BVwG W118 2000839-1

W118 2000839-1Federal Administrative CourtNov 23, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Förderungswürdigkeit, Frist, gutgläubiger Empfang, INVEKOS,<br/>Kontrolle, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verfall, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2000839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000839.1.00

Spruch

W118 2000839-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch John John, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/06-108769289, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181257, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620424, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113829005, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die die Bescheide der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/06-108769289, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 und vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181257, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620424, betreffend das Antragsjahr 2009 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Aufgrund des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie wird unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 146.956,17 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 150.811,28 ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.855,11.

Die Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Bild kann nicht dargestellt werden

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Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113829005, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Differenzfläche 1,96 ha zu betragen hat.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung:

1. Mit Datum vom 03.05.2006 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60642100, wurde den BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 140.469,06 gewährt. Dabei wurden in Summe 388,25 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 388,29 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 388,25 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 388,25 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 30.04.2007 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69460970, wurde den BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 147.029,00 gewährt. Dabei wurden in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 391,48 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 390,88 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 390,88 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 05.05.2009 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104685354, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 150.811,28 gewährt. Dabei wurden in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 377,02 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 377,02 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 377,02 ha zugrunde gelegt.

7. Mit Datum vom 30.04.2010 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 09., 10. und 11.12.2009 sowie vom 16.12.2009 erfolgte auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Konkret wurde für die Antragsjahre 2006 bis 2009 bei einer Reihe von FS (87, 88, 89 und 90) festgestellt, dass sie einem Golfplatz zuzurechnen wären. Auf dem Ergänzungsblatt zum Prüfbericht wurde angemerkt, dass sich diese Flächen auf dem Golfplatz befänden. Die Pflege erfolge mittels Mulchmäher des Golfplatzbetreibers. Ferner wurden bei den FS 17, 63 und 71 Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß festgestellt.

Darüber hinaus wurden Abweichungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter" festgestellt (FS 80 und 81). Zu diesen Abweichungen wurde seitens der BF eine Stellungnahme verfasst. Seitens der AMA wurde diesbezüglich in der Folge eine Nachkontrolle veranlasst, die am 10.03.2010 stattfand. Darüber hinaus wurde ein pflanzenbauliches Gutachten vorgelegt und es entwickelte sich ein umfänglicher Schriftverkehr. Die angeführten FS sind jedoch - auch wenn die Bezug habenden umfangreichen Unterlagen im Rahmen der Aktenvorlage vorgelegt wurden - für die vorliegenden Beschwerden nicht entscheidungswesentlich.

Mit Datum vom 02., 09. und 11.08.2010 fand eine Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde wiederum festgestellt, dass die FS 87, 89 und 90 einem Golfplatz zuzuordnen waren.

Mit Schreiben der AMA vom 17.11.2010 wurden die BF aufgefordert, zum Vorwurf absichtlich falsch gemachter Angaben Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.11.2010 teilten die BF im Wesentlichen mit, auf den FS 87, 88, 89 und 90 sei der Aufwuchs im Juni 2010 gemäht und als Grünschnitt an den Pferdestall XXXX geliefert worden. (Diesbezüglich wurde eine Rechnung vorgelegt.) Nach dieser Nutzung seien die Flächen gemulcht worden, sodass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im August eine gemulchte Fläche ersichtlich gewesen sei. Überdies bestehe für diese Flächen ein Flächentausch-Vertrag, dem zu entnehmen sei, dass es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen handle. Die gegenständlichen Flächen seien gezielt als Abgrenzung zwischen intensiv genutztem Ackerland und den benachbarten Golfplatzflächen angelegt worden. Hinsichtlich der FS 17, 63 und 71 seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2009 in den Mehrfachantrag-Flächen 2010 übernommen worden.

Der angeführte Vertrag vom 21.12.2005 wurde in Kopie beigelegt. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass seitens der XXXX sowie Herrn XXXX die strittigen Flächen gegen ein Aufgeld von EUR 436,50 getauscht wurden. Die Parteien verpflichteten sich dazu, die Flächen pfleglich zu bearbeiten und nur zum vereinbarten Zeitpunkt zu nutzen.

Der Vorwurf der absichtlichen Falschangabe wurde von der AMA in der Folge nicht weiter aufrechterhalten.

Antragsjahr 2006:

1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/06-108769289, wurde den BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 137.115,17 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 3.353,89 rückgefordert. Dabei wurden in Summe 388,25 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 388,29 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 388,25 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 385,16 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,09 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.12.2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.

2. Mit Schreiben vom 14.01.2010 erhoben die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und verwiesen darin im Wesentlichen auf das Schreiben vom 25.11.2010.

