BVwG W200 2114485-1

W200 2114485-1Federal Administrative CourtNov 23, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2114485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2114485.1.00

Spruch

W200 2114485-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.08.2015, OB 60635401000017, im Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen führte sie einen Diabetes mellitus Typ II, Glaucoma Simplex, Sicca, Salzmann Degeneration und einen Cataracta incipiens an.

Folgende Unterlagen legte die Beschwerdeführerin vor:

? Arztbrief der Diabetesambulanz des SMZ-Süd vom 18.06.2015, in dem ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 wegen eines DM Typ II in regelmäßiger Betreuung befände,

? zwei augenärztliche Befunde eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.09. und 01.04.2015, in denen unter anderem in den Diagnosen "Glaukomverdacht" beschrieben wurde,

? Augenbefund eines weiteren Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.04.2015, in dem ein "Glaucoma Simplex" diagnostiziert wurde.

Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2015 wurde Folgendes festgehalten:

"Anamnese: (...)

Derzeitige Beschwerden: Seit ca 1 Jahr habe ich Sehstörungen bds, sehr trockene Augen und eine zerkratzte Hornhaut. Seit 2014 habe ich einen Diabetes mellitus und nehme Medikamente dagegen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Glucophage 1000 1x1, Hyaluronsäure AT, Bepanthen AT, Parimpos Augensalbe

Sozialanamnese: Beamtin, verh., erwachsene Söhne

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Visusbestimmung Augen FÄ Befund 1.4.15: Astigmatismus, Myopie, bds:

Sicca mit massiver Epithelunregelmässigkeit (DM assoziiert) Glaukomverdacht, Salzmann Degeneration, Cataracta incipiens Visus cc re 0,7 li 0,8

Befund Diabetesambulanz 2014 Erstmanifestation eines DM Typ 11 im Jahr 2000, regelmäßige Betreuung.

Untersuchungsbefund: (...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen:

isocor, prompte Lichtreaktion Visus cc laut Augenbefund re 0,7 II 0,8 Zunge: normal Zähne: saniert Hals: Schilddrüse nicht vergrößert,

Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax:

symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, VA Herz:

reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig Leber: am Rippenbogen

Rektal nicht untersucht Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus an den OE und UE Wirbelsäule: WS unauffällig altersentsprechende Funktionalität

(...)

Lfd. Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation

09.02. 01

20

2

Sicccasyndrom Eine Stufe unter dem unteren Rahmensatz, da mit massiver Epithelunregelmässigkeit

11.01. 01

20

3

Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Tabelle Kolonne 1 Zeile 2 Fixer Rahmensatz

11.02. 01

0

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos 2, 3 erhöhen nicht, da kein maßgebliches Zusammenwirken. (...)"

Mit Bescheid vom 31.08.2015 des Sozialministeriumservice wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Weiters wurde auf das Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, verwiesen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich im

Sachverständigengutachten Widersprüche fänden:

"Seite 1: Derzeitige Beschwerden: 2. Satz: Seit 2014 habe ich einen Diabetes mellitus .....

Seite 2: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl.

Datumsangabe):.... Glaukomverdacht, ..... Befund Diabetesambulanz

2014 Erstmanifestation eines DM Typ II im Jahr 2000, .....

Entsprechend des Ihnen von mir übermittelten Befundes der Diabetesambulanz (Beilage 1) vom 18. Juni 2015 (nicht 2014 wie von Dr. XXXX zusammengefasst) wurde mein DM Typ II im Jahr 2001 festgestellt, weder 2014 (Seite 1 des Sachverständigengutachtens), noch im Jahr 2000 (Seite 2 des Sachverständigengutachtens).

Entsprechend des Ihnen von mir übermittelten Befundes von Dr. XXXX (Beilage 2) vom 9. April 2015 besteht ein "Glaucoma simplex" und kein Glaukomverdacht, wie von Dr. XXXX auf Seite 2 seines Gutachtens ausgeführt wurde.

Seite 3: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Die Aufstellung meiner Augenerkrankungen ist unvollständig (Salzmann Degeneration fehlt) sowie bezüglich der Positionen 2 und 3 nicht nachvollziehbar: Weder wurde das Gutachten von Dr. XXXX (Beilage 3) berücksichtigt noch darauf Bezug genommen. Lt. diesem Gutachten ist sehr wohl ein Zusammenwirken zwischen meinen Augenerkrankungen und dem Diabetes gegeben, was zu einer Aufsummierung alter Positionen fuhren müsste. (...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.06.2015 unter Vorlage von diversen Befunden einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 4 des BEinstG.

Mit Bescheid vom 31.08.2015 wurde aufgrund des Antrages unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.08.2015 der Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 20 v.H. betrage.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die im Verfahrensgang aufgelisteten medizinischen Unterlagen vorgelegt.

1. Die belangte Behörde hat ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, dem Teile der vorgelegten Unterlagen zu Grunde gelegt wurden (vgl. "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)". Darin wurde ein augenfachärztlicher Befund vom 01.04.2015 angeführt (Diagnose: Glaukomverdacht). Ohne Begründung nicht angeführt und ohne Begründung nicht der Beurteilung unterzogen wurde ein ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegter Augenbefund eines anderen Facharzt für Augenheilkunde vom 09.04.2015 mit der Diagnose "Glaucoma simplex".

2. Weiters ist der Beschwerdeführerin in allen weiteren von ihr in der Beschwerde geltend gemachten Ausführungen zur Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens zu folgen. (falsche Wiedergabe des Zeitpunktes der Diagnose des Diabetes mellitus in der Anamnese, falsche Wiedergabe des Inhaltes des Arztbriefes der Diabetesambulanz (Erstmanifestation des DM Typ II im Jahr 2001 und nicht wie vom Gutachter festgehalten im Jahr 2000,

...)

Eine Überprüfung des vorliegenden Gutachtens ist dem BVwG aufgrund des Ausgeführten nicht möglich.

Im weiteren Verfahren wird daher nochmals ein medizinisches Gutachten eines bis dato nicht mit dem Verfahren befassten Arztes bzw. sinnvollerweise aufgrund der sich widersprechenden Diagnosen in den vorgelegten Unterlagen wohl ein Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen sein und eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der bereits vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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