G306 2116331-1•BVwG G306 2116331-1
G306 2116331-1Federal Administrative CourtNov 24, 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Entscheidungsfrist,<br/>Entscheidungspflicht, geänderte Verhältnisse, private Interessen,<br/>Säumnisbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung, Zeitablauf
G306 2116331-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowakei, vertreten durch XXXX, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 05.02.2014 gestellten Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Ihr Antrag vom 05.02.2014 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes, wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und das befristete Aufenthaltsverbot aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, am XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Als Grund für die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes wurde eine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, wonach der BF aufgrund eines versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 7 monatigen Freiheitsstrafe, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, herangezogen. Der BF versuchte mit einem Komplizen einen MP3-Player im Wert von € 44,90 sowie zwei Gesichtscremen im Gesamtwert von €
24,98 zu stehlen, wobei es jedoch beim Versuch blieb.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro vom XXXX, Zl XXXX, wurde der BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung, in Schubhaft genommen. Der BF wurde in Folge am XXXX in die Slowakei abgeschoben.
3. Am 23.03.2013 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in XXXX, festgenommen und mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl XXXX wiederum in Schubhaft genommen. In Folge wurde der BF abermals am XXXX in die Slowakei abgeschoben.
4. Mit Schreiben vom 05.02.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, am 06.02.2014, stellte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass gegen den BF am XXXX ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen worden sei. Der BF beabsichtige nun zu seiner Lebensgefährtin nach XXXX zu ziehen. Zudem habe der BF eine Aussicht als Buchhalter in XXXX arbeiten zu können. Nur aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung sei kein Aufenthaltsverbot gegen EU Bürger zulässig. Aufgrund der geschilderten Perspektiven würde vom BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die eine Gesellschaft berühre.
5. Am 07.07.2015 langte beim BFA die Säumnisbeschwerde des BF ein. Die Säumnisbeschwerde wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte diese am 28.10.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und wurde am XXXX in XXXX geboren.
Der BF ist, laut seinen eigenen Angaben, im März 2012, über Ungarn kommend, in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Am 06.10.2012 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, aufgrund eines versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 7 monatigen Freiheitsstrafe, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF versuchte einen MP3-Player im Wert von € 44,90 sowie zwei Gesichtscremen im Gesamtwert von € 24,98, zu stehlen, wobei es jedoch beim Versuch blieb.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, erließ die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und erstmalig am XXXX in die Slowakei abgeschoben. Der BF wurde aufgrund eines Ausgriffs in XXXX abermals am XXXX in die Slowakei abgeschoben.
Der BF ist seit dem XXXX in Österreich mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf dem aktuellen Strafregisterauszug.
Zu Spruchteil A): I.
3.1.1. Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
...
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
...
§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).
Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).
3.1.2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 07.07.2015 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurde am 05.02.2014 beim BFA, eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.
3.1.3. Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 02.11.2015 an das BFA die Anfrage, warum es denn im gegenständlichen Fall zu einer Verzögerung seitens der belangten Behörde kam.
Mit Schreiben des BFA vom 05.11.2015, eingelangt am selben Tag, legte das BFA eine Stellungnahme vor und nahm insofern zur Verzögerung bzw. der Nichterlassung eines Bescheides Stellung, dass sie anführte, dass das BFA am 21.04.2015 informiert worden sei, dass der BF in XXXX angehalten worden wäre. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sei am 11.06.2015 sowie am 17.08.2015 aufgefordert worden, die erforderlichen Daten der Lebensgefährtin, die bisherige berufliche Tätigkeit in der Slowakei sowie eine Erklärung darüber abzugeben, warum sich der BF trotz Aufenthaltsverbot in Österreich aufgehalten habe. Bedauerlicher Weise habe der ausgewiesene Rechtsvertreter nicht reagiert und habe daher keine Entscheidung getroffen werden können.
Die Angaben in der Stellungnahme des BFA spiegeln nur teilweise den Akteninhalt wieder. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter mit Schreiben vom 05.02.2014, eingelangt beim BFA am 06.02.2014, einen Antrag auf Aufhebung des seinerzeit erlassen befristeten Aufenthaltsverbot stellte (Akt S 193). Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2014, Zl. 614805501-14439681, wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme an den ausgewiesenen Rechtsvertreter übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme, wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung, eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.06.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag, wurde vom ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben (Akt S 200). Erst mit 11.06.2015 (ein Jahr später) wurde das BFA wieder tätig und forderte den ausgewiesenen Rechtsvertreter auf die Daten und Adresse der Lebensgefährtin des BF, sowie die berufliche Tätigkeit des BF in der Slowakei, bekannt zu geben.
3.1.4. Daraus erfolgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des BF auf Aufhebung seines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 05.02.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in Folge über den Antrag selbst zu entscheiden hatte.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A): II.
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:
Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am XXXX zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF in fremdenpolizeilicher Sicht belasten würden (Aufenthalt im Bundesgebiet trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot), jedoch muss eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werden. Faktum ist, dass der BF einmal am XXXX illegal im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und wieder am XXXX in die Slowakei abgeschoben wurde und dass zweite Mal am XXXX im Bundesgebiet angetroffen wurde. Diesbezügliche rechtliche Schritte, seitens der Fremdenpolizeibehörde, wurden offensichtlich nicht eingeleitet bzw. gehen solche aus dem Akteninhalt nicht hervor. Unter Abwägung aller be.- und entlastenden Vorkommnisse seit der Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes vom 11.12.2012 und aufgrund des Gebots der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien haben auf Seiten der BF zu keine negativen Prognose führt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes beinahe drei Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf eine von der BF am XXXX (vor mehr als 3 Jahren) begangenen "versuchten" gewerbsmäßigen Diebstahl (berechnete Schadenssumme € 69,88). Aufgrund des bereits über drei Jahren zurückliegenden Grundes für die seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes und einer Aussicht als Buchhalter im Bundesgebiet tätig zu werden, vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass von dem BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Daran ändert sich auch nichts, dass der BF offensichtlich trotz Aufenthaltsverbot sich im Bundesgebiet aufgehalten hat und wird dies auch dadurch relativiert, dass der BF seinen gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes stellte und die belangte Behörde offensichtlich nicht in der Lage oder im Stande war über diesen Antrag innerhalb von 1 Jahr und 8 Monaten zu entscheiden, sodass die Entscheidung erst über eine Säumnisbeschwerde zustande kam. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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