Antragsjahr 2007:

1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181257, wurde den BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 144.061,20 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.967,80 rückgefordert. Dabei wurden 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 391,48 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 390,88 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 388,25 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,63 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.12.2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.

2. Mit Schreiben vom 03.03.2011 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachten dazu im Wesentlichen vor wie in ihrer Berufung gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2006.

Ein weiteres Schreiben entsprechenden Inhalts langte mit Datum vom 13.04.2011 in der AMA ein.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620424, wurde den BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 146.956,17 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 3.855,11 rückgefordert. Dabei wurden in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 377,02 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 377,02 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 373,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,22 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.

2. Mit Schreiben vom 31.01.2011 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachten dazu im Wesentlichen vor wie in ihrer Berufung gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2006.

3. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112358394, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 146.956,17 gewährt. Dabei wurden neuerlich in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 377,02 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 377,02 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 373,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich abermals eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,22 ha. Der Bescheid wurde lediglich zwecks Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung erlassen.

4. Mit Schreiben vom 01.08.2011 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachten dazu im Wesentlichen vor wie in ihrer Berufung gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2006.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109112444, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 149.662,78 gewährt. Dabei wurden in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 373,31 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 371,23 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 371,23 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 371,23 ha zugrunde gelegt.

Begründend wird ausgeführt, bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als die im Flächenbogen angegebene. Daher könnten die davon betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bezug habenden Flächen um die die FS 87, 88, 89 und 90 handle. Bei diesen sei der "Plausifehler 24042" (Übernutzung laut Prüfbericht) aufgetreten, zumal es sich bei diesen Flächen gemäß den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2009 bzw. 2010 um nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen gehandelt habe.

Diese Flächen wurden in Summe im Antragsjahr 2010 mit einer Fläche im Ausmaß von 2,08 ha beantragt. Diese Fläche entspricht der im Rahmen der Verwaltungskontrolle in Abzug gebrachten Fläche.

2. Mit Schreiben vom 14.01.2010 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und verwiesen darin auf das Schreiben vom 25.11.2010

3. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110994082, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 abermals eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 149.662,78 gewährt. Dabei wurden wiederum in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 373,31 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 371,23 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 371,23 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 371,23 ha zugrunde gelegt. Der Bescheid enthält im Übrigen dieselbe Begründung wie der abgeänderte Bescheid und wurde lediglich zur Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung erlassen.

4. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113829005, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 149.662,78 gewährt. Dabei wurden wieder in Summe 390,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 373,31 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 371,23 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 371,23 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 371,23 ha zugrunde gelegt. Der Bescheid enthält im Übrigen dieselbe Begründung wie der abgeänderte Bescheid und wurde neuerlich lediglich zur Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung erlassen. In diesem Zusammenhang wurden 2,57 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 14190009 für verfallen erklärt.

5. Mit Schreiben vom 11.10.2011 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachten darin im Wesentlichen vor wie im Schreiben vom 25.11.2010. Ergänzend führten die BF im Wesentlichen aus, der Verfall der Zahlungsansprüche mit der Nr. 14190009 möge aufgehoben und eine Fläche von 3,22 ha wieder zuerkannt werden. Da der Verfall der Zahlungsansprüche erst im nachhinein mitgeteilt worden sei, sei der BF eine manuelle Beantragung, eine Zupachtung von Flächen oder Ähnliches nicht möglich gewesen.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Datum vom 20.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Aufgrund der schlechten Qualität der Vorlage mussten mehrfach Aktenteile nachgefordert werden.

2. Mit Datum vom 03.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung wurden die Abweichungen auf den FS 17, 63 und 71 außer Streit gestellt. Da die Ermittlung der Differenzflächen nicht stimmig erschien, wurde die AMA - wie zum Verfall der Zahlungsansprüche - um Erläuterung binnen zwei Wochen ersucht. In der Folge wurde auf das Urteil des EuGH vom 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer, verwiesen. Geprüft werden sollte im Rahmen der Verhandlung gemäß dem angeführten Urteil, ob die strittigen FS 87, 88, 89 und 90 zum Betrieb der BF zählten und ob die Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden. Seitens der AMA wurde eingangs der Standpunkt vertreten, es hätte sich in der Hauptsache um Freizeitflächen gehandelt.

