BVwG W203 2110236-1

W203 2110236-1Federal Administrative CourtNov 20, 2015

Regest

Bemessungsgrundlage, Einkommen, soziale Bedürftigkeit,<br/>Studienbeihilfe - Ruhen, zumutbare Eigenleistung, Zuverdienstgrenze

Full text

BVwG W203 2110236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2110236.1.00

Spruch

W203 2110236-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 15.04.2015, Zl. GZ5/SS2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahrs 2013 ruht im Ausmaß von € 6.878,42. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.11.2012, Zl. 282412601, wurde der Beschwerdeführerin für das Masterstudium XXXX an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT) ab September 2012 bis August 2013 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 647,-- gewährt. Mit einem weiteren Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 08.10.2013, Zl. 297825501, wurde der Beschwerdeführerin ab September 2013 bis Februar 2014 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 679,-- gewährt.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 26.01.2015, Zl. 329038901, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2013 im Ausmaß von €

6. 878,42 ruhe und die Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuzahlen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2013 eine Neuberechnung ihres Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2013 durchgeführt worden sei. Diese Berechnung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe, als ursprünglich zuerkannt worden sei. Es ruhe daher der Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von €

6. 878,42. Ein entsprechendes Berechnungsblatt wurde dem Bescheid beigelegt. Aus diesem geht ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Sinne des StudFG in Höhe von € 15.103,83 hervor. Aufgrund der Zuverdienstgrenze von € 8.000,-- betrage die zumutbare Eigenleistung daher € 7.103,83. Eine Eigenleistung im Ausmaß von € 225,41 sei bereits [bei Zuerkennung der Studienbeihilfe] berücksichtigt worden, weshalb sich der Rückzahlungsbetrag auf € 6.878,42 belaufe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.02.2015 Vorstellung, in der sie ausführte, dass die Berechnung über ihr tatsächliches Einkommen im Jahr 2013 nicht dem Steuerbescheid entspreche. Ihre Ausgaben für Studiengebühren, für eine Studie im Zuge ihrer Masterarbeit und ein zinsenloser Studienkredit hätten uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen. Vom Nettoeinkommen laut Steuerbescheid in Höhe von € 14.874,90 hätten € 6.523,07 abgezogen werden müssen, was einen Netto-Verfügungsrahmen für das Jahr 2013 von € 8.351,83 ergebe. Dabei wären aber Fixkosten wie Miete, Internet, Fahrtkosten usw. noch nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausgaben für ihr Studium wären daher maximal € 8.351,83 anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf europäische Studenten, die in Österreich kostenlos Studieneinrichtungen besuchen könnten, seien ihre erhöhten Ausgaben sowie die hohen Studienausgaben für ihr Studium an der Privatuniversität bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

4. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 10.02.2015, Zl. 329532201, wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 43, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 26.01.2015 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass zum Einkommen laut Einkommensteuerbescheid die Sonderzahlungen abzüglich der darauf entfallenden sozialen Abgaben hinzuzurechnen seien. Was tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünde, sei im Verfahren nicht relevant. Aufwendungen könnten nicht aufgrund der Angaben des Antragstellers berücksichtigt werden, sondern ausschließlich nach Maßgabe des Steuerbescheids. Die Beschwerdeführerin habe 2013 ganzjährig Studienbeihilfe bezogen und parallel dazu ein Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid von € 10.351,83 zuzüglich der hinzuzurechnenden Sonderzahlungen laut Lohnzettel von € 2.016,00 und € 3.195,00 (abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherung von € 459,00) erwirtschaftet. Das ergebe ein Einkommen nach dem StudFG von € 15.103,83. Für das Jahr 2013 habe sie lediglich eine Eigenleistung von € 225,41 angegeben, was deutlich unter der tatsächlichen zumutbaren Eigenleistung von €

7. 103,83 liege. Die Differenz von € 6.878,42 sei daher zurückzufordern.

5. Am 20.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde, die von der Studienbeihilfebehörde als Antrag gewertet wurde, die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich die im Bescheid genannten Zahlen nicht mit den Angaben aus dem Steuerbescheid decken würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das im Bescheid der Studienbeihilfebehörde angeführte tatsächlich zugeflossene Einkommen nicht dem Finanzamtsbescheid entspreche. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits aufgrund ihrer Einkommenshöhe unter Berücksichtigung der erhöhten Studienausgaben keine Einkommensteuer zahle, aber andererseits im Bescheid der Studienbeihilfebehörde keine Freibeträge/Absetzbeträge berücksichtigt seien. Wo die im Bescheid genannte Zuverdienstgrenze geregelt sei, gehe aus diesem auch nicht hervor. Die Berechnung der Eigenleistung sei nicht nachvollziehbar, da sie jährlich Studiengebühren von € 2.207,00 und weitere Aufwendungen, Fahrtkosten usw. zu zahlen habe. Sie verwies erneut darauf, dass sie einen Netto-Verfügungsrahmen für 2013 von € 8.351,83 gehabt hätte.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 15.04.2015, Zl. GZ5/SS2015, wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 10.02.2015 (Vorstellungsvorentscheidung) vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2013 von Januar bis August monatlich € 647,00 und ab September monatlich € 679,00 Studienbeihilfe bezogen habe. Weiters habe sie einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 270,00 bezogen. Laut Steuerbescheid habe sie im Kalenderjahr 2013 ein Einkommen in Höhe von € 10.351,83 erzielt. Außerdem habe sie steuerfreie Bezüge gem. § 68 EStG in Höhe von € 2.016,00 und Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG in Höhe von € 3.195,00 (vor Abzug der SV-Beiträge) bzw. €

