W219 2002510-1•BVwG W219 2002510-1
W219 2002510-1Federal Administrative CourtNov 20, 2015
Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis,<br/>Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,<br/>Pflegegeld, Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand
W219 2002510-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.01.2014, GZ 0001530396, Teilnehmernummer 1090267240, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 12.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden keine weiteren Unterlagen beigelegt.
2. Am 03.01.2014 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Aktuelle Pensionen nachreichen"
3. In der hierauf von der Beschwerdeführerin übermittelten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 06.12.2013 im Seniorenheim Bergheim befinde und dort maximal ein Taschengeld erhalte. Die Beschwerdeführerin ersuche daher deshalb zum Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:
4. Am 16.01.2014 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag ... auf
geprüft und dabei festgestellt, dass
Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Pension
€ 1.383,22
Pension
€ 540,93
monatl.
Eigenheimpauschale
€ 105,38
monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.924,15
monatl.
Summe der Abzüge
€ 105,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.818,77
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 960,66
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 858,11
monatl."
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Seniorenheim befinde und sie daher lediglich ein Taschengeld in der Höhe von nicht mehr als EUR 400,-- erhalte. Da die Kosten des Seniorenheims höher seien als ihre Pension, habe die Beschwerdeführerin um Sozialhilfe ansuchen müssen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren Unterlagen beigelegt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.12.2013 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die [...] Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits im unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 12.02.2014 eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin um Sozialhilfe habe ansuchen müssen und sie sowohl ihr Einkommen als auch die Kosten des Seniorenheims bekanntgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss darauf, mit welcher Geschwindigkeit das zuständige Sozialamt einen Bescheid ausstelle. Ihr Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 400,-- monatlich.
8. Mit Schreiben vom 14.02.2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.02.2014 das Einkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 lediglich aus Taschengeld in der Höhe von EUR 447,96 bestanden habe. Dem Schreiben war ein mit 10.02.2014 datierter und an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung betreffend die Aufenthaltskosten in der Einrichtung Haus XXXX beigelegt.
9. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 20.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit hg am 04.03.2014 eingelangtem Schreiben brachte die belangte Behörde als Nachreichung zur Beschwerde eine von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelte Aufstellung an Kosten, welche die Beschwerdeführerin im Seniorenheim zu tragen habe, in Vorlage.
11. Mit Beschluss vom 03.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013, an den Verfassungsgerichtshof.
12. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hob in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte Beschwerde gemäß § 9 Abs. 6 FeZG idF BGBl. I Nr. 96/2013 zuständig.
Die Beschwerde wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen (Pkt. II.1.) überdies rechtzeitig, nämlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides, erhoben.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.4.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Kundmachung der oben in Pkt. I.12. wiedergegebenen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes - die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben) lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze [sic!], kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
...
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
3.4.2. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
3.4.3. Der für eine Zuschussleistung maßgebliche Betrag des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" zog die belangte Behörde von den "Einkünften" der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 1.924,15 als einzigen Abzugsposten die "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 ab.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ua die vorliegende Beschwerdesache zum Anlass, die oben in Pkt. I.7. erwähnten Anträge auf Aufhebung von Teilen des FeZG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daraufhin hob dieser mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, zwar in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf; er sah allerdings die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin begründet, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der
Befreiungswerber ... nicht abgezogen werden können", sondern in
anderen, hier nicht relevanten Umständen.
Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 2 Abs. 3 FeZG durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, finden die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr Anwendung (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall als Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt, also auch allfälliger Mietaufwendungen, da die entsprechende Bestimmung des Gesetzes eben aufgehoben wurde.
3.7. Hinsichtlich des von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwandes, dass diese aufgrund der hohen, von ihr zu tragenden Kosten für den Aufenthalt im Seniorenheim nur ein Einkommen in Form eines Taschengeldes in der Höhe von EUR 400,-- erhalte, und soweit die Beschwerdeführerin auf Pflege- und Betreuungskosten verweist, welche sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Kosteninformationen ergeben würden, war Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist festzuhalten, dass ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0110, zu fast gleichlautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension bzw. Witwenpension als Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.
In Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur weitgehend gleichen Regelung des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung (idF vor BGBl. I Nr. 88/2015; wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das unter I.12. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen entfaltet hat) insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe I.4.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht - speziell - zu § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Angesichts dessen können im Beschwerdefall auch keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass abzugsfähige Ausgaben bei Anträgen auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt nur im Rahmen von § 2 Abs. 3 FeZG geltend gemacht werden können, weswegen weitere Abzüge (vom unter II.3.8. errechneten gegenständlichen Haushalts-Nettoeinkommen) schon aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen können.
3.8. Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin - unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 1.924,15 (die Höhe des Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten bzw. geht aus dem im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Berechnungsbogen derselbe Betrag plus einer weiteren Pension in der Höhe von EUR 70,48 hervor) - über den unter II.3.4.3. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Ein-Personen Haushalt in Höhe von EUR 960,66 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. aktuell EUR 976,99), bei deren Überschreitung gemäß bzw. § 3 Abs 2 FeZG die Zuerkennung einer Zuschussleistung unzulässig ist. Hinzu kommt, dass im Beschwerdefall - wie bereits unter II.3.6. und II.3.7. dargestellt - keine abzugsfähigen Ausgaben § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden können.
3.9. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH - zB samt Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Abgabenbehörde - nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, sowie der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133; 17.04.2009, 2006/03/0110; 31.03.2008, 2005/17/0275).
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