In diesem Zusammenhang wurden die zuständigen Prüfer Herr XXXX und Herr XXXX unabhängig voneinander befragt. Herr XXXX gab im Wesentlichen an, er könne sich noch gut an den Kontrollvorgang im Jahr 2009 erinnern, da es nicht alltäglich sei, durch einen Golfplatz zu gehen und dort Flächen zu suchen, die beantragt wurden und laut Antrag bewirtschaftet werden sollten. Befragt, nach welchen Kriterien er die strittigen FS als nicht beihilfefähige Flächen qualifiziert habe, gab der Prüfer im Wesentlichen an, die Flächen seien mit GLÖZ G (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand, Grünland) beantragt gewesen, was bedeute, dass nur Mindestpflegemaßnahmen wie Häckseln erfolgten. Die Flächen hätten aber ausgesehen, als seien sie wöchentlich oder alle zwei Wochen gemäht worden. Das sei eigentlich eine Rasenfläche gewesen. Dies sei in den Handbüchern so definiert. Dieselben Flächen seien bereits im Antragsjahr 2005 geprüft und beanstandet worden. Damals sei Antragsteller die XXXX gewesen. Die Prüfung sei in Anwesenheit von XXXX erfolgt.

Der Prüfer XXXX gab an, sich noch genau an die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 erinnern zu können, da er über ein fotografisches Gedächtnis verfüge. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im August 2010 sei der Bewuchs auf FS 88 auf einer Höhe von 50 bis 60 cm gewesen. Die übrigen FS seien zu diesem Zeitpunkt mit einem Golfplatzmäher gemulcht gewesen. Die Flächen hätten ausgesehen wie die Flächen des Golfplatzes nebenan. Die Flächen lägen mitten im Golfplatzgelände, die Restflächen lägen am Rande des Geländes. Das FS 87 befinde sich innerhalb der Schlossmauer. Da sich die Flächen mitten auf dem Golfplatzgelände befänden, hätten sie für den Prüfer nicht den Charakter einer einmähdigen Wiese gehabt, zumal eine Futternutzung auf Flächen, die ständig betreten würden, nicht möglich sei. Von solchen Flächen könne kein Mähgut geerntet und verbracht werden. Auf Frage, wo konkret sich die Flächen befänden, teilte der Prüfer mit, das FS 87 befinde sich mitten im Golfplatz und auch mitten im Schlossgelände, das von einer Mauer umzäunt sei. Der Rest der Flächen sei an den außenliegenden Flächen des Golfplatzes, wobei das FS 88 über der Straße liege und nicht zum Golfplatz zähle. Auf diesem FS befinde sich auch eine riesige Statue. Das Mulchen der Fläche hätte der Prüfer anhand der Pflanzenreste erkennen können. Das Mulchen sei mit einem Gerät des Golfclubs durch dessen Angestellte erfolgt. Eine Abgrenzung zu den übrigen Golfplatzflächen habe es nicht gegeben.

In der Folge wurde Herr XXXX, Gutsverwalter bei der XXXX, als Zeuge befragt. Befragt zur konkreten Nutzung der strittigen Flächen in den Antragsjahren 2006 bis 2010 gab der Zeuge an, dass Herr XXXX die Flächen einmal pro Jahr bis Mai/Juni nutzen und dass diese anschließend von den Golfplatzmitarbeitern kurz gehalten und gemulcht werden sollten. Die Nutzung durch den BF sollte durch Mulchung erfolgen. Bereits im Jahr 2005 hätte es eine Vor-Ort-kontrolle gegeben und die Flächen seien beanstandet worden. Da die Gutsverwaltung keine geeigneten Maschinen gehabt hätte, seien die Flächen Herrn XXXX verpachtet worden.

Die Greens, also jene Flächen, auf denen Golf gespielt worden sei (jene Flächen, die auf der im Rahmen der Verhandlung einvernehmlich den Erläuterungen zugrunde gelegten Hofkarte deutlich grün hervorträten), hätten nicht betreten werden dürfen. Dort werde der Ball abgeschlagen und die Spieler gingen auf dieser Fläche Richtung Hole.

Das FS 88 liege auf der anderen Straßenseite. Diese Fläche habe auf dem Golfplatz keine bestimmte Funktion. Die FS 89 und 90 lägen ganz am Rand des Golfplatzes, d.h. das seien eher Pufferflächen zum Rand hin. Der Golfplatz sei meistens mit einer Mauer oder mit einem Graben umzäunt oder er grenze an eine Straße. In zwei Fällen grenze er an Ackerflächen, das betreffe FS 89 und 90. Das FS 87 liege zwischen zwei Greens. Die FS 89 und 90 seien die Abgrenzungen zum Nachbarn. Sie müssten zum einen Staub und Lärm des Ackers fernhalten, gleichzeitig könne ein Ball das Green verlassen, dann sollte der Spieler den Ball nicht im Acker suchen müssen. FS 87 trenne die zwei Greens, es habe keine wesentliche Funktion. FS 88 habe keine Funktion für den Golfplatz, die Fläche sei nur schön anzusehen.

