W122 2010266-1•BVwG W122 2010266-1
W122 2010266-1Federal Administrative CourtNov 20, 2015
anspruchsbegündender Zeitraum, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, ordentlicher Zivildienst, verspäteter Antrag,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W122 2010266-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 27.06.2014, GZ. P1103841/5-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt
Mit Bescheid vom 04.06.2013, Zl. 390360/15/ZD/0613, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 02.06.2014, eingelangt am 03.06.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Er habe in dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen und beantrage, für als Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate heranzuziehen.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Mai 2014 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. An Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer monatlich € 483,20 an die Gemeinnützige Baugesellschaft Österreichischer Siedler und Mieter (GEBÖS). Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon und Kinderzimmer, wobei alle der angegebenen Räume durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden.
Als Bestätigungen wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zurück. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 03. Juni 2014) für die Wohnung in XXXX , wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 23 HGG 2001 gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe am 03.06.2014 beim Heerespersonalamt eingebracht habe. Gemäß Zuweisungsbescheid vom 04.06.2013 sei er für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen worden. Da er seien Antrag auf Gewährung von Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt seines Zivildienstes eingebracht habe, sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der früheste Zeitpunkt für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe der 01.07.2014. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Zivildienst mehr leiste und nicht mehr zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23 HGG 2001 zähle, sei der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe somit spruchgemäß zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung [gemeint: Beschwerde] und führte aus, dass er vor längerer Zeit um eine Wohnung in XXXX angesucht habe. Am 01.05.2015 habe er eine Wohnung zugewiesen bekommen. Der Mietvertrag habe nicht früher als mit Beginn Juni ausgestellt werden können. Er habe den Mietvertrag noch am selben Tag an das Heerespersonalamt geschickt. Einige Monate davor sei ihm - nach Erklärung des Sachverhaltes - mündlich mitgeteilt worden, dass es kein Problem wäre, sobald der Mietvertrag bei ihm einlagen würde, auch rückwirkend einzureichen [gemeint: um Wohnkostenbeihilfe anzusuchen].
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Heerespersonalamtes mit Schreiben vom 10.06.2014 Parteiengehör gewährt und ihm Folgendes zur Kenntnis gebracht: Einer Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister zufolge sei er vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages an der Adresse XXXX , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Er möge binnen zwei Wochen bekannt geben, ob er an der gegenständlichen Adresse (alleine) gewohnt habe bzw. ob er davor über eine andere eigene Wohnung verfügt habe.
Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2014 bekannt, dass er von 12.10.2009 bis 29.05.2013 an der Adresse XXXX , gewohnt habe und anschließend ab 29.05.2013 an der Adresse XXXX , hauptgemeldet gewesen sei. Dazu legte er entsprechende Meldebestätigungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Zuweisungsbescheid vom 04.06.2013, Zl. 390360/15/ZD/0613, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Den Antrag auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe stellte der Beschwerdeführer erst am 03.06.2014.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1
(...)
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetz 1968 (ZDG), BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010 lautet:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
§ 34 ZDG normiert ausdrücklich die Anwendbarkeit des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 für Zivildienstpflichtige, die einen ordentlich oder außerordentlichen Zivildienst leisten, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der "Wirksamkeit der Einberufung" im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die "Genehmigung des Zuweisungsbescheides" tritt.
§ 23 Abs. 2 HGG 2001 normiert, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten gebührt, wenn er den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes/Zivildienstes eingebracht hat.
Dies trifft - wie die belangte Behörde völlig zu Recht festgestellt hat - im vorliegenden Fall zu. Dadurch, dass der Beschwerdeführer, der für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen wurde, den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erst am 03.06.2014 - somit im Laufe des letzten Monats seiner Zivildienstleistung - stellte, käme eine Gewährung von Wohnkostenbeihilfe frühestens mit 01.07.2014 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt ist der ordentliche Zivildienst des Beschwerdeführers jedoch bereits beendet, sodass ihm keine Wohnkostenbeihilfe mehr zustehen kann, zumal diese Leistung lediglich für die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes/Zivildienstes gebühren kann (§ 23 Abs. 1 HGG 2001).
Soweit die belangte Behörde nach Einlangen der Beschwerde weitere Ermittlungen tätigte und offenbar auf die Möglichkeit der Anwendung von § 31 Abs. 1 Z3 HGG 2001 abstellte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch diese (inhaltliche) Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann, wenn der Beschwerdeführer - so wie im gegenständlichen Fall - nicht mehr zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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