W207 2114488-1•BVwG W207 2114488-1
W207 2114488-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2114488-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.07.2015, Passnummer: 3508156, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Im in der Folge durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.04.2009 wurde die Funktionseinschränkung "Zustand nach Achskorrektur und Distraktion eines mit Fehlstellung und Beinlängendifferenz ausgeheiltem Oberschenkelbruch links" festgestellt und nach Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Der Sachverständige führt weiters aus, aus fachärztlicher orthopädischer Sicht bestehe eine Gehbehinderung, wobei es sich um einen Dauerzustand handle. Durch Ankreuzen des betreffenden Feldes im Formular gab der Sachverständige an, es liege keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit vor.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt und die Zusatzeintragung "gehbehindert" in den Behindertenpass vorgenommen.
Am 15.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder starker Gesundheitsschädigung".
Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten vom 10.02.2010 nahm ein Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2010 zum Vorgutachten Stellung und führt dabei aus, die Einschätzung habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer könne kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Er verwende keine Behelfe, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im hohen Maß erschweren würden. Die dauernde Gesundheitsschädigung wirke sich nicht auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb diese Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus. Des Weiteren stellt der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin fest, dass auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" vorliegen würden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2010 wurden die am 15.12.2009 eingelangten Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 10.02.2010 abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 20.03.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung", dies unter Vorlage diverser Befunde.
Die belangte Behörde zur Feststellung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2013 ein, in dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2013 die Funktionseinschränkungen "Posttraumatische Gonarthrose links nach distalem Oberschenkelbruch und mehrfachen Korrekturoperationen, Pos.Nr. 418 der Richtsatzverordnung" der laufenden Nummer 1 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr. 190 der Richtsatzverordnung" der laufenden Nummer 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H. nach der Richtsatzverordnung zugeordnet wurden. Gegenüber dem Vorgutachten sei keine Verschlimmerung der als Leiden 1 angeführten Gesundheitsschädigung objektivierbar. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe vor und führte zum Sachverständigengutachten vom 16.05.2013 aus, zufolge eines der Stellungnahme beigelegten fachärztlichen Gutachtens vom 25.01.2013 sei ein Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 v.H. objektiviert. Dies treffe ebenso auf das bereits vorliegende Gutachten vom 11.02.2013 zu. Ginge man daher von einem Gesamtgrad der Behinderung von lediglich 50 v.H. aus, so hätte seit den beiden Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden. Diese sei jedoch nicht richtig. Dem Schriftsatz ist ein Orthopädischer Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.01.2013 beigelegt.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst unter Vorlage der Stellungnahme vom 03.07.2013 und des dieser beigelegten Orthopädischen Befundberichtes um Überprüfung, ob die Einwände zu einer Änderung des Gutachtens führen würden. Der Facharzt für Chirurgie, der bereits das Gutachten vom 16.05.2013 erstellt hatte, führte diesbezüglich Stellungnahme vom 01.08.2013 im Wesentlichen Folgendes aus:
"... Zunächst ist festzustellen, daß sich die Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung ausschließlich auf das Vorgutachten des BSA zu beziehen hat ("Stellungnahme zum Vorgutachten") und nicht zu einem Privatgutachten.
Das Gutachten Dris. K. war zum Zeitpunkt der eigenen Gutachtenerstellung bereits bekannt und wurde eingesehen. Die hier zitierten Wirbelsäulenveränderungen sind auch im eigenen Gutachten berücksichtigt und wurden entsprechend der vorliegenden funktionellen Einschränkung mit einem GdB von 20% entsprechend bewertet. Die Kniegelenksproblematik links ist mit einem GdB von 50% ebenfalls voll berücksichtigt. Entsprechend den gültigen Begutachtungskriterien führt ein GdB von 20% jedoch zu keiner weiteren Erhöhung, da ohne ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Entgegen dem Privatgutachten (dieses wurde vier Monate vor der eigenen Begutachtung erstellt) konnten an den Schultern, an den Hüftgelenken und am rechten Kniegelenk keinerlei Funktionsdefizite festgestellt werden, diesbezügliche Beschwerden wurden nicht angegeben. Somit ergibt sich hier kein zusätzlicher GdB, da sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung zu richten hat und frei bewegliche Gelenke keinen GdB bewirken.
Abschließend ist festzustellen, daß sich die Einschätzung von Gesundheitsschädigungen ausschließlich nach der eigenen Begutachtung zu richten hat und nicht auf Basis eines Privatgutachtens zu erfolgen hat. Somit ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2013 wurde der am 20.03.2013 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 03.03.2015 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neben einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag sind neben der durch den Beschwerdeführer dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) erteilten Vollmacht folgende medizinischen Unterlagen beigelegt:
? ärztliches Gutachten eines Facharztes für Orthopäde der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom Juni 2014
? Schreiben des Unfallkrankenhauses XXXX betreffend eines Unterschenkelgipses vom 16.01.2015
? orthopädisches Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.04.2013
? undatiertes Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit einer Auflistung von "Dauerdiagnosen"
In dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.04.2015 - erstmals unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung - Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte Röntgen linkes Knie: ausgeprägte Posttraumatische Arthrose nach distalem Oberschenkelbruch.