Die strittigen Flächen hätten von den BF jederzeit befahren werden dürfen. Herr XXXX habe also die strittigen Flächen vereinbarungsgemäß einmal pro Jahr nutzen können. Dabei sei er keinen keinen Beschränkungen durch den Golfplatz unterlegen. Die Nutzung sollte bis Mai/Juni erfolgen. Nach diesem Termin wachse nicht mehr viel.

Danach hätten die Golfplatzmitarbeiter die Flächen sicher noch zehnmal gemulcht. Das FS 87 vielleicht seltener, weil dort Bäume seien, das FS 88 öfter. Die Vorgangsweise sei über die Jahre die gleiche geblieben. Die Golfspieler hätten die strittigen Flächen jederzeit betreten können. Die Saison gehe von März bis November. Die ganze Vegetationsperiode, landwirtschaftlich gesprochen. Die strittigen Flächen seien zwar keine regulären Spielflächen, es könne aber passieren, dass der Ball dort hinfalle und der Spieler den Ball dort wieder hole.

Die Beschränkung auf die einmalige Nutzung sei mündlich vereinbart worden. Der Golfplatz übernehme die Flächen, damit die Flächen über das Jahr ästhetisch ansprechend seien und keine Unkrautsamen verteilt würden. Beim 1. Schnitt bilde das Gras noch keine Samen bzw. werde das Gras zuvor geschnitten.

In der Folge wurde Herr XXXX befragt. Dieser legte eingangs zwei Fotografien eines Traktors Marke Steyr 50 sowie eines Mulchgeräts vor. Mit diesen Geräten habe der BF in den Jahren 2006 bis 2009 den ersten Schnitt gemulcht. Nur im Jahr 2010 habe er die strittigen Flächen gemäht und das Mähgut verkauft. Im Juli habe er noch einmal gemulcht. Er betreue viele andere Flächen und üblicherweise führe er auch Kontrollgänge durch, pro Monat einmal. So habe er auch die strittigen FS monatlich gesehen und dabei den Zustand kontrolliert. Das sei bei Landwirten üblich. Bis Mai/Juni seien die Flächen von Herrn XXXX genutzt, danach kontrolliert worden. Befragt, was bei laufendem Mulchen zu kontrollieren sei, gab Herr XXXX an, ob tatsächlich gemulcht worden sei. Er habe verhindern wollen, dass Unkräuter aussamten, er sei für die Flächen letztverantwortlich gewesen. Der Golfplatz hätte für das Mulchen kein Entgelt erhalten. Es sei nicht so häufig gemulcht worden wie vom Zeugen angegeben, in jedem Fall aber dreimal. Abschließend wurde Herr XXXX aufgefordert, zwecks Dokumentation der Bewirtschaftung auf Namen und Rechnung der BF Nachweise für die Meldung der Flächen an das Finanzamt vorzulegen.

Aus terminlichen Gründen wurde den Parteien sowie dem Zeugen eine dreitägige Frist für allfällige Berichtigungs-Anträge zum Protokoll eingeräumt.

3. Mittels E-Mail vom 05.11.2015 teilte der im Rahmen der Verhandlung vernommene Zeuge mit:

-bei meiner Aussage bzgl. der Häufigkeit des Mähens/mulchens durch die Golfplatzmitarbeiter möchte ich präzisieren "Das ist sicher bis zu 10 mal ", alle 2-3 Wochen sind je nach Witterungsverlauf u.U. auch deutlich weniger, wenn man von July bis September rechnet, dass hat auch eine Rücksprache mit den Golfclubmitarbeitern ergeben.

Entschuldigung für diesen Widerspruch.¿

4. Mittels E-Mail, ebenfalls vom 05.11.2015, ersuchte die AMA um folgende Berichtigungen:

-Auf Seite 5 unten Frage der AMA:

"Haben Sie als Prüfer bei der VOK Rückstände von Pflanzen, die man beim Häckseln sieht, gefunden?

Herr XXXX: Nein."

Herr XXXX hat als Antwort jedoch gesagt: "Ich kann mich nicht daran erinnern."

Auf Seite 12: Nach dem Satz des Zeugen "Nein, aber es kann passieren, dass der Ball dort hin fällt und der Spieler den Ball dort wieder holt." fehlt eine Frage der AMA und die Antwort des Zeugen. Die AMA ersucht, Folgendes einzufügen:

"AMA: Hatte Herr XXXX die ganzjährige Verfügungsgewalt über die Flächen?

Z: Nein."

