G301 2113170-1•BVwG G301 2113170-1
G301 2113170-1Federal Administrative CourtNov 24, 2015
Aufenthaltsrecht, Ausbildung, Ausweisung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnder Rechtsanspruch
G301 2113170-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015, Zl. 1061723308, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 19.08.2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
2. Am 25.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein an das BFA, RD Wien, gerichtetes und mit dem Betreff XXXX, Beschwerde" versehenes E-Mail ein (OZ 1), wo - nach eigenen Angaben - die Mutter des BF gegen eine mögliche Abschiebung ihres Sohnes auftritt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.08.2015 (OZ 2) wurde dieses Anbringen (Beschwerdeschriftsatz) zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet.
3. Am 31.08.2015 wurden dem BVwG vom BFA die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vorgelegt (OZ 3).
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 01.09.2015 (OZ 4) wurde dem BF mitgeteilt, dass die am 31.08.2015 beim BVwG eingelangte Beschwerde weder eine eigenhändige Unterschrift des BF aufweist, noch der Beschwerde eine vom BF unterfertigte Vertretungsvollmacht für die Einbringung des Anbringens beigelegt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen dem BVwG entweder die von ihm eigenhändig unterschriebene Beschwerde oder eine von ihm unterschriebene Vertretungsvollmacht in seinem Namen zu übermitteln, andernfalls das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen gelte.
4. Am 10.09.2015 langte per Post beim BVwG ein mit 09.09.2015 datiertes, mit "Beschwerde" betiteltes und vom BF eigenhändig unterschriebenes handschriftliches Schreiben ein (OZ 5).
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Niederschrift OZ 7). Der BF war trotz ordnungsgemäßer Ladung zu eigenen Handen (Hinterlegung am 09.10.2015, OZ 6) und ohne Bekanntgabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.
6. Am 13.11.2015 langte beim BVwG ein E-Mail ein (OZ 8), in dem - nach eigenen Angaben -von der Mutter des BF (Absender: XXXX) mitgeteilt wurde, dass ihr Sohn (gemeint: der BF) in XXXX am XXXX einen "Termin" gehabt habe (wohl gemeint: die anberaumte mündliche Verhandlung), er aber seit einem Monat im Ausland sei und es ihm deswegen nicht möglich gewesen sei, diesen Termin "zu treffen" (wohl gemeint: wahrzunehmen).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF ist seit 20.11.2013 in Österreich amtlich gemeldet (bis 17.12.2014 mit Nebenwohnsitz und seit 17.12.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX) und wohnte bislang in XXXX bei seiner Mutter, XXXX. Vorher lebte der BF in seinem Herkunftsstaat Rumänien. Nach Auskunft der Mutter (Eingabe vom 13.11.2015, OZ 8) hält sich der BF seit zumindest einem Monat im Ausland auf.
Der BF hat am 16.01.2014 beim Magistrat der XXXX (MA XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG zum Zweck der Ausbildung (Studium) gestellt. Der BF ist weder an einer österreichischen Universität noch an einer anderen Bildungseinrichtung als Studierender oder Schüler inskribiert.
Der BF ist nicht zur Arbeitssuche in Österreich eingereist und hat sich bislang auch nicht auf Arbeitssuche befunden.
Der BF verfügt abgesehen von seiner Mutter über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF war bislang in Österreich nie erwerbstätig und verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF wird ausschließlich von seiner Mutter unterstützt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügen würde oder in Österreich einen Deutschsprachkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hätte.
Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt des BF beruht auf der angeführten Eingabe OZ 8.
Die Feststellungen zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung zum Zweck der Ausbildung (Studium) in Österreich und zur fehlenden Inskription an einer österreichischen Universität oder anderen Bildungseinrichtung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF in der Beschwerde. Der BF hat im gesamten Verfahren keinerlei Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine Inskription an einer Universität ergeben hätte.
Die Feststellung, dass der BF nicht zur Arbeitssuche in Österreich eingereist ist und sich in Österreich bislang auch nicht auf Arbeitssuche befunden hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF seinem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zufolge ausdrücklich zum Zweck der Ausbildung nach Österreich gekommen sei und auch aus diesem Grund in Österreich verbleiben wolle. Dass der BF allenfalls die Absicht hätte, in Österreich eine Arbeit zu suchen, ist nicht behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und auch keine Nachweise (zB Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Vielmehr beschränkte sich der BF stets darauf, gerne einen Deutschkurs beginnen oder fortsetzen zu wollen, um an der Universität XXXXim Bereich Ernährung und Sport ein Studium beginnen zu können.
Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt oder Nachweise vorgelegt wurden, denen zufolge eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnun[gs]gemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.
Der BF hat bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zweck der Ausbildung in Österreich (Studium) gestellt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, wurden vom BF trotz entsprechender Aufforderung die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und über die Absolvierung einer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung (Universität) nicht vorgelegt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom BF keinerlei Nachweise vorgelegt.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und dem BF daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht (mehr) zukommt.
Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen in Österreich, sondern lebte bislang vor allem von der Unterstützung seiner in Österreich lebenden Mutter. Dass zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehen würde, hat sich nicht ergeben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2013) nicht erkennbar.
Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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