Linkes Sprunggelenk geheilter Außenknöchelbruch ohne auffälliger Fehlstellung. Talus steht zentral.
BÜ: Schiefstand rechts +4,3cm. Die Hüften sind altersentsprechend.
Halswirbelsäule: Osteochondrose deutlich C6/7, mäßig C5/6.
Brustwirbelsäule: mäßig Randzacken ventral. Lendenwirbelsäule:
Randzackenbildung an L3, linkskonvexe Skoliose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: 180 cm Gewicht: 102 kg Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
altersentsprechend unauffällig und allseits frei beweglich.
Untere Extremitäten:
Das Gangbild ohne Stützkrücke zeigt ein mäßiges Verkürzungshinken links. Das Bein wird jetzt weniger abgespreizt, auch voll belastet. Zehenballengang, Fersengand und Einbeinstand werden nicht ausgeführt. Die tiefe Hocke wird nur ansatzweise ausgeführt. Rechts ist die Beinachse annähernd im Lot. Links besteht eine O-Fehlstellung. Im Liegen Beinlänge links -4cm. Streckhemmung am linken Knie von 10°. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung links ist herabgesetzt.
Linkes Knie: Streckhemmung wie beschrieben, das Gelenk ist arthrotisch aufgetrieben. Am linken Oberschenkel außenseitig bestehen mehrfach Narben nach äußerem Spanner, auch nach Eröffnung des Kniegelenks. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Die Kniescheibenbeweglichkeit in Strecksteilung ist praktisch aufgehoben. In der Kniekehle besteht eine etwas eingezogene nur gering verschiebliche Narbe. Es besteht vermehrt seitliche Aufklappbarkeit am Knie. Bei Bewegung deutliches Reiben unter der Kniescheibe. Linkes Sprunggelenk: mäßig Verschwellung an dem Außenknöchel. Das Gelenk ist nicht auffällig verbreitert, ist insgesamt bandfest. Es wird Druckschmerz im Bereich des Außenknöchels angegeben weiteres auch Schmerzen bei O-Vermehrung.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-130, links 0-10-95, oberes Sprunggelenk rechts 10-0-40, links 10-0-35, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Das Becken steht links etwa 4cm tiefer. Dadurch Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. An der Lendenwirbelsäule wird deutlich Klopfschmerz angegeben.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das linke Bein wird etwa 30° seitlich abgespreizt, im Knie steif gehalten, im Sprunggelenk wird nicht abgerollt. Entsprechend linkshinkend ist das Gangbild. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Beim Abziehen des linken Sockens wird das Knie bis 95° gebeugt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Schwer posttraumatische Kniegelenksarthrose links fixer Rahmensatz
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit
g.z. 02.01.01
30
3
Außenknöchelbruch Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
Leiden 3 erhöht wegen fehlender wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Geänderte Einstufung von Leiden 1 auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Verschlimmerung von Leiden 2, Leiden 3 wird zusätzlich berücksichtigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung
[X] Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
[X] ja
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge vom 03.03.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.06.2015 rügte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter, es sei unberücksichtigt geblieben, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Kniegelenksarthrose links sondern auch eine Gonarthrose rechts vorliege. Darüber hinaus bestehe eine Femoropatellargelenksarthrose beidseits sowie eine Coxarthrose. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass ein Fersensporn beidseits bestehe. Der Beschwerdeführer leide sohin an sämtlichen großen Gelenken der unteren Extremitäten an Arthrosen. In Verbindung mit den degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sei er daher nicht in der Lage, eine Wegstrecke zurückzulegen, die ihm das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ermöglichen würde. Es würden beträchtliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen auf Grund welcher dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Bei Berücksichtigung der bestehenden Coxarthrose beidseits, Gonarthrose beidseits sowie Fersensporn beidseits hätte darüber hinaus festgestellt werden müsse, dass beim Beschwerdeführer ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 50 v.H. bestehe. Dies beweise der beigelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 08.06.2015.
Auf Ersuchen der belangten Behörde gab der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin am 30.06.2015 eine Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sowie zu dessen neu vorgelegtem Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 08.06.2015 ab. Er führt darin aus, der Befund vom 08.06.2015 enthalte die im Gutachten berücksichtigten und bekannten Leiden und führe verschiedenste Einschränkungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit an. Er stehe nicht im Widerspruch zur entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffenen Einschätzung im Gutachten. Eine Änderung des Gutachtens sei auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.