Auf Seite 12 unten fehlt ein Einwand der AMA. Nach dem Satz des Zeugen "Es gibt die Grünlanderhaltungspflicht seitens der AMA."

ersucht die AMA, Folgendes einzufügen:

"AMA: Wenn es keine landwirtschaftliche Nutzfläche ist, gibt es keine Grünlanderhaltungspflicht." Danach ist die Niederschrift wieder richtig, der Zeuge hat weiter gesagt: "Herr XXXX ist im Herbst nach der VOK auf mich zugekommen und hat sich erkundigt, ob wir Grünland verpachten können ..."¿

5. Mit im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragenem Schriftsatz vom 17.11.2015 erläuterte die AMA die festgestellten Flächenabweichungen rechnerisch und legte die gewünschten Unterlagen in leserlicher Form vor. Zum Antragsjahr 2010 führte die AMA aus, das FS 88 sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 nicht beanstandet worden. Allerdings sei es im Rahmen der Berechnung dennoch nicht berücksichtigt worden, da es aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2010 aufgrund des Plausibilitätsfehlers "Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts" gesperrt gewesen sei.

Zum mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2010 ausgesprochenen Verfall der Zahlungsansprüche führte die AMA im Wesentlichen aus, der Verfall der Zahlungsansprüche mit der Nr. 14190009 hänge mit der automatischen Beantragung der Zahlungsansprüche zusammen. Die Reihung der Zahlungsansprüche erfolge beginnend mit dem höchsten Wert, innerhalb des gleichen Wertes nach dem Jahr der letzten Nutzung (ungenutzte zuerst) sowie innerhalb desselben Jahres der letzten Nutzung nach aufsteigender Zahlungsanspruchs-Nr.. Die Zahlungsansprüche mit der Nr. 14190009 hätten sowohl im Antragsjahr 2009 als auch im Antragsjahr 2010 nicht genutzt werden können und seien aufgrund zweijähriger Nicht-Nutzung in die nationale Reserve verfallen.

6. Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelten die BF ein E-Mail ihrer Steuerberaterin, die darin ausführt, dass sich bei Herrn XXXX als buchführendem Landwirt die Pachtflächen nicht im Einheitswert widerspiegelten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 03.05.2006, 30.04.2007, 05.05.2009 und vom 30.04.2010 stellten die BF Mehrfachanträge-Flächen für die jeweiligen Antragsjahre und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Im Antragsjahr 2006 beantragten die BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 388,29 ha und es standen ihnen 388,25 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung. Im Antragsjahr 2007 beantragten die BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 391,48 ha und es standen ihnen 390,88 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung. Im Antragsjahr 2009 beantragten die BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 377,02 ha und es standen ihnen 390,88 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung. Im Antragsjahr 2010 beantragten die BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 373,31 ha und es standen ihnen 390,88 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 09. - 11.12. sowie vom 16.12.2009 erfolgte auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Jahre 2005 bis 2009 festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2006 im Ausmaß von insgesamt 3,13 ha ab. Bei den FS 87 (beantragt 0,63 ha), 88 (beantragt 0,13 ha), FS 89 (beantragt 0,64 ha) sowie 90 (beantragt 1,51 ha) handelte es sich um Flächen auf dem Areal eines Golfplatzes. (Beim FS 89 handelte es sich darüber hinaus bei 0,25 ha der beanstandeten 0,63 ha um Gebüsch.) Beim FS 63 handelte es sich bei 0,13 ha um eine Straßenanlage, bei FS 71 wurden 0,09 ha von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet. Die auf dem FS 17 festgestellte Abweichung fiel in die Messtoleranz.

Im Antragsjahr 2007 wich die beantragte von der ermittelten Nutzfläche um 3,23 ha ab. Bei den FS 87 (beantragt 0,64 ha), 88 (beantragt 0,13 ha), FS 89 (beantragt 0,68 ha) sowie 90 (beantragt 1,56 ha) handelte es sich um Flächen auf dem Areal eines Golfplatzes. (Beim FS 89 handelte es sich darüber hinaus bei 0,25 ha der beanstandeten 0,68 ha um Gebüsch.) Beim FS 63 handelte es sich bei 0,13 ha um eine Straßenanlage, bei FS 71 wurden 0,09 ha von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet. Die auf dem FS 17 festgestellte Abweichung fiel in die Messtoleranz.

Im Antragsjahr 2009 wich die beantragte von der ermittelten Nutzfläche um 3,22 ha ab. Bei den FS 87 (beantragt 0,64 ha), 88 (beantragt 0,13 ha), FS 89 (beantragt 0,68 ha) sowie 90 (beantragt 1,56 ha) handelte es sich um Flächen auf dem Areal eines Golfplatzes. (Beim FS 89 handelte es sich darüber hinaus bei 0,25 ha der beanstandeten 0,68 ha um Gebüsch.) Beim FS 63 handelte es sich bei 0,12 ha um eine Straßenanlage, bei FS 71 wurden 0,09 ha von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet. Die auf dem FS 17 festgestellte Abweichung fiel in die Messtoleranz.

