9.4.2015 erging an den BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde im Wesentlichen der bislang aktenkundige Sachverhalt wiederholt; so wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 50 % der kammerzugehörigen Firma T. GmbH eingetragen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege er jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG. Weiters verwies die SVA auf den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.4.2012 (eingelangt am 13.6.2012), den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29.3.2013 (eingelangt am 28.5.2013) und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5.3.2014 (eingelangt am 5.5.2014).
Aus den vom BF übermittelten Umlaufbeschlüssen der T. GmbH sei ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der T. GmbH im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 21200 brutto und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 4000 brutto zugeflossen sei. Weiters sei aus dem im Jahr 2010 gefassten Umlaufbeschluss ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T. im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 15000 brutto zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
2.5. Im Akt befinden sich schließlich unter anderem diverse Firmenbuchauszüge, Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen des BF und Daten von Einkommensteuerbescheiden den BF betreffend.
3. Mit Schreiben vom 31.7.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 7.7.2015.
Eingangs führte der BF aus, es sei unbestritten, dass er geschäftsführender Gesellschafter der Firma T. sei; ebenso seien die der SVA vorliegenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010, 2011 und 2012 unbestritten.
Aufgrund der auf Aufforderung der SVA übermittelten Gewinnverteilungsbeschlüsse seien mit dem bekämpften Bescheid die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend neu festgesetzt und der erste Teilbetrag der Nachzahlung für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge unter Anrechnung der bereits von ihm bezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von € 2150,04 vorgeschrieben worden. Weiters sei der zweite Teilbetrag der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von € 2150,04 vorgeschrieben worden.
Diesen Bescheid fechte er nunmehr seinem ganzen Umfang nach an. Er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 2 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) und auf Schutz vor Willkür beziehungsweise mangelnder Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Verwaltung (Art 18 Abs 1 B-VG) verletzt. Hilfsweise mache er - zumindest teilweise - Verjährung geltend.
Begründend führte der BF näher aus, er habe seinen Wohnsitz im "falschen" Bundesland: Als weitere Berechnungsgrundlage seien von der SVA nämlich Gewinnausschüttungen herangezogen worden, wobei derartige Vorschreibungen bislang nur an die Versicherten im Bundesland Oberösterreich ergangen seien. Als oberösterreichischer Versicherter sei er anderen vergleichbaren Versicherten gegenüber schlechter gestellt, was den Gleichheitsgrundsatz verletze.
Im Übrigen führte der BF aus, er sei zwar geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH, er beziehe aber aus dieser Tätigkeit kein Aktiveinkommen. Er sei mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen beispielsweise Dividenden aus Aktienbesitz beziehe. Diese würden dem Arbeitnehmer nach Abzug der KESt ungeschmälert verbleiben. Seine Einkünfte aus Arbeitseinkommen und das Einkommen aus Nichterwerb (Kapitalverzinsung) seien faktisch getrennt, sodass die SVA im bekämpften Bescheid systemwidrig die Kapitaleinkünfte des BF einer Beitragspflicht unterwerfen würde. Als Selbstständiger sei er somit gegenüber Arbeitnehmern grob schlechter gestellt, was dem Gleichheitsgebot zuwiderlaufe.
Darüber hinaus sei seiner Ansicht nach die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG, wonach auch die Gewinnausschüttung zur Beitragsgrundlage gehöre, verfassungsrechtlich bedenklich, da den GSVG-pflichtigen Gesellschafters-Geschäftsführern unterstellt werde, dass sie das Ausmaß der Gewinnausschüttung bestimmen könnten und die Gewinnausschüttung in Wahrheit eine Vergütung für ihre Erwerbstätigkeit darstelle; beides treffe häufig allerdings nicht zu, wodurch in systemwidriger Weise nur in diesem Fall nicht Erwerbs- sondern Kapitaleinkünfte beitragspflichtig würden.
Im Übrigen habe der BF auch im Vertrauen auf die geltende Rechtslage und die jahrzehntelangen Übung der SVA die Gewinnausschüttungen gutgläubig verbraucht; auch sei er von seinem Steuerberater (der - wie der BF - auf die jahrzehntelange Übung vertraut habe) anders beraten worden. Der bekämpfte Bescheid verletze somit das Recht des BF auf Eigentum, da das unberechenbare und unvorhersehbare Abgehen der SVA von der jahrzehntelangen Praxis den BF an seinem Vermögen schädige.
Es sei zudem sachlich nicht zu rechtfertigen, dass vom jahrzehntelangen Verwaltungshandeln ohne jede vorherige Ankündigung oder Übergangsfrist abgegangen werde. Insofern widerspreche das Handeln der SVA auch dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG.
Es sei auch anzumerken, dass die SVA die Beiträge von der Höchstbemessungsgrundlage bemesse, wenn und solange der Versicherte seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; diese erhöhte Beitragsbemessung habe gemäß Aufforderungsschreiben der SVA zur Bekanntgabe der Gewinnausschüttungen vom 22.4.2014 aber keine Auswirkung auf die Höhe der Pension. In diesem Vorgehen erblicke der BF einen Missbrauch der Amtsgewalt; wenn die Behörde die Höchstbeitragsgrundlage zur Bemessung heranziehe, so müsste diese - gleichgültig, ob der Versicherte die Auskunft zeitgerecht erteilt hat oder nicht - sofort in die Berechnung der Pension mit einfließen. Diese Androhung der genannten Sanktionen stelle einen Missbrauch der Amtsgewalt dar und finde in § 27 Abs. 5 GSVG keine Deckung; es werde daher angeregt, das Vorgehen der SVA "mit Blick auf § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt)" zu prüfen.