Mit Bescheid vom 21.07.2015 wies die belangte Behörde den am 03.03.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.
Mit weiterem - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 21.07.2015 wurde der ebenfalls am 03.03.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 30.06.2015 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers abgewiesen.
Gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid vom 21.07.2015 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den KOBV, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird zunächst Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wiedergegeben. Inhaltlich wird ausgeführt, im gegenständigen Fall habe die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Gutachten vom 30.04.2015 gestützt. Dieses Gutachten stelle jedoch keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar, weil es Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelange (vgl. VwGH 20.03.2001, 200/11/0321). Im Gutachten befänden keine näheren, konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen, aus welchen Gründen der Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt sei. In dem Gutachten fehle jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage, wie sich insbesondere die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden bzw. wie der Sachverständige angesichts der festgestellten Gesundheitsschädigungen zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, dass die Voraussetzunten für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach mehreren Knieoperationen. Er leide an hochgradiger Varusgonarthrose, Coxarthrose, Femoropatellargelenksarthrose, Sprunggelenksarthrose bds. sowie unter starken degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule. Auf Grund der Gesundheitsschädigungen der unteren Extremität sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine Wegstrecke von 200-300m zurückzulegen oder Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Bereits in dem vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgelegten PVA-Gutachten vom Juni 2014 werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an schwerer Gangstörung bei massiver posttraumatischer Gonarthrose links, welche in Fehlstellung verheilt sei, leide. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten habe sich in keinster Weise mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befasst. Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund der Gesamtheit der Gesundheitsschädigungen keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie.
Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 27.08.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2015 einen mit 02.03.2015 datierten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer ist seit 15.06.2009 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015 sowie die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015.
In diesem Sachverständigengutachten, das dem Beschwerdeführer zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme sowie dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.04.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Sachverständige führte aus, keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lasse das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Das - oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene - Sachverständigengutachten enthält ausführliche Befundungen zu den unteren Extremitäten, zur Gesamtmobilität sowie zum Gangbild des Beschwerdeführers, die - bei unbestreitbar beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und unter Berücksichtigung derselben einschließlich der angegebenen Schmerzen - im Hinblick auf die ermittelten Beweglichkeitsgrade der Gelenke die Schlüsse des begutachtenden Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin bestätigen. Diesem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Befund lassen sich weder bezüglich der oberen Extremitäten noch bezüglich der Hüftgelenke, der Kniegelenke und der Fußgelenke dermaßen schwerwiegende Funktionsdefizite der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule entnehmen, die das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder gar verunmöglichen würden und die den Schluss zuließen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur erschwert möglich, sondern im Sinne der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar wäre. Wie dem Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 zu entnehmen ist, zeigt das Gangbild ohne Stützkrücke lediglich ein mäßiges Verkürzungshinken links. Die nach der Neutral-Null-Methode für das rechte Knie festgestellten Werte liegen im normalen Bereich. Das linke Knie zeigt schlechtere, aber immer noch tolerable Werte (0-10-95) und bedingt damit noch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung, zumal im Sachverständigengutachten auch vermerkt ist, das Aus- und Ankleiden werde im Sitzen durchgeführt, beim Abziehen des linken Sockens werde das Knie bis 95° gebeugt, womit auch eine ausreichende Beugung für das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel über Stufen erreicht wird. Da die Gelenke der oberen Extremitäten entsprechend dem Begutachtungsergebnis allseits frei beweglich sind, ist auch davon auszugehen, dass ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auch auf das der belangten Behörde vorgelegte Gutachten der PVA (offenbar) aus Juni 2014, in welchem eine schwere Gangstörung bei massiver posttraumatischer Gonarthrose links festgestellt worden sei. Dieses Gutachten wurde vor der Erstellung des gegenständlichen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30.04.2015 vorgelegt und stand dem begutachtenden Facharzt für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin bei seiner Beurteilung daher zur Verfügung. Dieses Gutachten der PVA und die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde stehen jedoch tatsächlich auch gar nicht im Widerspruch zum Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens, das durchaus beim Beschwerdeführer vorliegende erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergab, die schließlich auch in einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ihren Niederschlag fanden, die jedoch in ihrer Ausprägung aktuell - insoweit sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden konnten - nicht dergestalt sind, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.04.2015 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung - der diesbezügliche Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen -, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Der Beschwerdeführer begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Mit den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden möchte der Beschwerdeführer das Vorliegen erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten belegen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2015, ergänzt um die gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015, nachvollziehbar, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten - trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der bei ihm vorliegenden funktionellen Beeinträchtigungen tatsächlich nur unter Erschwernissen möglich ist, vermag noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereichen der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Gutachten aus dem Fachbereich Unfallchirurgie eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Ab
s. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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