Im Antragsjahr 2010 ha wich die beantragte von der beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 1,96 ha ab. Bei den FS 87, 89 und 90, die in diesem Ausmaß beantragt wurden, handelte es sich um Flächen auf dem Areal eines Golfplatzes.

Die strittigen Flächen auf dem Areal des Golfplatzes XXXX wurden zwar - planmäßig - nicht unmittelbar bespielt, waren aber von März bis November, somit während der gesamten Vegetationsperiode, in den Spielbetrieb eingebunden, zumal sie jederzeit von den Golfspielern betreten werden konnten. Die Flächen dienten als Puffer zu benachbarten Ackerflächen (FS 89 und 90), als Abgrenzung zwischen den Greens (FS 87) sowie zu ästhetischen Zwecken (FS 88).

Auf den angeführten Flächen wurde der erste Schnitt in den Antragsjahren 2006 bis 2009 von den BF bis Mai/Juni gemulcht. Danach wurden die Flächen noch diverse Male, je nach den Witterungsbedingungen ca. alle zwei bis drei Wochen, von den Mitarbeitern des Golfclubs gemulcht, um den Aufwuchs auf geringer Höhe zu halten. Im Antragsjahr 2010 wurde der erste Schnitt von den BF gemäht und der Aufwuchs von den Flächen verbracht. Bei der Bewirtschaftung der Flächen bis zum Mulchen bzw. bis zur Mahd im Mai/Juni unterlagen die BF keinen weiteren Beschränkungen.

Die angeführten Flächen wurden bereits im Antragsjahr 2005 seitens der AMA beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Flächen von der XXXX beantragt.

2,57 Zahlungsansprüche mit der Nr. 14190009 wurden weder im Antragsjahr 2009 noch im Antragsjahr 2010 genutzt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die auf den FS 63 und 71 festgestellten Abweichungen wurden von den BF außer Streit gestellt.

Die Feststellungen zur konkreten Nutzung der strittigen FS 87, 88, 89 und 90 basieren in erster Linie auf den Aussagen des Zeugen, der einen aufrichtigen, um Wahrheitsfindung bemühten und sicheren Eindruck hinterließ. Seine Angaben konnten mit den Angaben der Prüfer sowie mit den Angaben des Herrn XXXX selbst weitestgehend in Einklang gebracht werden. Im Hinblick auf die Häufigkeit des Mulchens war den - präzisierten - Angaben des Zeugen zu folgen, zumal er auch im Übrigen keinen Anlass bot, an seinen Aussagen zu zweifeln. Der Präzisierung kommt insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als sie sich bereits aus der Aussage selbst ergab.

Die Lage der Flächen konnte auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern nachvollzogen werden.

Die seitens der AMA begehrten Protokoll-Berichtigungen fallen in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht, zumal insbesondere die Frage der Verfügungsgewalt über die Flächen Teil der rechtlichen Würdigung ist.

Dass die Flächen von den BF im Antragsjahr 2010 einmal gemäht und das Mähgut abtransportiert wurde, wird durch den vorgelegten Vertrag mit dem Pferdestall XXXX gestützt und wurde seitens der AMA nicht bestritten.

Zu berücksichtigen war, dass seitens der AMA im Antragsjahr 2010 auf Basis der Feststellungen für dieses Antragsjahr das FS 88 nicht beanstandet wurde und daran auch nach der Verhandlung festgehalten wurde. Dieser Umstand wurde überdies vom Zeugen XXXX in der Verhandlung bestätigt.

Die wiederholte Nicht-Nutzung der Zahlungsanspruchs-Nr. 14190009 wurde von den BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen

Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Rats-Verordnungen:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Für die Antragsjahre 2009 und 2010 gilt:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Durchführungs-Verordnungen:

Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "landwirtschaftliche Fläche": Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.

[...]

e) "Dauergrünland": "Dauergrünland" im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

f) "Grünland": Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zählt hierzu auch Dauergrünland.

[...]."

Mit der Verordnung (EG) Nr. 370/2009 wurde Art. 2 lit. a) VO (EG) 795/2004 mit Wirkung vom 01.01.2009 gestrichen. Stattdessen wurde folgender Art. 3c eingefügt:

"Artikel 3c

Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 2 VO (EG) 796/2004 werden als "Dauergrünland" jene Flächen definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Gemäß Art. 2 Z 2a werden unter "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen verstanden, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden).

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke

der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,

so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Antragsjahr 2010:

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [...]; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;

d) "Grünland": Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland;

[...]."

"Artikel 9

Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest."

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...].