2. 736,00 (nach Abzug der SV-Beiträge) erhalten. Dies ergebe somit ein Einkommen laut StudFG in Höhe von € 15.103,83. Die Zuverdienstgrenze in Höhe von € 8.000,00 sei daher um € 7.103,83 überschritten worden. Da sie für das Kalenderjahr 2013 eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze um € 225,41 angegeben habe, sei dieser Betrag bereits einbehalten worden. Daher ergebe sich für das Kalenderjahr 2013 eine offene Rückforderung in Höhe von € 6.878,42.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies auf ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.01.2015. Sie verwies neuerlich darauf, dass sie 2013 unter Berücksichtigung der Rückzahlung eines Studiendarlehens in Höhe von € 2.000,00 ein Nettoeinkommen von € 8.351,83 gehabt hätte. Darüber hinaus sei die belangte Behörde auf ihre im Schreiben vom 20.02.2015 aufgezählten Punkte nicht eingegangen.

8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am 09.07.2015 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht); eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2013 für ihr Masterstudium XXXX an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT) Studienbeihilfe erhalten.

Die Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2013 ein studienförderungsrechtlich relevantes Einkommen in der Höhe von insgesamt € 15.103,83.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Einkommenshöhe ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10.11.2014. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. (1) [...]

(2) [...]

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

(4) [...]

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

[...]

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725

Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450

Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645

Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960

Euro)..........................20%

über 30 960

Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Erledigung des Antrages

§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

(4) und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten mindestens in der Höhe von 70 Euro monatlich gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 Euro zu verringern, wenn der Studierende

1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zur Abweisung der Beschwerde:

1.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist daher auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2013 maßgeblich war.

1.2. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2013 bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.

Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden € 8.000,-- übersteigt. Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst gemäß § 31 Abs. 4 StudFG den € 8.000,-- übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind notwendig (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).

Das StudFG 1992 enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).

1.3. Die Beschwerdeführerin gab am 25.11.2012 mit dem Formblatt SB 6/2012/13 der Studienbeihilfenbehörde (Einkommenserklärung) ihr voraussichtliches Einkommen für den Zeitraum September 2012 bis Juli 2013 in der Höhe von insgesamt € 13.505,56 bekannt, wovon auf den Zeitraum von Jänner bis Juli 2013 ein Betrag von € 8.338,12 entfiel. Im Bescheid vom 28.11.2012, mit dem der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe von September 2012 bis August 2013 zuerkannt wurde, führt die Behörde zwar aus, dass sie vom voraussichtlichen Einkommen des Kalenderjahres 2012 ausginge, führt dann aber jenen Betrag an, der auf den Zeitraum Jänner bis Juli 2013 entfiel und zieht auch diesen Betrag für die Berechnung der Studienbeihilfe heran. Eine ähnliche Diskrepanz findet sich auch im folgenden Bescheid vom 08.10.2013, mit dem der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe von September 2013 bis Februar 2014 gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin gab am 18.09.2013 mit dem Formblatt SB 6/2013/14 der Studienbeihilfenbehörde (Einkommenserklärung) an, dass sie von September 2013 bis März 2014 ein voraussichtliches Einkommen von €

12. 700,00 haben werde, wobei auf den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 € 7.100,00 entfielen. Die Behörde führt auch hier wiederum an, sie ginge vom voraussichtlichen Einkommen des Kalenderjahres 2013 aus, nennt dann aber jenes Einkommen, das den Zeitraum Jänner bis März 2014 betrifft und zieht nur dieses für die Berechnung der Studienbeihilfe heran.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden in jenen Zeiträumen heranzuziehen, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, und der Studierende hat eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen, für die er Studienbeihilfe beantragt, abzugeben. Studienbeihilfe wird regelmäßig für zwei Semester, also einen Zeitraum von 12 Monaten, beantragt (vgl. § 41 Abs. 1 StudFG). Weshalb die belangte Behörde daher für die ursprüngliche Zuerkennung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013 nur das Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Juli 2013 herangezogen hat, nicht jedoch auch das auf den Zeitraum September bis Dezember 2012 entfallende Einkommen, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Zuerkennung von Studienbeihilfe für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014. Auch hier hat die belangte Behörde nur das Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis März 2014 herangezogen, das übrige von der Beschwerdeführerin angegebene Einkommen des Zeitraumes September bis Dezember 2013 jedoch nicht berücksichtigt. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, ändert allerdings nichts daran, dass es zu einem Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe kommt, wenn einer der im Gesetz genannten Tatbestände erfüllt wird. Im gegenständlichen Fall kommt dabei § 49 Abs. 3 StudFG in Betracht, der ein Ruhen in dem Ausmaß vorsieht, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden € 8.000,-- übersteigt.

