BVwG W101 2017580-1

W101 2017580-1Federal Administrative CourtNov 23, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Sicherheitslage,<br/>staatenlos, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W101 2017580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2017580.1.00

Spruch

W101 2017580-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 14-1002154808/14128821, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 23.02.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am XXXX fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. 14-1002154808/14128821, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2015 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er sei in XXXX in Syrien geboren, sei staatenlos und gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an.

Syrien habe er am XXXX verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. zweieinhalb Monate in Athen aufgehalten habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe um sich und um seine Familie Angst wegen des Bürgerkrieges. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Seine letzte Adresse in XXXX sei das Flüchtlingscamp XXXX gewesen. Er gehöre zur palästinensischen Minderheit in Syrien, sei staatenlos, verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Familie sei immer noch in XXXX. Befragt nach Geburtsurkunden seiner Kinder gab der Beschwerdeführer an, er habe heute die Bestätigung der UNRWA vorgelegt.

Nach Österreich sei er gekommen, da er gehört habe, dass Österreich ein soziales Land sei. Er fühle sich hier sicher. Sein Vater, der ein Taxi besessen habe, sei im Oktober 2012 verschleppt worden. Danach habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Es sei zwar eine Vermisstenanzeige gemacht worden, allerdings habe die Polizei nichts unternommen. Aus Angst, ebenfalls verschleppt zu werden, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Politisch tätig sei er niemals gewesen. Die allgemeine schlechte Situation habe dazu geführt, dass er Syrien verlassen haben müsse. Dort herrsche Bürgerkrieg und niemand sei sicher. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden. Auch wegen seiner palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit sei er in Syrien von staatlicher Seite nie verfolgt worden. Er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht und habe auch niemals Probleme mit den syrischen Behörden bzw. mit der syrischen Regierung gehabt.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer (neben Nachweisen über seine Integrationsbemühungen sowie einen Arztbrief) folgende Dokumente (samt Kuvert in Kopie zum Akt genommen) vor:

  • Palästinensischer Flüchtlingsausweis (Identitätsausweis) des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 225);

  • Formular zur Anforderung eines Identitätsausweises für den Beschwerdeführer vom XXXX (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 233);

  • Meldezettelnachweis der Ehegattin des Beschwerdeführers mit der Bestätigung, dass diese seit XXXX in Syrien unter dem Status "Asyl" lebt (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 229);

  • Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX (auch in englischer Übersetzung vorgelegt), in welcher unter Punkt "Place of Domicile" bei den Daten des Beschwerdeführers "Palestinian familiy card No. XXXX" angeführt ist;

  • Dienstausweis des Beschwerdeführers;

  • Führerschein des Beschwerdeführers (in Kopie vorgelegt);

  • "Family Registration Card" von UNRWA, ausgedruckt ("print date") am XXXX, in welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine vier Kinder mit Namen und Geburtsdaten angeführt sind (vgl. AS 111);

  • Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer (auch in englischer Übersetzung vorgelegt) mit dem Vermerk "... of the Palestinian Citizenship, is residing in the Syrian Arab Republic since XXXX";

  • Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers, demzufolge er seinen Wehrdienst von XXXX bis XXXX abgeleistet hat und darüber hinaus bis XXXX als Reservist geführt worden war (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 237);

  • Auszug aus dem Familienbuch betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine vier Kinder (auch in englischer Übersetzung vorgelegt) mit der Überschrift "Transcript of Civil Status Record of the Arabic Palestinians Register" sowie

  • Empfehlungsschreiben eines ehemaligen Arbeitgebers vom XXXX.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 18.12.2014 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Fest stehe, dass er staatenlos sei, aus Syrien stamme und Palästinenser sei.

Es stehe fest, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit staatlichen Behörden habe, von der syrischen Regierung nicht verfolgt werde und auch niemals wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Palästinenser verfolgt worden sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können.