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

Nationale Regelungen:

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Antragsjahr 2010:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...];

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[...].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

Gemäß § 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid zum Antragsjahr 2009 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall stellt sich an erster Stelle die Frage, ob die Flächen der FS 87, 88, 89 und 90 als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie betrachtet werden können. Landwirtschaftliche Nutzflächen werden häufig nicht allein zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet. Mit dieser Problematik sahen sich die in die Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie involvierten Institutionen offensichtlich bald nach deren Einführung konfrontiert; vgl. Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement", Rz. 29 ff. Die Frage, ob Flächen auf dem Areal von Flughäfen als beihilfefähige Flächen betrachtet werden können, hat in der Vergangenheit bereits die deutschen Gerichte beschäftigt; vgl. BVerwG Beschluss vom 26. November 2012, 3 B 17.12. Schließlich hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vor-Judikatur ausführlich mit der Frage der Förderfähigkeit solcher Flächen auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Überlegungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Nach den Ausführungen des EuGH hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen. Zuerst ist zu prüfen, ob die betreffende Fläche eine "landwirtschaftliche Fläche" darstellt, sie also nach Art. 2 lit. h) VO (EG) 73/2009 eine Fläche darstellt, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Rz. 55 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint dies auf den ersten Blick lediglich im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 unzweifelhaft, zumal die Flächen nur in diesem Jahr gemäht und das Mähgut zu Fütterungszwecken verkauft wurde. Allerdings reicht es für die Einheitliche Betriebsprämie grundsätzlich aus, dass die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten werden. Eine Erzeugung braucht nicht zu erfolgen. Dass es sich bei den Flächen nicht um Dauergrünland gehandelt hätte, hat sich im Rahmen des Verfahrens nicht ergeben.

Im zweiten Schritt ist aber zu prüfen, ob die Fläche zum Betrieb des Betriebsinhabers gehört (Rz. 58 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Betriebsinhaber die Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet hat und dabei hinsichtlich der Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügte. Dass die BF nach außen hin als Bewirtschafter der Flächen in Erscheinung traten, konnte nicht nachhaltig erschüttert werden. Auch hat es für die Zeit bis Mai/Juni keine konkreten Einschränkungen ergeben. Allerdings beschränkte sich die Bewirtschaftung der Flächen auf die Mahd des ersten Aufwuchses. Während des Rests der Vegetationsperiode erfolgten die Bewirtschaftungshandlungen durch den Golfplatz. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in der Nutzung der Flächen nicht erheblich eingeschränkt waren.

In einem weiteren Schritt wäre nach dem angeführten Urteil des EuGH zu prüfen, ob die Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rz. 63 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Nutzung der Flächen vereinbarungsgemäß auf die Mahd des ersten Aufwuchses beschränkt war. Überdies konnten die Flächen als Teil des Golfplatzareals während des gesamten Jahres von den Spielern betreten werden. Die Flächen dienten als "Puffer" gegen angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen, als Abgrenzung der Greens bzw. zu ästhetischen Zwecken. Sie dienten damit während der gesamten Vegetationsperiode Zwecken des Golfplatzes, während die landwirtschaftliche Nutzung, die sich ihrerseits in den Jahren 2006 bis 2009 seitens der BF auf die Mahd der Flächen ohne Verbringung des Mähguts beschränkte, offensichtlich weit in den Hintergrund trat. Auch von einer überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung kann somit nicht gesprochen werden.

Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass die Flächen nach den Angaben des Herrn XXXX im Antragsjahr 2010 nach der Mahd noch einmal gemulcht bzw. "beobachtet" worden seien.

Die Beanstandung der Flächen durch die AMA erfolgte somit zu Recht.

Der Umstand, dass die Differenzfläche laut angefochtenem Bescheid zum Antragsjahr 2006 (3,09 ha) unter der festgestellten Abweichung (3,13 ha liegt), ist darauf zurückzuführen, dass die BF über um 0,04 Zahlungsansprüche weniger verfügten als Fläche beantragt wurde; vgl. Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 und Art. 51 Abs. 2a VO (EG) 796/2004.

Der Umstand, dass die Differenzfläche laut angefochtenem Bescheid zum Antragsjahr 2007 (2,63 ha) unter der festgestellten Abweichung (3,23 ha liegt), ist darauf zurückzuführen, dass die BF über um 0,60 Zahlungsansprüche weniger verfügten als Fläche beantragt wurde.

Da in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2009 Flächenabweichungen größer 2 ha festgestellt wurden, war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.

Da seitens der AMA im Hinblick auf das FS 88 für das Antragsjahr 2010 kein Verstoß behauptet wurde und sich im Rahmen der Verhandlung nichts Gegenteiliges ergeben hat, ist das Berechnungsergebnis entsprechend anzupassen.

