W166 2110404-1•BVwG W166 2110404-1
W166 2110404-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2110404-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel und diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
STE, TE
Sturz am 11.01.2012 mit Gefühllosigkeit und Bewegungseinschränkung in allen 4 Extremitäten, C7/C8 Syndrom/ Schneidersche Lähmung für 5 Tage. Distorsion der HWS mit Contusio spinalis Höhe C5/C6, Diskusprolaps Th7/Th8, keine knöcherne Verletzung.
Rehabilitation in XXXX
Arterielle Hypertonie, Substitutionspflichtige Hypothyreose.
Derzeitige Beschwerden:
"Trotz medikamentöser Therapie habe ich immer Schmerzen von der Halswirbelsäule ausstrahlend über beide Schultern bis zu den Händen und brennende Schmerzen im Bereich der Unterschenkel, Waden. Schmerzen beim Aufstehen, die muskuläre Kraft ist geschwächt, bin 2 Jahre fast nur gelegen, langsam musste ich das Gehen wieder lernen. Ich kann selber Autofahren, die Gehstrecke ist unterschiedlich lang, habe Schmerzen beim Gehen in den Händen. Bin in Behandlung in der XXXX des XXXX, bringt aber nicht viel. Habe regelmäßige Physiotherapie und bin bei Facharzt für Neurologie.
Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen und sehr schwer einsteigen, da ich den Kopf kaum heben kann."
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
Bericht Ambulanz stationäre Schmerztherapie XXXX vom XXXX Abl. 10, Bericht XXXX vom 27.01.2012
Gesamtmobilität - Gangbild:
Fortsetzung Status:
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten mit Anhalten durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse:
Bandmaß
Oberschenkel rechts 53,3 cm, links 53 cm Unterschenkels bei der 41 cm. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Waden als brennend angegeben. Die Beschwielung ist etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Geringgradig Rigor linke untere Extremität beim Durchbewegen.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bei 60 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Kyphose obere BWS, Kopfhaltung deutlich vorgeneigt, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der unteren HWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/10, Rotation rechts 30/0/10, Lateralflexion rechts 20/0/10
BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Beweglichkeit der BWS und LWS 1/3 eingeschränkt.
Lasegue bds. negativ, ASR und TSR links nicht auslösbar, sonst Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist etwas breitbeinig, kleinschrittig, geringgradig ataktisch, vor allem links.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Funktionseinschränkungen vorliegen.
40
2
Restsymptomatik nach Contusio spinalis Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da feinmotorische Störungen vor allem der unteren Extremitäten und geringgradig Rigor vor allem linkes Bein mit Sensibilitätsstörungen.
30
3
Arterielle Hypertonie
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Leiden 3 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.
Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Die Restsymptomatik nach Contusio spinalis mit mäßiger Gangbildbeeinträchtigung stellt kein Hindernis für das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres unsicheren Stehvermögens und ihrer Langsamkeit weder Stiegen steigen noch Rolltreppen benützen. Auch eine Liftbenützung sei nicht möglich, da sie lediglich ein paar Minuten schmerzfrei stehen könne. Schmerzen könne man bei einer Untersuchung leider nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht normal sitzen und rutsche beim Bremsen oder Wegfahren vom Sitz. Aufgrund ihres unsicheren und wackeligen Stehens sei ihr auch das Aufstehen und Aussteigen nicht möglich. Auch das Warten auf "Öffis" sei unmöglich. Sie könne nur mit ihrem Auto von "A" nach "B" kommen und habe sich auch ein VAN Fahrzeug mit erhöhten Sitzen gekauft. Neue Befunde könne sie derzeit nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin sei aber wegen ihrer immer noch starken Schmerzen laufend im XXXX in der XXXX in Behandlung.
Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände wurde der Akt seitens der belangten Behörde erneut der medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In der ergänzenden Stellungnahme einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Eingewendet wird, dass die AW öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Sie habe ein unsicheres Stehvermögen und könne deshalb keine Rolltreppe und auch keinen Lift benützen. In normaler Sitzposition habe sie starke Schmerzen. Sie schaffe nicht rechtzeitig den Ausstieg, da sie während der Fahrt nicht aufstehen könne, das Aufstehen bereite große Schmerzen. Sie könne nur etwa 100m gehen, bergauf noch weniger. Sie müsse mit einer Hand den Kopf halten und könne daher nicht nach links und rechts sehen und auch nicht den Kopf heben, um Ampeln zu sehen. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf keinen Fall gegeben.