Es stelle sich auch die Frage, warum die SVA die Beiträge nicht schon immer entsprechend eingehoben habe; gäbe es nämlich eine klare gesetzliche Regelung und hätte die SVA dieser nicht Folge geleistet, so wäre auch unter diesem Gesichtspunkt an einen Missbrauch der Amtsgewalt zu denken, da durch das Verhalten der SVA die Gemeinschaft der Versicherten geschädigt worden wäre.
Im Übrigen mache der BF auch Verjährung geltend; die strittigen Gewinnausschüttungen seien am 15.9.2010, 20.9.2011 und 13.11.2012 erfolgt. Konkret mache er zumindest im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen vom 15.9.2010 und 20.9.2011 zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen geltend, dass das Recht auf (Neu)festsetzung von Beiträgen verjährt sei.
Abschließend stellte der BF den Antrag, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde.
4. Am 19.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und verwies in einer kurzen Stellungnahme auf die Begründung im bekämpften Bescheid. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Schließlich wurde seitens der SVA darauf hingewiesen, dass zu gegenständlicher Rechtsfrage mehrere Verfahren beim BVwG anhängig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 50 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) T. GmbH und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2010 (vom 16.4.2012) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
14723,24; laut Einkommensteuerbescheid 2011 (vom 29.3.2013) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 36940,56 und laut Einkommensteuerbescheid 2012 (vom 5.3.2014) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17622,50.
Im Jahr 2010 kam es zu einer Gewinnausschüttung in Höhe von € 15000, im Jahr 2011 in Höhe von € 21200 und im Jahr 2012 in Höhe von € 4000 an den BF.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Der BF trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren (abgesehen vom Einwand der Verjährung, siehe dazu unten Punkt 3.3.3.) einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der BF im hier relevanten Zeitraum war, an den BF für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat der BF gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.
So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften
weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."
Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
3.3.2. Was konkret die Einwände des BF im Hinblick auf eine mangelnde Sachlichkeit des dargestellten Ergebnisses, nämlich dass auch Kapitaleinkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, anbelangt, so ist hier nochmals zu betonen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
Was im Übrigen das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da seines Wissens nach in anderen Bundesländern die Gewinnausschüttungen nicht in die Bemessung der Beitragsgrundlage miteinbezogen würden, so ist dem die ständige Rechtsprechung des VfGH entgegen zu halten, wonach selbst dann, wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden kann (siehe etwa VfSlg. 7836/1976, 9169/1981, 10.797/1986).
Auch mit seinem Vorbringen, der bekämpfte Bescheid verletze das Willkürverbot, das Legalitätsprinzip und das Recht des BF auf Unverletzlichkeit des Eigentums, da die SVA von einem jahrzehntelang geübten Verwaltungshandeln plötzlich abgehe, vermag der BF keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufzuzeigen. Nach ständiger (insbesondere zum Steuerrecht ergangener) Rechtsprechung besteht nämlich keine Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis; so führt der VwGH etwa explizit aus, die Abgabenbehörde (was selbstverständlich auch auf die SVA übertragbar ist) könne von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung sehr wohl abgehen (z. B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0028).
Sofern der BF im Übrigen moniert, die SVA habe in ihrem Aufforderungsschreiben vom 17.4.2014 zur Bekanntgabe der Gewinnausschüttungen darauf hingewiesen, dass im Fall einer mangelnden Bekanntgabe die Beitrage gem. § 27 Abs 5 GSVG nach der Höchstbeitragsgrundlage bemessen und - wofür es im Gesetz keine Deckung gebe - die Pensionsberechnung ohne Berücksichtigung der sodann entsprechend geleisteten Beiträge erfolgen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid auf Grundlage der seitens des BF erfolgten Vorlage der Gewinnverteilungsbeschlüsse (wozu er im Sinne von § 22 GSVG ex lege verpflichtet war) erging und somit gegenständlich die Regelung des § 27 Abs 5 GSVG nicht zur Anwendung gelangte, sodass er auch insofern (mit seinem Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung der SVA betreffend die Pensionsberechnung im Fall der Anwendung von § 27 Abs 5 GSVG) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen vermag.
3.3.3. Was schließlich das (hilfsweise erstattete) Vorbringen des BF anbelangt, das Recht der SVA auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen von 2010 und 2011 verjährt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 mit 16.4.2012 und der Einkommensteuerbescheid 2011 mit 29.3.2013 datiert. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist (frühestens) mit Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheids zu laufen beginnen könne, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich ist (vgl. z. B. VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).
Die SVA hatte den BF in unbestrittener Weise bereits im April 2014 - und somit innerhalb der Dreijahresfrist (gerechnet von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010) - von ihrer Ansicht, dass die Gewinnausschüttungen bei Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, unterrichtet und sie hat den BF noch im April 2014 bzw. Mai 2014 aufgefordert, zu diesem Zwecke die Gewinnverteilungsbeschlüsse der Jahre 2011/2012 bzw. 2010 vorzulegen. Selbst das unmittelbar vor Bescheiderlassung dem BF nachweislich am 14.4.2015 zugestellte Schreiben vom 9.4.2015 zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der Sachverhalt seitens der SVA nochmals wiederholt wurde, liegt - von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010 an betrachtet - noch innerhalb der Dreijahresfrist.
Insofern wurde - im Sinne des § 40 Abs 1 dritter Satz GSVG - durch (rechtzeitige), zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahmen, die Verjährung des Feststellungsrechts im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen im Jahr 2010 unzweifelhaft verhindert. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass auch für das Jahr 2011 (und 2012) selbstverständlich keine Verjährung eingetreten ist.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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