Der Vollständigkeit halber ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Verhängung der Sanktionen zu Recht erfolgte oder die Rückforderung aus einem anderen Grund entfallen könnte. Gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 VO (EG) 1122/2009 haben die Sanktionen (Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu entfallen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Beweis, dass die BF kein Verschulden getroffen hätte, wurde von diesen in keiner Weise erbracht. Seitens der BF wurde in keiner Weise dargetan, dass sie sich auf die Beihilfefähigkeit der Flächen hätten verlassen können; vgl. dazu auch unten.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 in Bezug auf die FS 87, 89 und 90 eine Beurteilung seitens der AMA als - wie im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten - vorsätzlich falsch gemachte Angaben durchaus nicht abwegig erschienen wäre. Es ist nämlich prima vista kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb die BF die im Antragsjahr 2009 bereits - zu Recht - beanstandeten Flächen neuerlich als beihilfefähige Flächen beantragt haben. Da mit der Neufassung der Bestimmungen des INVEKOS mit den VO (EU) 640/2014 und (EU) 809/2014 jedoch die Sanktion für vorsätzlich falsch gemachte Angaben entfallen ist und im Rahmen der Sanktionsbestimmungen des INVEKOS das Günstigkeitsprinzip gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 zur Anwendung kommt, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden; vgl. exemplarisch EuGH vom 4. Mai 2006, Rs. C-286/05, Haug sowie mwN BVwG 27.10.2015, W118 2000897-1.

Allenfalls könnte ins Treffen geführt werden, dass die AMA trotz erfolgter Beanstandung im Jahr 2005 neuerlich Prämien für die strittigen Flächen gewährt hat, weshalb ein Behördenirrtum i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vorliegen könnte. Auch dazu hat sich, sofern man sich dieser Sichtweise anschließen wollte, der EuGH allerdings in der Rs. Demmer in den Rz. 84 ff. bereits geäußert.

Im vorliegenden Fall wäre es für die BF in jedem Fall wohl ein Leichtes gewesen (sofern es nicht bekannt war), bei den Verpächtern in Erfahrung zu bringen, dass die Flächen bereits beanstandet wurden. Zumindest hätten sich die BF bei Flächen dieser Art vergewissern müssen, dass sie beihilfefähig waren. Dass die AMA die Beantragung solcher Flächen in der Vergangenheit akzeptiert hätte, wird durch die Beanstandung der Flächen im Jahr 2005 widerlegt. Somit kann den BF auch kein guter Glaube betreffend ihre Antragstellung zugebilligt werden, zumal ihnen eine allfällige Fehlauszahlung auffallen musste.

Eine allfällige Verjährung der Rückforderung für das Antragsjahr 2006 wurde in jedem Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 unterbrochen; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.

Zum Verfall der Zahlungsansprüche im Jahr 2010:

In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.

Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1, 3. UAbs. VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert (vgl. die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Wollte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hatte er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen; vgl. dazu BVwG 04.05.2015, W118 2001393-1.

Aufgrund der wiederholten Nicht-Nutzung der Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14190009 waren diese gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen.

Die BF bringen vor, durch die rückwirkende Anwendung der Kürzungen sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, durch eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche den Verfall der Zahlungsansprüche abzuwenden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) auch im Hinblick auf die Beantragung von Zahlungsansprüchen strikte Fristen vorsieht; vgl. Art. 14 VO (EG) 1122/2009. Darüber hinaus kann die Zurücknahme der Beantragung von Zahlungsansprüchen (sodass andere, bei automatischer Reihung nicht genutzte Zahlungsansprüche, genutzt werden, welches Prinzip der manuellen Beantragung zugrunde liegt) gemäß Art. 25 VO (EG) 1122/2009 nur so lange durchgeführt werden, als der Betriebsinhaber nicht auf eine Unregelmäßigkeit hingewiesen wurde. Überdies sieht das INVEKOS etwa für die Fälle der Fehlzuweisung von Zahlungsansprüchen (etwa aufgrund fehlerhafter Flächenangaben) deren Rückabwicklung vor; vgl. Art. 73a VO (EG) 796/2004. Aus alldem folgt, dass der Verfall der Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall zwingende Folge der Bestimmungen zur Zahlungsanspruchsverwaltung war, die nachträglich nicht korrigiert werden kann. Der Umstand, dass die BF nicht mehr rechtzeitig reagieren konnten, erscheint auch nicht unbillig, zumal sie sich durch ihre Falschangaben dieser Gefahr selbst ausgesetzt haben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Neben der zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt zur Hauptfrage mit der zitierten Entscheidung des EuGH in der Rs. Demmer eine Entscheidung vor, die die rechtlichen Fragen, die sich im vorliegenden Fall ergeben, umfassend erläutert. Im Übrigen erscheint die Rechtslage i.Z.m. dem Verfall der Zahlungsansprüche so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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