Es werden keine neuen Befunde vorgelegt.
Laut Abl. 22 laufende Therapie im XXXX in der XXXX.
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.
Dabei konnte am 16.02.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass die Beweglichkeit vor allem im Bereich der Halswirbelsäule eingeschränkt war: KJA 2/10, Rotation rechts 30/0/10 links, Lateralflexion rechts 20/0/10 links.
Die Beweglichkeit im Bereich der BWS und LWS war etwa 1/3 eingeschränkt.
Das freie Stehen war sicher möglich, der Barfußgang einschließlich Zehenballengang und Fersengang mit Anhalten durchführbar. Bei der Überprüfung der Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremität konnte ein geringgradiger Rigor links bei freier Gelenksbeweglichkeit festgestellt werden.
Das Gangbild wurde etwas breitbeinig, kleinschrittig, geringgradig taktisch vor allem links ohne Verwendung von Hilfsmitteln vorgeführt.
Stellungnahme:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der LWS sowie der geringgradige Rigor mit leicht taktischem Gangbild führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist.
Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ist ausreichend, um zu einer Ampel aufzublicken bzw. nach links oder rechts zu schauen.
Im Bereich der oberen Extremitäten der Halswirbelsäule liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.
Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar, es wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten."
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass ihre Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.
Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihr Zustand habe sich seit der Antragstellung verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne keine Therapeuten aufsuchen, da sie sich die Taxikosten nicht leisten könne, und zum Bus zu kommen sei ihr nicht möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar, da sie - wie bereits erwähnt - keine 100 Meter gehen könne und Stufen steigen nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht, wie in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme angeführt, den Kopf heben um zur Ampel zu schauen. Ihre starken Schmerzen würden ein Gehen über 100 Meter unmöglich machen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag (konkret: die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben) erteilt.
Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde sowie der ergänzende Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie bereits alle Befunde im September 2014 vorgelegt habe und ihre Schmerzen nicht befunden könne, langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten und in der fachärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten bzw. die fachärztliche Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs bzw. in der Beschwerde, sie könne keine Stiegen steigen, kurze Wegstrecken nicht gehen, nicht auf ein öffentliches Verkehrsmittel warten, in diesem stehen oder aufstehen, wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten bzw. in der fachärztlichen Stellungnahme umfassend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der geringgradige Rigor mit leicht taktischem Gangbild führen laut der medizinischen Sachverständigen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Die Beschwerdeführerin kann eine kurze Wegstrecke alleine zurücklegen. Die Beschwerdeführerin benützt keine Hilfsmittel.
Das Ein- und Aussteigen sowie das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind, und somit die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist.
Die Sachverständige führt weiters aus, dass der Beschwerdeführerin ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, und auch ein freies Stehen sicher möglich ist. Ein sicherer Transport ist daher gegeben.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Restsymptomatik nach "Contusio spinalis" mit mäßiger Gangbildbeeinträchtigung stellt kein Hindernis für das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin sie könne, entgegen der Meinung der Sachverständigen, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen weil sie ihren Kopf nicht heben könne um zu einer Ampel aufzuschauen, wird im Gutachten ausgeführt, dass die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ausreichend ist, um zu einer Ampel aufzublicken bzw. nach links oder rechts zu schauen. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch im Bereich der oberen Extremitäten der Halswirbelsäule keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Schmerzen, die mit ihren Leiden im Zusammenhang stehen, wurden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin vorgebracht und von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten und in der fachärztlichen Stellungnahme beurteilt und berücksichtigt. Die diesbezüglichen Befunde insbesondere auch der Bericht der XXXX und den laufenden Therapien vom XXXX wurden ebenfalls von der fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigt.
Die medizinische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass insgesamt durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist und an den getroffenen Beurteilungen festgehalten wird.
Da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.
Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme.
Das medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX sowie die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wie bereits umfassend ausgeführt, dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule bestehen, durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist, die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke alleine zurücklegen kann, keine Hilfsmittel benützt, das Ein- und Aussteigen sowie das Überwinden von Niveauunterschiede möglich ist, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, und auch das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten sowie das sichere Stehen nicht eingeschränkt sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten sowie eine unfallchirurgische Stellungnahme eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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