Unter Berücksichtigung alle Umstände habe festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 17 bis 55 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen (vgl. Seiten 46 bis 47).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit und zur seiner Volksgruppe seien aufgrund der vorgelegten Dokumente glaubwürdig. Auch gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme. Glaubwürdig sei ebenfalls, dass er von staatlicher Seite niemals verfolgt worden sei und dass er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Da der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, dass er bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme in Syrien gehabt habe, habe er nicht glaubhaft darlegen können, jemals in Syrien Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Geglaubt werde ihm, dass er Syrien wegen der allgemeinen Situation verlassen habe.

Seine Rückkehrbefürchtungen, dass er im Krieg umkommen könnte, seien nachvollziehbar und glaubwürdig.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Eine konkrete, gegen sich selbst gerichtete Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Umstand, dass in einem Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine allgemein schlechte Situation im Herkunftsstaat sei ebenso nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da solchen Verhältnissen alle dort lebenden Bewohner ausgesetzt seien. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Sowohl seine Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren hätten das Bundesamt zu dem Befinden kommen lassen, dass es im Fall des Beschwerdeführers begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 18.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:

Das Verfahren vor dem Bundesamt sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, alle fluchtauslösenden Ereignisse vorzubringen. Da die Einvernahme am XXXX inklusiver Rückübersetzung nur eineinhalb Stunden gedauert habe, sei davon auszugehen, dass er zu den Fluchtgründen nur ein paar Minuten befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seinen Wehrdienst bereits abgeleistet, sei jedoch ca. vier Wochen vor seiner Flucht vom Bezirksvorsteher seines Bezirkes neuerlich einberufen worden. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder als "Straßensoldat" tätig zu werden oder sich einer an der Front kämpfenden Truppe anzuschließen. Da ihm vermittelt worden sei, dass er während der Einvernahme nur die gestellten Fragen zu beantworten habe, habe er diese neuerliche Einberufung unerwähnt gelassen, zumal für ihn das Verschwinden seines Vaters im Vordergrund gestanden sei. Im Fall der Wehrdienstverweigerung drohe dem Beschwerdeführer entweder Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

Weiters habe das Bundesamt die vorgelegte UNRWA Registrierung in ihrer Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine UNRWA - Family Registration Card. Unter wörtlicher Zitierung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes führte die Beschwerde aus, dass das Vorliegen einer solchen UNRWA-Registrierung unter Umständen zu einer "ipso facto" Zuerkennung von Asyl führe. Derzeit herrsche in Syrien Bürgerkrieg und sei eine Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch UNRWA aufgrund der verheerenden Situation - vor allem auch in XXXX - nicht mehr ausreichend gegeben. XXXX sei beinahe vollständig zerstört und die meisten Palästinenserflüchtlinge hätten die Camps verlassen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer und seine Familie allein durch ihre Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, da es der UNRWA unmöglich sei, ihnen in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, der als Flüchtling bei der UNRWA registriert worden war. Er ist in XXXX in Syrien geboren worden und hat zuletzt mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern in XXXX im Flüchtlingscamp XXXX gelebt, wo sich seine Familienangehörigen immer noch aufhalten. Der Beschwerdeführer hat Syrien am XXXX verlassen und ist über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er am 22.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat.

Mit Spruchteil II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 14-1002154808/14128821, war dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u.a. die Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) bei der UNRWA ergibt. Diese Angaben sind bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubwürdig erachtet worden und sind auch in der Beschwerde (nochmal) bestätigt worden. Insbesondere sind dem hinsichtlich seines Spruchteils I. angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass das Bundesamt an der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zweifelt. Es ist sohin kein substanzieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts sind in Bezug auf die in gegenständlichem Erkenntnis unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zu dem im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt geführt hat, von der zuständigen Einzelrichterin sowie auch schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Registrierungskarte der UNRWA, ausgestellt auf den Beschwerdeführer und seine Familie, vorgelegt (vgl. AS 111).

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder in Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

Ausgehend davon hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).

Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).

UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das hg Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

Fallbezogen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.

Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des Bundesamtes daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (an seinen letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort, dem Flüchtlingscamp XXXX in XXXX, oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.

Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der in Syrien geboren worden war und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, Zl. 98/20/0441; 24.11.2005, Zl. 2003/20/0109; 26.01.2006, Zl. 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).

Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) angemerkt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (siehe dazu auch das hg Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.