1.4. Das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2013 ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Abzug von Werbungskosten (€ 4.375,59) und Sonderausgaben (€ 60,00) ein Einkommen von € 10.351,83 hatte. Weiters hatte sie steuerfreie Bezüge in Höhe von € 2.016,08 sowie sonstige Bezüge in Höhe von €

3. 195,27 (vor Abzug der SV-Beiträge) bzw. € 2.736,76 (nach Abzug der SV-Beiträge) bezogen.

Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist gemäß § 8 Abs. 1 StudFG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10 StudFG.

Der Einkommensbegriff des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 8). Dies erklärt, weshalb - wie von der Beschwerdeführerin moniert - das tatsächlich zugeflossene Einkommen iSd StudFG nicht mit dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes übereinstimmt.

§ 2 Abs. 2 EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG stellt das StudFG offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (vgl. hierzu auch VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554).

Die Besteuerung von Bezügen mit den festen Steuersätzen der §§ 67 und 68 EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 handelt. Diese Überlegungen haben auch auf Grund der praktisch wortgleichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. des Studienförderungsgesetzes 1992 zu gelten (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Diese Bezüge fallen daher unter den Begriff des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. An dieser Zuordnung zum Einkommensbegriff ändert die Steuerbefreiung bzw. -begünstigung dieser Bezüge nichts. Es bedarf daher keiner "Hinzurechnung" zum Einkommen im Sinne der §§ 9 und 10 StudFG.

Gemäß § 8 StudFG sind daher neben dem Einkommen von € 10.351,83 die steuerfreien Bezüge in Höhe von (gerundet) € 2.016,00 und sonstige Bezüge in Höhe von (gerundet) € 2.736,00 (nach Abzug der SV-Beiträge) als studienförderungsrechtlich relevantes Einkommen der Beschwerdeführerin anzusetzen.

1.5. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass keine Freibeträge bzw. Absetzbeträge von der belangten Behörde berücksichtigt worden seien, obwohl das Finanzamt ihre erhöhten Studienausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt habe. Hierzu ist auszuführen, dass die Berücksichtigung von Freibeträgen und Absetzbeträgen im StudFG abschließend geregelt ist. Demnach sind Absetzbeträge für unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen und dienen der Berücksichtigung der Familiengröße. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Die Freibeträge dienen insbesondere zum Ausgleich dafür, dass unselbständig Berufstätige gegenüber selbständig Berufstätigen bei der Heranziehung des Einkommens durch die fehlende steuerliche Gestaltungsfreiheit benachteiligt sind (vgl. Erläuterungen zu RV 473 BlgNR 18. GP, 36). Freibeträge sind bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Studierenden zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben, weshalb keine Absetzbeträge bzw. Freibeträge berücksichtigt werden konnten. Die Berücksichtigung von erhöhten Studienausgaben als Frei- oder Absetzbeträge ist gesetzlich nicht vorgesehen und auf Grund der abschließenden Regelung von Freibeträgen und Absetzbeträgen im StudFG nicht möglich.

1.6. Ebenso wenig sieht das StudFG die Möglichkeit vor, die Rückzahlung eines der Beschwerdeführerin gewährten Studiendarlehens sowie die jährlichen Studiengebühren bei der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin und in der Folge der zumutbaren Eigenleistung zu berücksichtigen. Dies gilt auch - wie von der Beschwerdeführerin angedacht - für weitere Aufwendungen, Fahrtkosten, etc. Hinsichtlich der Studiengebühren ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 52c StudFG Studienbeihilfenbeziehern, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, ein Studienzuschuss gewährt wird. Dieser ist der Höhe nach mit dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 für zwei Semester begrenzt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von höheren Studiengebühren im Rahmen der Ermittlung des Einkommens bzw. der zumutbaren Eigenleistung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Im Bescheid vom 28.11.2012, in dem der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe von September 2012 bis August 2013 zuerkannt wurde, wurde eine zumutbare Eigenleistung von € 338,12 bereits berücksichtigt. Der auf das Kalenderjahr 2013 entfallende Anteil beträgt daher € 225,41.

1.7. Eine abschließende Berechnung ergibt (Beträge in Euro) somit:

Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10.11.2014

(nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben): 10.351,83

Bezüge gem. § 68 EStG 2.016,00

Bezüge gem. § 67 EStG nach Abzug der SV-Beiträge 2.736,00

tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Jahr 2013 15.103,83

abzüglich Freibeträge - 0,00

abzüglich Absetzbeträge - 0,00

Zuverdienstgrenze - 8.000,00

tatsächlich zumutbare Eigenleistung 7.103,83

bereits berücksichtige Eigenleistung - 225,41

Rückzahlungsbetrag 6.878,42

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die an sie ausbezahlte Studienbeihilfe zurückzubezahlen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen und die damit zusammenhängende Definition des Einkommens, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.