BVwG W107 2112171-1

W107 2112171-1Federal Administrative CourtNov 20, 2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sachverständigengutachten, Verweildauer

Full text

BVwG W107 2112171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112171.1.00

Spruch

W107 2112171-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 164,25 gewährt. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Milchkuhprämie, jedoch keine Mutterkuhprämie gewährt wurde. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt hätten werden können, weshalb gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d VO 73/2009.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser moniert die Beschwerdeführerin die Nicht-Gewährung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2014. Bei zwei Kälbern sei die Verweildauer eingehalten worden. Ein weiteres Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX (geb. am 17.04.2014) sei aufgrund einer Erkrankung acht Tage vor Ende der Haltefrist zur Schlachtung abgegeben worden. Diesen Umstand gelte es zu berücksichtigen und die Einhaltung der Verweildauer auch für dieses Kalb anzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von fünf Stück.

An den drei Antragsstichtagen 2014 hielt sie auf ihrem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - fünf Fleischrassekühe (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ).

Von den im Antragsjahr 2014 am Betrieb der Beschwerdeführerin ermittelten Fleischrassekühen kalbten drei Tiere ab:

AT XXXX am 07.04.2014, Kalb: AT XXXX ;

AT XXXX am 17.04.2014, Kalb: AT XXXX ;

AT XXXX am 21.05.2014, Kalb: AT XXXX .

Das am 07.04.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 10.06.2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin abgegangen. Es wurde am selben Tag geschlachtet.

Das am 17.04.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 10.06.2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin abgegangen.

Das am 21.05.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) verweilt nach wie vor am Betrieb der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft, weil der Sachverhalt unstrittig ist und die Entscheidung der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten, insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen, gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin beanstandete gegenständlich, dass ihr für das Antragsjahr 2014 keine Mutterkuhprämie gewährt worden sei. Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX habe jedoch lediglich aufgrund einer Erkrankung vor Ende der Haltefrist (zur Schlachtung) abgegeben werden müssen. Aufgrund dieses Umstandes sei auch für dieses Kalb die Verweildauer als erfüllt anzusehen. Damit hätten drei Kälber die Verweildauer eingehalten und seien somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie erfüllt.

Wie den obigen Bestimmungen zu entnehmen ist, muss für die Gewährung der Mutterkuhquote neben der Mindestabkalbequote auch die Mindestverweildauer einer bestimmten Anzahl an Kälbern eingehalten werden. Die Anzahl der Kälber, die die Mindestverweildauer einhalten müssen, richtet sich dabei an der Anzahl der zur Erfüllung der Abkalbequote erforderlichen Kälber. Von den zur Erfüllung der Abkalbequote erforderlichen Kälbern müssen sodann 80% mehr als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten werden (Mindestverweildauer).

Gegenständlich mussten im Antragsjahr 2014 drei der fünf an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühe abkalben, um die geforderte Mindestabkalbequote zu erfüllen (50% von fünf). Mit drei Abkalbungen wurde die geforderte Abkalbequote für das Antragsjahr 2014 am Betrieb der Beschwerdeführerin unstrittig erfüllt.

Da drei Abkalbungen zur Erfüllung der Mindestabkalbequote ausreichend waren, hätten 2014 auch drei der im Antragsjahr geborenen Kälber die geforderte Mindestverweildauer von zwei Monaten einhalten müssen (80% von drei).

Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, wurde die Mindestverweildauer jedoch lediglich bei zwei der drei zur Verfügung stehenden Kälbern eingehalten (AT XXXX und AT XXXX ).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX (geb. am 17.04.2014) aufgrund einer Erkrankung vor Ende der Haltefrist geschlachtet worden sei und aufgrund dieses (außergewöhnlichen) Umstandes auch für dieses Kalb die Haltefrist als erfüllt zu werten sei, ist entgegenzuhalten, dass laut den Daten der Rinderdatenbank das in Rede stehende Kalb nicht geschlachtet worden ist, sondern am 10.06.2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin abgegangen und auf einen anderen Betrieb zugegangen ist. Die zweimonatige Haltefrist wurde hinsichtlich dieses Kalbes somit nicht erfüllt. Dass das Kalb aufgrund besonderer Umstände vor Ende der Haltefrist vom Betrieb der Beschwerdeführerin abgegangen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Kalb hat sich in den Jahren 2014 und 2015 noch auf zwei weiteren Betrieben aufgehalten und wurde erst am 28.10.2015 geschlachtet.

Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Kälber mit den Ohrmarkennummer AT XXXX (geb. am 17.04.2014) und AT XXXX (geb. am 07.04.2014) verwechselt hat. Letzteres ist laut Rinderdatenbank ebenfalls am 10.06.2014 abgegeben und in weiterer Folge geschlachtet worden. Dieses Tier verweilte jedoch länger als zwei Monate am Betrieb, weswegen hinsichtlich dieses Tieres die Haltefrist bereits von der belangten Behörde ohnedies als erfüllt angesehen wurde.

Die AMA hat der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 somit zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt. Lediglich die beiden Kälber OM AT XXXX und OM AT XXXX haben die erforderlich Mindestverweildauer eingehalten. Das Kalb OM AT XXXX (geb. am 17.04.2014) wurden vor Ende der Haltefrist am 10.06.2014 abgegeben. Damit wurde die geforderte Mindestverweildauer nur hinsichtlich zwei und nicht - wie unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen gefordert - hinsichtlich drei Kälber eingehalten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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